dem Vertrag war der Beklagte ständig damit betraut, für die Klägerin und deren Partnergesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne Gebietseinschränkung bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu betreuen, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben (Ziffer 5.1 Satz 1 des Vertrages) und erhielt für jedes vermittelte Geschäft eine einmalige Abschlussprovision bzw. (beziehungsweise) eine Abschlussdifferenzprovision, sofern das Geschäft nicht durch ihn selbst, sondern durch einen seiner Führung unterliegenden
geordneten Finanzdienstleister vermittelt wurde (Ziffer 12.1.1 Satz 1 und 2 und 12.1.2 des Vertrages). Randnummer 4 Darüber hinaus ist in dem Vertrag - soweit hier von Bedeutung - auszugsweise Folgendes geregelt: Randnummer 5 „… Randnummer 6 12.4 Provisionsvorschuss Randnummer 7 12.4.1
Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird die Abschlussprovision in den Sparten Lebens- Kranken und Sachversicherung vorbehaltlich der
Ziff. 15 zu leistenden Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Provision diskontiert. Der Provisionsvorschuss ist nicht verdient, solange der Finanzdienstleister den Anspruch auf Provision gemäß Ziff. 12.5 noch nicht endgültig erworben hat. Randnummer 8 … Randnummer 9 12.4.4 Der Anspruch auf Provisionsdiskont entsteht bezogen auf das jeweils geschlossene Geschäft, wenn die
stehenden Voraussetzungen erfüllt sind: … Der erste Betrag des Kunden ist endgültig und unwiderruflich auf dem von der betreffenden Partnergesellschaft bezeichneten Zielkonto eingegangen. … Randnummer 10 12.4.5 Der Anspruch auf den Provisionsdiskont entsteht nur unter der Bedingung, dass die Provisionsstornoquote die Höhe von 10 % nicht übersteigt, und dass der Kunde seiner Beitragspflicht laufend
kommt. … Entfällt eine der vorstehenden Bedingungen ist die OVB berechtigt, die Provisionsdiskonte auszusetzen und etwaig ausgezahlte Diskonte, für die die Voraussetzungen entfallen sind, zurückzuverlangen, soweit sie nicht ins Verdienen gebracht sind. Randnummer 11 12.4.6 Der Anspruch auf Provisionsvorschuss erlischt hinsichtlich des auf den nicht ausgeführten Teil des Vertrages entfallenden Teils, wenn der zu Grunde liegende Vertrag mit dem Kunden gekündigt wird. Entsprechendes gilt auch bei einer vollständigen oder teilweisen Nichtausführung des Vertrages. In dem Umfang, in dem der Provisionsvorschussanspruch
den vorstehenden Bestimmungen erlischt, unterliegt er der Rückzahlung. Randnummer 12 12.4.7 Unterliegt ein Provisionsvorschuss der Rückzahlung, so wird diese Forderung der OVB dem Provisionskonto des Finanzdienstleisters belastet. Ein Sollsaldo zulasten des Finanzdienstleisters wird dieser binnen zwei Wochen
Zugang der Zahlungsaufforderung der OVB ausgleichen. Der Finanzdienstleister ist nicht berechtigt, die Rückzahlungen von Provisionsvorschüssen unter Hinweis auf ein etwaiges Stornoreservekonto zu verweigern, sofern Leistungen hieraus noch nicht fällig sind. Randnummer 13 … Randnummer 14 12.5 Schicksalsteilungsgrundsatz Randnummer 15 12.5.1 Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Vergütung teilt das Schicksal der Prämie. Die Provision ist erst dann verdient, wenn und soweit der Kunde die Prämie, den Beitrag oder das Entgelt bezahlt hat, aus der sich die Provision
der Provisionsliste errechnet und wenn die OVB die Provisionszahlung ihrerseits von der Partnergesellschaft erhalten hat. … Randnummer 16 12.5.2 Der Anspruch auf Provision entfällt oder vermindert sich, wenn bzw. soweit feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Entsprechendes gilt, wenn das Geschäft vollständig oder teilweise nicht ausgeführt wird und die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die die OVB nicht zu vertreten hat. Bereits gezahlte Provisionen sind in diesem Fall auf Verlangen der OVB an diese zurückzuzahlen. Randnummer 17 12.5.3 Werden vermittelte Versicherungsverträge gekündigt oder beitragsfrei gestellt, so ist die Provision anteilig vom Finanzdienstleister an die OVB zurückzuzahlen. … Randnummer 18 … Randnummer 19 13 Abrechnung Randnummer 20 13.1 Über Vorschüsse und Provisionen, auf die der Finanzdienstleister Anspruch hat, rechnet die OVB monatlich ab. … Randnummer 21 13.2 Soweit Anträge an die Partnergesellschaften zur Policierung weitergeleitet werden, erwachsen der OVB Vergütungsansprüche gegen die Partnergesellschaften. Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass zwischen der Vergütungszahlung der Partnergesellschaften an die OVB und den Vergütungszahlungen, die aufgrund dieses Vertrages an den Finanzdienstleister zu leisten sind, Wechselwirkung besteht. Die OVB wird dem Finanzdienstleister die Ansprüche auf Vorschüsse und Provisionen erst dann abrechnen und auszahlen, wenn diese ihrerseits von ihrem Partnergesellschaften abgerechnet und ausgezahlt worden sind. … Randnummer 22 13.3 Die Verbundenheit der OVB mit zahlreichen Partnerunternehmen und die große Produktvielfalt bedingen komplexe Abrechnungsvorgänge. Um dem Finanzdienstleister einen Überblick über seine jeweiligen aktuellen Einkommensverhältnisse zu verschaffen, führt die OVB ein laufendes Agenturkonto für den Finanzdienstleister, auf dem sie die ihr von dem Partnerunternehmen mitgeteilten Vorschüsse, Provisionen und Provisionsrückforderungen zusammenfasst, etwaige Sollsalden mit Habensalden verrechnet und das sich ergebende Guthaben
Abrechnung an den Finanzdienstleister auszahlt. Für Monate, in denen keine Kontobewegungen zu verzeichnen sind, entfällt die Abrechnung. Randnummer 23 13.4 Ergibt sich aus der Abrechnung ein den Betrag von 25 € übersteigendes Guthaben zu Gunsten des Finanzdienstleisters, so überweist die OVB den Guthabenbetrag auf das ihr vom Finanzdienstleister benannte Geschäftskonto oder zahlt ihn per Scheck aus. Guthaben unterhalb von 25 € werden jeweils in die nächsten Abrechnungsperioden fortgetragen, bis der Kontostand diesen Betrag überschreitet. … Randnummer 24 … Randnummer 25 13.6 Die von der OVB bis Dezember des laufenden Jahres erteilten Abrechnungen der letzten zwölf Monate sind von dem Finanzdienstleister zum
einer eigenen Risikoeinschätzung und unter Berücksichtigung der von dem Partnergesellschaften vorgenommene Bewertung des Stornorisikos frei festzusetzen. … ... Randnummer 29 15.3
Beendigung des Vertrages verbleibt die Stornoreserve solange auf dem Stornoreservekonto bis alle Provisionen für Geschäfte, die während der Vertragsdauer vermittelt wurden, verdient sind. Der Finanzdienstleister erhält Beträge aus der Stornoreserve ausgezahlt, sobald und soweit ihr keine zu sichernden Forderungen der OVB mehr gegenüberstehen. … Randnummer 30
Ziffer 13.6 des Vertrages bildete die Klägerin aus dem Salden des Provisions- und Stornoreservekontos einen Gesamtsaldo. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin als Anlage K4 eingereichte, unter dem
der von der Klägerin als Anlage K7 eingereichten Scheck- und Überweisungsstatistik (Blatt 420 ff. der Akten) hat die Klägerin im Zeitraum von Februar 2010 bis einschließlich August 2016 mit Ausnahme der Monate Februar bis einschließlich August 2011 an den Beklagten Auszahlungen in Höhe von insgesamt 288.034,74 Euro vorgenommen. Zum Teil erfolgten die Auszahlungen nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an Dritte zur Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten des Beklagten. Beispielweise zahlte die Klägerin im März 2015 zur Begleichung von Steuerschulden des Beklagten 17.529,43 Euro an das Finanzamt und 3.555,00 Euro an das Gewerbeamt. In diesem Zusammenhang nahm der Beklagte bei der K. Bank, der Hausbank der Klägerin, ein Darlehen über 29.446,00 Euro auf, welches seinem Provisionskonto gutgeschrieben wurde. Die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 750,00 Euro wurden ebenfalls über das Provisionskonto des Beklagten abgewickelt. Randnummer 40 Bei drohenden Stornierungen übersandte die Klägerin sogenannte Stornogefahrmitteilungen, je
dem, wer den Vertrag vermittelt hatte, der Beklagte selbst oder ein oder eine der ihm unterstellten Finanzdienstleister*innen, entweder postalisch an den Beklagten an dessen Anschriften in Erkner und Minden oder elektronisch an den oder die jeweilige Abschlussvermittler*in. Wegen der Einzelheiten der postalisch oder elektronisch übersandten Stornogefahrmitteilungen wird auf die Anlagen K8 bis K10 (Blatt 434 ff., 500 ff. und 526 ff. der Akten) und die Anlagen K11 bis K15 (Blatt 558 ff., 670 ff., 699 ff., 712 ff. und 864 ff. der Akten) sowie auf die als Anlage K16 eingereichte Übersicht (Blatt 1335 ff. der Akten) verwiesen. Ferner konnte der Beklagte auf sämtliche im OASYS-System der Klägerin hinterlegte Stornogefahrmitteilungen über sein persönliches Login auf dem PC des für ihn zuständigen Landesdirektors, Herrn K., Zugriff nehmen. Randnummer 41 Mit der am
vollziehbaren Provisionsabrechnungen, aus denen sich die Entwicklung der Forderungen und die einzelnen Buchungen ergäben. Eine weitere Darstellung zu den einzelnen Forderungen sei jedenfalls so lange nicht erforderlich, als der Beklagte keine konkreten Einwände gegen einzelne Buchungen erhebe. Den Kontoverlauf bis einschließlich Dezember 2015 habe der Beklagte im Übrigen auch als richtig anerkannt und bestätigt. Für die Jahre 2016 und 2017 habe sie dem Beklagten ebenfalls Saldenbestätigungen mit dem Gesamtsaldo Stand Dezember 2016 bzw. Stand Dezember 2017 übersandt. Diese habe der Beklagte jedoch nicht unterzeichnet. Dennoch habe sie auch zu den
Dezember 2016 stornierten Verträgen schlüssig vorgetragen, da sich die Entwicklung der
Abgabe des Saldenanerkenntnisses für 2015 stornierten Einzelforderungen der als Anlage K6 eingereichten Übersicht (Blatt 408 ff. der Akten)
vollziehbar entnehmen lasse. Durch die Übersendung der Stornogefahrmitteilungen sei sie hinsichtlich der stornierten Verträge auch ihrer
bearbeitungspflicht
gekommen. Randnummer 44 Schließlich habe sie auch keine vertragswidrige Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen und ihn damit in die Schuldenfalle getrieben. Vielmehr habe er die ihm zustehenden Abschlussprovisionen sowie Provisionsvorschüsse auf bereits eingereichte, aber nicht policierte Geschäfte erhalten. Den Sollständen auf dem Provisionskonto hätten entsprechende Guthaben auf dem Stornoreservekonto gegenüber gestanden. Der Landesdirektor Herr K. habe den Beklagten auch nicht genötigt, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Randnummer 45 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 46 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 91.095,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Randnummer 47 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 48 die Klage abzuweisen. Randnummer 49 Der Beklagte hat gemeint, die Klage sei unschlüssig. Eine wirksame Kontokorrentvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Zumindest aber sei sie nicht mehr praktiziert worden. Die Unterschrift auf der Saldenbestätigung vom 19. Januar 2016 stamme nicht von ihm. Saldenbestätigungen mit dem Stand Dezember 2016 und Dezember 2017 habe er nicht erhalten. Im Übrigen seien die vertraglichen Klauseln, da immer wieder zwischen verschiedenen Konten hin- und hergesprungen werde, derart unverständlich, dass sie dem Transparenzgebot des § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht genügten. Randnummer 50 Die Verweise auf beigefügte Anlagen könnten den erforderlichen Vortrag nicht ersetzen. Im Übrigen seien die Abrechnungen völlig unübersichtlich, weshalb nicht ansatzweise
vollziehbar sei, wie sich die Rückforderung zusammensetze. Die Klägerin habe auch keine ordnungsgemäße
bearbeitung der notleidenden Verträge vorgenommen. Von den vorgelegten Stornogefahrenmitteilungen habe er nur einige bekommen, wobei die darin enthaltenen Informationen völlig unzureichend seien. Bestritten werde, dass es zu Stornierungen in der von der Klägerin behaupteten Höhe gekommen sei. Außerdem sei die Klägerin teilweise nicht aktiv legitimiert, da er bei der Signal Iduna und der Volksfürsorge als Handelsvertreter direkt angeschlossen gewesen sei. Randnummer 51 Weiter hat der Beklagte bestritten, dass es sich bei den Auszahlungen um Provisionszahlungen gehandelt habe. In den letzten Jahren habe die Klägerin, da sich sein Provisionskonto ständig im Minus befunden habe, stets pauschale Auszahlungen unabhängig vom Stand des Provisionskonto vorgenommen. Zudem habe sie, um das Minus auf dem Provisionskonto abzubauen, vertragswidrige Umbuchungen vom Stornoreservekonto auf das Provisionskonto vorgenommen. Damit habe sie das Vertragsverhältnis weiter angefüttert und ihn in die Überschuldung getrieben. Er habe Herrn K. Monat für Monat bestätigen müssen, wofür er die Auszahlungen benötige. Nur dann, wenn er dem
gekommen sei und zudem versprochen habe, nicht zu kündigen, habe er weitere Auszahlungen erhalten. Dabei habe es sich um freiwillige Zahlungen gehandelt, welche die Klägerin
Im Mai 2015 habe die Klägerin ihn im Zusammenhang mit der
zahlung an das Finanzamt zur Aufnahme eines Darlehens bei ihrer Hausbank gedrängt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe es keine Hoffnung mehr gegeben, dass er das Minus auf seinem Provisionskonto irgendwann würde abbauen können. Anfang 2016 sei der Schuldenberg dann nochmal mächtig angewachsen,
dem er zwei Mitarbeiter verloren habe. Bereits 2011 habe er das Vertragsverhältnis beenden wollen und zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit aufgenommen, sei aber dann von Herrn K. aufgesucht worden und - unter anderem unter der Androhung, ansonsten sofort das Minussaldo ausgleichen zu müssen - zur Fortführung des Vertrages überredet worden. Auch in der Folgezeit, als sich das Provisionskonto weiterhin chronisch im Minus befunden habe, habe er das Vertragsverhältnis immer wieder beenden wollen, die Klägerin habe jedoch stets mit der sofortigen Klage auf Ausgleich des Minussaldos gedroht. Dies gehöre zu einem bei der Klägerin als „Mitarbeiterbehaltungsprogramm“ bezeichneten System. Daher sei die Rückforderung auch als treuwidrig anzusehen. Randnummer 52 Im Übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 53 Mit Urteil vom 4. April 2019, auf dessen Tatbestand (Blatt 1462 - 1470 der Akten) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die in dem Vertrag enthaltene Rückzahlungsklausel sei
Halbsatz HGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, da sie geeignet sei, den Beklagten von der Kündigung des Vertrages abzuhalten und damit eine unzulässige Kündigungserschwernis darstelle. Zwar sei die in Ziffer 12.4.7 des Vertrages geregelte Rückzahlungspflicht nicht explizit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verknüpft. Vielmehr unterliege die Fälligkeit von Rückforderungen der Gestaltungsfreiheit der Klägerin mit der Folge, dass die Rückforderungen in jedem Fall spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht würden. Dies stehe jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die Klägerin während des siebenjährigen Vertragsverhältnis zu keinem Zeitpunkt zuvor den Ausgleich des Negativsaldos verlangt habe, einer expliziten Verknüpfung der Rückzahlungspflicht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich. Randnummer 54 Außerdem habe die Klägerin monatlich Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen, die in keinerlei Bezug zu den von ihm erwirtschafteten Provisionen gestanden hätten. In der Regel hätten die Auszahlungen den Saldo aus den Provisionsgutschriften und den Negativbuchungen deutlich überschritten, weshalb sich das Provisionskonto kontinuierlich im Minus befunden habe. Die Klägerin habe selbst dann, wenn das Gesamtsaldo aus Provisions- und Stornoreservekonto kein Guthaben ausgewiesen habe, Auszahlungen vorgenommen. Dadurch sei der Beklagte in eine derart starke wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin geraten, dass seine Kündigungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dass der Beklagte nicht in der Lage sein würde, die nicht verdienten Vorschüsse zurückzuzahlen, sei angesichts dessen 10 % deutlich übersteigender Stornoquote auch für die Klägerin erkennbar gewesen und von dieser zumindest billigend in Kauf genommen worden. Randnummer 55 Die fehlende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die erhaltenen bzw. zu seinen Gunsten an Dritte geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, sei auch nicht unbillig, da der Beklagte damit seinen laufenden Lebensunterhalt sowie seine Arbeits- und Werbungskosten habe bestreiten müssen und die Klägerin von den Vermittlungsleistungen des Beklagten profitiert habe. Randnummer 56 Darüber hinaus, sei die Rückforderung der vom Beklagten nicht erwirtschafteten Vorschüsse rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, da die Klägerin durch die von ihr praktizierten Auszahlungen sowie die Dezimierung der Stornoreserve auf dem Stornoreservekonto durch anlasslose Umbuchungen auf das Provisionskonto ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Beklagten verletzt und auf diese Weise das Negativsaldo mitverursacht habe. Die Stornoreserve schütze nicht nur die Klägerin sondern mittelbar auch den Beklagten. Randnummer 57 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 1470 - 1481 der Akten) verwiesen. Randnummer 58 Gegen dieses der Klägerin am 15. Mai 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden. Randnummer 71 B. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse und Provisionen in Höhe von 8.312,04 Euro nebst Prozesszinsen verlangen. Weitergehende Forderungen sind verjährt oder durch Aufrechnung erloschen. Randnummer 72 I. Die Klägerin kann von dem Beklagten
Ziffer 12.4.5 und 12.4.6 des Vertrages vom
Ziffer 12.4.6 Satz 2 und Ziffer 12.5.2 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 12.5.2 Satz 1 und Ziffer 12.5.3 Satz 1 des Vertrages sind Provisionsvorschüsse oder Provisionen zurückzuzahlen, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vorschussleistungen entfallen sind, feststeht, dass der oder die Kund*in nicht leistet bzw. das Geschäft vollständig oder teilweise nicht ausgeführt wird sowie, wenn vermittelte Versicherungsverträge gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden. Randnummer 74
Halbsatz HGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Daher benachteiligen sie den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Absatz 2 HGB gelten die §§ 89, 89a HGB auch für Vertragsverhältnisse von Versicherungsvertreter*innen. Sie sind daher auf das Vertragsverhältnis der Parteien insgesamt anwendbar. Randnummer 76 aa)
Absatz 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ferner bestimmt § 89 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz HGB, dass die Frist für die ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages für den oder die Unternehmer*in nicht kürzer sein darf als für den oder die Handelsvertreter*in. Diese zwingenden gesetzlichen Regelungen stellen Schutzvorschriften zu Gunsten des oder der Handelsvertreter*in dar. Sie sollen verhindern, dass der oder die Handelsvertreter*in als der schwächere Vertragsteil in seiner oder ihrer Entschließungsfreiheit, den Vertrag zu beenden, beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar aus einem partiellen Kündigungsausschluss oder aus der Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar daraus ergeben, dass an die Kündigung wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle und sonstige
teile geknüpft werden (vergleiche BGH 5. November 2015 - VII ZR 59/14 - Rn. 27 mwN (mit weiteren
weisen)). Hingegen sind vertragliche Regelungen, die sich lediglich als Reflex der Vertragsbeendigung für den oder die Handelsvertreter*in ungünstig auswirken, nicht als unzulässige Kündigungsbeschränkung anzusehen (vergleiche BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 40; OLG Düsseldorf 1. August 2013 - 16 U 183/12 - Rn. 21 zitiert
juris). Randnummer 77 Ob die an eine Vertragsbeendigung anknüpfenden finanziellen
teile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer
Halbsatz HGB in Verbindung mit § 134 BGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vergleiche BGH
juris mwN). Randnummer 78 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist in der zwischen den Parteien vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung keine unzulässige Kündigungsbeschränkung zu sehen. Zwar ist es
Ziffer 12.4.7 Satz 1 des Vertrages der Klägerin überlassen, ob sie den Beklagten während des laufenden Vertrages regelmäßig oder nur im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses auffordert, ein Sollsaldo auf seinem Provisionskonto auszugleichen. Jedoch wird zum einen durch die Regelungen zur Auszahlung aus dem Provisionskonto in Ziffer 13.4 des Vertrages und zum anderen durch die Regelungen zur Stornoreserve in Ziffer 15 des Vertrages sichergestellt, dass es unter normalen Umständen und, wenn sich beide Vertragsparteien an den Vertrag halten, nicht zu höheren, den Beklagten in seiner Kündigungsfreiheit negativ beeinflussenden Rückforderungen kommen kann. Randnummer 79
Ziffer 13.4 Satz 1 des Vertrages überweist die Klägerin, wenn sich aus der monatlichen Abrechnung
Ziffer 13.1 des Vertrages ein Guthaben von mehr als (bzw. mindestens) 25,00 Euro ergibt, den Guthabenbetrag auf das Konto des Beklagten. Hingegen sehen die Regelungen in Ziffer 13.4 des Vertrages keine Auszahlung vor, wenn das Guthaben auf dem Provisionskonto geringer ist oder der Kontostand sich gar im Negativen befindet. Damit wird zugleich verhindert, dass das Sollsaldo auf dem Provisionskonto übermäßig ansteigen kann, selbst wenn es zur Rückforderung von Provisionsvorschüssen kommt. Denn es ist ausgeschlossen, das auf der vertraglichen Basis Rückzahlungsverpflichtungen und damit Bindungen an die Klägerin entstehen, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Ablauf der Geschäftsbeziehung ergeben. Der Vertrag ist auch nicht auf das Entstehen eines Minussaldos angelegt, weil im Normalverlauf der Vertragsbeziehung mit laufenden Gutschriften auf dem Provisionskonto des Beklagten zu rechnen ist. Randnummer 80
Ziffer 12.4.1 Satz 1 des Vertrages als Provisionsvorschuss nur jeweils höchstens 90 % der auf die vermittelten Verträge anfallenden Provisionen auf das Provisionskonto des Beklagten gebucht, während die restlichen mindestens 10 %
Ziffer 15.1 Satz 1 des Vertrages zur Absicherung etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen als Stornoreserve auf dem Stornoreservekonto des Beklagten zu buchen sind, wobei die Klägerin den Prozentsatz
Ziffer 31.1 Satz 2 des Vertrages
eigener Risikoeinschätzung unter Berücksichtigung der von ihren Partnergesellschaften vorgenommenen Bewertung des Stornorisikos auch höher festsetzen kann.
Ziffer 15.3 Satz 2 des Vertrages werden Beträge aus der Stornoreserve nur ausbezahlt, sobald und soweit ihr keine zu sichernden Forderungen der Klägerin mehr gegenüberstehen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Stornoreserve von 10 % üblicherweise ausreichend ist, um das Rückzahlungsrisiko ausgezahlter, noch nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschüsse und Provisionen abzudecken. Gegenteiliges hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Dafür spricht außerdem, dass sich die Klägerin in Ziffer 20.5 Satz 2, 13. Spiegelstrich des Vertrages das Recht zur fristlosen Kündigung vorbehalten hat, wenn die Stornoquote der in den letzten zwölf Monaten eingereichten Neuverträge 20 % überschreitet. Randnummer 81
Ziffer 12.4.5 Satz 1 des Vertrages nur, wenn die Stornoquote 10 % nicht übersteigt. Auch dadurch wird das Risiko, dass es zu hohen Rückforderungen am Ende des Vertragsverhältnisses kommen kann, weiter reduziert. Randnummer 82
den vertraglichen Regelungen im Fall einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten nur dann zu einer hohen Rückzahlungsverpflichtung kommen, wenn er sich im Zusammenhang mit der Kündigung trotz Stornogefahrmitteilungen nicht mehr um die Durchführung der Verträge, deren für die Provision maßgebliche Haftungszeit noch nicht abgelaufen ist, kümmert und dadurch die Stornoquote ungewöhnlich ansteigt. Randnummer 83
Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der oder die Berechtigte die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten zielgerichtet erworben, liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor (vergleiche BAG
gesonderter Prüfung. Randnummer 87
Ziffer 16 Satz 1 und 4 des Vertrages verjähren Ansprüche aus dem Vertrag in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats, indem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, hier also den die Rückforderungsansprüche begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Danach ist für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Einstellung der jeweiligen Rückforderungsansprüche in die monatlichen Abrechnungen abzustellen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens mit der Einstellung der Forderungen Kenntnis von den die Erstattungsansprüche auslösenden Umständen hatte, da es andernfalls keinen Sinn gemacht hätte, die Forderungen in die Abrechnungen aufzunehmen. Andererseits hat der für den Beginn der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Klägerin bereits früher davon ausgehen musste, dass die Nichtdurchführung bzw. die nicht vollständige Durchführung der vermittelten Verträge feststand, weil Stornierungsabwehrbemühungen des Beklagten entweder keinen Erfolg hatten oder überhaupt nicht ergriffen wurden (ähnlich OLG Köln vom 25. Januar 2019 - 19 U 135/18 - unter II 4 der Gründe, Blatt 1447 ff. der Akten) . Randnummer 94 2. Die Verjährungsfrist ist nicht
BGB im Hinblick auf eine wirksame Kontokorrentabrede gehemmt (zur analogen Anwendung des § 205 BGB auf Kontokorrentabreden Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Steimle/Dornieden, HGB 5. Auflage § 355 Rn. 30; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB 41. Auflage § 355 Rn. 12) . Die von den Parteien in Ziffer 13.3 und 13.6 des Vertrages getroffene Kontokorrentabrede ist unwirksam. Randnummer 95
Randnummer 97 aa)
Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den oder die Verwender*in keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der oder die Vertragspartner*in des oder der Klauselverwender*in von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der oder die Vertragspartner*in des oder der Klauselverwender*in bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn oder sie zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der oder die Verwender*in keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der oder die Vertragspartner*in des oder der Klauselverwender*in wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine oder ihre Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB (vergleiche nur BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33) . Randnummer 98 bb) Danach ist die Kontokorrentabrede intransparent. Randnummer 99
G (Aktiengesetz) unzweifelhaft Kaufmannseigenschaft besitzt, eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eingegangen. In Ziffer 13.3 Satz 2 des Vertrages haben sie die Verrechnung und Saldierung der gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der monatlichen Abrechnung
Ziffer 13.1 Satz 1 des Vertrages vereinbart. Schließlich haben sie in Ziffer 13.6 des Vertrages vereinbart, dass der Beklagte der Klägerin jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine Saldobestätigung erteilt, mit der er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen bestätigt und damit das Saldo entsprechend der im Dezember erteilten Abrechnung anerkennt. Randnummer 102
der Ziffer 12.4.1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 15 des Vertrages als zu leistende Sicherheit auf das Stornoreservekonto des Beklagten gebucht wird, sondern nur den Teil, der als Provisionsvorschuss mit den Provisionen und Provisionsrückforderungen auf das Provisionskonto des Beklagten im Sinne der Ziffer 12.4.7 Satz 1 des Vertrages gebucht wird. Randnummer 103 (a)
den für Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln ist unklar, ob sich die Kontokorrentabrede sowohl auf das Provisionskonto des Beklagten bezieht oder auch die zu leistenden Sicherheiten auf dem Stornoreservekonto erfasst. Randnummer 104 (aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner*innen unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des oder der durchschnittlichen Vertragspartner*in des oder der Verwender*in zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner*innen zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner*innen beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartner*innen verfolgte Ziele gelten. Bleibt
Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies
Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Absatz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr. (ständige Rechtsprechung) des BAG, vergleiche nur BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 26) . Randnummer 105 (bb) Danach kann sich die in Ziffer 13.3 und 13.6 des Vertrages getroffene Kontokorrentabrede entweder nur auf das Provisionskonto beziehen oder sowohl das Provisionskonto als auch das Stornoreservekonto umfassen. Randnummer 106 (aaa) Für die erste Möglichkeit, dass sich die Kontokorrentabrede nur auf das Provisionskonto bezieht, sprechen systematische Gründe. Randnummer 107 (aaaa)
Ziffer 12.4.1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 15 des Vertrages umfassen die in Ziffer 12.4 des Vertrages geregelten Provisionsvorschüsse die für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Provisionen abzüglich der
Ziffer 15 des Vertrages auf das Stornoreservekonto zu leistenden Sicherheiten und damit höchstens 90 % der möglichen Provisionen. Bestätigt wird dies durch Ziffer 15.1 Satz 1 des Vertrages, wonach mit jedem fälligen Vorschuss mindestens 10 % der vollen Provision auf das Stornoreservekonto gebucht wird. Randnummer 108 Weiter rechnet die Klägerin die Vorschüsse und die gegebenenfalls sofort verdienten Provisionen einschließlich etwaiger Provisionsrückforderungen, mit denen das Provisionskonto des Beklagten
Ziffer 12.4.7 Satz 1 des Vertrages belastet worden ist,
Ziffer 13.1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 13.3 Satz 2, letzter Halbsatz und Satz 3 des Vertrages monatlich ab, es sei denn, in einem Monat sind keine Kontobewegungen zu verzeichnen. Ergibt sich aus den Abrechnungen ein Guthaben von mehr als (bzw. mindestens) 25,00 Euro, zahlt die Klägerin dieses
Ziffer 13.3 Satz 2, letzter Halbsatz in Verbindung mit Ziffer 13.4 Satz 1 und 2 des Vertrages an den Beklagten aus, während ein Guthaben von weniger als (bzw. bis zu) 25,00 Euro in die nächste Abrechnungsperiode übernommen („fortgetragen“) wird. Von einer Einbeziehung der Stornoreserve auf dem Stornoreservekonto in die monatlichen Abrechnungen und einer Verrechnung des Guthabens auf dem Stornoreservekonto mit dem Saldo auf dem Provisionskonto ist in Ziffer 13.1 und 13.3 des Vertrages hingegen keine Rede. Dagegen spricht auch die Regelung in Ziffer 12.4.7 Satz 3 des Vertrages, wonach der Beklagte nicht berechtigt ist, die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen im Sinne der Ziffer 12.4.1 Satz 1 des Vertrages unter Hinweis auf das Stornoreservekonto zu verweigern, sofern Leistungen hieraus noch nicht fällig sind. Randnummer 109 Das in Ziffer 13.6 des Vertrages geregelte Anerkenntnis („Saldobestätigung“) bezieht sich wiederum auf die bis Dezember eines Jahres erteilten monatlichen Abrechnungen im Sinne der Ziffer 13.1 in Verbindung mit Ziffer 13.3 Satz 2, letzter Halbsatz des Vertrages und damit ebenfalls nur auf die Provisionsvorschüsse, Provisionen und Provisionsrückforderungen. Randnummer 110 (bbbb) Aus den übrigen Regelungen in Ziffer 13.3 Satz 2 des Vertrages, wonach die Klägerin für den Beklagten ein laufendes Agenturkonto führt, auf dem sie die von den Partnerunternehmen mitgeteilten Vorschüsse, Provisionen und Provisionsrückforderungen zusammenfasst und etwaige Sollsalden und Habensalden verrechnet, ergibt sich nichts anderes. Bei dem Agenturkonto handelt es sich weder um das in 12.4.7 Satz 1 des Vertrages angesprochene Provisionskonto des Beklagten, noch um das in Ziffer 12.4.7 Satz 2 und Ziffer 13.1 Satz 1 und 13.3 Satz 1 des Vertrages genannte Stornoreservekonto des Beklagten. Denn wie sich schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, betrifft das Agenturkonto, auch wenn es für den Beklagten geführt wird, nicht das Verhältnis zwischen diesem und der Klägerin, sondern das Verhältnis zwischen der Klägerin und deren Partnergesellschaften. Der Beklagte erhält
Ziffer 13.3 Satz 2, letzter Halbsatz des Vertrages auch nicht etwa das sich aus dem Saldo des Agenturkontos ergebende Guthaben, sondern das sich
Abrechnung ergebende Guthaben, womit nur die Abrechnung seines Provisionskontos gemeint sein kann. Das Agenturkonto ist damit nur die Grundlage für die Abrechnung des Provisionskontos des Beklagten und nicht mit diesem identisch. Randnummer 111 Bestätigt wird dieses Verständnis der Regelung in Ziffer 13.3 Satz 2 des Vertrages auch durch den Zweck des Agenturkontos.
Ziffer 13.2 Satz 2 des Vertrages besteht zwischen den Vergütungszahlungen der Partnergesellschaften an die Klägerin und den Vergütungszahlungen, die die Klägerin aufgrund des Vertrages dem Beklagten schuldet, eine Wechselwirkung. Gleichzeitig bedingen die Verbundenheit der Klägerin mit zahlreichen Partnerunternehmen und die große Produktvielfalt
Ziffer 13.3 Satz 1 des Vertrages komplexe Abrechnungsvorgänge. Das Agenturkonto soll dem Beklagten
Ziffer 13.3 Satz 2 des Vertrages einen Überblick über seine jeweiligen aktuellen Einkommensverhältnisses geben. Randnummer 112 (bbb) Für die zweite Möglichkeit, dass sich die Kontokorrentabrede sowohl auf das Provisionskonto als auch das Stornoreservekonto des Beklagten bezieht, spricht hingegen der Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen. Randnummer 113 Eine Kontokorrentabrede dient der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, indem eine Mehrzahl wechselseitiger Ansprüche auf eine Forderung, den Saldo, reduziert wird (Baumbach/Hopt/Hopt, § 355 Rn. 1; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Steimle/ Dornieden, § 355 Rn. 4 ), sowie der regelmäßigen Klärung der Berechtigung der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen durch periodische Saldoanerkenntnisse (vergleiche dazu Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Steimle/Dornieden, § 355 Rn. 35). Da die Stornoreserve und die Provisionsvorschüsse miteinander zusammenhängen und das Stornoreservekonto auch sonst nicht losgelöst von den Geschäftsvorgängen auf dem Provisionskonto besteht, sondern gerade der Absicherung möglicher Rückzahlungsforderungen dient, ist es nicht sachgerecht, die Konten voneinander getrennt zu betrachten und unterschiedlich zu behandeln. Hinzu kommt, dass sich das Vereinfachungs- und Klärungsbedürfnis aus Sicht der Klägerin nicht nur auf Provisionsvorschüsse, Provisionen und Rückforderungsansprüche, sondern auch auf die Stornoreserve erstreckt und der Beklagte zumindest ein Interesse daran hat, dass die monatlichen Abrechnungen auch die Stornoreserve umfassen, weil er nur so einen wirklichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse bekommt. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Stornoreserve und der beiderseitigen Interessen wäre es deshalb naheliegend, dass sich die Kontokorrentabrede - wie sie von den Parteien auch praktiziert worden war - sowohl auf das Provisions- als auch das Stornoreservekonto des Beklagten bezieht. Randnummer 114 (b)
Absatz 2 BGB geht diese Unklarheit zu Lasten der Klägerin als die Verwenderin der Klauseln. Daher ist der ersten Möglichkeit der Vorzug zu geben, da diese für den Beklagten günstiger ist. Denn wenn sich die Kontokorrentabrede nur auf das Provisionskonto bezieht, sind dem Beklagten durch das Saldoanerkenntnis
Ziffer 13.6 des Vertrages Einwände gegen den Einbehalt der Stornoreserve nicht abgeschnitten. Beispielweise kann er trotz Erteilung einer Saldobestätigung gegen die Reduzierung seines Guthabens auf dem Stornoreservekonto infolge von Rückforderungen weiterhin einwenden, die Forderungen seien nicht berechtigt, weil die Verträge tatsächlich nicht storniert worden seien oder die Klägerin die Stornierungen zu vertreten habe. Randnummer 115 (
der Erfüllung der vermeintlichen Verpflichtung des Beklagten aus der Ziffer 13.6 des Vertrages. Es ist deshalb - unterstellt die Unterschrift auf der Saldenbestätigung stammt von dem Beklagten - so auszulegen, dass es von dem Beklagten unter der stillschweigenden Bedingung der Wirksamkeit der Kontokorrentabrede unterzeichnet worden war. Unabhängig davon wäre es aber auch mit dem Schutzzweck des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren, den Beklagten an einem Anerkenntnis festzuhalten, das auf einer Kontokorrentabrede beruht, die geeignet ist, den Beklagten von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abzuhalten. Randnummer 119 4. Danach sind
Ziffer 16 des Vertrages alle Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschüsse und Provisionen bis einschließlich April 2017 verjährt. Randnummer 120 Die Klägerin hat die Rückforderungsansprüche monatlich zum
1 BGB der Eintritt der Verjährung auch durch die Erhebung der Klage bei einem unzuständigen Gericht gehemmt wird (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearbeitung § 204 Rn. 27; BeckOGK (beck-online.GROSSKOMMENTAR)/Meller-Hannich, BGB Stand 1. Dezember 2021 § 240 Rn. 28) . Zudem bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit
der Verweisung
Damit sind alle bis einschließlich April 2017 entstandenen sowie zugleich fällig gewordenen und spätestens im Mai 2017 abgerechneten Rückforderungsansprüche verjährt. Randnummer 121 III. Die nicht verjährten Rückzahlungsansprüche belaufen sich unter Berücksichtigung der Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 9. August 2021 auf insgesamt 8.312,04 Euro. Randnummer 122 1. Die Rückforderungsansprüche der Klägerin sind anhand der von ihr eingereichten monatlichen Abrechnungen zu berechnen. Randnummer 123
vollziehbar und verlangen von der Kammer keine weitere Sucharbeit. Es wäre deshalb eine bloße, für die rechtliche Beurteilung des Sachvortrages keinerlei weiteren Nutzen bringende Förmelei, von der Klägerin zu verlangen, den Inhalt der Abrechnungen im Schriftsatz nochmals wiederzugeben (vergleiche dazu auch BGH
vollziehbar, ist dies schon deshalb unverständlich, weil die Klägerin dem Beklagten während der mehrjährigen Zusammenarbeit stets entsprechende Abrechnungen erteilt hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Art und Weise der Abrechnungen je beanstandet hat (vergleiche dazu auch OLG Köln 25. Januar 2019 - 19 U 135/18 - unter II 4 der Gründe, Blatt 1454 ff. der Akten). Randnummer 127
In der Aufstellung hat die Klägerin für die Zeit
Dezember 2015 im Einzelnen aufgelistet, welche Verträge wann storniert worden sind und wie sich dies auf die auf den Vertrag angefallene Provision ausgewirkt hat. Der Beklagte wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Vorbringen der Klägerin konkret zu erwidern und anzugeben, welche Angaben in der Aufstellung unzutreffend sein sollen. Randnummer 130 cc) Entsprechendes gilt bezogen auf die
bearbeitung der notleidenden Verträge. Zwar hat der Beklagte behauptet, er habe von den vorgelegten Stornogefahrmitteilungen nur einige wenige erhalten. Er hat jedoch auch insoweit nicht näher substantiiert, welche Stornogefahrmitteilungen er erhalten haben will und welche nicht. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der oder die Versicherungsvertreter*in die Stornogefahrmitteilungen tatsächlich erhalten hat. Denn ein Versicherungsunternehmen oder eine dazwischengeschaltete Vermittlungsgesellschaft wie die Klägerin genügen der Verpflichtung zur Stornogefahrabwehr schon dann, wenn die Stornogefahrmitteilung rechtzeitig an den oder die Versicherungsvertreter*in abgesendet wird (vergleiche BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; BGH 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - Rn. 24) . Dass die Klägerin die vorgelegten Stornogefahrmitteilungen nicht rechtzeitig abgesandt hat, ist nicht ersichtlich und hat auch der Beklagte nicht behauptet. Randnummer 131 Soweit der Beklagte gerügt hat, die in den Stornogefahrmitteilungen enthaltenen Informationen seien für eine ordnungsgemäße
bearbeitung völlig unzureichend, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stornogefahrmitteilungen enthalten neben dem vollständigen Namen und der Anschrift des oder der Kund*in, nähere Angaben zum Vertrag, dem Grund für die Stornogefahr und dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Stornogefahr sowie zur Höhe der Abschlussprovision. Welche darüber hinausgehenden Angaben der Beklagte benötigt werden, um Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, erschließt sich nicht. Randnummer 132 Die Klägerin war auch nicht gehalten, die
bearbeitung ab Februar 2017 selbst vorzunehmen oder durch andere Versicherungsvertreter*innen vornehmen zu lassen. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete erst zum
Der nicht verjährte Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist daher
Randnummer 136
GG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001504710
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