trägliche Veränderung der personellen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses -Die Fiktion einer Zustellung des Bescheides am dritten Tag
der Aufgabe zur Post
ZG kommt grundsätzlich auch bei der Zustellungsart "Einschreiben mit Rückschein" in Betracht. Der lediglich auf einem osen Klebezettel angebrachte und zudem nicht mit einer Namensunterschrift versehene Vermerk "am 07.04.2020 mit Einschreiben Rückschein verschickt" genügt weder der Form noch dem Inhalt
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation
ZG. (Rn.37) Leitsatz -Die Regelung zur Zusammensetzung der Promotionskommission verstößt mit der Nichtpräsentanz der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 46 BerlHG . Bei der Promotionskommission handelt es sich insoweit nicht um ein beratendes Gremium, sondern eine primär mit Entscheidungbefugnissen ausgestattete Kommission, der die Durchführung des Promotionsverfahrens einschließlich der Beurteilung von Forschungsleistungen als
weis von der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit einerseits und die Vorbeurteilung von für den Entzug des Doktorgrades relevanten Sachverhalten andererseits obliegen. (Rn.47) -Es besteht neben den Regelungen zur Beschlussfähigkeit keine verfahrensrechtlich relevante "Anwesenheitspflicht" der Mitglieder der Promossionskommission in Sitzungen der Promossionskommission. (Rn.52) (Rn.53) - Die der Promossionskommission
O 2017 übertragende Kompetenz zur Beauftragung des Prüfungsausschusses und damit verbunden zur Bestimmung ihrer Mitglieder umfasst auch die Kompetenz, die personelle Zusammensetzung dieses Gremiums
träglich zu verändern. Ihre Grenze findet diese Kompetenz in den grundlegenden Verfahrensgarantien der staatlichen Rechtsordnung. Sie wäre dann überschritten, wenn die Auswechslung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses aus beliebigen, willkürlichen bzw. unsachlichen und damit unvertretbaren Gründen erfolgen würden. (Rn.74) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für O ... . Randnummer 2 Am
Anhörung des Klägers übereinstimmend die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin“ empfahl. Der Kläger habe jeweils mehrere Seiten hintereinander aus der Dissertation übernommen und dabei auch die in der Ursprungsarbeit angegebenen Literaturangaben und Abbildungen sowie die gesamte Reihung und Syntheseleistung übernommen. Lediglich die eigenen Zahlen und Prozentangaben aus den selbst durchgeführten Experimenten habe er – wie in der Anhörung selbst eingeräumt – in die vorhandenen Sätze der damals nur als unveröffentlichte Loseblattsammlung vorhandenen Arbeit von Dr. A ... eingefügt. Randnummer 6 Der Vorstand der Charité beschloss am 15. März 2016 auf Vorschlag der Promotionskommission, dem Kläger den verliehenen akademischen Grad zu entziehen. Die gegen den Bescheid vom 27. Juli 2016 gerichtete Klage VG 3 K 334.16 erklärten die Beteiligten für erledigt,
dem die Beklagte ihren Bescheid wegen formeller Fehler im Januar 2018 aufgehoben hatte. Randnummer 7 Im November 2017 besetzte der Fakultätsrat der Beklagten die Promotionskommission neu und benannte vier reguläre Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, zwei reguläre Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und ein reguläres Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, jeweils nebst deren Stellvertreter*innen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
viertelstündiger Beratung einstimmig, seinen Beschluss vom
Unanfechtbarkeit des Bescheides an die Charité – Universitätsmedizin Berlin, Promotionsbüro, herauszugeben. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Einschreiben mit Rückschein übermittelt und die Übergabe zur Post auf einem gelben Klebezettel mit dem Datum 7. April 2020 ohne Unterschrift vermerkt. Der Bescheid geriet
Ablauf der Lagerungsfrist bei der Post in Rücklauf und ging bei der Beklagten am
den von der Beklagten vorgelegten Protokollen des Fakultätsrates offenbar Prof. Dr. S ... durch den Fakultätsrat als Vorsitzender des Prüfungsausschusses bestimmt worden sei, während er eigentlich von der Promotionskommission selbst hätte bestimmt werden müssen. Dr. G ... hätte nicht als „weiterer Gast“ an dieser nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen dürfen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Anwesenheit auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Der gegenteiligen Bewertung der Kammer in ihrer Entscheidung im Parallelfall vom 2. November 2021 – VG 3 K 176/20 – sei nicht zu folgen. Demgegenüber hätte ein studentischer Vertreter an der Sitzung teilnehmen müssen. Ebenso zu beanstanden sei, dass Prof. Dr. K ... als reguläres Mitglied der Promotionskommission in der Sitzung abwesend gewesen sei, ohne dass von einer wirksamen Entschuldigung ausgegangen werden könne. Den Bestimmungen der Promotionsordnung sei zu entnehmen, dass bei Nichtteilnahme eines regulären Mitglieds ein stellvertretendes Mitglied
zurücken habe, zumal mit Blick auf Prof. Dr. K ... ein solcher Vertreter ja offenbar zur Verfügung gestanden habe. Dies folge aus der dokumentierten Teilnahme von Prof. Dr. R ... an der im Anschluss fortgesetzten „regulären“ Sitzung der Promotionskommission. Abgesehen davon hätten die in den Prüfungsausschuss bestellten Sachverständigen Fachvertreter PD Dr. K ... und Prof. Dr. S ... ohnehin nicht durch die Promotionskommission, sondern durch deren Vorsitzenden bestellt werden müssen. Dieser Fehler sei relevant, da der Vorsitzende möglicherweise ein anderes Mitglied bestellt hätte. Randnummer 19 Rechtswidrig sei der Austausch eines Mitglieds des Prüfungsausschusses durch die Promotionskommission im Dezember
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei „mindestens“ jedoch keine hinreichend solide Bestimmung. Zurückzugreifen sei in diesem Falle auf die ständige Praxis der Beklagten. Da sechs Personen als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt worden seien, sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss auch regelmäßig mit sechs Personen besetzt sei. Randnummer 22 Die Art der Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz sei fehlerhaft. Erforderlich sei „Anwesenheit“ der Mitglieder. Selbst wenn Abstimmungen im schriftlichen Verfahren ausnahmsweise vorgesehen seien, werde dadurch nicht die notwendige Diskussion innerhalb des Gremiums substituiert. Randnummer 23 Die abschließende Entscheidung des Vorstands am 31. März 2020 sei rechtswidrig, weil an dieser Sitzung Dr. G ... und Dr. R ... teilgenommen hätten, die selbst nicht Mitglied des Vorstandes seien. Wenn es in der dienstlichen Erklärung von Dr. R ... heiße, dass der Vorstand „grundsätzlich einstimmig“ entscheide, frage sich, was damit gemeint sei. Ein tatsächliches Protokoll im Rechtssinne, das Beweis über irgendetwas führe, gebe es nicht. Sei eine ordnungsgemäße Abstimmung nicht
gewiesen, dann müsse davon ausgegangen werden, dass auch keine Entscheidung getroffen worden sei. Gleiches gelte für die Anwesenheit von Dr. J ..., der offenbar Leiter des Geschäftsbereiches Zentrale Fakultätsangelegenheiten an der Beklagten sei. Anwesenheitsberechtigt sei er indessen nicht gewesen. Dagegen hätte Frau E ... an dem Verfahren als der für Personal und Pflege zuständige Mitglied des Vorstandes beteiligt werden müssen. Zudem frage sich, wer noch gefehlt habe und weshalb. Randnummer 24 Es hätte vor Erlass des Bescheides eine erneute Anhörung durch den Vorstand erfolgen müssen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Bescheid der Charité Universitätsmedizin Berlin vom
Bestellung zum Aufsichtsrat zum 1. November 2020 angetreten. Randnummer 32 Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang („A ... “ – roter Leitzordner) sowie die Streitakte VG 3 K 334.16 / VG 3 L 337.16 zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 34 I. Sie ist als Anfechtungsklage
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage wurde insbesondere gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Bescheides erhoben. Denn eine wirksame Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht vor dem 18. Mai 2020 erfolgt. Randnummer 35 Durch den ersten Zustellungsversuch der Beklagten wurde die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt.
VfG Bln in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VwZG kann im Rahmen des Zustellungsverfahrens der Behörden Berlins ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder – wie hier – mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 VwZG genügt im letztgenannten Fall zum
weis der Zustellung der Rückschein. Dies ist zugleich der Zeitpunkt, an dem die Zustellung als bewirkt gilt (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungszustellungsgesetz, 12. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Satz 2). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt
zuweisen (Satz 3). Der Tag der Aufgabe zur Post ist zudem in den Akten zu vermerken (Satz 4). Hat ein für bestimmte Angelegenheiten bestellter Bevollmächtigter schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an ihn zu richten, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Randnummer 36 Ein die Übergabe des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten dokumentierender Rückschein geriet nicht in Rücklauf. Eine den Bestimmungen der § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 181 ZPO im Falle der Zustellung mit Postzustellungsurkunde vergleichbare Regelung, die eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zuließe ist, bei der von der Beklagten gewählten Zustellungsart nicht vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 96/01 R –, juris Rn. 15). Randnummer 37 Die Fiktion einer Zustellung des Bescheides am dritten Tag
der Aufgabe zur Post
ZG, die grundsätzlich auch bei der Zustellungsart „Einschreiben mit Rückschein“ in Betracht kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 10 A 11170/13 – juris Rn. 30 f.) scheidet hier aus. Denn der lediglich auf einem losen Klebezettel angebrachte und zudem nicht mit einer Namensunterschrift versehene Vermerk „am 07.04.2020 mit Einschreiben Rückschein verschickt“ genügt schon weder der Form noch dem Inhalt
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation
ZG. Im Übrigen kann in Anbetracht des Rücklaufes des Bescheides auch nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine – hier wohl nur unter den Umständen einer
träglichen Annahmeverweigerung
Übergabe denkbare – Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgt wäre. Randnummer 38 II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten – Der Vorstandsvorsitzen- de – vom
folgend: BerlHG) – sowie die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 der Promotionsordnung der medizinischen Fakultät C ... -Universitätsmedizin Berlin in der seit dem 2. November 2017 geltenden Fassung (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 198 vom 1. November 2017) – PromO 2017 –.
HG kann ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 BerlHG verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Gleichlautend bestimmt § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017, dass ein von der medizinischen Fakultät C ... -Universitätsmedizin Berlin verliehener Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Randnummer 40 Der dem Kläger verliehene Grad eines „Doktors der Medizin“ ist
HG ein solcher akademischer Grad (vgl. auch § 1 Abs. 1 Buchst. a PromO 2017). Randnummer 41
O 2017 hinreichend Verdacht, dass Gründe gemäß Abs. 1 vorliegen, eröffnet die Promotionskommission das Entziehungsverfahren (Satz 1).
Abbruch des ersten Entziehungsverfahrens und Rücknahme des Entziehungsbescheides vom
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, bestimmt sich die Zusammensetzung des Gremiums
der im Zeitpunkt der Entziehung und nicht der im Zeitpunkt der Verleihung geltenden Bestimmungen. Die Regelung des § 34 Abs. 8 BerlHG meint nämlich dasjenige Gremium, das heute über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistung zu entscheiden hätte. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aus der Verwendung der Präsensform – „zuständig ist“ – folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es – wie hier – kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (vgl. OVG -Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 –, juris Rn. 40). Da das Promotionsverfahren des Klägers mit der Verleihung des Doktorgrades abgeschlossen war und es sich bei dem Entziehungsverfahren um ein neues, unabhängiges Verfahren handelt, kommt eine Fortgeltung der für den Kläger im Verleihungsverfahren geltenden Promotionsordnung nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21 Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 – juris Rn. 10). Randnummer 46 (b)
O 2017 überträgt der Fakultätsrat der Beklagten die mit der Promotion verbundenen Aufgaben der ständigen Promotionskommission, soweit die Promotionsordnung nichts anderes bestimmt (Satz 1). Die Promotionskommission wird vom Fakultätsrat eingesetzt, ihre Amtszeiten entsprechen sich (Sätze 2 und 3).
Absatz 2 gehören der Promotionskommission als Mitglieder vier Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, zwei promovierte akademischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und eine Studierende / ein Studierender an (Satz 1). Gemäß Absatz 3 werden für jedes Mitglied
Absatz 2 vom Fakultätsrat Stellvertreterinnen / Stellvertreter in ausreichender Zahl benannt. Randnummer 47 (c) Die Regelung zur Zusammensetzung der Promotionskommission verstößt mit der Nichtrepräsentanz der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gegen §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 46 BerlHG . Danach werden für die Vertretung in den Hochschulgremien für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet, darunter die Gruppe der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung, soweit sie keiner der anderen Gruppen angehören ( § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BerlHG ).
HG richten sich Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule
der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie
Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Randnummer 48 Soweit es in der Bestimmung des § 46 Absatz 4 Hs. 1 BerlHG heißt, dass in den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung alle Mitgliedergruppen zu beteiligen sind, gilt dies nicht für die Promotionskommission. Bei der Promotionskommission handelt es sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BerlHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG um eine Kommission des Fachbereichsrates. Sie wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PromO 2017 vom Fakultätsrat eingesetzt und „unterrichtet“ diesen über die Promotionsangelegenheiten. Der Promotionskommission sind
O 2017 die mit der Promotion verbundenen Aufgaben übertragen, soweit die Promotionsordnung nichts anderes bestimmt. Eine Promotionsangelegenheit ist dabei die Verleihung und Entziehung des akademischen Grades eines Doktors oder einer Doktorin in einem bestimmten Studienfach. Mit diesem Aufgabenkreis wird die Promotionskommission nicht als beratende Kommission der akademischen Selbstverwaltung im Sinne von § 46 Abs. 4 Hs. 1 BerlHG tätig. Vielmehr ist sie primär eine mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Kommission, der die Durchführung des Promotionsverfahrens einschließlich der Beurteilung von Forschungsleistungen als
weis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit einerseits und die Vorbeurteilung von für den Entzug des Doktorgrades relevanten Sachverhalten andererseits obliegen. Eine Beteiligung der Gruppe der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung in diesem Aufgabenbereich erscheint nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als
der Bestimmung des § 32 Abs. 2 BerlHG Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, und diese Bestimmung im Entziehungsverfahren gemäß § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG entsprechend gilt, soweit es das Vorschlagsrecht des Gremiums betrifft, das für die Entscheidung über die der Verleihung des akademischen Grades zugrundeliegende Prüfungsleistung zuständig ist. Randnummer 49 (d)
dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Protokoll der
den Angaben des Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erst in der Sitzung der Promotionskommission vom
folgenden Protokollen des Fakultätsrats über
besetzungen in der Promotionskommission den Schluss zieht, Prof. Dr. S ... sei offenbar in rechtswidriger Weise vom Fakultätsrat selbst eingesetzt worden, geht dies fehl. Denn in diesen Protokollen wird lediglich dessen zu diesem Zeitpunkt bestehende Stellung
gezeichnet. Randnummer 50
O 2017 ist die Promotionskommission beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (Satz 1). Sie ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn sie
Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen wird (Satz 2). Die Promotionskommission fällt ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder (Satz 3). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag (Satz 4). Randnummer 52 Bei dem Beschluss der Promotionskommission über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens vom 15. Oktober 2018 waren ausweislich des vorgelegten Protokollauszugs und der vorgelegten Anwesenheitslisten von den Mitgliedern aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Prof. Dr. B ..., Prof Dr. K ... und Prof. Dr. S ..., aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter PD Dr. A ... und PD Dr. B ... anwesend. Die vorgenannten Mitglieder waren
den obenstehenden Ausführungen vom Fakultätsrat als reguläre Mitglieder der Promotionskommission eingesetzt worden. Bei der Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern in der Sitzung war die Promotionskommission beschlussfähig. Die Entscheidung für die Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte einstimmig. Randnummer 53 (b) Das Fehlen des regulären studentischen Mitglieds einschließlich ihrer Stellvertreter*innen in der Sitzung ist ebenso unschädlich wie das Fehlen des vierten regulären Mitglieds aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Prof. Dr. K ... . Eine verfahrensrechtlich relevante „Anwesenheitspflicht“ der Mitglieder der Promotionskommission besteht nicht. Anderenfalls bedürfte es der oben genannten Regelungen der PromO 2017 über die Beschlussfähigkeit nicht. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus der Bestimmung des § 4 Abs. 3 PromO 2017, wonach für jedes Mitglied der Promotionskommission Stellvertreterinnen / Stellvertreter in ausreichender Zahl benannt werden. Diese Bestimmung ist als Beleg einer verfahrensmäßigen Pflicht zur „Einbestellung“ von Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern in einem Verhinderungsfall unergiebig.
2 der Geschäftsordnung des Fakultätsrats der Charité vom
HG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG ist die Promotionskommission eine Kommission des Fachbereichsrates.
3 Satz 1 der im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Geschäftsordnung des Fakultätsrates – GO FR – gilt die Geschäftsordnung für die Kommissionen des Fakultätsrates sinngemäß. Gemäß § 5 Abs. 5 GO FR können Dienstkräfte der akademischen Verwaltung des Dekans an den Sitzungen mit Rederecht teilnehmen. Der Zeuge Dr. G ... ist
seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer Dienstkraft der akademischen Verwaltung und trat in den Sitzungen der Promotionskommission auch in dieser Eigenschaft auf. Der Zeuge beschrieb seine Rolle als persönlicher Referent des Vorsitzenden der Promotionskommission, der bei Bedarf Fragen zum Sachbericht, dem Verfahren oder bestimmten Unterlagen zu beantworten habe. Randnummer 56 Ebenso wenig verstieß die Anwesenheit einer Dienstkraft der akademischen Verwaltung der Beklagten, auch in der Phase der Abstimmung der Promotionskommission, gegen maßgebliche prüfungsrechtliche Grundsätze. Bei der von der Promotionskommission in Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG zu beurteilenden Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben und das eingeräumte Ermessen im Sinne einer Entziehung zu betätigen ist, handelt es sich nicht um die (erneute) Bewertung einer Prüfungsleistung (zweifelnd auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
den vorstehenden Ausführungen ein Verfahrensfehler nicht feststellbar ist, verkennt sie die auch im hochschulrechtlichen Verfahren
VfG Bln anwendbare Bestimmung des § 46 VwVfG und deren Rechtsgedanken. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dass in der Situation von Prüfungsentscheidungen eines Kollegialorgans derartige Kausalitätsbetrachtungen regelmäßig nicht angestellt werden, ist auf die in diesem Bereich besonders hervorgehobenen Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit
1 GG und des Grundrechts auf freie Berufswahl
1 GG zurückzuführen. Diese Grundrechte sind im Falle der Entziehung des Doktorgrades jedoch typischerweise nicht aktiviert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
O 2017 „ein Gremium im Sinne von § 10 Abs. 4 PromO 2017“, also ein Gremium, das dem Prüfungsausschuss im Promotionsverfahren
gebildet ist (
folgend daher auch im vorliegenden Zusammenhang: Prüfungsausschuss), zu entscheiden, ob der Entzug des Doktorgrades dem Vorstand vorgeschlagen wird. In den übrigen Fällen ist die Promotionskommission für den Vorschlag zuständig (Satz 3). Da die Promotionsprüfung des Klägers in Form einer Disputation stattgefunden hatte und mit deren Abnahme dementsprechend gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PromO 2017 der Prüfungsausschuss befasst war, lag die Zuständigkeit für den Vorschlag an den Vorstand nicht bei der Promotionskommission. Vielmehr hatte sie damit – wie geschehen – den Prüfungsausschuss zu beauftragen. Dass die Beauftragung nicht durch den Vorsitzenden der Promotionskommission, sondern durch die Promotionskommission als Gremium zu erfolgen hat, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017. Randnummer 62 (b)
O 2017 besteht der Prüfungsausschuss aus „mindestens“ zwei Mitgliedern der ständigen Promotionskommission und zwei von der vorsitzenden Person der Promotionskommission zusätzlich bestellten Sachverständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern. Randnummer 63 (aa) Diese Regelung ist jedenfalls im Regelungszusammenhang des Entziehungsverfahrens hinreichend bestimmt. Randnummer 64 Entgegen den Angriffen des Klägers folgt nichts Gegenteiliges aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
1 Satz 1 GG und dem Grundsatz der Chancengleichheit in seiner prüfungsrechtlichen Ausprägung
1 GG ergebenden besonderen Anforderungen. Ein Spielraum bei der personellen Besetzung des Prüfungsausschusses besteht
dem Tatbestand des § 10 Abs. 4 PromO 2017 im Übrigen allein bei der Frage, ob neben den beiden sachverständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern mehr als zwei, höchstens alle sieben namentlich feststehenden Mitglieder der Promotionskommission in den Prüfungsausschuss entsandt werden sollen. Dies genügt den allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Randnummer 66 (
träglich fehlerhaft. Randnummer 72 (a) Zum Verfahren und zur Beschlussfähigkeit der Promotionskommission wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass neben Dr. G ... an der genannten Sitzung zusätzlich Dr. G ... „als Gast“ teilnahm, ist unschädlich.
der schriftsätzlichen Erläuterung der Beklagten handelte es sich bei Dr. G ... zum damaligen Zeitpunkt um eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Gute wissenschaftliche Praxis
GWP Satzung, welche maßgeblich die Wortzählungen der plagiierten Textstellen erarbeitet habe. Die Mitglieder dieser Geschäftsstelle, die
15 GWP Satzung auch Zutritt zu den Sitzungen der Ständigen Untersuchungskommission haben, sind Dienstkräfte der akademischen Verwaltung. Dr. G ... war damit
3 Satz 1 GO FR in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GO FR gleichfalls teilnahmeberechtigt. Randnummer 73 (b) Die Ablösung von PD Dr. L ... durch PD Dr. K ... ist nicht zu beanstanden. Randnummer 74 Die der Promotionskommission
O 2017 übertragene Kompetenz zur Beauftragung des Prüfungsausschusses und damit verbunden zur Bestimmung ihrer Mitglieder umfasst auch die Kompetenz, die personelle Zusammensetzung dieses Gremiums
träglich zu verändern. Ihre Grenze findet diese Kompetenz in den grundlegenden Verfahrensgarantien der staatlichen Rechtsordnung. Sie wäre dann überschritten, wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus beliebigen, willkürlichen bzw. unsachlichen und damit unvertretbaren Gründen ausgewechselt würde. Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 75 Zu den Gründen für die Abberufung ist im Protokoll vermerkt, dass PD Dr. L ... mitgeteilt habe, „aus dem Grund eines Interessenkonflikts“ in dem Ausschuss nicht mehr mitarbeiten zu wollen. In der mündlichen Verhandlung konnte zu den Hintergründen geklärt werden, dass sich der Kläger und PD Dr. L ... aus dessen Zeit als Assistenzarzt in der Chirurgie der Charité kannten und dort zwei bis drei Mal gemeinsam als Operationsteam zusammenarbeiteten. Man habe sich gut verstanden, und PD Dr. L ... habe gegenüber dem Kläger geäußert, er solle „die Ohren steif“ halten. Damit stand ein Grund im Raum, der womöglich geeignet war, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch PD Dr. L ... im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. Randnummer 76 Hält sich
VfG Bln, § 2 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 21 Abs. 2 (§ 88 VwVfG) und 20 Abs. 4 VwVfG das Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Da der Prüfungsausschuss durch die Promotionskommission beauftragt und dessen Mitglieder durch die Promotionskommission bestellt werden, hat die Promotionskommission nicht allein über die erforderliche
benennung im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds des Prüfungsausschusses, sondern auch über den Ausschluss selbst zu entscheiden. Selbst wenn in Abweichung hiervon die originäre Zuständigkeit für diese Entscheidung bei dem Prüfungsausschuss liegen sollte, so läge dennoch kein relevanter Verfahrensfehler vor, weil die Abberufung von PD Dr. L ... durch die Promotionskommission gleichwohl nicht aus unvertretbaren Gründen im oben genannten Sinne erfolgt wäre. Randnummer 77
HG a.F. ist vielmehr als Gegensatz zur offenen oder geheimen Beschlussfassung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 und 3 BerlHG zu verstehen, die die physische Anwesenheit der Mitglieder voraussetzen, und soll
der gebotenen Auslegung auch die Beschlussfassung in digitalen Verfahrensformen ermöglichen, unter anderem die Zustimmung per E-Mail (vgl. schon VG Berlin, Urteil vom 31 August 2021 – VG 12 K 65.19 –, juris Rn. 42; zur Wirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 – OVG 5 NC – juris Rn. 13). Die Bestimmung des § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG in der seit dem 25. September 2021 geltenden Fassung wonach „Abstimmungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren“ zulässig sind, ist insoweit lediglich klarstellender Art. Randnummer 80 Die Beklagte hat durch Vorlage des maßgeblichen elektronischen Schriftverkehrs belegt, dass die Kommissionsmitglieder einer Entscheidung in diesem Verfahren zuvor zugestimmt hatten. Randnummer 81 (
den vorstehenden Ausführungen zuständigen Prüfungsausschusses vom
O 2017. Denn in seiner Eigenschaft als „Gremium im Sinne von § 10 Abs. 4 PromO 2017“ im Entziehungsverfahren wird der Prüfungsausschuss zugleich als ein Hochschulgremium im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG a.F. tätig. Anderenfalls dürfte mit Blick auf die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses jedenfalls die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017 entsprechend anzuwenden sein, die hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Promotionskommission eine wortgleiche Regelung enthält. Randnummer 86 (bb) Der Begriff der „Anwesenheit“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG setzt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine körperliche Anwesenheit der Gremienmitglieder voraus, wie sich schon aus der Bestimmung des § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG ergibt. Soweit im Schrifttum die Frage diskutiert wird, ob eine „fernbildliche Anwesenheit“ unzureichend sein könnte, weil „beim Einsatz technischer Mittel wie bei einer Videokonferenz der maßgebliche unmittelbare Eindruck nicht gewährleistet“ sei (vgl. Birnbaum, Bildungsrecht in Zeiten von Corona, beck-online, § 4 Rn 55 f.; Dieterich, Von Risiken und Nebenwirkungen – ein Jahr [Online-]Prüfungen in der Corona-Pandemie, in: NVwZ 2021, S. 511, [512]), betrifft dies allein den prüfungsrechtlichen Bereich. So mag eine mündliche Prüfungssituation im Einzelfall eine „unmittelbare“ Wahrnehmung des Prüflings und der Prüfungsleistung durch die Prüferinnen und Prüfer erfordern. Auf die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über den Vorschlag an den Vorstand im Entziehungsverfahren, der
den vorstehenden Ausführungen keine spiegelbildliche Prüfungsentscheidung ist und zudem in unmittelbarer wie fernbildlicher Abwesenheit des Klägers erfolgte, sind diese Grundsätze nicht übertragbar. Randnummer 87 (
HG die Anwesenheit jeglicher weiterer Personen untersagt ist, die dem Gremium nicht unmittelbar und hauptamtlich angehören. Als oberstes Leitungsorgan der Beklagten
G verfügt der Vorstand über eine eigene Geschäftsstelle, die ihn bei der Realisierung seiner Aufgaben
G unterstützt. Dazu gehören die Koordinierung, Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Vorstands. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leiter der Geschäftsstelle des Vorstands u.a. zum Zwecke der Protokollierung der Sitzung herangezogen wird. Ob weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung, etwa zum Zwecke der Berichterstattung oder für Rückfragen der Vorstandsmitglieder, herangezogen werden, liegt gleichfalls in der Entscheidungsbefugnis des Vorstands. Sie hat sich an den Erfordernissen des konkreten Verhandlungsgegenstandes zu orientieren und findet ihre Grenzen darin, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleiben und eine sachbezogene Beratung und Abstimmung gewährleistet sein muss (vgl. zur Beratung des Kreisausschusses Hessischer VGH, Beschluss vom
G in der bis zum
G nehmen diese Mitglieder „in der Regel“ mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstandes lag jedoch eine in jeder Hinsicht vom Regelfall abweichende Situation vor. Am
Anhörung der/des Betroffenen“ entscheide, ist damit keine zeitliche Abfolge bezeichnet, der zufolge (erst)
dem Vorschlag des Prüfungsausschusses eine Anhörung der/des Betroffenen durch den Vorstand zu erfolgen hätte. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung geben für ein solches Verständnis Veranlassung. Mit dem Anhörungserfordernis wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen, wonach die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verfahren und dessen Ergebnis bestehen muss. Dieser Anspruch ist regelmäßig bereits vor dem Vorschlag des Prüfungsausschusses gegenüber dem Vorstand, der alle für und gegen eine Entziehung sprechenden Aspekte zu berücksichtigen hat, zu erfüllen. Ist eine solche Anhörung erfolgt, besteht für eine erneute Anhörung durch den Vorstand kein Bedürfnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine neuen Aspekte zu Tage getreten sind, zu denen sich die oder der Betroffene bislang nicht äußern konnte. Der Kläger legt nicht dar, dass sich seit seiner Anhörung bei der erneuten Einleitung des Entziehungsverfahrens bis zur Entscheidung des Vorstands derartige Aspekte ergeben hätten, zumal er sich auch im gerichtlichen Verfahren auf die Diskussion verfahrensrechtlicher Aspekte beschränkt hat. Randnummer 95 b) Die Entziehung ist materiell rechtmäßig. Randnummer 96 aa) Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017 wie
HG , dass sich
träglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom
gewiesen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der für die Promotion des Klägers geltenden Promotionsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der F ... zur Promotion zum Doctor medicinae [Dr. med.] vom 29. Januar 1996 [FU-Mitteilungen 21/1996, https://www.jfki.fu-berlin.de/graduateschool/media/PromO_Wirtschaftswissenschaften_D.pdf, S. 89–96]), wonach die Promotion ein selbständiger wissenschaftlicher Beitrag des Bewerbers / der Bewerberin auf dem Gebiet der Medizin und angrenzender Gebiete sein muss, der die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten
weist). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 – a.a.O., Rn. 43). Randnummer 97
diesen Maßstäben zu Recht von einer sowohl quantitativen als auch qualitativen Prägung der Arbeit durch Plagiate ausgegangen. Die Dissertation des Klägers besteht aus großflächigen und nicht offengelegten Übernahmen aus der Dissertation von Dr. A ... . Allein 25 Seiten der Arbeit des Klägers enthalten mehr als 75 % Plagiatstext mit vollständigen bis nahezu vollständigen Übernahmen aus dieser Arbeit, und zwar einschließlich der Quellenverweise. Durch Plagiate geprägt ist die Arbeit dabei nicht nur in ihrem Einleitungs- bzw. Material- und Methodikteil, sondern auch in ihrem Ergebnis- und Diskussionsteil. Im Ergebnis hat sich der Kläger der Arbeit von Frau Dr. A ... sowohl in sprachlicher als auch struktureller Hinsicht als Blaupause bedient und sich in weiten Teilen darauf beschränkt, die Zahlen und Ergebnisse aus den eigenen Tierexperimenten an den jeweiligen Stellen einzufügen. Gegenstand der mit der Abgabe der Arbeit behaupteten Promotionsleistung war jedoch nicht allein, selbstständig Experimente durchgeführt und Daten gewonnen zu haben, sondern diese eigenständig wissenschaftlich aufbereitet, dargestellt, bewertet und eingeordnet zu haben. Da der Kläger dem im gerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr entgegengetreten ist, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen hierzu ab. Randnummer 99
den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Das Ergreifen milderer Maßnahme wurde erwogen und ohne Rechtsfehler verworfen, zumal zweifelhaft ist, ob das Regelungsregime des § 37 Absätze 7 und 8 BerlHG die Möglichkeit einer Rüge oder der weiteren der in der GWP-Satzung in § 16 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen überhaupt zulässt oder sperrt (vgl. dazu die von der FU im Fall Giffey in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Battis vom
Bestandskraft der Entziehung beruht auf § 52 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum
weis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund ersichtlich ist, dem Kläger die Urkunde zu belassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176.20 –, juris Rn. 82). Randnummer 107 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 108 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001504424
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