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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat L 10 AS 686/21 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - örtliche Zuständigkeit - Pr

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - örtliche Zuständigkeit - Prüfung durch Rechtsmittelgericht - keine Hauptsacheentscheidung des Ausgangsgerichts - Abweisung der Klage als unzulässig - Eilver

§ 17a

Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich zuständige SG Köln zu verweisen. Diese Regelungen finden sowohl im Klageverfahren als auch in Verfahren im einstweiligem Rechtsschutz Anwendung (Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 24. Januar 2019 – B 5 R 1/18 KL, juris RdNr 3). Randnummer 10 Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständige SG klagen. Die Vorschrift gilt auch für Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (BSG, aaO, RdNr 4). Demnach ist örtlich zuständig das SG Köln, weil der Antragsteller (auch) im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags beim SG Berlin seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Köln hatte und er in diesem Zeitpunkt in keinem Beschäftigungsverhältnis im Zuständigkeitsbereich des SG Berlin gestanden hat. Randnummer 11 Der Verweisung steht nicht §

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Abs 5 GVG entgegen, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob das SG örtlich zuständig war. Randnummer 12 Fraglich ist, ob die Prüfungssperre nach den genannten Vorschriften schon deshalb nicht eintritt, weil die örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch den Antragsgegner gerügt worden, denn er hat ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bestritten und somit eine Rüge iS des §

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Abs 3 Satz 2 GVG erhoben, das SG hat aber dennoch nicht vorab einen Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gefasst, und der Antragsgegner hat seine Rüge auch in der Rechtsmittelinstanz nicht fallen gelassen. Randnummer 13 Hinsichtlich der Frage des Rechtsweges ist anerkannt, dass § 17a Abs 5 GVG dann einschränkend auszulegen ist, wenn das Ausgangsgericht unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge bzw eines Verweisungsantrages entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zugleich durch Urteil bzw – wie hier – durch Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat. Dies wird damit begründet, dass ansonsten durch die Nichteinhaltung des in § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens den Beteiligten die in § 17a Abs 4 Sätze 3 bis 5 GVG gegebene Möglichkeit, die Frage der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Ausgangsgerichts abgeschnitten wäre (vgl nur BSG, Urteil vom

  1. Mai 2003 – B 1 KR 7/03 R, juris RdNr 11; Bundesfinanzhof, Beschluss vom
  2. November 2014 - VII B 113/14, juris RdNr 2; Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom
  3. November 2019 – V ZB 12/16, juris RdNr 8, jeweils mwN). Randnummer 14 Ganz überwiegend wird diese zur Rechtswegfrage entwickelte Ansicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit übertragen (so Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  4. November 1996 - L 11 Ka 127/96, NZS 1997, 197, 198; Bayerisches LSG, Urteil von
  5. Januar 2010 – L 13 R 696/09, juris RdNr 23; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  6. Aufl 2020, RdNr 7 zu § 98; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand der Einzelkommentierung:
  7. Dezember 2020, RdNr 28 zu § 98; Haupt in Fichte/Jüttner, SGG,
  8. Aufl 2020, RdNr 7 zu § 98; Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand der Einzelkommentierung:
  9. Mai 2018, RdNr 94 zu § 57), obwohl hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Beschlüsse nach § 98 Satz 2 SGG entsprechend § 17a Abs 2 und 3 GVG unanfechtbar sind. Ob es deshalb bei der Prüfungssperre des §

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Abs 5 GVG verbleiben muss, wenn ein Beschluss über die örtliche Zuständigkeit entgegen §

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Abs 3 Satz 2 GVG unterblieben ist (so Gutzeit in Beck-Online, Großkommentar, SGG, Stand der Einzelbearbeitung:

  1. Mai 2021, RdNr 11f zu § 98; Estelmann in Zeihe, SGG, Stand:
  2. Mai 2020, RdNr 11b zu § 98), kann hier jedoch offen bleiben. Randnummer 15 Denn die Prüfsperre des §

§ 17a

Abs 5 GVG besteht ohnehin nur für dasjenige Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in einer Hauptsache befindet. Eine solche liegt nur vor, wenn vom Ausgangsgericht (nach einer Entscheidung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit) eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen wird. Es handelt sich daher auch um eine Entscheidung in der Hauptsache, wenn das Ausgangsgericht die Klage bzw – wie hier – einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Fehlens einer Prozess- bzw einer Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen bzw abgelehnt hat, sofern die Entscheidung nicht die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidung den Rechtsweg ausdrücklich oder implizit bejaht hat (vgl zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 3/19 B, juris RdNr 12 mwN). Randnummer 16 Die Prüfungssperre nach §

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Abs 5 GVG tritt jedoch nicht ein, wenn das Ausgangsgericht gar keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist bzw – wie hier – einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig ablehnt, gerade weil es die örtliche Zuständigkeit für nicht gegeben erachtet. Der Gegenstand der Entscheidung beschränkt sich dann auf die Verneinung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Ausgangsgerichts; zu einer weiteren (sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen) Sachfrage, der Hauptsache, nimmt die Entscheidung dagegen nicht mehr Stellung (BSG, aaO, RdNr 12 mwN). So verhält es sich hier. Randnummer 17 Dies gilt, obwohl das SG den Eilantrag des Antragstellers wegen der nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit und damit im Ergebnis als unzulässig und zugleich – die insoweit abweisende Entscheidung selbständig tragend – als unbegründet abgelehnt hat, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Denn wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgelehnt werden.Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (vgl nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Februar 2015 – 5 B 29/14, juris RdNr 12; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 430/20 juris RdNr 10, jeweils mwN). Randnummer 18 Obwohl der Beschwerdeführer zu 1 mit seiner Beschwerde durchdringt, kommt eine Erstattung der ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, die in der Entscheidung über einen vermeintlich gestellten Eilantrag liegt, entstandene außergerichtliche Kosten des durch diese Entscheidung Beschwerten dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 13. April 2011 – L 10 AS 1087/09 NZB , juris RdNr 7). Randnummer 19 Eine Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers ist nicht veranlasst. Hat das SG entgegen §

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Abs 2 Satz 1 GVG einen Rechtsstreit nicht an das örtlich zuständige SG verwiesen, sondern eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen bzw – wie hier – einen Eilantrag als unzulässig abgelehnt, so enthält der im Rechtsmittelverfahren ergehende Beschluss des LSG, mit welchem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtliche zuständige SG verwiesen wird, keine Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers, die durch ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des SG anfallen, werden iS §

§ 17bAbs 2 Satz 1 GVG als Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht behandelt.

Spricht erst das LSG die Verweisung aus, die bereits vom SG auszusprechen war, enthält dieser Verweisungsbeschluss ebenso wenig eine Kostenentscheidung, wie sie eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung enthalten hätte (vgl Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom

  1. August 2017 – 4 Bs 124/17, juris RdNr 18f; Bayerisches LSG, Urteil vom
  2. Januar 2010 – L 13 R 696/09, juris RdNr 24). Randnummer 20 Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§177 SGG). Die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das BSG gemäß § 98 Satz1 SGG iVm § 17a Abs 4 Sätze 4 und 5 GVG betreffend die Verweisung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Antragstellers an das SG Köln scheidet bereits deshalb aus, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz handelt (BSG, Beschluss vom
  3. März 2019 – B 3 SF 1/18 R, juris RdNr 13ff mwN). Abgesehen davon stellt sich im vorliegenden Verfahren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von §

§ 17aAbs 4 Satz 5 GVG. Der Senat weicht auch nicht i

S dieser Vorschrift von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001504761

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