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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat L 34 AS 2279/18 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsloser im Obdachlosenhei

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsloser im Obdachlosenheim - Kosten für die Einlagerung von Mobiliar bzw Gegenständen in einem angemieteten Lagerraum - kein den persönlichen Grund

§ 22Nr.

39, juris Rn. 10). Randnummer 27 Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 1/08 R,

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14) entschieden, dass auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein können, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen. Es hat ausgeführt, dass der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht verlange, dass die Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudekomplexes lägen. Dem Begriff der Unterkunft könnten auch Sachverhalte zugeordnet werden, bei denen die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht würden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibe, der eine Erreichbarkeit durch den Hilfebedürftigen gewährleiste. Auch der Zweck der Regelung stehe der Übernahme von Einlagerungskosten nicht grundsätzlich entgegen. Die in § 22 SGB II geregelten Leistungen würden nicht lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigen. Vielmehr müsse die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren könne. Deshalb kämen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein sei, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z. B. Kleidung, Haushaltsgegenstände usw.) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich seien. Randnummer 28 Im Einzelnen setzt der Anspruch auf Leistungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Deckung der Kosten für einen zusätzlichen Lagerraum nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom

  1. Dezember 2008 (a. a. O.) voraus, dass Randnummer 29 - die eingelagerten Gegenständen den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen (Rn. 17) sowie in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stehen (Rn. 21), Randnummer 30 - es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht um Vermögensgüter handelt, die der Hilfebedürftige vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss (Rn. 21), Randnummer 31 - sich die Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten im Rahmen der nach Maßgabe des § 22 SGB II zu beachtenden Angemessenheitsgrenzen bewegen (Rn. 16, 21) und Randnummer 32 - die (isolierte) Miete für den Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich ist (Rn. 21). Randnummer 33 Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, waren die Einlagerungskosten im streitigen Zeitraum nicht im Wege von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Randnummer 34 Die von der Klägerin eingelagerten Gegenstände dienten bzw. dienen zu einem großen Teil nicht persönlichen Grundbedürfnissen oder dem Wohnen. Das Einlagerungsgut wies zudem schon im streitgegenständlichen Zeitraum keine nachvollziehbare Relation (mehr) zum Lebenszuschnitt der Klägerin auf. Die Klägerin lebte zum Beginn des streitigen Zeitraums – Juni 2016 – bereits seit rund drei Jahren in dem Wohnheim für Obdachlose. Schon seinerzeit bestand keine konkrete Aussicht, dass sie in absehbarer Zeit eine „eigene“ Wohnung anmieten würde. Gleichwohl lagerte sie nach eigenen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, diverse sperrige Gegenstände ein, wie zum Beispiel indische Figuren (30 Stück), Kerzenständer, Klangschalen, indische Handwerkskunst, den Hausrat des verstorbenen Großvaters / Vaters, ein Federbett, antike Koffer, einen Schlafzimmerschrank (dreitürig), einen 100 Jahre alten Kleiderschrank (zweitürig), einen antiken Hocker, einen antiken Messingtisch, Echtholz-Regale, ein Hochbett sowie eine Matratze. Der Klägerin konnten diese Sachen im streitbefangenen Zeitraum ersichtlich weder zum privaten Gebrauch dienen noch erwies sich ihre Vorhaltung angesichts des damit verbundenen, nicht unerheblichen Lagerflächenbedarfs in der konkreten, durch lang andauernde Wohnungslosigkeit charakterisierten Lebenssituation als plausibel oder auch nur vertretbar. Hinzu kamen Gegenstände, die für sich genommen zwar nicht sperrig sind, die aber in einer Menge eingelagert wurden, die sich unter Berücksichtigung der hier bestehenden Unterkunftsverhältnisse als gänzlich unvernünftig erwies bzw. erweist; zu nennen sind insoweit etwa die 20 Seidentücher und die 200 bis 300 Strumpfhosen. Insgesamt stellt sich die Einlagerung im Wesentlichen als das Ergebnis einer ausgeprägten Sammlerleidenschaft bzw. der fehlenden Bereitschaft zum gründlichen Ausmisten dar. Bei einer solchen Sachlage ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Einlagerungskosten nicht als Teil der Unterkunftskosten anzusehen sind. Randnummer 35 Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht ferner entgegen, dass die Miete für den Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter unwirtschaftlich war. Bereits vor Beginn des streitigen Zeitraums hatte der Beklagte Einlagerungskosten in Höhe von insgesamt mehr als 6.000,- € übernommen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Einlagerungsgut einen Marktwert aufweisen könnte, der eine darüber hinausgehende kostenpflichtige Einlagerung rechtfertigen würde. Die Klägerin mag dem Einlagerungsgut aufgrund besonderer emotionaler Verbundenheit persönlich einen „unschätzbaren Wert“ beimessen. Ein nennenswerter (objektiver) wirtschaftlicher Wert lässt sich hingegen nicht feststellen. Randnummer 36 Ob die Gesamtkosten der beiden Räumlichkeiten (Zimmer im Wohnheim und Lagerraum) im streitigen Zeitraum im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen waren, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben, weil die Einlagerungskosten – wie oben dargelegt – schon aus anderen Gründen nicht nach dieser Vorschrift zu übernehmen waren. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, wie es sich in diesem Zusammenhang auswirkt, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Unterbringung im Wohnheim aufgrund einer ordnungsbehördlichen Anordnung erfolgte. Randnummer 37
  2. Die Einlagerungskosten sind auch nicht als Mehrbedarf zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des insofern allein in Betracht kommenden § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Randnummer 38 Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II (in der hier anzuwendenden, vom
  3. Juni 2010 bis
  4. Dezember 2020 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 17/1465, S. 8). Der Gesetzgeber hat damit die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
  5. Februar 2010 (1 BvL 1/09) erlassene Regelungsanordnung kodifiziert. Auch das Bundesverfassungsgericht ging von „engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen“ aus (BVerfG, Urteil vom
  6. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175, 255, juris Rn. 208). Diese Maßgabe ist bei der Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu beachten. Die Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom
  7. Februar 2010, a. a. O., Rn. 204 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 17/1465, S. 8). Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen. Randnummer 39 Einem Anspruch der Klägerin aus § 21 Abs. 6 SGB II steht entgegen, dass die Einlagerungskosten im streitigen Zeitraum nicht unabweisbar waren. Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung. Bereits auf der Bedarfsseite fehlt es an der Unabweisbarkeit, wenn der Bedarf ohne rechtliche Verpflichtung entstanden ist, es jenseits einer rechtlichen Verpflichtung eines triftigen Grundes für die Bedarfsverursachung entbehrte, der Bedarf – etwa durch Ausweichen auf eine andere Bedarfslage oder sonstige alternative Handlungen – vermeidbar war oder es um einen Bedarf geht, dessen Deckung nicht der Sicherung des Existenzminimums dient (BSG, Urteil vom
  8. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –,

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35, juris Rn. 20 m. w. N.). Im vorliegenden Fall waren die Kosten im Wesentlichen auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft bzw. unvernünftigen Vorratshaltung sind. Jedenfalls im Hinblick auf den streitigen Zeitraum, der begann, nachdem die Klägerin bereits seit rund drei Jahren im Wohnheim gelebt und noch immer keine konkrete Aussicht auf die Anmietung einer „eigenen“ Wohnung hatte, bestand kein triftiger Grund mehr für die Anmietung des streitgegenständlichen Lagerraums. Es bestanden zumutbare Handlungsalternativen in Form der Entsorgung oder des Verkaufs der eingelagerten Gegenstände, durch die der Einlagerungsbedarf hätte vermieden werden können. Randnummer 40

  1. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe zumindest die Aufwendungen für einen kleineren (und damit günstigeren) als den tatsächlich angemieteten Lagerraum zu übernehmen, ist dem aus Sicht des Senats nicht zu folgen. Im Streit steht die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Gegenständen in dem konkret genutzten Lagerraum. Diese lassen sich nicht fiktiv aufspalten in solche, die einen Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. einen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II begründen und solche, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften liegen. Sie erweisen sich vielmehr insgesamt als das Ergebnis einer unnötigen Ansammlung / Vorhaltung von Gegenständen, ohne dass sich ein „plausibler“ Anteil überhaupt kosten- oder größenmäßig beziffern ließe. Randnummer 41
  2. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Übernahme der Einlagerungskosten nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Randnummer 42 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 u. a. –, BVerfGE 112, 368). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
  4. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, BVerfGE 138, 136). Dabei belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber gerade im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom
  5. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254, juris Rn. 42) Randnummer 43 In Anwendung der dargestellten Grundsätze ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die hier angewandten Vorschriften (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 21 Abs. 6 SGB II) gelten gleichermaßen für Obdachlose sowie für Personen, die über eine eigene Wohnung verfügen. § 22 SGB II befriedigt, wie oben dargelegt, nicht nur das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Gewährleistung einer Privatsphäre, sondern stellt auch sicher, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen zusätzlichen Lagerraum besteht. Hierdurch wird der Situation von Menschen Rechnung getragen, die über keine eigene Wohnung verfügen. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Regelungen als solche oder ihre (in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelte) Auslegung von Verfassungs wegen zu beanstanden sein könnte. Randnummer 44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 45 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001504924

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