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VG Berlin 2. Kammer 2 K 169.19 Urteil Der Kläger begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit sogenannten „Cum-Cum-Geschäften“. Dabei handelt es sic

Obsah (6)§ 9§ 93§ 10a§ 30§ 21a§ 3b

Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 17. November 2023, OVG 12 B 15/22, Urteil nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 17. November 20

§ 9KWG bzw. § 21 des Gesetzes über den Wertpapierhandel, Wertpapierhandelsgesetz - Wp

HG - entgegen. Randnummer 36 Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählen § 9 KWG und § 21 WpHG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen (u.a.) die bei der BaFin beschäftigten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Entsprechendes gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG für den Bereich der Aufsicht über den Wertpapierhandel. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den jeweils in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KWG, § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG). Randnummer 37 § 9 KWG, § 21 WpHG dienen einerseits dem Schutz der beaufsichtigten Unternehmen. In dieser Hinsicht umfasst die Verschwiegenheitspflicht neben deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen alle Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens oder eines Dritten liegt. Daneben schützen § 9 KWG, § 21 WpHG – über ihren Wortlaut hinausgehend – auch das sogenannte „aufsichtsrechtliche Geheimnis“. Dieses erstreckt sich auf Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Funktionierens der unionsrechtlich geregelten Finanzmarktaufsicht bestünde. Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteile vom

  1. April 2019 – BVerwG 7 C 22/18 – NVwZ 2019, 1840 Rn. 19 ff. und vom
  2. Oktober 2019 – BVerwG 10 C 20/19 – NVwZ 2020, 885 Rn. 16 ff.). Randnummer 38
  3. Nach diesen Maßgaben steht das aufsichtsrechtliche Geheimnis dem Zugang zu Nr. 31 der Anlage B1 entgegen. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Schreiben der Bundesbank an verschiedene Geldinstitute, mit dem diese aufgefordert werden, bestimmte Angaben zu machen, die sich sowohl auf die Geschäftstätigkeit der jeweiligen Banken als auch ihrer Kunden beziehen. Das Schreiben enthält einen umfangreichen Fragenkatalog, und damit Informationen zu den Überwachungsmethoden der Aufsichtsbehörden. Die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass bei Offenlegung dieses Fragenkatalogs die von der Bundesbank im Rahmen ihrer Aufsicht angewandten Parameter bekannt würden. Die Fragen und die ihnen zu entnehmenden Parameter seien nicht nur für Kreditinstitute von Interesse, sondern für alle Akteure, die an den fraglichen Transaktionen beteiligt gewesen seien. Diese Transaktionen seien auch noch weiterhin Gegenstand laufender Verfahren. Die beaufsichtigten Personen und Unternehmen könnten sich auf diese Fragen einstellen und hierdurch die Aufsichtstätigkeit unterlaufen. Randnummer 39
  4. Gleiches gilt für die Dokumente Nr. 37 und 38 der Anlage B
  5. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Schreiben der BaFin an das BMF. Diese Schreiben enthalten Informationen, die die BaFin im Zusammenhang mit konkreten Aufsichtsmaßnahmen über bestimmte Unternehmen erhalten hat. Zwar ist das im Jahr 2016 verfasste Dokument Nr. 37 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung älter als fünf Jahre; für den Schutz des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses ist dies indes unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 2019 – BVerwG 10 C 20/19 – NVwZ 2020, 885 Rn. 21). Randnummer 40
  7. Die Dokumente Nr. 39–46 der Anlage B1 sind sowohl durch das aufsichtsrechtliche Geheimnis als auch durch die in § 9 KWG, § 21 WpHG geregelte Geheimhaltungspflicht geschützt. Das Dokument Nr. 39 ist eine Notiz des BMF über einen Jour Fixe des Exekutivdirektors der Bankenaufsicht bei der BaFin. Die Notiz enthält Informationen über einzelne Institute und die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit der BaFin im Hinblick auf diese konkret benannten Institute. Die Dokumente Nr. 40–44 enthalten Informationen dazu, in welchem Umfang bei konkret benannten Instituten im Fall von Steuerrückforderungen Ertragsbelastungen anfielen. Die Dokumente Nr. 45 und 46 enthalten Informationen über die wirtschaftliche Lage einzelner Institute mit Blick auf Ertragsbelastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften. Die Dokumente enthalten Tatsachen über Kreditinstitute, die nicht öffentlich bekannt sind und deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Unternehmen liegt. Daneben enthalten sie Informationen und Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit der BaFin über konkret benannte Institute im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften. Randnummer 41 III. Der Offenlegung der Dokumente Nr. 47 der Anlage B1 sowie Nr. 1 und 7 der Anlage B2 steht § 3 Nr.

§ 93, § 116 des Aktiengesetzes - Akt

G - entgegen. § 93, § 116 AktG sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG, die nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6/10 – NVwZ 2011, 1012 Rn. 15). Randnummer 42 Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 116 Satz 1 AktG auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Dasselbe gilt für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
  2. Juni 2016 – 10 A 10878/15 – DVBl. 2016, 1274, 1277; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. Januar 2015 – OVG 12 B 21/13 – NVwZ 2015, 1229, 1230 ; Urteil der Kammer vom
  4. November 2013 – VG 2 K 293/12 – juris Rn. 21 f.). Randnummer 43 „Geheimnisse der Gesellschaft“, zu denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören, sind Tatsachen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, wenn sie nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen der Gesellschaft geheim gehalten werden sollen und wenn an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Zu den Tatsachen in diesem Sinne gehören auch Ansichten, Meinungen und Wertungen. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf geheim zu haltende Umstände, die das Geschäft oder den Betrieb betreffen und deren Offenbarung daher für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig ist; sie bezieht sich auch auf Tatsachen, deren Offenbarung immaterielle Schäden für die Gesellschaft zur Folge haben können. Ob eine Tatsache ein Geheimnis ist, beurteilt sich grundsätzlich objektiv nach dem Unternehmensinteresse. „Vertrauliche Angaben“ sind alle Informationen, deren Mitteilung sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken kann, unabhängig davon, ob sie allgemein bekannt und daher keine Geheimnisse mehr sind. Es muss sich aber um Angaben handeln, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Gesellschaft bzw. des Unternehmens liegt (OVG Koblenz, Urteil vom
  5. Juni 2016 – 10 A 10878/15 – DVBl. 2016, 1274, 1278; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  6. November 2013 – II ZB 28/12 – BGHZ 198, 354 Rn. 47; Urteil vom
  7. April 2016 – XI ZR 108/15 – NJW 2016, 2569 Rn. 31). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Randnummer 44 Die Dokumente enthalten vertrauliche Angaben und Geheimnisse einer Aktiengesellschaft. Es geht um Informationen aus Sitzungen des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft, namentlich um zusammenfassende Vermerke über den Inhalt dieser Sitzungen, bei denen unter anderem steuerliche Fragen sowie nicht publikationspflichtige Überlegungen zur Ausgestaltung der Vorstandsvergütung im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften Gegenstand der Erörterung waren. In den Vermerken werden konkrete Maßnahmen von Finanzbehörden im Zusammenhang mit dieser Thematik und die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen erläutert. Diese Informationen sind nicht öffentlich zugänglich und nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten möglicherweise kursrelevant. Randnummer 45 IV. Dem Zugang zu den Dokumenten Nr. 52 der Anlage B1 sowie Nr. 6, 8 und 11 der Anlage B2 steht § 3 Nr.

§ 10a

des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Stabilisierungsfondsgesetz - StFG -, § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes, Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG - entgegen. Auch bei letztgenannten Normen handelt es sich um Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG. Randnummer 46 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG wählt der Deutsche Bundestag für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Auf der Grundlage von § 1, § 2 StFG ist ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ errichtet worden. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 StFG wird das Gremium nach § 3 BSchuWG vom BMF laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. Das Gremium tagt gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 StFG geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind (Satz 2). Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen (Satz 3). Randnummer 47 Die Dokumente unterfallen der in § 10a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StFG umschriebenen Geheimhaltungspflicht. Es handelt sich bei allen Dokumenten um Unterlagen bzw. Informationen aus den geheim tagenden Sitzungen des Gremiums. Dokument Nr. 52 der Anlage B1 betrifft die Nachfrage eines BMF-Mitarbeiters, ob in den Unterlagen des Gremiums bestimmte Informationen enthalten sind. Das Dokument enthält einen Bericht aus dem Gremium und eine Bewertung dazu, ob die abgefragten Informationen in dem Bericht enthalten sind. Nr. 6 der Anlage B2 ist ein Bericht des Teilnehmers von Seiten des BMF an einer Sitzung des Gremiums. Der Bericht thematisiert konkrete Inhalte dieser Sitzung. Nr. 8 der Anlage B2 umfasst 29 Dokumente, die im Zusammenhang mit Sitzungen des Gremiums stehen. Es handelt sich um Berichte, Zusammenfassungen, Nachbereitungen und Protokolle von bereits stattgefundenen Sitzungen bzw. Zulieferungen, Vorbereitungen oder Sprechzettel für noch stattfindende Sitzungen. Sämtliche Dokumente beziehen sich auf konkrete Tagesordnungspunkte der Sitzungen. Sie haben teilweise Anlagen, die Materialien der Sitzungen enthalten oder Berichte, die Gegenstand einer Sitzung waren. Nr. 11 der Anlage B2 ist ein Sprechzettel für eine Sitzung des Gremiums, der in einer Sitzung des Gremiums verwendet worden ist. Randnummer 48 V. Für die Dokumente Nr. 53 der Anlage B1 sowie die Dokumente Nr. 26 und 27 der Anlage B2 greift der Ausschlussgrund des § 3 Nr.

§ 30der Abgabenordnung - AO.

Die Vorschrift des § 30 AO regelt das Steuergeheimnis und fällt unter die besonderen Amtsgeheimnisse des § 3 Nr. 4 IFG. Randnummer 49 Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1c AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm aus dienstlichem Anlass bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet. Randnummer 50 Die Dokumente sind dem BMF aus dienstlichem Anlass bekannt geworden und enthalten Betriebsgeheimnisse, d.h. exklusives kaufmännisches Wissen eines Unternehmens, dessen Offenlegung die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens nachteilig beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 38). Nr. 53 der Anlage B1 ist das Schreiben eines Unternehmens, das Bezug auf eine bestimmte Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens nimmt. Verschiedene Geschäftsmodelle werden dort – unter anderem steuerlich – detailliert mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen bewertet. Nr. 26 und 27 der Anlage B2 sind Schreiben des BMF sowie einer Landesfinanzbehörde, die einen namentlich genannten Steuerschuldner in einem Besteuerungsverfahren und eine spezifische steuerliche Ausgestaltung dieses Unternehmens betreffen. Diese Informationen über die konkrete Geschäftstätigkeit (einschließlich der steuerrechtlichen Bewertung) haben Wettbewerbsrelevanz, so dass deren Offenlegung geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Randnummer 51 VI. Dem Zugang zu den Dokumenten Nr. 54–70 der Anlage B1 steht § 3 Nr.

§ 21aAbs.

1 Sätze 4 und 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, Finanzverwaltungsgesetz - FVG - entgegen. Auch bei § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, die für bestimmte Informationen eine Vertraulichkeitspflicht anordnet. Randnummer 52 Nach § 21a Abs. 1 FVG bestimmt das BMF mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen (Satz 1). Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde (Satz 4). Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes (Satz 5). Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den Dokumenten um Schriftstücke, die im Wege des schriftlichen Verfahrens zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und dem BMF zu den in § 21 Abs. 1 Satz 5 FVG genannten Zwecken ausgetauscht worden sind. Randnummer 53 VII. § 3 Nr.

§ 3bAbs. 1 St

FG steht dem Zugang zu den Dokumenten Nr. 9, 10 und 12 der Anlage B2 entgegen. Auch § 3b Abs. 1 StFG ist eine Rechtsvorschrift, die für nähere bezeichnete Informationen eine Geheimhaltungspflicht anordnet. Randnummer 54 Nach § 3b Abs. 1 StFG dürfen unter anderem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA - die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist (Satz 1). Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten (Satz 2). Randnummer 55 Die Dokumente Nr. 9, 10 und 12 der Anlage B2 unterfallen dieser Geheimhaltungspflicht. Bei Nr. 9 und 12 handelt es sich um Schreiben der FMSA an ein Finanzinstitut mit Fragenkatalogen zu Ertragsbelastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften, die Antworten des Instituts auf diese Fragen und eine Zusammenfassung dieser Antworten durch die FMSA. In dem Dokument Nr. 10 bewertet die FMSA eine konkrete Geschäftspraktik dieses Instituts. Die Geheimhaltung dieser Tatsachen liegt im Interesse des Unternehmens, weil es sich nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung um „granulare Unternehmensdaten“, sozusagen „aus dem Maschinenraum des Unternehmens“ mit Kursrelevanz handelt. Randnummer 56 Danach kann offenbleiben, ob die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe dem Informationszugang entgegenstehen. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 160 (analog) und § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang der Klageabweisung und der Klagerücknahme hinsichtlich der Dokumente Nr. 17 und 48–50 der Anlage B1 sowie Nr. 2–5, 13, 14 und 25 der Anlage B2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf das Dokument Nr. 13 der Anlage B1 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, weil sie sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anlage B2 „Negativliste Widerspruchsbescheid“ zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung der Bestimmung der Beteiligten über die Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – BVerwG 3 A 1/17 u.a. – juris Rn. 2). Randnummer 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 59 Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob § 3 Nr. 1d IFG auf die Anstaltsaufsicht des BMF über die DekaBank anwendbar ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505424

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