Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, wendet sich gegen die Entziehung des Doktorgrades. Randnummer 2 Der Kläger meldete im Februar 2010 seine Dissertation mit dem Titel „M ... “ bei der Medizinischen Fakultät der Beklagten an. Mit Einreichung seiner Dissertation legte er eine von ihm unter dem 5. März 2010 unterschriebene eidesstattliche Versicherung vor, wonach er seine Dissertationsschrift selbstständig angefertigt habe, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden seien. Nach Bewertung der Dissertation durch drei Gutachter mit jeweils der Benotung „cum laude“ fanden im Juli und August 2010 drei mündliche Einzelprüfungen statt, die im Durchschnitt mit „magna cum laude“ bewertet wurden. Die Medizinische Fakultät der Beklagten verlieh dem Kläger sodann unter dem 19. November 2010 den akademischen Grad eines Doktors der Medizin mit dem Prädikat „cum laude“. Randnummer 3 Im August 2014 informierte Frau Professor W ..., die für die Internetplattform VroniPlag Wiki tätig ist, die Beklagte darüber, dass die Dissertationsschrift des Klägers auf 33 % der Seiten Textparallelen aufweise. Der Ombudsmann der Beklagten führte daraufhin mit Unterstützung der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis Vorermittlungen durch und gelangte nach einer eigenen Prüfung auf eine 35%ige Übereinstimmung des Wortlauts der Dissertation des Klägers hauptsächlich mit der Habilitation von T ... aus dem Jahr 2002 und einer Publikation von R ... aus dem Jahr 2005. Im Mai 2015 beschloss die Fakultätsleitung, ein Hauptverfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission durchzuführen. Nach Anhörung des Klägers empfahl die Untersuchungskommission im September 2015 die Entziehung des dem Kläger verliehenen akademischen Grades „Doktor der Medizin“. Sodann beschloss der Vorstand der Beklagten im März 2016 die Entziehung des akademischen Grades. Gegen den Entziehungsbescheid des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 25. November 2016 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage – VG 12 K 1176.16 –. Während des Klageverfahrens nahm der Vorstand der Beklagten den Bescheid über die Entziehung des akademischen Grades „aufgrund eines formellen Fehlers“ zurück. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Randnummer 4 Die Fakultätsleitung beschloss in ihrer Sitzung am 30. August 2018 die Abgabe des Verfahrens an die Promotionskommission zur Entscheidung über die Durchführung eines Verfahrens zur Entziehung des Doktorgrades. Die Promotionskommission eröffnete mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 das Entziehungsverfahren. Der Vorsitzende der Promotionskommission informierte den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2018 über die Eröffnung und teilte zugleich mit, dass nach Einschätzung der Promotionskommission der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Nahezu 66 % der Wörter in der Einleitung der Dissertation seien zum größten Teil aus der Habilitationsschrift von T ... übernommen. Des Weiteren fänden sich Übernahmen aus anderen Veröffentlichungen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Randnummer 5 Der Kläger führte mit Schreiben vom 1. Februar 2019 im Wesentlichen aus: Zwar möge die Dissertation aus heutiger Sicht in der Einleitung teilweise Mängel bei den Quellenangaben aufweisen, es bestehe jedoch kein Anlass zur Annahme, dass textliche Übereinstimmungen auf unzulässigen Textübernahmen beruhten. Versehentliche Zitierfehler stellten kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Bei der Ausarbeitung der Dissertation habe er das besondere Augenmerk auf die fachlich-inhaltliche Auswertung der eigenen Forschungsdaten und der hieraus abzuleitenden Ergebnisse gerichtet. Der Verdacht eines Plagiats werde zu Unrecht auf eine rein quantitative Betrachtung vermeintlich übereinstimmender Wörter gestützt und verkenne, dass die wörtlichen Übereinstimmungen überwiegend nur in Satzfragmenten festzustellen seien. Darüber hinaus seien wörtliche Übereinstimmungen vielfach allein durch die jeweils verwendeten Fachtermini gegeben. Die Habilitationsschrift von T ... und auch die Schrift von B ... seien ihm bekannt gewesen und er habe diese Werke im Rahmen der Anfertigung seiner Dissertation ausgewertet. Er habe sich an den Schriften orientiert, diese jedoch in keiner Weise kopiert oder plagiiert. Er sei bei Anfertigung der Dissertation von der Annahme geleitet gewesen, dass fachspezifisches Allgemeinwissen ohne Quellenangaben wiederzugeben sei und dessen Wiedergabe aus Sekundärquellen auch ohne Angaben der Sekundärquelle erfolgen könne. Bei der Schilderung von wissenschaftlichen Erkenntnissen ergäben sich zwangsläufig Übereinstimmungen mit Wörtern und Wortzusammensetzungen. Im Übrigen habe er bei Erstellung der Einleitung seiner Dissertation technische Probleme mit dem von ihm verwendeten Textverarbeitungssystem gehabt, so dass Markierungen der Textstellen, die er aus Werken Dritter übernommen habe, gelöscht worden seien. Randnummer 6 Die Promotionskommission befasste sich in ihrer Sitzung am 8. Juli 2019 mit dem Protokoll der Untersuchungskommission vom September 2015 sowie mit der von der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis erstellten Aufstellung von wortgleichen Übernahmen durch den Kläger und stellte fest, dass in der Dissertation des Klägers in der Einleitung 2028 von 3078 Wörtern (ungefähr 65 %) als übernommen anzusehen seien, wobei es sich größtenteils um komplette Textübernahmen aus der Habilitationsschrift von T ... handele. Ferner seien 74 von 428 Wörtern (ungefähr 17 %) in der Zusammenfassung der Dissertation als komplette Textübernahmen aus einer im Internet veröffentlichten Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin anzusehen. Besonders schwer wiege nicht nur der erhebliche Anteil von einem Drittel des Gesamttextes, der als plagiiert anzusehen sei, sondern auch, dass der Kläger für seine Einleitung, die der Darstellung des Forschungsstandes sowie der Entwicklung der Fragestellung diene, die wissenschaftlich vertiefte Gedankenführung aus der fremden Habilitationsschrift sich zu eigen gemacht habe und damit eine wesentliche wissenschaftliche Teilleistung nicht selbst erbracht habe. Die Übernahmen beträfen nicht fachspezifisches Allgemeinwissen, sondern Spezialwissen. Auch sei Allgemeinwissen mit Zitatangaben zu versehen, wenn es aus anderen Texten übernommen werde. Die Techniken und die Bedeutung korrekten wissenschaftlichen Zitierens seien Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Ausführungen des Klägers zu technischen Problemen erschienen nicht glaubhaft. Es gehöre zur grundlegenden Sorgfaltspflicht, vor Drucklegung die Schrift noch einmal durchzusehen, und zwar insbesondere auf das korrekte Zitieren. Das gelte umso mehr für den Fall, dass eine ungewollte Formatierungsänderung aufgetreten sei, wie der Kläger sie behaupte. Der Kläger habe vorsätzlich ein gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten begangen und die damalige Promotionskommission getäuscht. Die Täuschung sei erheblich, weil die von ihm eigenständig erbrachte wissenschaftliche Leistung deutlich hinter der Leistung zurückbleibe, wie sie aufgrund der Täuschung erscheine. Das mildere Mittel der Rüge komme im Hinblick auf Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht in Frage. Randnummer 7 Die Promotionskommission beschloss, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. Randnummer 8 In seiner Sitzung vom 17. September 2019 beriet der Vorstand der Beklagten über den Vorschlag der Promotionskommission und beschloss, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. Randnummer 9 An den Sitzungen der Promotionskommission sowie an der Sitzung des Vorstandes der Beklagten nahm jeweils die Dienstkraft der akademischen Verwaltung, Herr Dr. G ... teil. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dem Kläger den Beschluss des Vorstandes mit und verpflichtete ihn, die Urkunde über die Verleihung des Grades spätestens fünf Wochen nach Zugang des Bescheides herauszugeben. Randnummer 11 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Dissertation des Klägers stelle keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit dar, weil er einen großen Anteil aus fremden wissenschaftlichen Arbeiten nahezu wörtlich übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen. Damit habe er das wissenschaftliche Zitiergebot in erheblichem Umfang verletzt. Dadurch werde entgegen seiner ausdrücklichen Versicherung der falsche Eindruck erweckt, die vorgelegte Arbeit sei, soweit nicht durch ordnungsgemäße Zitierung deutlich gemacht, vollständig von ihm selbst verfasst worden. Er habe die damalige Promotionskommission vorsätzlich über die Urheberschaft etlicher Anteile seiner Dissertation getäuscht. Sowohl die Qualität als auch der Umfang der in der Arbeit festgestellten Plagiate ließen darauf schließen, dass er bei der Einreichung seiner Dissertationsschrift mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Angesichts des Umfangs der textlichen Übernahmen sei die eigenständige wissenschaftliche Leistung nicht mehr zweifelsfrei erkennbar. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die von ihm verwendeten Daten eigene Daten darstellten und die Ergebnisse international publiziert worden seien und wissenschaftlich genutzt würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass er sich während des Entzugsverfahrens kooperativ gezeigt habe. Diese Umstände könnten die Gesichtspunkte, die für einen Titelentzug sprächen, allerdings nicht überwiegen. Unter Anwendung des eingeräumten Ermessens sei der Vorstand in Würdigung des Ergebnisses des durchgeführten Hauptverfahrens vor der Untersuchungskommission sowie in Würdigung der Erörterung des Vorganges durch die Promotionskommission zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger den akademischen Grad durch Täuschung erworben habe. Der Vorstand habe sich dabei der Einschätzung der Promotionskommission angeschlossen, dass das mildere Mittel der Rüge angesichts der Art und des Umfangs des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht angemessen wäre und dass trotz der dem Kläger entstehenden Belastungen er nicht in besonderer Weise von dem Entzug des Doktorgrades betroffen sei, da für seine ärztliche Berufsausübung die Approbation maßgeblich sei, die von dem Entzug des Doktorgrades nicht berührt werde. Das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres guten wissenschaftlichen Rufes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität biomedizinischer Forschung sei höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an der weiteren Führung seines Doktorgrades. Randnummer 12 Mit der am 22. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des akademischen Grades. Randnummer 13 Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Da das Verfahren zur Überprüfung der Promotion ursprünglich bereits im Jahr 2014 eingeleitet worden sei, sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Promotionsordnung 2017, sondern die damals geltende Promotionsordnung 2012 anwendbar. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Promotionsordnung 2017 seien die Ermittlungen der Beklagten bereits abgeschlossen gewesen und sie habe bereits im November 2016 einen entsprechenden Bescheid erlassen. Nach der Promotionsordnung sei für die Entziehung des Doktorgrades nicht der Vorstand der Beklagten zuständig, sondern die Promotionskommission. In Betracht komme auch, die im Jahr 2010 geltende Promotionsordnung anzuwenden, da der akademische Grad im Jahr 2010 verliehen worden sei. Denn bei dem Entziehungsverfahren handele es sich nicht um ein vom Promotionsverfahren unabhängiges Verfahren. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Beklagte für das im Jahr 2010 abgeschlossene Promotionsverfahren die erst im Juni 2012 in Kraft getretene Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis angewandt habe. Da die Beklagte bereits zuvor ein Entziehungsverfahren durchgeführt und einen – später zurückgenommenen – Entziehungsbescheid erlassen habe, sei das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen gewesen. Eine wiederholte Anordnung der Titelentziehung verstoße gegen den Grundsatz „ne bis in dem“. Randnummer 14 Eine Rücknahme des Doktorgrades komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rücknahmefrist von einem Jahr seit Kenntnis der eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen abgelaufen sei. Denn der streitgegenständliche Bescheid vom Oktober 2019 sei mehr als anderthalb Jahre nach Rücknahme des ersten Entziehungsbescheides erfolgt. Im Übrigen verstoße die erneute Entziehung gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, da er darauf vertraut habe, dass der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht erneut erhoben werde. Er berufe sich vorsorglich auf Verjährung. Randnummer 15 Die Fakultätsleitung habe in ihrer Sitzung am 30. August 2018 selbst nicht geprüft, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege. Sie sei nicht ermächtigt, das Verfahren zur Durchführung der Entziehung eines akademischen Grades an die Promotionskommission weiterzuleiten. Die Entscheidung der Promotionskommission über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens sei fehlerhaft, denn eine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorwurf des Verdachts des wissenschaftlichen Fehlverhaltens sei nicht erfolgt. Die Entscheidung beruhe allein auf der Mitteilung, dass das Verfahren wegen eines vorangegangenen Verfahrensfehlers erneut eröffnet werden müsse. Der ursprüngliche Eröffnungsbeschluss sei somit ungeprüft nochmals gefasst worden. Es sei nicht ersichtlich, wer an der Sitzung teilgenommen und über den Antrag abgestimmt habe. Der Entziehungsbeschluss der Promotionskommission vom 8. Juli 2019 sei fehlerhaft. Es sei nicht klar, wie viele Personen an der Sitzung teilgenommen hätten. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Kommission inhaltlich eigenständig erneut mit der Angelegenheit befasst habe. Die Promotionskommission sei über die Art des Formfehlers des vorangegangenen Entziehungsverfahrens nicht unterrichtet worden. Auch der Vorstandsbeschluss vom 17. September 2019 sei fehlerhaft. Es fehle an einer ordentlichen Protokollierung. Das Protokoll sei von der Protokollführerin nicht unterzeichnet. Ohne ersichtlichen Anspruch oder Beschluss des Vorstands habe an der Sitzung als Gast Dr. G ... teilgenommen. Dies sei verfahrensfehlerhaft, da nicht auszuschließen sei, dass er die Entscheidungsfindung des Vorstands beeinflusst habe. Auch habe sich der Vorstand inhaltlich mit der Sache nicht befasst, sondern sich vielmehr den Einschätzungen und dem Vorschlag der Promotionskommission ohne eigene Würdigung angeschlossen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob eine Abstimmung im Vorstand stattgefunden habe. Randnummer 16 Im Übrigen weise der streitgegenständliche Bescheid formelle Fehler auf. Der Vorstand der Beklagten sei für die Entziehung des Doktorgrades nicht zuständig gewesen. Vielmehr sei die Promotionskommission für die Entscheidung zuständig. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch materiell rechtswidrig. Zu keinem Zeitpunkt seien der Doktorvater oder die Gutachter der Dissertation zur Sache befragt worden. Dies führe dazu, dass entlastende Argumente – insbesondere zur Frage des fachspezifischen Allgemeinwissens – nicht berücksichtigt worden seien. Wissenschaftliches Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten. Es liege kein Plagiat vor. Denn die Übereinstimmung von Wörtern und Satzteilen einschließlich einiger Sätze sei aus fachlich-systematischen Gründen in der Einleitung einer Dissertation nicht vermeidbar. Übereinstimmung mit anderen Quellen beruhten darauf, dass Forschungsarbeiten auf Primärquellen gestützt würden, die naturgemäß auch von anderen Wissenschaftlern zitiert würden. In der Einleitung sei er darauf bedacht gewesen, den wissenschaftlichen Ausgangsstand als Grundlage seiner Forschung und die Auswertung seiner Forschungsergebnisse ausschließlich auf der Grundlage von Primärliteratur darzustellen. Er habe die Habilitationsschrift von T ... zur Kenntnis genommen, sich diese Arbeit jedoch nicht zu eigen gemacht. Aufgrund eines technischen Defektes seien versehentlich einige ursprünglich vorgesehene Zitate und Quellenangaben entfallen. Die Ausübung des Ermessens sei fehlerhaft erfolgt. Denn die Entscheidungsfindung beschränke sich im Wesentlichen darauf, das vorangegangene Überprüfungsverfahren wiederzugeben und sei wesentlich von der vorangegangenen Entscheidung geleitet. Die Entscheidung sei auch unverhältnismäßig. Es sei von einem geringen wissenschaftlichen Fehlverhalten auszugehen. Die dafür verfügbaren Sanktionen seien in den Grundsätzen zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis der Beklagten aufgeführt. An diese Leitlinien müsse sich die Beklagte halten. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger könne sich nicht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ berufen. Denn vorliegend gehe es nicht um eine Bestrafung nach allgemeinen Strafgesetzen, sondern um die Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung. Die Promotionsordnung 2017 sei anwendbar, da das im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden sei. Die Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten für die Entziehung des verliehenen Doktorgrades ergebe sich aus dem Berliner Hochschulgesetz. Das Verfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die Promotionskommission sei in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen. Den Mitgliedern der Promotionskommission habe sowohl der Verfahrensbericht der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis als auch der Bericht der Untersuchungskommission vorgelegen. Für die Eröffnung eines Entziehungsverfahren genüge es, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Täuschung vorliege. Eine inhaltliche Auseinandersetzung habe auch erst im Zuge des Verfahrens stattzufinden, nachdem der Kläger Gelegenheit erhalten habe, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. An der Sitzung der Promotionskommission am 8. Juli 2019 hätten sechs von sieben Mitgliedern teilgenommen. Die Promotionskommission habe sich nicht darauf beschränkt, das vorangegangene Überprüfungsverfahren wiederzugeben. Vielmehr habe sie vor ihrer Entscheidung die Voraussetzungen geprüft. Vermeintliche Fehler des Protokolls der Vorstandssitzung vom 17. September 2019 führten nicht zu einer Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses. Die Anwesenheit der Dienstkraft der akademischen Verwaltung Dr. G ... sei nicht zu beanstanden. Der Vorstand habe sich inhaltlich mit der Entziehung des Doktorgrades befasst. Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, da der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Er habe vorsätzlich über die Autorenschaft insbesondere in der Einleitung seiner Dissertation getäuscht. Er übernehme nicht nur ganze Textpassagen von anderen Quellen, sondern auch die Reihenfolge, Tabellen und Quellenangaben aus der Habilitation von T ... . Er habe – offensichtlich zur Verschleierung – einzelne Wörter abgeändert. Es treffe nicht zu, dass „fachspezifisches Allgemeinwissen“ in einer Dissertation ohne Quellenangabe wiedergegeben werden könne. Es sei bereits fraglich, was unter „fachspezifischem Allgemeinwissen“ zu verstehen sei. In einer wissenschaftlichen Arbeit müsse die wörtliche oder sinngemäße Übernahme der Gedanken anderer stets durch Zitate belegt werden. Die Angaben des Klägers zu einem technischen Defekt seien nicht plausibel, da der Wegfall der Zitatangaben nur die Quellen betroffen haben soll, aus deren Texten die Einleitung maßgeblich zusammengesetzt worden sei, andere Quellenangaben jedoch nicht gelöscht worden seien. Er habe billigend in Kauf genommen, dass die Leser davon ausgingen, es handele sich bei den fraglichen Abschnitten ohne Zitierungen um seine eigenen Gedanken oder Formulierungen. Sowohl die Promotionskommission als auch der Vorstand der Beklagten hätten ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei beachtet worden und die Interessen des Klägers an der weiteren Führung seines Doktorgrades und die Folgen für ihn durch die Entziehung dieses Grades gegen das Interesse der Charité an der Aufrechterhaltung ihres wissenschaftlichen Rufes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität biomedizinischer Forschung seien abgewogen worden. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 A. Die zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die unter Ziffer 1 ausgesprochene Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; hierzu s. I.). Hinsichtlich der in Ziffer 2 ausgesprochenen Verpflichtung, die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades spätestens fünf Wochen nach Zugang des Bescheides an die Beklagte herauszugeben, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben (s. II.). Randnummer 24 I. 1. Die Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl., S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Das Hochschulgesetz findet auf die Beklagte, die eine Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt Universität zu Berlin ist, gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 BerHG Anwendung. Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin in der seit dem 2. November 2017 geltenden Fassung – PromO 2017 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 198 vom 1. November 2017) wiederholt den gesetzlich normierten Entziehungstatbestand (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017) und regelt in § 15 Abs. 3, dass über die Entziehung der Vorstand der Beklagten entscheidet. Randnummer 25 Der dem Kläger verliehene Grad „Doktor der Medizin“ (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a PromO 2017) zählt nach § 35 Abs. 5 BerlHG zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG . Randnummer 26 Die PromO 2017 stellt die für das Entziehungsverfahren maßgebliche Rechtsgrundlage dar. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im Jahr 2010 geltende Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 8. Dezember 2004 – PromO 2004 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/2005 der Humboldt-Universität zu Berlin) findet keine Anwendung. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 37 bis 51). Im gesamten Verlauf des hier streitbefangenen Entziehungsverfahrens von der Eröffnung im Oktober 2018 bis zum Erlass des Entziehungsbescheides im Oktober 2019 galt die PromO 2017. Das Entziehungsverfahren ist auf einen „actus contrarius“ gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn.49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 27 ). Auch findet entgegen der Ansicht des Klägers die im Zeitpunkt des Erlasses des ersten – mittlerweile aufgehobenen – Entziehungsbescheides geltende Promotionsordnung vom 21. Juli 2012 – PromO 2012 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 99 vom 3. Dezember 2012) keine Anwendung. Denn das im Jahr 2015 eingeleitete Entziehungsverfahren ist mit Rücknahmebescheid vom 30. Januar 2018 abgeschlossen worden. Daraufhin ist das hier streitgegenständliche selbständige Entziehungsverfahren eingeleitet worden, für das aufgrund der oben dargelegten Grundsätze das im Zeitpunkt dieses Verfahrens geltende Recht gilt. Randnummer 27 a. Gegen die Einleitung eines neuen Entziehungsverfahrens nach Rücknahme des Entziehungsbescheides vom 25. November 2016 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Eröffnung eines weiteren Verfahrens war nicht durch das vorausgegangene Verfahren gesperrt ( VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 44 und Urteil vom 9. Februar 2022 – 3 K 190/20 ). Randnummer 28 Der verfassungsrechtlich verankerte strafprozessuale Grundsatz „ne bis in idem“, wonach niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG), findet entgegen der Ansicht des Klägers im hochschulrechtlichen Titelentziehungsverfahren keine entsprechende Anwendung. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, sind vom Verbot der Doppelbestrafung nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst (Beck OK, GG/Radtke 50.Ed. 15. Februar 2022, GG Art. 103 Rn. 47). Dieses Verbot lässt sich nicht entsprechend auf andere Rechtskreise übertragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 3 ZB 20.863 – juris Rn. 9). Die Entziehung eines akademischen Grades, der wegen Täuschung erlangt worden ist, dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens und somit anderen Zwecken als eine Kriminalstrafe (vgl. zu Schulordnungsmaßnahmen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2020 – 19 B 272/20 – juris Rn. 3). Die Beklagte will mit der angefochtenen Verfügung rechtswidriges Verwaltungshandeln, hier die rechtswidrige Verleihung des akademischen Grades, rückgängig machen. Denn die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit; hierfür muss die Dissertation wissenschaftlich beachtlich sein (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 25). Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese für die Titelverleihung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG die Möglichkeit, den Titel zu entziehen. Art. 103 Abs. 3 GG schützt den Kläger nicht davor, dass ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung, ob der akademische Grad aufgrund einer Täuschung entzogen werden soll, nochmals aufgegriffen wird, nachdem ein Entziehungsbescheid aufgrund formeller Fehler aufgehoben worden ist. Randnummer 29 Der Einleitung eines erneuten Entziehungsverfahrens nach Aufhebung des ersten Entziehungsbescheides stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2018, mit dem der Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 zurückgenommen wurde, kein weiteres Entziehungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Beklagte hat keinen Anlass für ein solches Vertrauen gegeben. Dem Kläger wurde im Aufhebungsbescheid vom 30. Januar 2018 mitgeteilt, dass der Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 aus rein formellen Erwägungen zurückgenommen wird. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, dass von einer Entziehung des akademischen Grades abgesehen werde, liegt nicht vor. Zu einer solchen Erklärung war die Beklagte auch nicht verpflichtet (zur Einleitung eines Titelentziehungsverfahrens, obwohl Jahre vorher kein Anlass zu einem solchen gesehen worden war: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 11 ff.). Randnummer 30 b. Der angegriffene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Frist für die Entscheidung über die Titelentziehung abgelaufen wäre. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln. –) Anwendung findet. Danach ist die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt entgegen der Ansicht des Klägers indes keine Rücknahme des das erste Entziehungsverfahren beendenden Rücknahmebescheids vom 30. Januar 2018 dar. Der hier angegriffene Entziehungsbescheid vom 9. Oktober 2019 enthält keinen diesbezüglichen Ausspruch. Die Beklagte hat vielmehr ein neues Entziehungsverfahren durchgeführt und stützt den Entziehungsbescheid vom 9. Oktober 2019 nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG, sondern wie oben ausgeführt auf § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG , § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017. Aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Ausschluss- bzw. Verjährungsfrist für die Entziehung eines akademischen Grades. Für eine analoge Anwendung von sonstigen Verjährungsregeln besteht kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich (s. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 181 ff.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 76 ). Aber auch bei einer Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG würde gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG die genannte Frist nicht gelten, da der Kläger den Verwaltungsakt, also die Verleihung des akademischen Grades durch arglistige Täuschung erwirkt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O.; zur Täuschung s.u.). Randnummer 31 c. Der Einwand des Klägers, der „Sanktionsanspruch“ der Beklagten sei gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 – juris Rn. 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), er zudem tatsächlich auch darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Randnummer 32 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt bereits am Zeitmoment. Denn die Beklagte hat, nachdem sie den ersten Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 im Januar 2018 ausdrücklich wegen formeller Fehler aufgehoben hatte und das hiergegen angestrengte Klageverfahren (VG 12 K 1176.16) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung im Februar 2018 beendet war, durch Beschluss der Promotionskommission im Oktober 2018 zügig ein neues Entziehungsverfahren eröffnet. Hierüber setzte sie den Kläger im November 2018 in Kenntnis. Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls wobei unter anderem die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestand Bedeutung hat (Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 242 Rn. 59). Die Untätigkeitsdauer auf Seiten des Berechtigten fällt umso kürzer aus, je ausgeprägter sich der Vertrauenstatbestand auf Seite des Verpflichteten darstellt (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 194 Rn. 14). Danach stellt sich die Zeitspanne von knapp neun Monaten zwischen erneuter Eröffnung des Entziehungsverfahrens und Aufhebung des vormaligen Entziehungsbescheides nicht als „längere Dauer“ dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Umstände erkennbar sind, die Veranlassung dazu gegeben haben könnten, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Entziehung des Titels nicht mehr geltend macht. Somit fehlt es auch am Umstandsmoment. Randnummer 33 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Randnummer 34 a. Mit dem Vorstand der Beklagten hat die zuständige Stelle entschieden, weil dieser Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160, 161) – UniMedG – wird die Beklagte von ihrem Vorstand geleitet. Diese Vorschrift verdrängt die Regelung in § 52 Abs. 1 BerlHG , wonach Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet werden, weil das BerlHG für die Beklagte nach § 1 Abs. 4 BerlHG , § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UniMedG nur ergänzende Anwendung findet, soweit das UniMedG nichts anderes bestimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2021 – 12 K 531.18 –). Somit hat der Vorstand der Beklagten als Leiter der Hochschule gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG über die Entziehung eines von der Beklagten verliehenen akademischen Grades zu entscheiden (vgl. § 15 Abs. 3 PromO 2017). Der Vorstandsvorsitzende, der nach § 13 Abs. 10 Satz 1 UniMedG die Beklagte vertritt, war dafür zuständig, den Bescheid zu erlassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 42 ). Randnummer 35 b. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.