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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 245/16 Vollz Beschluss Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG

Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht Leitsatz 1. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt, die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträ

§ 115Rdnr. 70; Arloth, St

VollzG

  1. Aufl., § 115 Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. Die Erledigung ergibt sich allerdings in dem vorliegenden Einzelfall nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer die für den
  2. Januar 2016 beantragte und von der Justizvollzugsanstalt mit im Einzelnen festgelegten Modalitäten gewährte Ausführung zuletzt am
  3. Januar 2016 abgelehnt hatte. Denn dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung lässt sich – wovon auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist – hinreichend deutlich entnehmen, dass der Gefangene das Ziel verfolgte, die beantragte Ausführung am
  4. Januar 2016 ohne einzelne dieser Modalitäten zu erhalten. Die Erledigung durch Zeitablauf war auch noch nicht eingetreten, als der Antrag, der zusätzlich einen Eilantrag nach § 114 StVollzG enthielt, am
  5. Januar 2016 bei dem Landgericht einging; sie lag aber am
  6. Januar 2016 vor, als die Strafvollstreckungskammer erstmals mit der Sache befasst war. Randnummer 10
  7. Soweit der Gefangene mit seinem Antrag vom
  8. Januar 2016 die Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner der Ausgestaltung und Sicherung der Ausführung dienender Modalitäten begehrt hat, ist teilweise Erledigung eingetreten. Denn er trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde selbst vor, dass er mittlerweile – ohne Nennung eines konkreten Datums, aber offensichtlich nach dem
  9. Juni 2016 – eine Ausführung gehabt hat, für die als Beförderungsmittel kein Taxi genutzt wurde und vor der eine Besichtigung des Ortes der Ausführung nicht stattfand. Damit ist insoweit die Beschwer des Gefangenen nachträglich entfallen. Auch wenn der Beschwerdeführer insoweit selbst keine ausdrückliche Erledigungserklärung abgegeben hat, lässt sich der Begründung der Rechtsbeschwerde doch entnehmen, dass er von dieser (Teil-)Erledigung ausgeht. Randnummer 11
  10. Betreffend die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Justizvollzugsanstalt festgelegten weiteren Modalitäten der Ausführung – Ausführung nur zu Familienmitgliedern, kein Verlassen des Ortes der Ausführung zur freien Bewegung – ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgeführt ist. Randnummer 12 Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf andere Akten oder Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (ständige Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom
  11. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 Vollz – und
  12. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG
  13. Aufl., § 118 Rdnr. 6; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG
  14. Aufl.,

§ 118St

VollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Die Aufklärungsrüge darf sich nicht auf die Mitteilung der Tatsachen, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, der Beweismittel und des erwarteten Beweisergebnisses beschränken. Der Beschwerdeführer muss mitteilen, welche Umstände den Tatrichter zur Aufklärung hätten drängen müssen (KG a. a. O. und Beschluss vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsbeschwerde nicht. Randnummer 13 Soweit der Gefangene vorträgt, die Strafvollstreckungskammer hätte vor ihrer Entscheidung die – nach seinen Angaben – zwischenzeitlich unter dem 6. Juni 2016 vorgenommene, ihm günstigere Vollzugsplanfortschreibung anfordern und seine „aktuelle Prognose ermitteln“ müssen, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag, aufgrund welcher Umstände das Landgericht sich zur Beiziehung der neuesten Vollzugsplanfortschreibung hätte gedrängt sehen müssen, um über den Feststellungsantrag zu entscheiden, der sich auf eine Monate zuvor getroffene Maßnahme bezog. Randnummer 14 4. Die Sachrüge ist, soweit nicht bereits – wie dargelegt – in der Hauptsache Erledigung eingetreten ist, zwar gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend a]), aber nicht begründet (nachfolgend b]). Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Randnummer 15

  1. a)Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 5 Ws 49/15 Vollz – m. w. Nachw.). Ersteres ist hier der Fall. Randnummer 16
  2. aa)Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes, auf denen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Gewährung einer Ausführung des Gefangenen und deren Modalitäten beruht, sind durch am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung des Senates, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. Das ist bezüglich des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln der Fall. Randnummer 17 Die Prüfung ergibt, dass die bisher zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG i. v. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. Randnummer 18
  3. bb)Die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG über die Ausführung eines Gefangenen aus wichtigem Grund, auf der die beantragte Ausführung beruhte, ist inhaltlich weitgehend identisch mit der in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln. Letztere enthält zwar – anders als § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG – eine Legaldefinition der Ausführung, damit ist aber keine inhaltlich neue Begriffsbestimmung der Ausführung verbunden. Denn für das StVollzG war die Ausführung in dessen § 11 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls gesetzlich und insoweit mit der jetzt gültigen Legaldefinition inhaltlich identisch bestimmt. Nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 1 StVollzG sind Lockerungen nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht; auch die Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 stets die Aufsicht über den Gefangenen voraus. Randnummer 19 Eine inhaltlich bedeutsame abweichende Regelung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Ausführung in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln besonders geregelt ist und es sich bei ihr nicht um eine Lockerung im Sinne des § 42 StVollzG Bln handelt (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Ebenso wie ehemals § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nur zur Anwendung, wenn dem Gefangenen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr keine Lockerungen in Form unbeaufsichtigten Aufenthaltes außerhalb der Anstalt gewährt werden kann. Bezüglich der früher geltenden Vorschrift ergab sich das aus dem Verweis auf § 11 Abs. 2 StVollzG, nunmehr folgt dies aus der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG Bln einerseits und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln andererseits. Randnummer 20 Hinsichtlich des Grundes der Ausführung bestehen zwischen den Normen gleichfalls keine beachtlichen Unterschiede. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVollzG konnte die Ausführung aus “wichtigem Anlass“ erfolgen, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln kann sie gestattet werden, wenn dies aus „besonderen Gründen notwendig“ ist. Es handelt sich jeweils um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2; ähnlich Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 10). Zu dem „wichtigen Anlass“ wie auch zu den „besonderen Gründen“ gehören Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für dessen Resozialisierung sind (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/ 2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Dabei wird mit der Neureglung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.). Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden, denn auch § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG war unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auszulegen und anzuwenden. Randnummer 21 Sowohl die frühere Regelung (dazu Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 3 m. zahlr. Nachw.) als auch die jetzt gültige geben dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln), sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde. Randnummer 22 Auch betreffend die zulässigen Modalitäten der Ausführung folgen aus der landesrechtlichen Neuregelung keine beachtlichen Unterschiede. Die für die Ausführung zur Verhinderung der Flucht des Gefangenen oder des Missbrauchs durch Begehung neuer Straftaten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dürfen weiterhin angeordnet werden, etwa eine Fesselung des Gefangenen (ehemals § 88 Abs. 4 StVollzG/jetzt § 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln). Randnummer 23 § 45 Abs. 1 Satz 3 StVollzG, der eine Regelung darüber enthält, dass in der Regel der Gefangene die Kosten der Ausführung zu tragen hat, entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVollzG sowie der zu § 36 StVollzG erlassenen Verwaltungsvorschrift (so auch ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln). Randnummer 24
  4. cc)Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG gewährt werden konnte, sind obergerichtlich geklärt. Diese Rechtsprechung ist auf die Gestattung einer Ausführung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln übertragbar. Randnummer 25 Es ist danach bereits entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Anlasses, dessen Anwendung der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 4. September 2014 – 2 Ws 422/13 Vollz –, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.), jedenfalls bei langjährig Inhaftierten auch der Zweck der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der aktiven Gegenwirkung gegen die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges erfasst wird (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 a. a. O. m. zahlr. Nachw.). Randnummer 26 Es ist ferner obergerichtlich geklärt, dass erst dann, wenn ein wichtiger Anlass tatsächlich vorliegt, der Vollzugsbehörde das pflichtgemäße Ermessen zur Entscheidung über die Gewährung der Ausführung eröffnet ist (KG a. a. O. Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Randnummer 27 Des Weiteren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine solche Ermessensentscheidung nur in dem durch § 115 Abs. 5 StVollzG eröffneten Umfang überprüft werden darf. Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes – hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln – zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –; Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 – 5 Ws 72/16 Vollz –; Spaniol in AK-StVollzG,

§ 115St

VollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.). Randnummer 28 Auch die Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen bei einer Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (oder § 11 Abs. 1 Nr. 2) StVollzG waren bereits Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (z. B. zur Fesselung OLG Karlsruhe, Beschluss vom

  1. November 2012 – 1 Ws 49/12 –, juris Rdnr. 9 und OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Juni 2011 – III-1 Ws [Vollz] 216/11 –, juris Rdnr. 13; zur Bekleidung der begleitenden Vollzugsbediensteten OLG Hamburg, Beschluss vom
  3. Oktober 2013 –, juris Rdnr. 11 ff. m. w. Nachw.). So ist unter anderem stets das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu beachten (OLG Hamburg a. a. O. Rdnr. 13). Randnummer 29 b) Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Randnummer 30 Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Beschluss unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend dargelegt, dass der Entscheidung der Vollzugsbehörde kein Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensausfall zugrunde liegt. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass die Vollzugsbehörde die Modalitäten zur Sicherung der Ausführung aufgrund der Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug und des Vollzugsverlaufs seit seiner letzten beanstandungsfreien Ausführung im Mai 2014 anordnen durfte und der Gefangene durch sie nicht unzumutbar belastet wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Randnummer 31
  4. Das Interesse des Gefangenen an der begehrten Feststellung im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ist angesichts des fortdauernden Strafvollzuges und des Umstandes, dass er möglicherweise weitere Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erhalten wird, zumindest im Hinblick auf den Grund der Wiederholungsgefahr (OLG Brandenburg, Beschluss vom
  5. Mai 2011 – 1 Ws [Vollz] 30/11 –, juris Rdnr. 7; Arloth a. a. O., § 115 Rdnr. 8; Spaniol in AK-StVollzG,

§ 115Rdnr. 76; jeweils m. w. Nachw.) zu bejahen. Randnummer 32 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 St

VollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505680

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