gefestigter Rechtsprechung des BGH eine Indizwirkung zukommt, deren Reichweite von den gegen ihn erhobenen, hier nicht durchgreifenden Einwendungen abhängt (vgl. zuletzt BGH vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, juris Rn. 21; Rn 64ff.). Offenbleiben kann, ob er als neu erstellter Mietspiegel
F) i.V.m. Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 1 EGBGB anwendbar ist (Rn. 102ff.). Der Berliner Mietspiegel 2021 hält (jedenfalls auch) die restriktiven Anforderungen an die Fortschreibung von Mietspiegeln ein, die (noch)
dem vierjährigen Betrachtungszeitraum erstellt wurden. Er schreibt in zulässiger Weise den Berliner Mietspiegel 2019 erstmals fort, der seinerseits - gemessen an § 558c Abs. 1 BGB - (auch) ein ordnungsgemäß neu aufgestellter „einfacher“ Mietspiegel ist (Rn. 65ff.). Da der Berliner Mietspiegel 2019 am 31. Dezember 2019 existierte, durfte er - auch
der Begründung der Übergangsregelung zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete (BT-Drs. 19/14245, S. 26 zu Art. 229 § 50 Abs. 1 EGBGB) - einmal fortgeschrieben werden. § 558c Abs. 1, 3 BGB stellt - über die dort genannten Voraussetzungen hinaus - keine Anforderungen an die (Neu-)Erstellung und die Datengrundlage „einfacher“ Mietspiegel auf; § 558c Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Datenerhebung wissenschaftlichen Grundsätzen genügt(e). (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend AG Neukölln,
1 Alt. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Randnummer 6 Diese Voraussetzungen liegen hier – anders als das Amtsgericht meint - vor. Randnummer 7 Bei der vom Kläger begehrten Feststellung der Höhe der von ihm geschuldeten Miete für den Zeitraum vom
Ablauf im Mietvertrag vereinbarter Zeiträume (Mietstaffeln) streitig. Randnummer 14 Die vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgte Feststellung zielt darauf ab, für den Zeitraum bis zum
Beginn neuer Mietstaffeln geschuldeten Miete aus §§ 556d Abs. 1, 2, 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, 557a Abs. 4 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO iVm der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom
1 BGB darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses über Wohnraum die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) um höchstens 10 Prozent übersteigen, wenn die Wohnung – wie hier - in einem durch eine wirksame Rechtsverordnung
BegrV Berlin 2015: BGH v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, juris Rn. 80ff., zuletzt BGH v. 30.03.2022 – VIII ZR 279/21, juris Rn. 23f.; Kammer v. 10.10.2019 – 65 S 107/19 , juris Rn. 5 ff; v. 30.10.2019 – 65 S 142/19 , juris Rn. 17 ). Eine zum
teil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam, soweit die zulässige Miete überschritten wird, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. Randnummer 21 Da die Parteien in § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages eine Staffelmietvereinbarung getroffen haben, gelten die Regelungen der §§ 556d ff BGB mit den Modifizierungen
4 BGB.
4 Satz 1 sind die §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der
1 BGB zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist nicht der Beginn des Mietverhältnisses, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Miete der jeweiligen Mietstaffel. Randnummer 22 Dies zugrunde gelegt, muss die Wohnung zu Beginn jeder Mietstaffel in einem durch wirksame Rechtsverordnung
BegrV Berlin 2015 und 2020 der Fall ist. Randnummer 23 Die höchst zulässige Miete für die vom
dem Berliner Mietspiegel 2019, der die üblicherweise gezahlten Mieten zum Stichtag
1, 557a Abs. 4 BGB zulässige Höhe der Mietstaffel bis zum 31. Oktober 2021 beträgt 514,67 €, unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für die wirksam vereinbarte Vormiete
F) iVm Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB 530,00 €. Randnummer 28 a) Die ortsübliche Vergleichsmiete für die an den Kläger vermietete Wohnung mit einer Größe von 60 qm beträgt unter Zugrundelegung des Berliner (Tabellen-)Mietspiegels 2019 und ergänzender Heranziehung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung 467,88 €. Randnummer 29 Die Wohnung ist (unstreitig) in das Mietspiegelfeld G 1 einzuordnen, das eine Mietzinsspanne von 4,83 €/qm bis 10,00 €/qm und einen Mittelwert von 6,33 €/qm ausweist. Randnummer 30 Die oben genannte ortsübliche Einzelvergleichsmiete ergibt sich unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2019 als Schätzgrundlage, § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO (BGH v. 18.11.2020 – VIII ZR 123/20, juris Rn. 39ff.; v. 13.02.2019 - VIII ZR 245/17, juris Rn. 12ff.; v. 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, juris Rn. 12ff.). Randnummer 31 Die Orientierungshilfe ergänzt die wohnwertrelevanten Vergleichskriterien, die der Einordnung in das Mietspiegelfeld und der so ermittelten Mietzinsspanne zugrunde liegen, durch zusätzliche einzelfallbezogene, den individuellen Wohnwert bestimmende Faktoren und ermöglicht dem Gericht im Prozess – so auch hier – mit dem
ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit die Feststellung der konkreten, innerhalb der Mietzinsspanne liegenden Einzelvergleichsmiete (vgl. BGH v. 13.02.2019 – VIII ZR 245/17, juris Rn. 14). Randnummer 32
den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, denen die Kammer folgt, erhöht die Ausstattung bzw. Beschaffenheit des Bades
den in der Merkmalgruppe 1 zusammengefassten Kriterien der Orientierungshilfe den Wohnwert weder noch mindert sie ihn; ebenso verhält es sich mit den Kriterien der Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld), während die der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) den Wohnwert erhöhen. Randnummer 33 Ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur Bewertung der Ausstattung der Küche
den in der Merkmalgruppe 2 (Küche) zusammengefassten Kriterien. Randnummer 34
der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete an die objektiven Verhältnisse anzuknüpfen. Maßgeblich ist, ob eine Ausstattung – hier die Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle bzw. ein Ceran-Kochfeld - tatsächlich vorhanden ist, vom Vermieter gestellt wurde und vom Mieter ohne zusätzliches Entgelt genutzt werden kann (vgl. BGH v. 24.10.2018 – VIII ZR 52/18, juris Rn. 16ff., mwN; v. 18.11.2015 - VIII ZR 266/14, juris Rn. 10 ff.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht,
den zur Akte gereichten Fotos keineswegs als repräsentativ oder hochwertig saniert zu bewerten; beide Bereiche befinden sich in einem guten Zustand, was allein – wie die in der Orientierungshilfe beispielhaft genannten Ausstattungen bestätigen – eine Bewertung als repräsentativ bzw. hochwertig saniert nicht rechtfertigt. Randnummer 42 Im Rahmen der Spanneneinordnung zur Feststellung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete ist daher auf den Mittelwert ein Aufschlag in Höhe von 40 % der Differenz zum Spannenoberwert vorzunehmen (6,33 €/qm + 1,47 €/qm = 7,80 €/qm); multipliziert mit der Wohnfläche (60 qm) ergibt sich die eingangs genannte ortsübliche Vergleichsmiete von 467,88 €. Randnummer 43 b) Die ortsübliche Vergleichsmiete darf
1 Hs. 2 BGB um höchstens 10 % überschritten werden; die höchst zulässige Miete beträgt danach 514,67 €. Randnummer 44 c)
2 EGBGB zu berücksichtigen ist der von den Beklagten erstmals in der Klageerwiderung geltend gemachte Bestandsschutz für die im vorangegangenen Mietverhältnis (wirksam) vereinbarte Miete
1 BGB. Randnummer 45 Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die
Absatz 1 zulässige Miete, so darf
dieser Vorschrift eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. Randnummer 46 Die diesen Anforderungen entsprechende, von den Beklagten in der Klageerwiderung unter Vorlage des Vormietvertrages geltend gemachte zuletzt geschuldete Miete im Vormietverhältnis betrug 530,00 €. Randnummer 47
1 BGB zu überprüfen ist. Randnummer 48 Das Vormietverhältnis begann ausweislich des Vormietvertrages unbestritten am 16. Dezember 2014, damit zu einem Zeitpunkt, bevor die Wohnung in den Anwendungsbereich der §§ 556d ff BGB und einer auf der Grundlage des § 556d Abs. 2 BGB erlassenen Gebietsverordnung fiel. Randnummer 49
2 EGBGB erst für Mietverhältnisse, die
dem
1, 557a Abs. 4 BGB zulässige Höhe der am
2 Satz 3 BGB unzulässig – ein zweites Mal fortgeschrieben. Randnummer 54 b) Im Ausgangspunkt zutreffend verweisen die Beklagten zwar darauf, dass in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete
2 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung die in den letzten sechs (nicht mehr vier) Jahren vereinbarten oder geänderten üblichen Entgelte einfließen. Randnummer 55
1 EGBGB können Mietspiegel aber auch
dem 31. Dezember 2019 unter bestimmten Voraussetzungen
2 S. 1 BGB in der bisherigen Fassung neu erstellt werden.
Satz 2 dürfen Mietspiegel, die
Satz 1 neu erstellt wurden oder die – wie hier der Berliner Mietspiegel 2019 - am 31. Dezember 2019 bereits existierten, außerdem entsprechend § 558d Absatz 2 BGB innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Absatz 2 der Übergangsregelung ist in Gemeinden, in denen ein Mietspiegel
Absatz 1 Satz 1 neu erstellt wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Mietspiegel existierte, § 558 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel anwendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung der ersten Anpassung maßgeblich. Randnummer 56 Der Berliner Mietspiegel 2021 hält die Voraussetzungen der Übergangsregelungen ein. Randnummer 57 Er ist (in jedem Fall) ein Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 3 BGB gemäß den Berliner Mietspiegel 2019 erstmals innerhalb der Übergangsfrist, im Einklang mit Art. 229 § 50 Abs. 1, 2 EGBGB entsprechend der Regelung in § 558d Abs. 2 BGB an die Marktentwicklung anpasst. Randnummer 58
2 Satz 2 Alt. 1 BGB fortgeschriebener qualifizierter Mietspiegel ist (vgl. Berliner Mietspiegel 2019, ABl. Nr. 20 für Berlin, 13.05.2019, unter Ziff. 4, S. 2933,
folgend zit. Berliner Mietspiegel 2019, ABl.; F + B Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlagenverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2019, Methodenbericht, Hamburg, Januar 2020, S. 1,
folgend zit.: Methodenbericht Mietspiegel 2019) und Art. 229 § 50 EGBGB und/oder § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB seiner (weiteren) Fortschreibung - als qualifizierter Mietspiegel - entgegensteht. Randnummer 59 Der Berliner Mietspiegel 2019 ist (jedenfalls auch) ein Mietspiegel, der den rechtlichen Vorgaben des § 558c Abs. 1 BGB an die (Neu-)Erstellung „einfacher“ Mietspiegel entspricht; er ist – jedenfalls auch - ein neu erstellter „einfacher“ Mietspiegel. Randnummer 60 Als neu erstellter Mietspiegel durfte er
1 Satz 2 EGBGB (einmal) an die Marktentwicklung angepasst werden. Randnummer 61 Die Vorschrift erlaubt - wie dargestellt - (unter anderem) die einmalige Anpassung eines Mietspiegels an die Marktentwicklung innerhalb von zwei Jahren, wenn dieser
dem bis zum
Veröffentlichung der ersten Anpassung eines am 31. Dezember 2019 existierenden (bzw. bis dahin innerhalb der Fristen des Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
altem Recht neu erstellten) Mietspiegels (vgl. auch BT-Drs. 19/14245, S. 26). Randnummer 63 Der am
1 BGB nur eine Indizwirkung zukommt, während bei einem Mietspiegel
1, 2 BGB vermutet wird, dass die im Mietspiegel angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit bei einem („einfachen“) Mietspiegel die Indizwirkung reicht, hängt von den gegen ihn erhobenen Einwendungen ab (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 28.04.2021 – VIII ZR 22/20, juris Rn. 21, v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, juris Rn. 102; v. 13.02.2017 – VIII ZR 245/17, juris Rn. 17; jew. mwN). Randnummer 65
1 BGB ist ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Randnummer 67 (aa) Das Gesetz schreibt über die Bezugnahme auf den Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete, der in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB legal definiert ist, lediglich die Verwendung eines einheitlichen Mietenbegriffs vor. Wie der sogenannte „einfache“ Mietspiegel - über die in § 558c Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen hinaus - zu erstellen ist, ist gesetzlich (oder verordnungsrechtlich auf der Grundlage des § 558c Abs. 5 BGB aF) nicht geregelt. Randnummer 68 Eine einheitliche Struktur der Mietspiegel und ein geordnetes, korrektes Erstellungsverfahren hielt der Gesetzgeber der Mietrechtsreform 2001 über die vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (
folgend: BBSR) herausgegebenen „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ (BBSR, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 1. Aufl. 2002, hier in Bezug genommen: 2. Aufl. 2014,
folgend: BBSR-Hinweise) für gewährleistet, den Erlass einer Verordnung deshalb (damals) für entbehrlich (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 56f.). Randnummer 69 Anforderungen an die Datengrundlage eines „einfachen“ Mietspiegels lassen sich – wie schon dem Gesetz – auch den vom Gesetzgeber in Bezug genommenen BBSR-Hinweisen nicht entnehmen; es ergibt sich noch nicht einmal das Erfordernis, überhaupt Daten zu erheben. Ein „einfacher“ Mietspiegel ist danach jeder Mietspiegel, der die Anforderungen des § 558c BGB, nicht aber die des § 558d BGB erfüllt (BBSR-Hinweise,
Inkrafttreten der vom Gesetzgeber im Rahmen des Mietspiegelreformgesetzes vorgenommenen Anpassungen der §§ 558c ff BGB und insbesondere
Inkrafttreten der Mietspiegelverordnung – mit Ausnahme der bei den Berliner Mietspiegeln stets erfüllten – Dokumentations- und Veröffentlichungspflicht nichts ändern (vgl. BT-Drs. 19/26918, S. 13; 19/30933; BR-Drs. 766/20, S. 22; § 558c BGB nF; §§ 3, 6 Abs. 2 Satz 2 MsV). Randnummer 75 (bb) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 558c Abs. 1 BGB folgt aus der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2019 (F + B Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlagenverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2019, Methodenbericht, Hamburg, Januar 2020, S. 5,
folgend zit.: Methodenbericht Mietspiegel 2019) und Ziff. 1 des Berliner Mietspiegels 2019 (Berliner Mietspiegel 2019, ABl. S. 2931). Randnummer 76 Danach haben an seiner Erstellung über die Arbeitsgruppe Mietspiegel unter anderem – als Mietervertreter – der Berliner Mieterverein e.V., der Berliner MieterGemeinschaft e.V. und der Mieterschutzbund Berlin e.V. sowie – als Vermietervertreter – der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V., der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e.V. und der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. mitgewirkt. Randnummer 77 Schon dem Wortlaut des § 558c Abs. 1 Alt. 1 BGB
ist die gemeinsame Erstellung ausreichend, die Anerkennung kumulativ nicht erforderlich, letztlich auch obsolet, wenn der Mietspiegel nicht von Dritten, sondern – wie hier - unter Mitwirkung der Interessenvertreter der Vermieter und Mieter erstellt wurde. Diese haben durch ihre Mitwirkung das Erstellungsverfahren und dessen Ergebnis – die Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete – tatsächlich beeinflusst; der Wille, den Mietspiegel als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete anzuerkennen, hat sich damit fortlaufend manifestiert (vgl. Börstinghaus/Clar, Mietspiegel – Erstellung und Anwendung,
der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (BGH v. 18.11.2020 – VIII ZR 123/20, juris Rn. 35; v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, juris Rn. 104; v. 13.02.2019 – VIII ZR 245/17, juris Rn. 18, mwN). Randnummer 84 Dem Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2019 und den in seinem Anhang A beigefügten Zusammenfassungen der Sitzungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel (Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2019, S. 122ff.) lässt sich entnehmen, dass die vorgenannten,
1 Alt. 2 BGB maßgeblichen Verbände in alle Erstellungsphasen und die diese begleitenden Entscheidungsprozesse einbezogen waren. Randnummer 85 Die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Datenerhebung wurde auch durch die beteiligten Interessenverbände beschlossen; alle in der Arbeitsgruppe Mietspiegel vertretenen Gruppen stimmten (unter anderem) den erhobenen Daten
Ausreißerbereinigung als korrekter Basis für die weiteren Auswertungsarbeiten zu (Methodenbericht Mietspiegel 2019, S. 17, 127 [Protokoll der Arbeitsgruppensitzung vom 14.02.2019]). Randnummer 86 Der Entscheidung der Arbeitsgruppe Mietspiegel zugrunde lag die Grundgesamtheit des Berliner Mietspiegels 2017, die bis zum 31.12.2017 fortgeschrieben wurde. Berücksichtigt wurden Veränderungen durch freifinanzierten Neubau sowie Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen, Modernisierungen und die Entlassung geförderter Wohnungen aus der Preisbindung sowie Wohnlagenumstufungen in 2016 und 2017; 13.200 Wohnungen wurden als zusätzlich mietspiegelrelevant berücksichtigt. Randnummer 87 Darauf basierend wurde der mietspiegelrelevante Berliner Wohnungsbestand von ca. 1.395.000 Wohnungen ermittelt, der der Stichprobenziehung und Berechnung von gewichteten Kennwerten für den gesamten mietspiegelrelevanten Wohnungsbestand zugrunde gelegt wurde (Methodenbericht Berliner Mietspiegel 2019, S. 6f.). Randnummer 88 Die Bruttostichprobe als Grundlage für die sich anschließende kombinierte Erst- und Wiederholungsbefragung von Mietern und Vermietern auf der Grundlage in der Arbeitsgruppe Mietspiegel gemeinsam erstellter Fragebögen und Interviewer-Handbücher bildeten sodann 120.000 Wohnungen. Die Ergebnisse wurden in der Arbeitsgruppe Mietspiegel jeweils vorgestellt und von dieser für plausibel gehalten (vgl. Methodenbericht Mietspiegel 2019, S. 122ff., 169ff., Anhänge A, D). Randnummer 89 (cc) Dem Berliner Mietspiegel 2019 liegt schließlich auch – zutreffend - der im Zeitpunkt seiner Erstellung geltende Vergleichsmietenbegriff mit dem vierjährigen Betrachtungszeitraum zugrunde (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Randnummer 90 Ausweislich des Methodenberichtes sind in den Berliner Mietspiegel 2019 die in den vier Jahren zwischen September 2014 und September 2018 geänderten oder neu vereinbarten Mieten eingeflossen (Methodenbericht Berliner Mietspiegel 2019, S. 17). Die Einhaltung der 4-Jahres-Regel wurde im Rahmen der Datenbereinigung durch EDV-gestützte Datenprüfungen sichergestellt, indem Datensätze gekennzeichnet und in den weiteren Arbeitsschritten nicht mehr berücksichtigt wurden (Methodenbericht Berliner Mietspiegel 2019, S. 27). Randnummer 91 c) Der Berliner Mietspiegel 2021 schreibt den (neu erstellten einfachen) Berliner Mietspiegel 2019 - den Angaben der Ersteller
- entsprechend § 558d Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB fort, dies in Übereinstimmung mit Art. 229 § 50 EGBGB. Randnummer 92 Ausweislich der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2021 (ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2021, Hamburg, Juni 2021, S. 4,
folgend zit.: Dokumentation Mietspiegel 2021) und Ziff. 1 des Berliner Mietspiegels 2021 (Berliner Mietspiegel 2021, ABl. für Berlin v. 06.05.2021, S. 1383) haben an seiner Erstellung (wiederum) über die Arbeitsgruppe Mietspiegel (unter anderem) – als Mietervertreter – der Berliner Mieterverein e.V., der Berliner MieterGemeinschaft e.V. und der Mieterschutzbund Berlin e.V. und – als Vermietervertreter – der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V., der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e.V. und der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. mitgewirkt. Randnummer 93 Die letztgenannten drei Interessenverbände der Vermieter haben den Mietspiegel zwar nicht als qualifiziert anerkannt; dies wird aber – wie ausgeführt – von § 558c Abs. 1 BGB auch nicht vorausgesetzt (vgl. auch BGH v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, juris Rn. 104). Auch die drei Vermieterverbände haben ihren Mitgliedern jedoch – ungeachtet der Versagung der Anerkennung des Mietspiegels als qualifiziert – seine Anwendung uneingeschränkt empfohlen (Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2021, S. 4). Randnummer 94 Die Arbeitsgruppe Mietspiegel war – ausweislich der Dokumentation (Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2021, S. 4) und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus den „Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln“ (BBSR, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln,
den oben im Einzelnen dargestellten Anforderungen des § 558c Abs. 1 BGB unter ergänzender Heranziehung der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen BBSR-Hinweise und den vom BGH entwickelten Grundsätzen für seine Anwendung als einfacher Mietspiegel irrelevant. Randnummer 99 Der Anerkennung als qualifiziert durch die an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Verbände bzw. die Gemeinde bedarf es nicht zusätzlich; einen Beschluss des Abgeordnetenhauses über diese Frage sieht im Übrigen noch nicht einmal § 558d Abs. 1 BGB vor. Randnummer 100
dem 31. Dezember 2019 geltenden Fassung einen Betrachtungszeitraum von sechs (anstelle von bisher vier) Jahren für die ortsübliche Vergleichsmiete definiert. (Auch) in diesem Fall wäre der Mietspiegel 2021
2 Satz 1 EGBGB anzuwenden. Randnummer 103 Ausweislich seiner Dokumentation und des Methodenberichtes zum Berliner Mietspiegel 2019 sind in den Berliner Mietspiegel 2021 die im (sechsjährigen) Zeitraum zwischen September 2014 und September 2020 vereinbarten Mieten eingeflossen (vgl. Dokumentation Mietspiegel 2021; S. 5; Methodenbericht Mietspiegel 2019 S. 17). Dieser Zeitraum entspricht § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Randnummer 104 Wie ausgeführt, kann sich – unter den weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen des § 558c Abs. 1 BGB – mangels rechtlicher Vorgaben die Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels regelmäßig als Neuerstellung eines einfachen Mietspiegels darstellen. Randnummer 105
4 Satz 1 BGB um maximal 10 % überschritten werden; die höchst zulässige Miete beträgt vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.