Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde Leitsatz 1. Die Ablehnung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO ist mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar. (Rn.4) 2. Hebt die Strafvollstreckungskammer einen Vollzugs- und Eingliederungsplan hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen auf und verpflichtet die Anstalt insoweit zur Neubescheidung des Gefangenen, so genügt die Anstalt dieser Verpflichtung (bereits) durch die Aufstellung eines neuen Vollzugs- und Eingliederungsplans mit einer erneuten Entscheidung (auch) über die Gewährung von Vollzugslockerungen. Damit ist für die Festsetzung eines Zwangsgeldes auch dann kein Raum, wenn die vom Antragsteller begehrten Vollzugslockerungen erneut versagt werden. Zu einer rechtlichen Prüfung der neuen Entscheidung, wie sie nach den §§ 109 ff. StVollzG im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu erfolgen hat, ist die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht berufen. (Rn.6) 3. Bei Verwerfung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da zwar keine Gerichtsgebühren anfallen, aber (gegebenenfalls) entstandene Auslagen zu erheben sind. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. September 2019, 588 StVK 122/18 Vollz Tenor Die Beschwerde des Gefangenen gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. September 2019 ausgesprochene Zurückweisung der Anträge des Gefangenen vom 23. Juli 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Beschluss vom 6. März 2019 hob das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Mai 2018 den Vollzugs- und Eingliederungsplan, den die Justizvollzugsanstalt X unter dem 15. Mai 2018 erstellt hatte, hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen auf und verpflichtete die Anstalt, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden; im Übrigen verwarf es den Antrag des Gefangenen. Der Beschluss wurde der Justizvollzugsanstalt am 12. März 2019 zugestellt; diese legte dagegen keine Rechtsbeschwerde ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019 drohte das Landgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2019 der Vollzugsbehörde unter Fristsetzung zur Neubescheidung des Gefangenen bis zum 19. Juli 2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Nach Durchführung einer Vollzugsplankonferenz am 17. Mai 2019 stellte die Justizvollzugsanstalt mit Datum vom 28. Juni 2019 einen neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan auf, in dem sie unter anderem die Gewährung von Vollzugslockerungen erneut versagte; dieser Plan wurde dem Gefangenen am selben Tag bekannt gegeben. Randnummer 2 Am 23. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer „die Vollstreckung des Zwangsgeldes“ i. H. von 1.000 Euro sowie die Verpflichtung der Anstalt, ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro „gemäß Beschluss vom 06.03.2019 zu bescheiden“. Unter Auslegung des erstgenannten Antrags als Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes hat das Landgericht die Anträge – ebenso wie einen von der Justizvollzugsanstalt betreffend einen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gestellten Antrag – mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Vollzugsbehörde sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 6. März 2019 nachgekommen. Sie sei nicht zum Erlass eines separaten Bescheides betreffend die Gewährung von Vollzugslockerungen verpflichtet gewesen. Es habe ihr freigestanden, stattdessen die Vollzugs- und Eingliederungsplanung fortzuschreiben und in diesem Rahmen die Erwägungen des Gerichts zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Randnummer 3 Der Gefangene begründet seine gegen die Verwerfung seiner Anträge gerichtete Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Erstellung eines neuen Vollzugs- und Eingliederungsplans „keine rechtskonforme Neubescheidung“ entsprechend der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 6. März 2019, die sich nur auf die erneute Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen erstreckt habe, darstelle. Abgesehen davon hätte die Strafvollstreckungskammer 588 ihre Entscheidung zurückstellen müssen, bis die Strafvollstreckungskammer 595 einen Beschluss über seinen, des Gefangenen, dort zu 595 StVK 83/19 Vollz anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. Juni 2019 und die diesem zugrunde liegende Vollzugsplankonferenz – „Neubescheidung oder RegelVPK“ – gefasst habe. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Beschwerdeschrift. II. Randnummer 4 1. Die nach § 304 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG statthafte Beschwerde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 2 Ws 138/17 Vollz –, juris Rdnr. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 20 Ws 188/17 –, juris Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2015 – III-1 Vollz [Ws] 358/15 –, juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 5 Ws 4/18 Vollz – m. w. Nachw.) ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.