ner inhalativen Belastung im Umfang des Arbeitsplatzgrenzwertes - Unterschreiten des Kurzzeitwertes der TRGS 900 - Zahnarzthelferin Orientierungssatz Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1102 mangels Nachweises der schädigenden Einwirkungen von Quecksilber im Vollbeweis (hier: Nichterreichen einer inhalativen Belastung im Umfang des Arbeitsplatzgrenzwertes von 20 µg/m³ als Schichtmittelwert und unterschreiten der zu erwartenden Kurzzeitbelastungen des entsprechenden Kurzzeitwertes der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS) mit 16 µg/m³. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
(1986)auf den Gesundheitsdienst ausgeweitet worden sei. Daher habe der Präventionsdienst für die Zeit davor Literaturdaten genutzt, die Messungen in Zahnarztpraxen der 1960er Jahre dokumentierten. Die Auswertung einer Literaturrecherche zur Quecksilberbelastung in Zahnarztpraxen in den 1960er Jahren in Deutschland habe zu einer Reihe von Fachartikeln geführt (siehe Publikationen 6-12 Bl. 561 GA, beginnend mit den Jahren 1964,1965,1968). Die beste messtechnische Arbeit stamme von Kropp (1963, 1964) mit Darstellung der Messdaten. Zwar seien dort auch Werte oberhalb von 20 µg/m³ gemessen worden, dies jedoch unter besonderen Bedingungen, die nicht den Mittelwert darstellten, sondern Sonderereignisse abbildeten. Die Verteilung aller anderen Werte liege zu einem 95-Perzentil unter 20 µg/m³. Im Ergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass eine inhalative Belastung von 0,02 mg/m³ (= 20 µg/m³) als Schichtmittelwert während der gesamten zu betrachtenden Arbeitszeit an den verschiedenen Arbeitsplätzen nicht erreicht worden sei, auch wenn es kurzzeitig zu Expositionsspitzen darüber habe kommen können. Randnummer 47 Hierzu hat die Klägerin angeregt, die umfangreichen Zusammenstellungen der Expositionen in früheren Jahren bei der Beklagten anzufordern. Die Beklagte hätte frühzeitiger die Arbeitsplatzsituation der Klägerin ermitteln müssen, so stehe sie, die Klägerin, nun in der Beweisnot, da wesentliche Zeitzeugen nicht mehr zur Verfügung stünden. Randnummer 48 Die Beklagte hat daraufhin die Broschüre „Quecksilber in Zahnarztpraxen“, Autoren Dr. Halsen, Dr. Eickmann, Dr. Wegscheider, BGW, Fachbereich Gefahrstoffe und Toxikologie, Stand 04/2007 sowie unter dem
- Januar 2021 die Stellungnahme von Prof. Dr. E vom
- Dezember 2020 sowie die Publikation „Quecksilberbelastung in Zahnarztpraxen - früher und heute -“ (Autoren Halsen und Wegscheider, BGHW, Bereich Gefahrstoffe, veröffentlicht im September 1997) übersandt. Randnummer 49 Auf den Antrag der Klägerin, der Sachverständige Dr. M möge auf die Beweisfragen abschließend antworten, hat dieser unter dem
- August 2021 lediglich empfohlen, dass die Begutachtung des Tatbestandsmerkmals „Krankheit“ einem Rechtsmediziner mit toxikologischer Erfahrung und die abschließende Zusammenhangsbegutachtung einem Arbeitsmediziner vorbehalten bleiben sollte. Die Expositionsbewertung der Beklagten bedürfe der Objektivierung durch eine unabhängige Stelle. Randnummer 50 Die Klägerin hat daraufhin im September 2021 angeregt, eine toxikologische Beurteilung von Amts wegen zu veranlassen. Die Beklagte verwies ihrerseits darauf, dass sie, die Beklagte, bereits die gesetzliche Unfallversicherung sei. Im Übrigen erscheine ein Zusammenhangsgutachten auf toxikologischem Bereich erst dann sinnvoll, wenn die Erkrankung sowie die Exposition mit Gewissheit nachgewiesen seien. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und auf den der Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die zulässige Berufung der Klägerin ( §§ 143 , 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom
- September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 eine Berufskrankheit Nr. 1102 festzustellen. Randnummer 53 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Randnummer 54 Bei Erlass des Bescheides vom
- Januar 2013 ist weder das Recht unrichtig angewandt worden noch ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
- Januar 2013 zu Recht die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur BKV bei der Klägerin abgelehnt. Randnummer 55 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies geschieht in der BKV, nach deren § 1 Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten sind (sogenanntes Listenprinzip). In der Anlage 1 zur BKV vom
- Oktober 1997 (BGB I, S. 2623), die sich insoweit nicht mehr geändert hat, ist die BK 1102 als „Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen“ bezeichnet. Randnummer 56 Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall setzt die Feststellung einer Berufskrankheit voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes und die Krankheit als solche im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2009, B 2 U 9/08 R, Rn. 9, juris; Urteil vom
- April 2013, B 2 U 11/12 R, Rn. 12, juris). Der ursächliche Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-) ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt im Übrigen die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1999, B 2 U 47/98 R, Rn. 14, juris; Urteil vom
- April 2013, B 2 U 11/12 R, Rn. 12, juris). Randnummer 57 In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Feststellung der streitigen BK Nr. 1102 nicht in Betracht. Randnummer 58 Vorliegend ist schon nicht mit dem notwendigen Vollbeweis nachgewiesen, dass die Klägerin schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK Nr. 1102 ausgesetzt war, die geeignet waren, eine Erkrankung hervorzurufen. Zwar steht für den Senat fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zahnarzthelferin ab 1965 inhalativen und dermalen Kontakt mit Quecksilber bei ihrem Umgang mit Amalgam hatte. Amalgam ist eine Legierung aus Kupfer, Zinn, Silber und Quecksilber und wurde in dem o. g. Zeitraum in Zahnarztpraxen als Füllmaterial verwandt (Dr. Halsen, Dr.-Ing. Eickmann, DM Wegscheider, Quecksilber in Zahnarztpraxen, Stand 8/2012, BGWforschung). Jedoch wurde eine inhalative Belastung im Umfange des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) von 20 µg/m³ als Schichtmittelwert nicht erreicht und auch die zu erwartenden Kurzzeitbelastungen blieben unterhalb des entsprechenden Kurzzeitwertes der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS) mit 16 µg/m³. Randnummer 59 Nach dem Merkblatt zur BK Nr. 1102 besteht die Gefahr einer Quecksilber-Exposition bei der Verwendung insbesondere dann, wenn Quecksilber verschüttet oder der farb-und geruchslose Quecksilberdampf oder quecksilberhaltige Staub eingeatmet wird. In geringem Umfang ist auch die Aufnahme über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt möglich. Die hier allenfalls in Betracht kommende chronische Form der Erkrankung entsteht in der Regel durch langzeitige Aufnahme kleinster Quecksilber-Mengen. Das Krankheitsbild ist uncharakteristisch und unspezifisch, überwiegend jedoch durch Symptome seitens des zentralen Nervensystems gekennzeichnet (Merkblatt BK 1102). Randnummer 60 Dem Wortlaut der Berufskrankheit Nr. 1102 ist eine Quecksilber-Mindestbelastungsdosis nicht zu entnehmen. Aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen kann aber nicht gefolgert werden, dass der Kontakt mit Quecksilber schlechthin ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bei der Formulierung der Berufskrankheiten-Tatbestände vielfach bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte verzichtet und stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener und bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. Von daher ist es notwendig, die Begriffe auf der Grundlage des im Entscheidungszeitraum erreichten Forschungsstandes zu konkretisieren und festzustellen, wie danach die beruflichen Einwirkungen beschaffen sein müssen, um die betreffende Krankheit hervorrufen zu können. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach den im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beantworten (BSG, Urteil vom
- Juni 2006, B 2 U 20/04 R, Rn. 19f, beck-online). Randnummer 61 Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Diskussion (u. a. Halsen, Eickmann, Wegscheider, Quecksilber in Zahnarztpraxen, BGWforschung) zur Frage der Gefährdung von Mitarbeitern in Zahnarztpraxen durch Quecksilber ist davon auszugehen, dass in den Zahnarztpraxen in den alten Bundesländern bis ins Jahr 1970 eine Quecksilberbelastung für das Personal aufgetreten sein kann, die den heute, seit 2012, durch die TRGS 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 20 µg/m³ (Dr. Halsen u. a., a.a.O.) überschreitet. Für die Jahre ab 1970 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch verbesserte Verarbeitungstechniken der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wurde und damit eine Gesundheitsgefahr auszuschließen ist. Insofern wird verwiesen auf die Veröffentlichung der BGWforschung „Quecksilber in Zahnarztpraxen“ (Erstveröffentlichung 4/2007, Stand 8/2012) sowie die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Lanz. Dieser hat darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsbedingungen seit 1970 zunehmend verändert haben durch z.B. die Verwendung von Mischapparaturen, die Verbesserung der Feilungszusammensetzung sowie den Einsatz von Trockenabsaugung. Randnummer 62 Die Messdaten zur Quecksilberbelastung in Zahnarztpraxen (BGWforschung) berücksichtigten dabei auch die Aufnahme über die Haut. Randnummer 63 Auch für die Zeit vor 1970 ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin schädigenden Einwirkungen von Quecksilber ausgesetzt war. Aufgrund der Toxizität von Quecksilber wurden bereits sehr früh Untersuchungen zur Raumluftbelastung in Zahnarztpraxen durchgeführt und veröffentlicht. Diese belegen, dass in Praxen mit in den 1960er Jahren üblichen Arbeitstechniken, wie Anmischen von Amalgam im Mörser und das Arbeiten ohne Trockenabsaugung und ohne Handschuhe, mittlere Raumluftkonzentrationen im Bereich von 10-50 µg Quecksilber/m³ auftraten. Aufgrund neuer Arbeitstechniken, insbesondere der ausschließlichen Verwendung von Silberamalgam, von vordosierten Kapseln sowie des Einsatzes einer Trockenabsaugung beim Bearbeiten des Amalgams, ist davon auszugehen, dass seit etwa 1970 der heutige AGW von 20 µg/m³, der eine tägliche Belastungsdauer von acht Stunden berücksichtigt, nicht überschritten wird. Dies wird belegt durch verschiedene in der Veröffentlichung der BGWforschung und im Sachverständigengutachten aufgeführte, in den 1980er Jahren in Deutschland, der Schweiz und Schweden durchgeführte Messungen. Bei diesen betrug die mittlere Quecksilberkonzentration im Raum max. 3 µg/m³. Randnummer 64 Die von der Klägerin angeforderten Messergebnisse von Kropp aus den Jahren 1963 und 1964 hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
- August 2020 dargestellt. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Quecksilber von 0,02 mg/m³ regelmäßig eingehalten (Halsen, Wegscheider, Tätigkeiten mit Quecksilber in Zahnarztpraxen, in: Eickmann et. al., Chemische Gefährdungen im Gesundheitsdienst, 2014, Seite 430). Bei den Messungen im Mai 1963 und Januar 1964 wurde zu 95 % ein Schichtmittelwert unter dem heute aktuellen AGW von 20 µg/m³ ermittelt. Auch wenn, wie der Präventionsdienste der Beklagten in seiner Stellungnahme vom
- August 2020 ausgeführt hatte, aus den Messdaten von Kropp in den Jahren 1963 und 1964 in geringem Umfang (5%) auch Werte oberhalb von 20 µg/m³ gemessen wurden, waren diese unter Berücksichtigung der vorherrschenden Rahmenbedingungen auf Sondersituationen (Erhitzen von Kupferamalgam, benennbare Ereignisse mit relevanter Quecksilber-Freisetzung, die unmittelbar vor den Messungen stattgefunden hatten) zurückzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Sonderereignisse liegen fast alle Werte mit einem 95-Perzentil unterhalb von 20 µg/m³. Auch nach den weiteren von Kropp vorgenommenen Messungen aus 110 Arztpraxen lag die mittlere Quecksilberkonzentration in der Atemluft der Beschäftigten unter Berücksichtigung der üblichen mit Amalgam verbundenen Tätigkeiten zwischen 7,6 µg/m³ (41 Praxen mit weniger als 15 Amalgam-Anmischungen pro Tag) und 12,9 µg/m³ (19 Praxen mit mehr als 25 Einmischungen pro Tag). Aus dieser Untersuchung von Kropp geht auch hervor, dass in Praxisräumen, in denen lange, d. h. mehr als 2 Stunden, nicht gelüftet wurde, die mittlere Quecksilberkonzentration auf 10,5 µg/m³ stieg, während sie bei geöffneter Raumtür bzw. gekipptem Fenster bei 7,3 µg/m³ lag. Bei einer sauberen Anmischung in einem Mörser auf einem Tisch führte dies zu einer mittlere Quecksilberkonzentration von 8,0 µg/m³, während das freihändige Mörsern die mittlere Quecksilberbelastung auf 10,5 /m³ erhöhte. Bei der Verwendung von Mischgeräten betrug die mittlere Quecksilberbelastung zwischen 8,2 und 9,2 µg/m³. Nach der Analyse zeigt sich, dass die mittleren Quecksilberkonzentrationen immer unter 20 µg/m³ lagen, unabhängig von Zahl und Art der Anmischungen, der Lüftung oder des Alters der Praxis. Alle diese Faktoren haben Einfluss auf die Luftbelastung, die ständig schwanken kann, dieser Einfluss ist allerdings begrenzt. So konnten kurzzeitig, unter bestimmten Rahmenbedingungen, erhöhte Quecksilberkonzentrationen auftreten, wie dargelegt. Dies hatte aber auf die mittlere Quecksilberkonzentration, die für die aufgenommene Quecksilberdosis relevant ist, keinen entscheidenden Einfluss. Randnummer 65 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin geschilderten Quecksilberunfall, der sich nach ihren Angaben Anfang der 1970er Jahre zugetragen hat. Der Sachverständige L weist diesbezüglich überzeugend darauf hin, dass es in jeder Zahnarztpraxis hin und wieder zum Verschütten von Quecksilber gekommen sein dürfte und deshalb davon auszugehen ist, dass die gemessenen Werte bereits Quecksilberunfälle berücksichtigen. Verschüttetes Quecksilber hat sich danach nicht wesentlich erhöhend auf die Raumluftkonzentration ausgewirkt. Schädigende Wirkungen durch Quecksilber sind deshalb für die Zeit vor und ab 1970 nicht anzunehmen, zumal die Klägerin im direkten Ermittlungsgespräch gegenüber der Beklagten vom
- Oktober 2019 und in ihren eigenen schriftlichen Darstellungen keine Arbeitsbedingungen geschildert hat, die vom Normalfall abweichen. Dies wird belegt durch die zusammenfassende Darstellung der Ermittlungsergebnisse und der Expositionsanalyse der Beklagten vom
- Januar
- Randnummer 66 Dass es konkret im Falle der Klägerin zur Überschreitung des heute geltenden Grenzwertes kam, ist nicht nachgewiesen. Messergebnisse aus den Zahnarztpraxen, in den die Klägerin ab 1965 tätig war, liegen nicht vor. Die Messungen können auch nicht nachgeholt werden. Die Zahnarztpraxen, in denen die Klägerin tätig war, sind größtenteils nicht mehr vorhanden oder bestehen an anderen Orten unter anderen räumlichen und bautechnischen Bedingungen fort. Abgesehen davon haben sich die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der Zeit ab 1965 deutlich verändert. Auch eine Ermittlung der damaligen konkreten Arbeitsbedingungen der Klägerin ist nicht mehr möglich. Arbeitgeber oder Kollegen, die hierzu genaue Angaben machen könnten, sind nicht vorhanden. Auch die nochmaligen Ermittlungen des Senates und Bemühungen der Klägerin führten zu keinem konkreteren Erkenntnisgewinn. Insofern geht der Einwand des Sachverständigen Dr. M, dass noch eine Begutachtung der Einwirkungen durch unabhängige Sachverständige erfolgen müsse, mangels Grundlagen für eine derartige Begutachtung ins Leere. Schließlich gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Zahnarztpraxen, in denen die Klägerin von 1970 tätig war, Arbeitsbedingungen vorherrschten, die nicht den damals üblichen Arbeitsbedingungen in Zahnarztpraxen entsprachen und Anhaltspunkte für ein Überschreiten des Grenzwertes vermitteln. Randnummer 67 Nachvollziehbar sind für den Senat die Ausführungen des Präventionsdienstes der Beklagten vom
- April 2020, dass auch eine Quantifizierung der dermalen Belastung oder gar eine Summation der dermalen und inhalativen Quecksilberaufnahme nicht möglich ist. Nach der TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ (Ausgabe: Juni 2008, zuletzt berichtigt GMBl 2011 S. 175), welche die Grundlage für die Gefährdungsermittlung bei Hautkontakt darstellt, wird keine Quantifizierung der dermalen Belastung gefordert, da unter anderem keine dermalen Arbeitsplatzgrenzwerte existieren. Die Beurteilung findet auf der Ebene einer Gefährdungskategorisierung statt - bezogen auf eine geringe, mittlere oder hohe Gefährdung. Der Umgang mit Quecksilber, wie er in Zahnarztpraxen in Deutschland in den 1960er Jahren üblich war, wird unter diesem Aspekt einer mittleren Gefährdung zugeordnet. Randnummer 68 Der Nachweis einer Exposition gelingt auch nicht über den Biologischen Grenzwert für metallisches Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen nach TRGS
- Danach liegt der BGW bei 25 µg Quecksilber/g Kreatinin im Blut bei achtstündiger Beschäftigung und einer Lebensarbeitszeit von 40 Jahren, ohne dass gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (Halsen, Wegscheider, Tätigkeiten mit Quecksilber in Zahnarztpraxen, in: Eickmann et. al, a.a.O., S. 430). Nach den Ausführungen des Sachverständigen L ergab die Bestimmung des Quecksilbers im Blut bei der Klägerin am
- Mai 2011 lediglich 0,1 µg/l. Der Referenzbereich der Normalbevölkerung liegt bei maximal dem 20-Fachen. Bei der ein Jahr später erfolgten Quecksilberbestimmung im Harn am
- Februar 2013 wurde eine Quecksilberkonzentration von unter 1 µg/l ermittelt. Damit lässt sich für die Jahre 2012 und 2013 eine Quecksilberbelastung, die gesundheitliche Schäden erwarten lässt, nicht nachweisen. Dies schließt zwar, wie der Sachverständige weiterhin zutreffend ausführt, grundsätzlich eine Quecksilberbelastung zum Zeitpunkt der Berufstätigkeit als Zahnarzthelferin ab 1965 nicht aus. Messergebnisse aus früheren Jahren standen nicht zur Verfügung. Randnummer 69 Nach alledem gelangt der Senat nicht zu der Gewissheit, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Zahnarzthelferin schädigenden Quecksilberkonzentrationen ausgesetzt war. Randnummer 70 Aufgrund des fehlenden Nachweises beruflich relevanter Einwirkungen kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin an Erkrankungen leidet, die durch Quecksilber hervorgerufen werden können. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505455