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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 315/20 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - In

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieur - Umwandlung eines VEB in eine PGH - Kapital - Vorgesellschaft - Überleitungsvertrag - Wirksamkeit der Auflösung

§ 1Nr.

1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 AAÜG BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R -

§ 5Nr.

10 Rn. 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines Dritten, bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R -

§ 1Nr.

11 Rn. 15 und BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -

§ 1Nr.

2). Vorliegend kommen für den Stichtag

  1. Juni 1990 sowohl die PGH Kö Metallbau als auch der VEB MB als Arbeitgeber in Betracht. Anders als der Kläger meint, war der VEB M B am Stichtag rechtlich nicht mehr sein Arbeitgeber, da der zuletzt am
  2. März 1990 zum
  3. April 1990 mit diesem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag gemäß Überleitungsvertrag vom
  4. Mai 1990 zum
  5. Mai 1990 aufgelöst worden war. Randnummer 19 Soweit der Kläger sich darauf beruft, sein durch Arbeitsvertrag vom
  6. März 1990 begründetes Arbeitsverhältnis zum VEB M B habe fortbestanden, trifft dies nicht zu. Dieses war vielmehr wirksam zum
  7. Mai 1990 beendet worden, was sich schon aus dem Wortlaut des Überleitungsvertrags zweifelsfrei ergibt. Ein anderer rechtsgeschäftlicher Wille lässt sich diesbezüglich dem Überleitungsvertrag nicht entnehmen. Nach § 38 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB-DDR 1977) war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag waren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977 die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977 kam der Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande. Willensübereinstimmung lag vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in der festgelegten Frist ohne Einschränkung und Zusätze angenommen wurde. Wurde ein angebotener Vertragsabschluss mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, lag Willensübereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden war (§ 41 Abs. 2 AGB-DDR 1977). Randnummer 20 Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen konnten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977 nur durch Vertrag geändert werden. War die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, sollte sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2012 – B 5 RS 9/11 R - juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom
  9. Juni 2020 – B 5 RS 1/20 B - juris Rn. 5). Der Überleitungsvertrag nach den §§ 51,53 AGB-DDR 1977 diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl. BSG, Urteile vom
  10. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R =

§ 1Nr.

2 Rn. 33 und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R =

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4 Rn. 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f). Notwendiger Vertragsinhalt waren die Festlegung des Tages der Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Betrieb und die Festlegung des Beginns der Tätigkeit im neuen Betrieb (§ 53 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977) sowie die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb. Randnummer 21 Die danach für die Auflösung eines Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages zwingenden Regelungen lagen unter Berücksichtigung des schriftlichen Überleitungsvertrages vom

  1. Mai 1990 vor; denn dieser Überleitungsvertrag regelte zum einen die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages mit dem VEB M B zum
  2. Mai 1990 und zum anderen die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages mit der PGH K Metallbau mit der Arbeitsaufgabe eines „amt. Geschäftsführers“ am Arbeitsort Bstraße in B mit Arbeitsbeginn am
  3. Juni
  4. Die für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen wurden somit abgegeben. Randnummer 22 Der Wirksamkeit des Überleitungsvertrages steht jedenfalls im Hinblick auf den die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem VEB M B betreffenden Teil nicht entgegen, dass die PGH K Metallbau offensichtlich nie ins Genossenschafts- oder Handelsregister eingetragen wurde. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die PGH vor Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit durch Registrierung beim zuständigen Registerorgan (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom
  5. März 1990 <GBl. DDR 1990 I S. 164>, die durch Änderungsvorschrift vom
  6. März 1991 <BGBl. I S. 766> geändert worden ist) keine wirksamen Verträge abschließen konnte und es deshalb möglicherweise nicht zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrages kam, ist jedenfalls der bisherige Arbeitsvertrag des Klägers mit dem VEB M B zum
  7. Mai 1990 nach den Beendigungstatbeständen des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrechts der DDR (vgl. BSG, Beschluss vom
  8. Juni 2020 – B 5 RS 1/20 B –, juris Rn. 5) wirksam aufgehoben worden, weshalb der Kläger am
  9. Juni 1990 kein Arbeitnehmer des VEB M B mehr war. Hierfür spricht auch, dass im Sozialversicherungsausweis des Klägers ab
  10. Juni 1990 nicht mehr der vorgenannte VEB, sondern die K Metallbaugenossenschaft eingetragen wurde. Es ist bis zum
  11. Juni 1990 auch kein neues Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem (anderen) VEB der Industrie oder des Bauwesens begründet worden. Randnummer 23 Versorgungsrechtlich ist somit ohne Bedeutung, dass die PGH jedenfalls nicht vor dem
  12. Juli 1990 in das Register eingetragen worden ist. Nach § 60 Abs. 1 AGB-DDR 1977 hatte der "Werktätige" das Recht, gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts Einspruch einzulegen. Mit diesem konnte er nach § 60 Abs. 3 AGB-DDR 1977 die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung durch eine Aufhebungsentscheidung herbeiführen. Der Kläger hat einen entsprechenden Einspruch nicht eingelegt. Damit erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem VEB M B rechtswirksam mit dem Ablauf des
  13. Mai 1990 (vgl. für einen gleichgelagerten Fall einer Überleitung auf eine erst nach dem
  14. Juni 1990 eingetragene GmbH BSG, Urteil vom
  15. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R –, a.a.O., Rn. 21). Dem Antrag, die Zeugen G und S zum Beweis der Tatsache zu hören, dass der Kläger noch im Juni 1990 bei dem VEB M beschäftigt war, musste der Senat nicht nachkommen. Da der VEB MB am Stichtag rechtlich nicht mehr Arbeitgeber des Klägers war, kann dahinstehen, ob der Kläger – wie er meint – im Juni 1990 tatsächlich noch beim VEB M B beschäftigt war. Sollte er der Auffassung sein, der Überleitungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, hätte er konkrete tatsächliche Umstände im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses Vertrages benennen müssen, über die nach seiner Ansicht Beweis zu erheben war (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 373 Zivilprozessordnung: "Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll"; zur hinreichenden Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen im Beweisantrag s. auch BSG, Beschluss vom
  16. März 2019 - B 5 R 22/18 B -, juris Rn. 8 f). Solche tatsächlichen Umstände können im Fall einer erforderlichen Vertragsauslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen vgl. BSG, Urteil vom
  17. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, Rn. 34 mit Hinweis auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs) auch bestimmte Begleitumstände sein, die bei Abschluss einer Vereinbarung vorlagen. Aus solchen Umständen können sich gegebenenfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Vertragsparteien in Wirklichkeit einen anderen rechtsgeschäftlichen Regelungswillen hatten als er im bloßen Wortlaut der vertraglichen Regelungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG, Beschluss vom
  18. Juni 2020 – B 5 RS 1/20 B –, juris Rn. 6 m.w.N.). Entsprechende tatsächliche Umstände hat der Kläger in seinem Beweisantrag nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Somit handelte es sich um einen unbestimmten Beweisantrag, der den Senat nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtete. Dass der Kläger indes auch nach dem
  19. Mai 1990 und am Stichtag in einer Betriebsstätte des VEB M arbeitete, dessen Umwandlung in die Nachfolgeunternehmen frühestens mWv
  20. Juli 1990 wirksam war (vgl. § 23 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Treuhandgesetz <TreuhG> vom
  21. Juni 1990 – GBl I S 300), kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre. Denn das TreuhG sah zwar keine Umwandlung in eine PGH vor und der VEB war ab
  22. Juli 1990 kraft Gesetzes GmbH oder Aktiengesellschaft (im Aufbau, vgl. § 14 TreuhG), jedoch bestand bis zu diesem Zeitpunkt ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, so dass auch eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dieser Kapital-Vorgesellschaft in Betracht kam (vgl. BSG, Urteil vom
  23. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – a.a.O. Rn. 22). Randnummer 24 Es bedarf damit letztlich keiner Beurteilung, ob der VEB M B überhaupt ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i.S. der Rechtsprechung des BSG, mithin Hauptzweck des Betriebes die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen i.S. des fordistischen Produktionsmodells gewesen war (vgl. BSG, Urteil vom
  24. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris; Urteil vom
  25. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, juris). Soweit der Kläger vorgetragen hat, im VEB M B seien Grills gefertigt worden, lässt sich dem Gründungsbericht der „F Maschinenbau und Fördertechnik GmbH“ vom
  26. Mai 1990 entnehmen, dass diese für die Grillfertigung zuständig war, nicht aber die zu gründende PGH, deren Leitung dem Kläger nach Maßgabe des Überleitungsvertrages übertragen worden war. Im Übrigen dürfte zwar die PGH als solche auch nach dem
  27. Juni 1990 nicht in das Genossenschafts- bzw. Handelsregister eingetragen worden sein, was Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit war (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks <HwPGV> in der ab
  28. Oktober 1990 geltenden Fassung). Dies lag jedoch daran, dass sie zunächst als Kommanditeinlage in die M GmbH & Co. KG und sodann mit notariellem Vertrag vom
  29. Dezember 1992 in die Metallbau-Beteiligungs-GmbH B umgewandelt (vgl. insoweit § 4 HwPGV in der m.W.v.
  30. März 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  31. März 1991 – BGBl I 766) worden und auch entsprechend eingetragen worden war. Randnummer 25 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er zum Kreis der Werk- bzw. Betriebsdirektoren gezählt habe, trifft dies in Bezug auf den Stichtag am
  32. Juni 1990 nicht zu; denn der Kläger war nur bis zum
  33. März 1990 stellvertretender Betriebsdirektor des Stammbetriebes VEB M. Danach war er zuletzt bis zum
  34. Mai 1990 als „Direktor Materialwirtschaft“ beim VEB M B mit der Leitung der Materialwirtschaft im VEB M B betraut, wie sich aus dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom
  35. März 1990 ergibt, aber weder als Betriebsdirektor noch dessen Stellvertreter beschäftigt. Ab dem
  36. Juni 1990 war der Kläger ohnehin nicht mehr als „Werkdirektor“ eines VEB anzusehen, da er nunmehr bei der in Gründung befindlichen PGH K Metallbau mit der Aufgabe „Leitung der Genossenschaft“ betraut war (vgl. zum Begriff des „Werkdirektors“ Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
  37. Oktober 2005 – L 7 R 369/05 –, juris Rn. 33). Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG kommt daher auch unter diesem Aspekt nicht in Betracht, zumal Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann erfüllen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom
  38. Mai 2012 – B 5 RS 7/11 R –, juris Rn. 24). Im Übrigen gilt insoweit, dass der Kläger mit seiner Klage (nur) die Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten in der AVItech geltend gemacht hat, so dass die angefochtene negative Zugunstenentscheidung der Beklagten in Bezug auf andere Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG ohnehin in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl. § 77 SGG). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001504928

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