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VG Berlin 2. Kammer 2 K 48/20 Urteil Die Klägerinnen begehren Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten „Pkw-Maut“. § 1032 ZPO, § 1 Abs 3

Obsah (11)§ 101§ 92§ 173§ 1§ 1030§ 3Art. 28Art. 3Art. 44§ 5§ 2

Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 7. September 2023, OVG 12 B 11/22, Urteil nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 7. September 20

§ 101Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 100 Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren

§ 92Abs. 3 Satz 1 Vw

GO (analog) einzustellen. Randnummer 101 Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist – mit Ausnahme des Antrags 10b – zulässig (I.) und im Übrigen begründet (II.). Randnummer 102 I.1. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Schiedsvereinbarung steht der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage

§ 173Satz 1 Vw

GO in Verbindung mit § 1032 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Die Klage ist nicht in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten ist. Randnummer 103

Nr. 35.4.1 Satz 1 des Betreibervertrags werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen den Beteiligten ergeben, nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Schiedsgerichtsverfahrens jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss der Fach- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entschieden. Der streitgegenständliche Informationszugangsanspruch der Klägerinnen ist keine „Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit“ dem Betreibervertrag ergibt. Randnummer 104 Die Reichweite einer Schiedsvereinbarung richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen. Für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kommt es darauf an, ob die Klage – nach dem behaupteten Sachverhalt, nicht nach der rechtlichen Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs – eine Streitigkeit „im Zusammenhang mit“ dem Vertrag zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 – III ZR 281/00 – NJW-RR 2002, 387, 387). Randnummer 105 Die Auslegung des Betreibervertrags (§ 133, § 157 BGB) ergibt, dass der Informationszugangsanspruch der Klägerinnen

§ 1Abs.

1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - nicht „im Zusammenhang“ mit dem Vertrag steht. Der Betreibervertrag selbst enthält keine Anhaltspunkte für die Reichweite der Schiedsvereinbarung. Der explizite Ausschluss der Fachgerichtsbarkeit spricht weder für noch gegen die von der Beklagten präferierte Auslegung. Denn er besagt nichts darüber, welche an sich der Fachgerichtsbarkeit zugewiesenen Streitigkeiten der Schiedsvereinbarung unterfallen sollen. Ihre Erstreckung auf jegliche an sich fachgerichtliche Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, einschließlich etwa des Steuerrechts, ist fernliegend. Entscheidend ist, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kein „Zusammenhang“ zwischen dem Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und dem Betreibervertrag besteht. Der Zugangsanspruch wurzelt nicht in dem Betreibervertrag (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom

  1. März 2000 – 15 W 355/99 – NZG 2000, 1182, 1184; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  2. Auflage 2022, § 1029 Rn. 130) und steht – anders als etwa der Auskunftsanspruch des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2016 – X ZR 27/15 – SchiedsVZ 2017, 144) – jedermann unabhängig von dem Bestand eines (vertraglichen) Rechtsverhältnisses mit der informationspflichtigen Stelle zu. Bestätigung findet diese Auslegung im Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Denn der Widerspruchsbescheid verweist die Klägerinnen auf den Verwaltungsrechtsweg. Randnummer 106 Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob Informationszugangsansprüche

§ 1030Abs.

1 ZPO schiedsfähig sind, kann daher unbeantwortet bleiben. Randnummer 107

  1. Soweit die Klägerinnen Einsicht in den Sprechzettel für die Sitzung des Verkehrsausschusses vom
  2. Juli 2019 begehren (Antrag 10b), fehlt es an der unverzichtbaren und grundsätzlich nicht nachholbaren Voraussetzung (vgl. Urteil der Kammer vom
  3. April 2021 – VG 2 K 262/19 – juris Rn. 22) einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde. Mit dem Widerspruchsschreiben vom
  4. Dezember 2019 haben die Klägerinnen Zugang zu den „Stellungnahmen“ der Vertreter des BMVI „in den“ Sitzungen des Verkehrsausschusses beantragt. In dem Erörterungstermin am
  5. Dezember 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dargelegt, dass der Sprechzettel nicht für die Sitzung des Verkehrsausschusses vom
  6. Juli 2019 verwendet wurde. Dies ergebe sich aus dem Abgleich des Inhalts des Sprechzettels mit dem Protokoll der Sitzung. Der Sprechzettel sei mithin keine verschriftlichte Stellungnahme des BMVI-Vertreters. Dieser schlüssige Vortrag ist durch die nicht weiter belegten Zweifel des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen an seiner „Glaubwürdigkeit“ nicht substantiiert bestritten. Randnummer 108
  7. Die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich des mit dem Widerspruchsschreiben vom
  8. Dezember 2019 erstmals beantragten Zugangs zu dem Sprechzettel zu der Sitzung des Verkehrsausschusses vom
  9. Juni 2019 (Antrag 10a) ist in Abweichung von § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 9 Abs. 4 IFG entbehrlich. Das als Widerspruchsbehörde zuständige BMVI war selbst am Gerichtsverfahren beteiligt und hat auf der Grundlage einer umfassenden Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, es würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. März 2018 – BVerwG 7 C 21/16 – NVwZ 2018, 1229 Rn. 19). Randnummer 109 II. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Bescheid vom
  11. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  12. März 2020 ist – soweit in der Hauptsache zu entscheiden war – rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten; die Klägerinnen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Akteneinsicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 110 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Randnummer 111
  13. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Randnummer 112 a) Die für das Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten. Randnummer 113

§ 1Abs.

3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die Vorschrift dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Rechtsvorschriften verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (Urteil der Kammer vom

  1. Februar 2021 – VG 2 K 184/18 – juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 114 Die für das Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO haben keinen mit § 1 Abs. 1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt. Denn sie treffen – wie die Beklagte selbst ausführt – ihrem sachlichen Gegenstand nach keine Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen und sind nicht an eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtige Stelle adressiert (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2020 – BVerwG 10 C 16/19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 11). Zweck dieser Vorschriften ist es alleine, die Rechte und Pflichten der Beteiligten an dem Schiedsverfahren im Verhältnis zueinander und zu dem Schiedsgericht zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  3. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802; Schoch, IFG,
  4. Auflage 2016, § 1 Rn. 369). Nichts anderes gilt für die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Randnummer 115 b) Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist auch nicht durch die vergaberechtlichen Geheimhaltungspflichten (§ 5, § 17 Abs. 13 Satz 4 der Vergabeverordnung - VgV) ausgeschlossen. Diese Bestimmungen regeln nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließen ihn aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 24/19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 22). Randnummer 116
  6. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind gegeben. Die Klägerinnen sind als juristische Personen des Privatrechts „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das BMVI ist eine Behörde des Bundes. Die von den Klägerinnen begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Randnummer 117
  7. § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG steht der Akteneinsicht nicht entgegen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich sämtlicher von den Klägerinnen begehrten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund, mit Ausnahme der Anträge 2a, 4a, 4c, 4e, 8d, 9b und 9j.

§ 3Nr.

1g Var. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Randnummer 118 Das zwischen den Beteiligten anhängige Schiedsverfahren ist ein „Gerichtsverfahren“ in diesem Sinne. Nach seinem Sinn und Zweck besteht kein Anlass, schiedsrichterliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift zu nehmen. Vielmehr verdient die Schiedsgerichtsbarkeit, die gleichrangig an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit tritt und materielle Rechtsprechung ausübt, im selben Umfang wie die staatlichen Gerichte den Schutz von § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG (Urteil der Kammer vom

  1. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S. 10; Schoch, IFG,
  2. Auflage 2016, § 3 Rn. 126). Randnummer 119 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren haben kann. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen könnten für das laufende Schiedsverfahren (möglicherweise) relevant sein, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne nicht dargetan. Die (mögliche) Relevanz der streitbefangenen Informationen für das laufende Gerichtsverfahren ist für die Annahme nachteiliger Auswirkungen erforderlich, aber nicht hinreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 18: „Grundvoraussetzung“; vgl. auch Urteil der Kammer vom
  4. Dezember 2019 – VG 2 K 84/18 – juris Rn. 38 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Randnummer 120 Das Bekanntwerden der verfahrensrelevanten Information muss sich vielmehr nachteilig auf die Durchführung des Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens auswirken können. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte schützt § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG den ordnungsgemäßen Ablauf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  5. Mai 2014 – OVG 12 B 4/12 – NVwZ-RR 2015, 126 , 126) sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens (OVG Münster, Urteil vom
  6. Mai 2019 – 15 A 873/18 – juris Rn. 175). Die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand unterfällt diesem Schutz dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom
  7. November 2010 – BVerwG 7 B 43/10 – NVwZ 2011, 235 Rn. 12; anders noch Urteile der Kammer vom
  8. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S. 9 und vom
  9. Juni 2009 – VG 2 A 62/08 – juris Rn. 37 ff.). Die Beklagte hat keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgüter dargelegt. Randnummer 121 a) Mit ihrem Vortrag, durch den Informationszugang würden die zwischen den Beteiligten für das Schiedsverfahren vereinbarten Beweisregeln unterlaufen, ist eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs dieses Verfahrens nicht belegt. Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren haben, wenn auf Grund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose (BVerwG, Urteil vom
  10. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 17). Randnummer 122 Die Schiedsvereinbarung in Nr. 35.4.1 Satz 1 des Betreibervertrags sieht vor, dass die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung finden.

Art. 28.1 DIS-Schieds

O stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht nach Art. 28.2 Satz 1 DIS-SchiedsO auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden (Art. 28.2 Satz 2 DIS-SchiedsO). Das Schiedsgericht kann auf dieser Grundlage – über den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz hinausgehend – eigene Ermittlungen anstellen, wobei der Umfang der anzustellenden Ermittlungen im Ermessen des Schiedsgerichts liegt (vgl. Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2018, Art. 28 DIS-SchiedsO Rn. 1; Trittmann/Schardt, in: Flecke-Giammarco u.a., The DIS Arbitration Rules, 2020, Art. 28 Rn. 27, 66). Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Informationszugang diese Beweisregeln beeinträchtigen würde. Soweit die Klägerinnen die hier streitbefangenen Informationen in das Schiedsverfahren einführen könnten, steht es dem Schiedsgericht frei, ob es die vorgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich ansieht (Art. 28.1 SchiedsO) und seiner Entscheidung zugrunde legt. Das Ermessen des Schiedsgerichts, über die Beweisangebote der Parteien hinausgehend „eigene Ermittlungen“ anzustellen (Art. 28.2 SchiedsO), wird durch den Informationszugang ebenfalls nicht beeinträchtigt. Randnummer 123 Auch soweit die Beklagte vorträgt, durch den Informationszugang würden die in dem Schiedsverfahren geltenden Bestimmungen zur Vorlage von Urkunden durch die gegnerische Partei unterlaufen, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt. Die Beteiligten haben sich in dem Schiedsverfahren auf die Anwendung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration) verständigt.

Art. 3.2 der IBA-Regeln in den Fassungen vom 29.

Mai 2010 sowie vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden übereinstimmend: IBA-Regeln) kann jede Partei innerhalb der von dem Schiedsgericht bestimmten Frist gegenüber dem Schiedsgericht und der anderen Partei einen Antrag auf Dokumentenvorlage (Request to Produce) stellen. Der Antrag soll die in Art. 3.3 IBA-Regeln aufgeführten Angaben enthalten. Die gegnerische Partei kann

Art. 3.5 IBA-Regeln die in Art.

9.2 (in der Fassung vom

  1. Dezember 2020 auch die in Art. 9.3) IBA-Regeln aufgeführten Einwendungen erheben. Das Schiedsgericht kann unter den in Art. 3.7 IBA-Regeln aufgeführten Voraussetzungen die Dokumentenvorlage anordnen. Randnummer 124 Die Effektivität des Schiedsverfahrens wird nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass das Schiedsgericht die Vorlage von Dokumenten der gegnerischen Partei (nur) unter bestimmten Voraussetzungen anordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  2. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802 zu §§ 421 ff. ZPO). Denn das Ermessen des Schiedsgerichts, die Vorlage anzuordnen (Art. 3.7 Satz 3 IBA-Regeln: „The Arbitral Tribunal may order“; Khodykin/Mulcahy, A Guide to the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, 2019, 6.237), wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei Dokumente in das Verfahren einführt, die sie auf anderem Wege erlangt hat. Die Möglichkeit, eigene Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzulegen, sehen Art. 3.1 und Art. 3.11 IBA-Regeln vielmehr ausdrücklich vor. Randnummer 125 Die Beklagte hat auch keine konkrete Gefährdung für die Ziele einer effizienten, kostengünstigen und fairen Beweisaufnahme (Präambel 1 Satz 1, Art. 2.1 IBA-Regeln) dargelegt. Eine drohende Verzögerung des Schiedsverfahrens durch den Informationszugang ist nicht vorgetragen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten können die Klägerinnen im Rahmen des Schiedsverfahrens jederzeit eine Dokumentenvorlage beantragen. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber den Klägerinnen aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG materiell-rechtlich informationspflichtig ist (OVG Münster, Urteil vom
  3. Januar 2018 – 15 A 28/17 – juris Rn. 130). Randnummer 126 b) Auch mit dem Verweis auf die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens sind nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG nicht dargelegt.

Art. 44.1 DIS-Schieds

O haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht steht der Akteneinsicht bereits deshalb nicht entgegen, weil die dem Informationsfreiheitsgesetz unterstellten amtlichen Informationen grundsätzlich „öffentlich zugänglich“ im Sinne von Art. 44.1 DIS-SchiedsO sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365 Rn. 21). Soweit die Beklagte den Zugang zu sämtlichen möglicherweise für das Schiedsverfahren relevanten Informationen unter Berufung auf die schiedsverfahrensrechtliche Vertraulichkeitspflicht versagen möchte, ist dies durch den Ausschlussgrund nicht gedeckt. Der Einwand liefe auf eine mit § 3 Nr. 8 IFG vergleichbare Bereichsausnahme hinaus, die durch § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG gerade nicht begründet wird. Randnummer 127

  1. c)Auch mit dem weiteren Vortrag der Beklagten sind nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht dargelegt. Randnummer 128 Die Behauptung, bei einer Offenlegung der mit den Anträgen 1a, 5a–5h, 5j, 7, 8a–8c, 8e–8i, 9d, 9f, 9g–9i, 9k und 9l begehrten Informationen bestehe die Gefahr, dass durch eine tendenziöse Berichterstattung Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde, belegt nachteilige Auswirkungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Es sind bereits keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete tendenziöse Berichterstattung gegeben. Der Vortrag der Beklagten verkennt zudem, dass die Schiedsrichter unparteilich und unabhängig (Art. 9.1 DIS-SchiedsO) sind und sich frei von dem Einfluss der öffentlichen Meinung auf ihre Entscheidung machen müssen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 6 L 284/17 – juris Rn. 49; Rosenau, Die öffentliche Hand als Partei in verwaltungs- und zivilrechtlichen Schiedsverfahren, 2018, S. 141 f.). Dem von der Beklagten befürchteten (zusätzlichen) Druck auf die Schiedsrichter steht auch die umfangreiche und kontroverse Berichterstattung zu dem Thema „PKW-Maut“, zuletzt anlässlich des Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses, entgegen. Die Beklagte hat es als Verfahrensbeteiligte im Schiedsverfahren schließlich auch in der Hand, etwaigen Presseberichten entgegenzutreten. Randnummer 129 Mit ihrem Vorbringen, die mit den Anträgen 5a–5h, 5j, 7, 8a–8c, 8e–8i, 9h, 9i, 9k und 9l begehrten Dokumente enthielten interne ad-hoc Einschätzungen und Bewertungen, gäben nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten wieder und könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – von den Klägerinnen genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen über ihre vertragsgemäße Leistungserbringung aufzustellen, zielt die Beklagte auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und nachfolgend materiellrechtlichen Position, die dem Schutz von § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG nicht unterfällt. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, die mit den Anträgen 1a, 8b, 8f und 8g begehrten Unterlagen enthielten Namen und Kontaktinformationen von Projektbeteiligten, die als mögliche Zeugen im Schiedsverfahren in Betracht kämen. Randnummer 130 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (BVerwG 7 C 32/98 – BVerwGE 110, 17) kann die Beklagte nichts ziehen. Dieses ist zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1994 ergangen, durch nachfolgende Rechtsänderungen überholt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – BVerwG 10 C 2/20 – NVwZ 2021, 1621 Rn. 19), auf das Informationsfreiheitsgesetz nicht übertragbar und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG. Randnummer 131 4. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich zur Versagung der Akteneinsicht auf § 3 Nr. 3b IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Beklagte beruft sich für alle von den Klägerinnen begehrten Unterlagen mit Ausnahme der Anträge 8d, 9b, 9f und 9j auf diesen Ausschlussgrund. Randnummer 132 Schutzgut des § 3 Nr. 3b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 7 C 34/17 – NVwZ 2019, 1769 Rn. 13). Randnummer 133 Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Nr. 3b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 C 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 23). Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Prognose, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine ernsthafte konkrete Gefährdung der geschützten Belange. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14/11 – NVwZ 2011, 1072 Rn. 11). Randnummer 134 Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist bereits nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess enthalten (a). Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Prognose, dass die Offenlegung etwaiger Informationen über Beratungen nachteilige Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess erwarten lässt (b). Randnummer 135
  2. a)
  3. aa)Die Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine mit den Klägerinnen und den unterlegenen Bietern (Anträge 1a–1d, 2a, 2b, 3a–3l und 4a–4f) haben nach dem Beklagtenvortrag möglicherweise Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Betreibervertrags. Die mögliche Relevanz einer Information für eine von der Behörde zu treffende Entscheidung belegt nicht das Vorhandensein von Informationen über den Beratungsprozesses. Randnummer 136
  4. bb)Die Statusberichte und deren Kurzfassungen (Anträge 5a–5h und 5j), die E-Mail eines externen technischen Gutachters aus Mai 2019 (Antrag 7), der Bericht eines externen Gutachters zu Gutachterleistungen aus Mai 2019 (Antrag 8a), die Übersicht und der Bericht eines externen Gutachters zur Prüfung der Feinplanungsdokumentation (Anträge 8e und 8h) sowie die E-Mail eines externen Gutachters aus Mai 2019 (Antrag 8i) enthalten nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls keine Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen auch keine Rückschlüsse auf diesen zu. Randnummer 137 Diese Unterlagen wurden von behördenexternen Sachverständigen verfasst, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen waren. Daher ist es schon im Ansatz fernliegend, dass sie Ausführungen zu der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89/09 – juris Rn. 25). Soweit die Beklagte vorträgt, die für die Erstellung der Statusberichte beauftragte Beratungsgesellschaft habe als „verlängerter Arm“ der Fachreferate beim BMVI, dem KBA und dem BAG fungiert und eine „klassische Referententätigkeit“ ausgeübt, folgt hieraus nichts Anderes. Denn die abschließende Bewertung und Entscheidung oblag auch nach dem Vortrag der Beklagten den Behörden. Selbst wenn sich die staatlichen Entscheidungsträger den von den Beratern entwickelten Lösungsansätzen vollinhaltlich angeschlossen hätten, etwa weil die Thematik darin umfassend, abschließend und schlüssig erörtert wurde und die Lösungsansätze stimmig erschienen, änderte dies nichts an der Einordnung der in Rede stehenden externen Stellungnahmen als (externe) Beratungsgrundlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2021 – OVG 12 N 74/21 – UA S. 3). Randnummer 138 Dessen ungeachtet bilden die Berichte, E-Mails und Übersichten auch ihrem Inhalt nach die Grundlage der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen keine Rückschlüsse auf den Entscheidungsprozess zu. Die Statusberichte enthalten nach dem Beklagtenvortrag Ausführungen zu Meilensteinen, Risikoanalysen und Bewertungen einzelner Projektschritte, Dokumentationen der internen Vorgehensweise und Projektplanung und Zeitpläne für die termingerechte Erfüllung. Die übrigen Berichte, E-Mails und Übersichten enthalten Darstellungen der Defizite, Bewertungen erbrachter Leistungen, Maßnahmen zur Risikominimierung und Vorschläge für bestimmte Handlungsstrategien. Mit diesem Vortrag ist das Vorhandensein von Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung nicht dargelegt. Randnummer 139
  5. cc)Die E-Mail des KBA vom 22. Juli 2019, 14:40 Uhr (Antrag 8b), leitet nach dem Vortrag der Beklagten eine E-Mail des KBA vom 4. April 2019 an diverse Projektbeteiligte des BMVI sowie an Mitarbeiter privater Beratungsgesellschaften weiter. Die weitergeleitete E-Mail enthält Bewertungen des KBA zu bestimmten Leistungen der Klägerinnen und darauf bezogene Handlungsvorschläge. Auf der Grundlage dieses Vortrags kann die Kammer nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang sie Informationen über den behördlichen Willensbildungsprozess enthält oder Rückschlüsse auf diesen zulässt. Soweit die E-Mail Sachinformationen zu den von den Klägerinnen erbrachten Leistungen enthält, sind diese nicht von § 3 Nr. 3b IFG geschützt. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen darzulegen, welche Passagen konkret Informationen über den Beratungsvorgang enthalten. Für die E-Mail vom 22. Juli 2019 fehlt es an Vortrag zu ihrem Inhalt. Randnummer 140
  6. dd)Der Vermerk zur Analyse der Feinplanungsdokumentation (Antrag 8c) enthält eine erste vorläufige, nicht abschließende Analyse der Dokumente der Feinplanungsdokumentation. Er gliedert sich in (
  7. i)Generelles, (
  8. ii)Vorgehensmodell, (iii) Testkonzept, (
  9. iv)Zeitplan, (
  10. v)Releaseplan und (
  11. vi)Kosten und Ressourcen. Hierbei handelt es sich um Sachinformationen, die nicht dem Schutz von § 3 Nr. 3b IFG unterfallen. Soweit der Vermerk nach dem Beklagtenvortrag eine vorläufige Einschätzung über die Qualitäten und Defizite der Feinplanungsdokumentation enthält und erste Auffälligkeiten benennt, handelt es sich nicht um Informationen über den Willensbildungsprozess, sondern um das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses. Daran ändert der vorläufige Charakter der Einschätzung nichts. Das bestätigen auch die weiteren Ausführungen der Beklagten. Danach bildet der Vermerk die „Grundlage“ für das weitere Vorgehen der Beklagten und den Abstimmungsprozess mit anderen Behörden (Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 Rn. 1147). Randnummer 141
  12. ee)Die E-Mail des KBA vom 22. Juli 2019, Betreff: Testkonzept des Betreibers (Antrag 8f), leitet eine E-Mail eines externen Beraters vom 8. April 2019 an Projektbeteiligte des BMVI weiter. Der Inhalt der E-Mail vom 8. April 2019 kann bereits deshalb keine Informationen über den behördlichen Beratungsvorgang enthalten, weil er von einem externen Dritten stammt (s.o.). Die Bewertung des externen Beraters stellt vielmehr die Grundlage der weiteren Beratungen der Behörden dar. Das belegen die Ausführungen der Beklagten selbst (Schreiben vom 28. Oktober 2020 Rn. 1199: „Die Evaluierung durch den externen Gutachter ist Grundlage der Leistungsbewertung durch das BMVI und das KBA“). Zu dem Inhalt der E-Mail des KBA vom 22. Juli 2019 fehlt es an Vortrag der Beklagten. Randnummer 142
  13. ff)Der E-Mail-Verlauf vom 29. Mai 2019 (Antrag 8g) enthält eine E-Mail einer externen Beratungsgesellschaft vom 29. Mai 2019 mit Informationen zur Prüfung der Feinplanungsdokumentation. Dass diese Informationen den Beratungsprozess betreffen, ist nicht dargelegt. Der E-Mail-Verlauf umfasst zudem zwei Schreiben des KBA vom 20. Mai 2019 und vom 24. Mai 2019, die ein informatorisches Update zur Bereitstellung der Feinplanungsdokumentation durch den Betreiber und Arbeitsanweisungen enthalten. Auch insoweit ist nicht dargelegt, dass Informationen zum behördlichen Beratungsvorgang enthalten sind. Randnummer 143
  14. gg)Die Leitungsvorlage ISA vom 18. März 2019 (Antrag 9g) informiert über den Antrag der Klägerin zu 1 auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Feinplanungsdokumentation. Sie beinhaltet interne Auseinandersetzungen mit etwaigen Reaktionsmöglichkeiten auf den Antrag auf Fristverlängerung und nimmt Bezug auf die Abstimmungen mit den rechtlichen Beratern. Auch insoweit hat die Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten Passagen Informationen über den behördlichen Beratungsvorgang enthalten. Jedenfalls die Informationen über den Antrag der Klägerin zu 1 sowie die Abstimmungen mit den rechtlichen Beratern unterfallen nicht dem Ausschlussgrund. Soweit etwaige behördliche Reaktionsmöglichkeiten diskutiert werden und es sich hierbei um Informationen über den Beratungsprozess handeln sollte, ist für die Kammer nicht erkennbar, welche Passagen betroffen sind. Randnummer 144
  15. hh)Die Leitungsvorlage zum Lenkungsausschuss vom 17. April 2019 (Antrag 9h) enthält als Anlage 1 den Statusbericht, der Gegenstand des Antrags 5e. Insoweit gelten die obigen Ausführungen. Die Anlage 2 enthält einen dreiseitigen Sprechzettel für die Sitzung vom 24. April 2019, einen Sachstand zum Klageverfahren vor dem EuGH sowie eine Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Februar 2019. Ob und in welchem Umfang diese Unterlagen Informationen über den Beratungsvorgang enthalten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Das gilt auch für die als Anlage 3 beigefügte Tagesordnung. Die Leitungsvorlage selbst umfasst nur eine Seite. Zu ihrem Inhalt fehlt es an Beklagtenvortrag. Randnummer 145
  16. ii)Die E-Mail des BMVI vom 20. Juni 2019 (Antrag 9i) übermittelt eine Leitungsvorlage vom 20. Juni 2019 samt sieben Anlagen. Zu dem Inhalt der E-Mail ist nichts vorgetragen. Die Leitungsvorlage umfasst eine Seite. Auch insoweit fehlt es an Beklagtenvortrag. In der Anlage 1 befindet sich eine Analyse und Auswertung des EuGH-Urteils, Überlegungen zu Folgen und möglichen Konsequenzen aus dem Urteil, Kritikpunkte an dem Urteil sowie die Argumentation der Beklagten in dem Verfahren vor dem EuGH. Soweit diese Anlage Sachinformationen über das Verfahren vor dem EuGH enthält, unterfallen sie nicht dem Ausschlussgrund. Die angestellten Überlegungen zu Folgen und Konsequenzen können gegebenenfalls Informationen über den Beratungsvorgang enthalten. Für das Gericht ist aber nicht nachvollziehbar, welche Passagen betroffen sind. Gleiches gilt für die weiteren Anlagen zu der Leitungsvorlage, die – soweit ersichtlich – lediglich Sachinformationen enthalten (Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Regierungsentwurf 2020 und die Finanzplanung bis 2023 [2], Kostenübersicht zur ISA mit einer Darstellung der Auswirkungen auf den Stellenhaushalt des BAG, KBA und BMVI [3], Chronologie Feinplanungsphase [4], Übersicht zu Terminen und Schreiben der EU-Kommission und Zeitplan des Vertragsverletzungsverfahrens [5], Übersicht zu Gutachten mit Bezug zur ISA [6] und Übersicht der Mautsysteme in Europa [7]). Randnummer 146
  17. jj)Die E-Mail des KBA vom 28. Juni 2019 (Antrag 9k) informiert das BMVI über eine Nachlieferung der Klägerin zu 1 und bestehende Defizite. Soweit die E-Mail Bewertungen des KBA enthält, ist das Vorhandensein von Informationen über den behördlichen Beratungsprozess nicht von vorneherein ausgeschlossen. Das Ergebnis des Beratungsprozesses innerhalb des KBA ist indes nicht geschützt. Gleiches gilt für die Sachinformationen über die Nachlieferung der Klägerin zu 1. Auch insoweit hätte es eines passagengenauen Vortrags der Beklagten bedurft, der aber fehlt. Randnummer 147
  18. kk)Das Projektdokument zum Review FPD Testkonzept vom 21. Mai 2019 (Antrag 9l) beschreibt die Eigenschaften des nachgelieferten Testkonzepts und enthält Bewertungen des KBA zu dem Testkonzept, dem Umfang der Tests und die sich daraus ergebenden Beanstandungen. Das lässt Informationen über den behördlichen Beratungsprozess nicht erkennen. Gleiches gilt für den Sprechzettel zur Sitzung des Verkehrsausschusses vom 26. Juni 2019 (Antrag 10a), der das federführende Referat samt Referatsleiter und Bearbeiter benennt und Informationen über die Historie und Entwicklung der ISA, Bewertungen, Stellungnahmen sowie Prognosen für den weiteren Verlauf und Auswirkungen auf den Haushalt enthält. Randnummer 148
  19. b)Selbst wenn einzelne Dokumente Informationen über den Beratungsprozess enthalten sollten, ist nicht dargelegt, dass die Offenlegung dieser Informationen hinreichend wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige behördliche Beratungen haben kann. Randnummer 149 Die von den Klägerinnen begehrten Unterlagen betreffen einen abgeschlossenen Beratungsprozess. Die behördlichen Beratungen über die Vergabe der ISA-Erhebung, den Abschluss des Betreibervertrags sowie die Vertragsdurchführung und -beendigung sind beendet. Die Abwicklung des Betreibervertrags und die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche im Rahmen des Schiedsverfahrens sind ein eigenständiger Beratungsvorgang. Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von § 3 Nr. 3b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 – NVwZ 2017, 1621 Rn. 10). Randnummer 150 Eine solche ernsthafte und konkrete Gefährdung ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Es fehlt an Vorbringen dazu, dass die Offenlegung der konkreten in den Unterlagen enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf den unbefangenen innerbehördlichen Meinungsaustausch haben kann. Der (pauschale) Vortrag der Beklagten, das ISA-Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden, ist keine geeignete Tatsachengrundlage für die anzustellende Prognose. Gleiches gilt für die allgemeine Befürchtung, die Veröffentlichung der begehrten Informationen hätte zur Folge, dass interne Informationen zukünftig nicht mehr kommuniziert würden und eine unbefangene interne Diskussion nicht mehr gewährleistet wäre. Auch insoweit fehlt es an einem inhaltlichen Bezug zu den konkreten aus Sicht der Beklagten zu schützenden Informationen. Randnummer 151 5. Die vergaberechtlichen Vertraulichkeitspflichten stehen dem Antrag auf Einsicht in die Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine (Antrag 1a–1d, 2a, 2b, 3a–3l und 4a–4f) nicht

§ 3Nr.

4 Var. 1 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Randnummer 152 a)

§ 5Abs. 2 Satz 2 Vg

V sind die Interessensbekundungen, Interessensbetätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV genannten Unterlagen, sondern auf sämtliche Unterlagen, die den schutzwürdigen Inhalt wiedergeben (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 2 K 111/15 – juris Rn. 35). Randnummer 153 Die Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine zählen nicht zu den in § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV genannten Unterlagen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Protokolle einzelne Informationen zu den Interessensbekundungen, Interessensbetätigungen, Teilnahmeanträgen sowie (indikativen) Angeboten der Bieter enthalten. Nicht dargelegt ist aber, dass die Protokolle in ihrer Gesamtheit diese zu schützenden Informationen enthalten. Dies liegt jedenfalls hinsichtlich der Dokumententeile fern, die Stellungnahmen der Beklagten in den protokollierten Gesprächen enthalten. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen darzulegen, welche Passagen der Protokolle die aus ihrer Sicht schutzwürdigen Informationen enthalten. Randnummer 154 b)

§ 5Abs. 1 Satz 1 Vg

V darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben, sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehören

§ 5Abs. 1 Satz 2 Vg

V insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen. Ob diese Vorschrift – wovon die Beklagte ausgeht – auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens anwendbar ist (a.A. wohl Krohn, in: Beck’scher Vergaberechtskommentar,

  1. Auflage 2019, § 5 VgV Rn. 40; Krumenaker, in: Gabriel u.a., BeckOK Vergaberecht,
  2. Edition 2021, § 5 VgV Rn. 11; Thiele, in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht,
  3. Auflage 2018, § 5 VgV Rn. 9), bedarf keiner Beantwortung. Denn auch insoweit fehlt eine Darlegung der Beklagten, an welchen konkreten Stellen der Protokolle vertrauliche Informationen der Bieter enthalten sind. Randnummer 155 c) Aus denselben Gründen steht § 17 Abs. 13 Satz 4 VgV der Akteneinsicht nicht entgegen. Randnummer 156
  4. Soweit die Beklagte sich auf die Einstufung der begehrten Unterlagen als Verschlusssache beruft, steht dies dem Informationszugang nicht

§ 3Nr.

4 Var. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung - VSA - geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auf dieser Grundlage ist der Zugangsanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung noch vorliegen. Dies hat – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die um Informationszugang ersuchte Behörde darzulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 33). Randnummer 157 a) Die Protokolle der Verhandlungsgespräche mit den Klägerinnen (Anträge 1a–1d) sowie der Verhandlungsgespräche (Anträge 3a–3l) und Informationstermine (Anträge 4a–4f) mit den unterlegenen Bietern, die Statusberichte und deren Kurzfassungen, die Gegenstand der Anträge 5a–5f sind, die E-Mail des KBA vom
  2. Juli 2019, Betreff: Testkonzept des Betreibers (Antrag 8f), die Leitungsvorlagen zu Einnahmen und Ausgaben der ISA vom
  3. Januar 2019 (Antrag 9b), zum Lenkungsausschuss vom
  4. Februar 2019 (Antrag 9f) und vom
  5. April 2019 (Antrag 9h) sowie zu Anträgen auf Offenlegung der Betreiberverträge vom
  6. Juni 2019 (Antrag 9j) sind als Verschlusssachen – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH -VS-NfD - eingestuft. Randnummer 158 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung dieser Dokumente vorliegen.

§ 2Abs.

2 Nr. 4 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - sind Verschlusssachen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17/15 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht dargelegt. Randnummer 159

  1. aa)Soweit die Beklagte für die Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine, die Statusberichte sowie die Leitungsvorlagen Nachteile für andere vergleichbare Projekte befürchtet, handelt es sich um eine theoretische, fernliegende Möglichkeit. Ein konkret anstehendes Projekt, für das die Kenntnis der eingestuften Dokumente nachteilig sein kann, hat die Beklagte nicht benannt. Soweit sie ausführt, ein zukünftiges vergleichbares Maut-Projekt sei „nicht ausgeschlossen“, benennt sie keine Tatsachen, die ein bestimmtes Vorhaben belegen. Mit ihrem Verweis auf „andere Großprojekte“, wie den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladennetzes für E-Fahrzeuge, sind mögliche Nachteile durch die Kenntnisnahme der eingestuften Unterlagen nicht dargelegt. Randnummer 160 Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Unterlagen projektspezifische Informationen. Es ist nicht dargelegt, dass sich diese Informationen auf andere Projekte übertragen lassen. Die Protokolle geben Auskunft über Haushaltsmittelverwendungen, Ressourcen und Fähigkeiten der Beklagten und daraus resultierende Anforderungen an einen Betreiber. Sie legen dar, wie die Beklagte konkrete Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt erbringen oder nicht erbringen konnte. Die Statusberichte enthalten interne Risikoanalysen, Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMVI, KBA und BAG. Die Leitungsvorlage vom 3. Januar 2019 dokumentiert Reduzierungen der geplanten ISA-Einnahmen aufgrund eines verzögerten Starttermins der ISA-Erhebung sowie die damit verbundene Anpassung der Finanzplanung. Die Leitungsvorlage vom 11. Februar 2019 enthält Vorgaben und Einschätzungen zur Projektorganisation und dem geplanten Projektverlauf sowie der Verteilung der internen Verantwortlichkeiten. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diesen projektspezifischen Informationen – wie die Beklagte meint – allgemeine Erkenntnisse über haushaltsrechtliche Angelegenheiten und Entscheidungsabläufe des BMVI zu entnehmen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht dargelegt, dass die Kenntnis hiervon sich nachteilig auf zukünftige Projekte auswirken kann. Soweit die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition befürchtet, fehlt es an einer für das Gericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage für diese Befürchtung. Randnummer 161
  2. bb)Die Beklagte begründet die Einstufung der Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine, der E-Mail des KBA vom 22. Juli 2019 sowie der Leitungsvorlagen vom 3. Januar 2019, 11. Februar 2019, 17. April 2019 und 24. Juni 2019 weiter damit, diese enthielten interne Positionen und Stellungnahmen von Bediensteten der Beklagten. Die Kenntnisnahme würde die Vertraulichkeit der behördeninternen Kommunikation verletzen. Zudem handele es sich um vorläufige Einschätzungen, die nicht immer ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten vermittelten. Dieser Vortrag benennt bereits kein von § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG geschütztes öffentliches Interesse. Randnummer 162
  3. cc)Soweit die Beklagte sich für die Einstufung der Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine mit den unterlegenen Bietern sowie des in der Anlage zu der Leitungsvorlage vom 24. Juni 2019 enthaltenen Rechtsanwaltsgutachtens auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beruft, rechtfertigt dies – unabhängig von dem Vorliegen eines solchen Geheimnisses – die Einstufung ebenfalls nicht.

§ 2Abs.

1 Satz 2 VSA und § 4 Abs. 1 Satz 3 SÜG können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein. Eine Einstufung kommt aber nur in Betracht, wenn das private Geheimnisse im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig ist. Ein alleiniges privates Interesse an der Geheimhaltung reicht für die Einstufung als Verschlusssache nicht aus (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Februar 2017, BT-Drs. 18/11281 S. 62; Däubler, SÜG, 2019, § 4 Rn. 7). Ein solches öffentliches Interesse hat die Beklagte nicht benannt. Randnummer 163

  1. dd)Die materiellen Gründe für die Einstufung sind auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, die in den Statusberichten, der E-Mail des KBA vom 22. Juli 2019 sowie den Leitungsvorlagen enthaltenen Informationen könnten – verzerrt oder verkürzt – von den Klägerinnen oder auch im Rahmen einer begleitenden Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, was das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Beklagte (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen könne. Zu den von § 2 Abs. 2 VSA und § 4 Abs. 2 SÜG geschützten öffentlichen Interessen zählt zwar auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 10. Mai 1993, BT-Drs. 12/4891 S. 20). Die Beklagte hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik aber nicht plausibel dargelegt. Anhaltspunkte für eine (von den Klägerinnen gesteuerte) „Medienkampagne“ zulasten der Beklagten sind nicht dargetan. Einer verkürzten oder verzerrenden Wiedergabe der Inhalte der eingestuften Dokumente könnte die Beklagte zudem durch Richtigstellung begegnen. Randnummer 164 Danach kann offen bleiben, ob die von der Beklagten benannten Interessen überhaupt „öffentliche Interessen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung sind, deren Schutzobjekt der Bestand und die Sicherheit des Staates ist (BT-Drs. 12/4891 S. 15). In erster Linie kommt eine Einstufung daher zugunsten von Schutzgütern in Betracht, die der Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Aufgaben dienen (VG Köln, Urteil vom 22. Juli 2021 – 13 K 15354/17 – juris Rn. 30). Randnummer 165
  2. b)Die materiellen Gründe für die Einstufung der Statusberichte und deren Kurzfassungen, die Gegenstand der Anträge 5g, 5h und 5j sind, sowie der mit den Anträgen 7, 8a, 8c, 8e, 8h, 8i, 9d, 9i und 9l begehrten Unterlagen als Verschlusssache – VERTRAULICH - VS-V - sind ebenfalls nicht dargelegt. Randnummer 166

§ 2Abs.

2 Nr. 3 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG erfordert dies, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Hierunter fallen nur wesentliche Interessen der genannten Gebietskörperschaften. Das sind solche, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Teile betreffen. Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom

  1. Dezember 2018 – VG 2 K 178/17 – juris Rn. 35). Die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter hat die Beklagte schon nicht behauptet. Randnummer 167 Die von der Beklagten befürchteten Nachteile für vergleichbare Projekte sind fernliegend. Der Vortrag der Beklagten zu den VS-V eingestuften Statusberichten deckt sich mit ihrem Vortrag zu den VS-NfD eingestuften Statusberichten (dazu s.o.). Soweit die Beklagte befürchtet, die mit den Anträgen 7, 8a, 8c, 8e, 8h, 8i und 9i begehrten Unterlagen enthielten Bewertungen eines zentralen Bestandteils eines komplexen Projekts, Risikoeinschätzungen, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie konkrete Handlungsvorschläge, durch deren Offenlegung die Beklagte für die Klägerinnen als auch für Dritte zum „gläsernen“ Partner werde, ist ein von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG geschütztes öffentliches Interesse nicht benannt. Der Vortrag der Beklagten bietet auch keine Anhaltspunkte für die von ihr befürchtete verzerrende oder verkürzte Wiedergabe der Informationen durch die Klägerinnen im Rahmen einer begleitenden „Medienkampagne“ und die Ausübung von Druck auf die Schiedsrichter. Auch eine (unberechtigte) nachhaltige Beschädigung des Vertrauens der Bürger und des Auslands in die Beklagte ist nicht substantiiert dargetan. Randnummer 168
  2. Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der mit den Anträgen 1a–1d, 2a, 2b, 3a–3l, 4a–4f, 9d und 9j (Anlage zu der Leitungsvorlage) begehrten Unterlagen auf das Berufsgeheimnis der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte beruft (§ 3 Nr. 4 Var. 3 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung bzw. § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung), steht dies dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte kann sich als „Herrin des Geheimnisses“ nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr mandatierten Geheimnisträger berufen (BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 15). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb dies hier anders zu bewerten sein sollte, weil es sich nach dem – nicht weiter belegten – Vortrag der Beklagten nicht um eine externe Einschätzung, sondern um eine viel stärkere und engere Mitwirkung gehandelt haben soll. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Erstellung der Dokumente auch persönliche Wahrnehmungen und Bewertungen der Auftragnehmer eingeflossen seien, ist ein ausnahmsweise anzunehmendes eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berufsgeheimnisträger (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 17) nicht hinreichend konkret dargelegt. Der pauschale Hinweis, es seien eigene Wahrnehmungen der Berater in die Gutachten eingeflossen, weil diese den individuellen Charakter des jeweiligen Beraters erkennen ließen, legt kein ausnahmsweise geschütztes Geheimhaltungsinteresse dar. Selbst wenn eine Beratungsleistung einen individuellen Charakter hat, handelt es sich dadurch nicht um ausnahmsweise geschützte höchstpersönliche Wahrnehmungen oder um vertrauliche Hintergrundinformationen. Randnummer 169
  5. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat sich auf diesen Ausschlussgrund für die Protokolle der ersten, dritten und vierten Verhandlungsgespräche sowie des zweiten Informationstermins mit den Klägerinnen und den unterlegenen Bietern (Anträge 1a, 1c, 1d, 2b, 3a, 3c–3e, 3g–3i, 3k, 3l, 4b, 4d und 4f), die Statusberichte und ihre Kurzfassungen (Anträge 5a–5h und 5j), die Leitungsvorlagen ISA zu Einnahmen und Ausgaben der ISA vom
  6. Januar 2019 (Antrag 9b) und zum Lenkungsausschuss vom
  7. April 2019 (Antrag 9h), die BMVI-interne E-Mail zur Übermittlung einer Leitungsvorlage vom
  8. Juni 2019 (Antrag 9i) sowie den Sprechzettel zu der Sitzung des Verkehrsausschusses vom
  9. Juni 2019 (Antrag 10a) berufen. Randnummer 170

§ 3Nr.

6 Alt. 1 IFG besteht der Informationsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt und sind dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Auch insoweit gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (BVerwG, Urteil vom

  1. November 2014 – BVerwG 7 C 12/13 – BVerwGE 150, 383 Rn. 22 ff.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Randnummer 171 Grundsätzlich kann zwar bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verhältnis der Bieter eine Wettbewerbsrelevanz bestehen, wenn der Bund in einem Vergabeverfahren Angebote verhandelt, die sich auch auf die Verhandlungsposition des Bundes auswirkt. Die Wettbewerbsrelevanz kann jedoch mit Zeitablauf entfallen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  2. November 2018 – 15 A 861/17 – juris Rn. 117 ff.). Das spricht hier dafür, dass die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen entfallen ist. Denn das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, die Verträge sind gekündigt und die Vertragsinhalte sind vollständig veröffentlicht. Randnummer 172 Soweit die Beklagte eine Beeinträchtigung ihrer fiskalischen Interessen befürchtet, weil die Erhebung einer ähnlich gearteten Maut „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei, handelt es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit. Randnummer 173 Die von der Beklagten befürchteten Auswirkungen auf die Ausschreibung des Aufbaus und Betriebs eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge und andere, nicht näher benannte Beschaffungsvorgänge sind ebenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Denn die in den Unterlagen enthaltenen Informationen beziehen sich auf das ISA-Projekt. Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass diese projektspezifischen Informationen auf andere Beschaffungsvorgänge übertragbar sind und ihre Kenntnis die fiskalischen Interessen des Bundes bei diesen Vorhaben beeinträchtigen kann. Randnummer 174 Die Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine enthalten nach dem Beklagtenvortrag Kalkulationsplanungen, die Bedeutung bestimmter vertraglicher Regelungen und etwaige „Schmerzgrenzen“ für die internen rechtlichen und finanziellen Planungen. Die Statusberichte, die E-Mail vom
  3. Juni 2019 und der Sprechzettel für die Sitzung des Verkehrsausschusses enthalten Kostenübersichten sowie Aussagen und Prognosen zu den finanziellen, haushalterischen und personellen Auswirkungen der Projektrisiken auf den Bundeshaushalt, die Haushaltsplanung und die Verwendung der eingebrachten Haushaltsmittel. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass diese Informationen sich auf andere Beschaffungsvorgänge übertragen lassen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Kenntnis dieser Informationen sich nachteilig auf die Verhandlungsposition der Beklagten bei anderen Projekten auswirken kann. Die rein abstrakte Befürchtung der Beklagten, in zukünftigen Projekten zum „gläsernen Partner“ zu werden, genügt den Anforderungen an die plausible und nachvollziehbare Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht. Randnummer 175 Nachteilige Auswirkungen auf fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, die Klägerinnen könnten die Statusberichte und ihre Kurzfassungen, die Leitungsvorlage vom
  4. April 2019 und die E-Mail vom
  5. Juni 2019 unter Umgehung der Schiedsvereinbarung zum Nachteil der Beklagten in das Schiedsverfahren einführen. Denn die Beteiligung der Beklagten an dem Schiedsverfahren ist keine Teilnahme „im Wirtschaftsverkehr“ im Sinne von § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG. Randnummer 176
  6. Der Schutz personenbezogener Daten steht dem Informationszugang nicht entgegen.

§ 5Abs.

1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind

§ 5Abs.

4 IFG vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die Klägerinnen haben auf die Offenlegung personenbezogener Daten weitgehend verzichtet. Soweit dieser Verzicht sich nicht auf die Namen und die Berufs- und Funktionsbezeichnungen der externen technischen und wirtschaftlichen Gutachter und Sachverständigen des BMVI und des KBA sowie bestimmter Bediensteter dieser Behörden erstreckt, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass diese Personen nicht „Bearbeiter“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG sind. Randnummer 177 Unter diesen Begriff fallen nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht. Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 43 f.). Randnummer 178 Die Bediensteten des BMVI und des KBA, die von dem Verzicht der Klägerinnen auf die Offenlegung personenbezogener Daten ausgenommen sind, sind „Bearbeiter“ im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG. Beruft sich die informationspflichtige Stelle darauf, dass bestimmte Bedienstete der informationspflichtigen Stelle keine „Bearbeiter“ in diesem Sinne sind, hat sie dies darzulegen. Sie muss plausibel und nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten von Bediensteten enthalten, die keine sachbearbeitende Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs wahrgenommen haben. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie trägt vor, die Amtsträger, die an Verhandlungsrunden oder sonstigen Treffen teilgenommen hätten oder in E-Mail-Verteilern in „cc“ zur Kenntnisnahme aufgenommen worden seien, seien keine Bearbeiter. Dies setzt sich nicht mit der Einschränkung des Verzichts der Klägerinnen auf bestimmte Behördenangehörige auseinander, die sachlich mit dem ISA-Projekt betraut waren. Zudem ist das Vorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, an welcher konkreten Stelle aus Sicht der Beklagten personenbezogene Daten von Behördenangehörigen enthalten sind, die keine „Bearbeiter“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG sind. Randnummer 179 Auch soweit die Klägerinnen nicht auf die Offenlegung der Namen sowie der Berufs- und Funktionsbezeichnungen der externen technischen und wirtschaftlichen Gutachter und Sachverständigen verzichtet haben, handelt es sich um „Bearbeiter“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind die Gutachter und Sachverständigen im behördlichen Auftrag tätig geworden. Randnummer 180 Die Beklagte hat auch einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 5 Abs. 4 a.E. IFG nicht dargelegt. Ein solcher liegt vor, wenn einer der in den §§ 3 bis 6 IFG genannten Ausschlussgründe gegeben ist; § 5 Abs. 4 IFG eröffnet der anspruchsverpflichteten Stelle keine Möglichkeit, einen von den gesetzlichen Ausschlussgründen losgelösten, im Einzelnen nicht geregelten Ausnahmefall anzunehmen (Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2013 – VG 2 K 294/12 – juris Rn. 51). Ein solcher Ausschlussgrund ist nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, es sei nicht auszuschließen, dass einzelne Amtsträger im Rahmen einer verkürzten oder verfremdeten Wiedergabe durch die Medien herausgegriffen und in einer isolierten und einseitigen Berichterstattung für Handlungen verantwortlich gemacht werden könnten, entbehrt tatsächlicher Anhaltspunkte. Randnummer 181 10. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) steht dem Informationszugang nicht entgegen. Randnummer 182

  1. a)Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die mit den Anträgen 5a–h, 5j, 8a, 8e, 8h, 9d und 9j begehrten Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater, Wirtschaftsprüfer und Gutachter enthalten können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 8 IFG) kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 183 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden durch § 6 Satz 2 IFG geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 38). Randnummer 184 Die von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandte Methodik kann zwar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 6 Satz 2 IFG darstellen. Für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität. Dafür ist eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien erforderlich, ohne dass die dahinter stehende Methodik selbst ausgebreitet werden muss (Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 2 K 52/18 – juris Rn. 31). Randnummer 185 Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Danach ist das Know-how über die Art und Weise der Strukturierung, Aufbereitung und Darstellung einer Vielzahl von relevanten und komplexen projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen der entscheidende Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit der „Unique Selling Point“ für das beratende Unternehmen. Worin dieser Wertschöpfungsfaktor in den aus Sicht der Beklagten zu schützenden Unterlagen konkret zum Ausdruck kommt, ist auf der Grundlage dieses Vortrags nicht erkennbar. Die Statusberichte (Anträge 5a–5h und 5j) enthalten nach dem Beklagtenvortrag in weiten Teilen deskriptive Ausführungen zu dem Projektstatus, Meilensteinen, Problemen und deren Auswirkungen und Handlungsstrategien. Soweit die Statusberichte Risikoanalysen enthalten, folgt hieraus nicht die Exklusivität der zur Anwendung gebrachten Methodik. Gleiches gilt für die mit den Anträgen 8a, 8e, 8h, 9d und 9j begehrten Unterlagen. Die darin enthaltenen Bewertungen, Ratschläge und Hinweise belegen das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität. Randnummer 186
  2. b)Auch für die Protokolle der Verhandlungsgespräche und Informationstermine mit den unterlegenen Bietern (Anträge 3a–3l und 4a–4f) ist die konkrete Möglichkeit des Vorliegens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt. Randnummer 187 Nach dem Vortrag der Beklagten enthalten die Protokolle der jeweils ersten Verhandlungsgespräche (Anträge 3a, 3e und 3i) Informationen zu den von den Bietern geplanten Systemkonzepten und der Ausgestaltung der konkreten Leistungspflichten. In den Protokollen der jeweils zweiten Verhandlungsgespräche (Anträge 3b, 3f und 3j) finden sich Ausführungen zu Gewährleistungen, Haftungskonzepten und -beschränkungen, Freistellungen und dem Verschuldensmaßstab. Die Protokolle der jeweils dritten und vierten Verhandlungsgespräche (Anträge 3c, 3d, 3g, 3h, 3k und 3l) enthalten Vereinbarungen zur Vergütung und Vergütungsstruktur. Die Protokolle zu den ersten und zweiten Informationsterminen (Anträge 4a–4f) enthalten Informationen über den Businessplan und die Leistungserbringung. Randnummer 188 Die Beklagte beruft sich auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der hinter den Bietergemeinschaften stehenden Unternehmen. Die Bietergemeinschaften selbst sind nur für den Zweck der Teilnahme an dem ISA-Vergabeverfahren gegründet worden und haben sich danach aufgelöst. Es ist nicht schlüssig, dass die in den Protokollen enthaltenen Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der hinter den Bietergemeinschaften stehenden Unternehmen enthalten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerinnen haben diese Unternehmen sich nicht erneut für die Teilnahme an einem vergleichbaren Projekt zusammengeschlossen und planen einen solchen Zusammenschluss auch nicht. Es fehlt daher bereits der Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Form die Protokolle das Know-how der betroffenen Unternehmen widerspiegeln und weshalb dieses Know-how exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen darstellt. Die Ausführungen zu dem Systemkonzept, dem Businessplan und den vertraglichen Regelungen beziehen sich auf den (geplanten) Geschäftsbetrieb der Bietergemeinschaften. Ob und in welcher Form die Kenntnis dieser auf das ISA-Projekt bezogenen Informationen geeignet ist, die gegenwärtige Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen zu beeinträchtigen, ist nicht dargelegt. Es handelt sich um Informationen, die auf die spezifischen Anforderungen des ISA-Projekts und des Betreibervertrags zugeschnitten sind. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass sich diese Informationen auf andere Projekte und Verhandlungssituationen übertragen lassen. Randnummer 189 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens und der übereinstimmenden Erledigungserklärung, weil die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Soweit die Klage abgewiesen wurde und die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, tragen sie die Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Sätze 1 und 2, § 711 ZPO. Randnummer 190 Die Berufung wird zugelassen, weil das Verhältnis zwischen § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG und den Beweisregeln im Schiedsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505419

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