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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 180/17 Vollz Beschluss Anspruch eines Gefangenen auf Haftraumausstattung mit einem künstlichen Weihnachtsbaum § 3 Abs 2 S

Anspruch eines Gefangenen auf Haftraumausstattung mit einem künstlichen Weihnachtsbaum Leitsatz 1. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anst

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R Rdnr. 7; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 19 Rdnr. 10, § 70 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist (OLG Hamm a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.; Senat a. a. O.; Knauer in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 20; Arloth/Krä a. a. O., § 70 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.) und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (KG a. a. O.; Senat a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 70 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Der für die Vollzugsbehörde noch zumutbare Kontrollaufwand ist auch an den sonstigen Gegenständen zu messen, die der Gefangene im Besitz hat (KG a. a. O.; Senat a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 19 Rdnr. 7, § 70 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 10 Es ist auch geklärt (KG a. a. O., juris Rdnr. 15), dass mit dem Wegfall des Rechtsfolgenermessens nicht zugleich auch der – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde entfallen ist. Denn die Vorschrift enthält den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Wege der Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich „geeignet sind“, die Sicherheit zu gefährden. Randnummer 11 Die Einhaltung des danach eröffneten Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit entsprechend anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (ständ. Rspr., z. B. KG a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., z. B. KG a. a. O. m. w. Nachw.). Randnummer 12

  1. b)Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts im Sinne des §116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG allerdings zulässig, soweit es um die Ausstattung eines Haftraums mit einem künstlichen Weihnachtsbaum geht. Randnummer 13 Es ist bislang, soweit ersichtlich, lediglich entschieden, dass ein Gefangener keinen Anspruch auf die Ausstattung seines Haftraums mit einem natürlichen Weihnachtsbaum, sei es als Topfpflanze oder als geschlagener Baum, mit „echten“ Kerzen hat, weil ein solcher Baum die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 5 Ws 654/04 Vollz –, juris Rdnr. 5 ff.). Randnummer 14 Die vorliegend zu klärende Frage, ob ein Gefangener seinen Haftraum mit einem künstlichen Weihnachtsbaum ausstatten darf, hat Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus und ist obergerichtlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Der Senat erachtet die für den entschiedenen Fall eines natürlichen Weihnachtsbaums maßgebenden Erwägungen für grundsätzlich übertragbar und weiterhin anwendbar. Randnummer 15
  2. aa)Künstlich hergestellte Weihnachtsbäume bestehen, ebenso wie natürlich gewachsene Bäume, aus einem „Stamm“ und „Ästen“. Diese Bestandteile können – unabhängig davon, ob sie aus Kunststoff oder natürlichen Materialen bestehen und wie die Verbindung der „Äste“ mit dem „Stamm“ konkret beschaffen ist – als Versteck für diverse Dinge genutzt werden, die ihrerseits die Sicherheit in der Anstalt gefährden, beispielsweise Betäubungsmittel oder etwa scharfkantige oder zu missbräuchlichen Verwendungen besonders geformte kleinere Gegenstände. Das Versteck kann zum Beispiel durch das Aufbohren von „Stamm“ oder „Ästen“ geschaffen werden, sofern diese Teile nicht bereits produktionsbedingt hohl sind, es kann sich aber auch aus einer möglichen Umwicklung dieser Bestandteile mit (ablösbarem) Kunststoff oder anderen Materialien oder der Dichtigkeit des Flors der „Tannennadeln“ ergeben. Randnummer 16 Die Kontrolle eines künstlichen Weihnachtsbaumes ist – wie die eines natürlichen Baumes – sehr aufwendig und lässt sich nicht auf eine einmalige Überprüfung bei der etwa über den Versandhandel erfolgenden Einbringung in die Haftanstalt beschränken. Eine solche Kontrolle ist vielmehr während der gesamten Zeit der Aufstellung im Haftraum geboten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Gefangenen um eine seitens der Justizvollzugsanstalt als zuverlässig eingeschätzte Person handelt oder nicht (Senat a. a. O.). Randnummer 17
  3. bb)Die weitere Frage, ob die Ausstattung des Haftraums als solchen oder eines Weihnachtsbaums mit einer batteriebetriebenen Lichterkette die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet, hat ebenfalls Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist, soweit ersichtlich, gleichfalls noch nicht obergerichtlich entschieden. Die Rechtsprechung zur Ausstattung des Haftraums mit (Lese-)Lampen (z. B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. September 1993 – 1 Ws 378/93 [Vollz] –, juris Rdnr. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 1988 – 4 Ws 168/88 –, juris Rdnr. 5 ff.; KG a. a. O., juris Rdnr. 19 ff.; Arloth/Krä a. a. O., § 19 Rdnr. 9; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 19 Rdnr. 4 f.; jeweils m. w. Nachw.) ist wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit der Gegenstände und der nicht vergleichbaren Energieversorgung nicht übertragbar. Randnummer 18 Eine batteriebetriebene Lichterkette ist als die Sicherheit der Anstalt gefährdend anzusehen. So sind die Halterungen der Leuchtelemente grundsätzlich geeignet, als Versteck für Betäubungsmittel zu dienen. Sie ist zudem – je nach Länge für sich genommen oder in Verbindung mit einem anderen schnur- oder seilähnlichen Gegenstand – geeignet, missbräuchlich als „Pendel“ zwischen zwei Haftraumfenstern benutzt zu werden, um Nachrichten oder Gegenstände zu befördern. Zudem lässt sie sich zum Drosseln oder zur Fesselung von Vollzugsbediensteten oder Mitgefangenen einsetzen. Randnummer 19
  4. cc)Da es sich bei § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln um ein Gesetz handelt, das im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in rechtlich zulässiger Weise in die Grundrechtsgewährungen eingreift und die dort garantierte Grundrechtsausübung wirksam beschränkt, lässt sich unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt auch kein Vorrang der geschützten Interessen des Gefangenen vor dem im Strafvollzug als überaus wichtig einzuschätzenden öffentlichen Interesse an Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt ableiten. Randnummer 20
  5. c)Die Sachrüge ist ferner zur Fortbildung des Rechts nach § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässig, soweit sie die Frage betrifft, ob es sich bei einem (natürlich gewachsenen oder künstlichen) Weihnachtsbaum um einen religiösen Gegenstand handelt, den ein Gefangener nach § 55 Satz 1 StVollzG Bln besitzen darf. In der veröffentlichten Rechtsprechung ist die zu § 53 Abs. 3 StVollzG ergangene Entscheidung des Senates vom 20. Januar 2005 (a. a. O.), soweit ersichtlich, die einzige zum Thema Weihnachtsbaum als Gegenstand des religiösen Gebrauchs eines Gefangenen geblieben; über die fragliche Eigenschaft hatte der Senat darin nicht abschließend befunden. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, über diese Eigenschaft zu entscheiden. Der Senat verneint, dass ein Weihnachtsbaum diese Eigenschaft hat. Randnummer 21
  6. aa)Nach § 55 Satz 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene unter anderem in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Die Vorschrift stimmt insoweit nahezu wortwörtlich mit § 53 Abs. 3 StVollzG überein. Sie soll den Anforderungen von Art. 4 GG Rechnung tragen und sicherstellen, dass Gefangene zur Praktizierung des täglichen Glaubens dienende Dinge in Besitz haben dürfen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 55 Satz 1 StVollzG Bln). Randnummer 22
  7. bb)Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind solche Dinge, die für religiöse Kulthandlungen, für die Ausübung religiöser Handlungen wichtig sind und dafür genutzt werden, in der christlichen Religion beispielsweise Heiligenbilder, der Rosenkranz, das Kreuz mit und ohne Korpus, Ikonen (Müller-Monning in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 15; Arloth/Krä a. a. O., § 53 Rdnr. 5; Schäfer in Schwind/Böhme/ Jehle/Laubenthal a. a. O., § 53 Rdnr. 17). Randnummer 23 Zwar ist der Begriff des religiösen Gebrauchs wie derjenige der Religionsausübung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundrechts der Religionsfreiheit extensiv auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 –, juris Rdnr. 20 – BVerfGE 24, 236 ff.; Senat a. a. O., juris Rdnr. 9). Insbesondere gewährleistet die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit die Teilnahme an kultischen Handlungen, die der Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rdnr. 34 – BVerfGE 93, 1 ff.). Bei Gegenständen ist aber zu unterscheiden, ob sie Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung sind – und deshalb als Gegenstand religiösen Gebrauchs dienen (können) – oder ob es sich bei ihnen (lediglich) um eine Ausdrucksform etwa der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur handelt (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a. a. O., juris Rdnr. 42). Über die Jahrhunderte sind zahlreiche christliche Traditionen in die allgemeinen kulturellen Grundlagen der Gesellschaft eingegangen. Von diesen müssen aber die spezifischen Glaubensinhalte der christlichen Religion einschließlich ihrer rituellen Vergegenwärtigungen und symbolischen Darstellungen unterschieden werden (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 43). Randnummer 24

  1. cc)Anders als das Kreuz (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 44) stellt der Weihnachtsbaum kein spezifisches Glaubenssymbol des Christentums dar. Er steht zwar – wie die Weihnachtsbeleuchtung – im Kontext des christlichen Weihnachtsfestes, hat aber selbst keinen Ursprung in der christlichen Religion, sondern ist vielmehr Ausprägung des tradierten Brauchtums (Zacharias NVwZ 2006, 1329, 1332; zur Geschichte z. B. Brockhaus – Die Enzyklopädie 20. Aufl., Stichwort „Weihnachtsbaum, Tannenbaum, Christbaum“ m. w. Nachw.). Der Umstand, dass (beleuchtete) Weihnachtsbäume auch in Kirchen aufgestellt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass sie (dort) dem religiösen Gebrauch dienen. Nicht jeder den Kirchenraum lediglich schmückende Gegenstand hat einen religiösen Bezug (Senat a. a. O., juris Rdnr. 9). Randnummer 25
  2. dd)Es bedarf danach für den vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährte Religionsfreiheit – hier als Religionsausübungsfreiheit – wirksam durch die Erfordernisse, wie sie sich aus der Sicherheit oder Ordnung in der Haftanstalt ergeben (bejahend Senat a. a. O., juris Rdnr. 10), über die Regelung in § 55 Satz 2 StVollzG Bln hinaus beschränkt werden kann, der einen Entzug von Gegenständen religiösen Gebrauchs nur bei grobem Missbrauch vorsieht. Randnummer 26
  3. d)Aus den in § 3 Abs. 2 bis 6 StVollzG Bln genannten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung wie dem Eingliederungsgrundsatz in Abs. 2, dem Angleichungsgrundsatz in Abs. 3 und dem Gegensteuerungsgrundsatz in Abs. 5 dieser Vorschrift lassen sich keine unmittelbaren Rechte der Gefangenen herleiten (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 3 StVollzG Bln). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 3 StVollzG (Feest/Lesting in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 2; Arloth/Krä a. a. O., § 3 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Ihnen kommt jedoch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Normen des Gesetzes und bei der Ermessungsausübung eine wichtige Funktion zu (Feest/Lesting a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O.). Im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 53 Satz 1 StVollzG Bln ergibt sich danach aus den genannten Vollzugsgrundsätzen für den vorliegenden Fall kein Anlass zu weiteren Erwägungen. Randnummer 27 3. Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, ist jedoch nicht begründet. Randnummer 28 Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss innerhalb des ihr zustehenden Prüfungsumfangs gehalten und ausreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen sie die Auffassung der Justizvollzugsanstalt als rechtsfehlerfrei ansieht. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Das Landgericht hat die bislang zum Thema Weihnachtsbaum ergangene Rechtsprechung des Senats zutreffend als Ausgangspunkt für ihre Prüfung berücksichtigt und den nunmehr geltenden § 52 Abs. 1 StVollzG Bln rechtlich zutreffend ausgelegt und angewandt. Soweit sie keine abschließende Entscheidung dazu getroffen hat, ob es sich bei dem vom Gefangenen beantragten Weihnachtsbaum um einen Gegenstand des religiösen Gebrauchs im Sinne des § 55 Satz 1 StVollzG Bln handelt, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Da dies – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall ist, besteht für den Senat keine Veranlassung, die von der Strafvollstreckungskammer zur Versagung des Besitzes solcher Gegenstände genannten Gründe nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen zu prüfen. Randnummer 29 Soweit der Gefangene auch in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde auf die „Alternative“ eines „komplett ausgestatteten Mini-Weihnachtsbäumchens“ mit „Schmuck und Beleuchtung“ und einer Höhe zwischen 30 und 40 cm hinweist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Einbringung eines solchen Dekorationsgegenstandes nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung war. Randnummer 30 Die vom Verurteilten aufgestellte Behauptung, im Bereich der Unterbringung von Gefangenen in der Sicherungsverwahrung sei das Einbringen und der Besitz von Weihnachtsbäumen und Lichterketten gestattet worden, musste das Landgericht gleichfalls nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Abgesehen davon, dass vorliegend über eine Frage des Vollzugs von Strafhaft zu entscheiden war, lässt sich aus einer – möglicherweise – nicht mit § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln in Einklang stehenden Entscheidung in einem anderen Einzelfall ohnehin kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine der Rechtslage zuwiderlaufende Entscheidung über sein Begehren herleiten. Das gilt im Übrigen auch, soweit der Gefangene Bezug nimmt auf eine Entscheidung des Landgerichts aus dem Jahr 2003, in der einem anderen Verurteilten der Besitz eines (natürlich gewachsenen) Weihnachtsbaumes gestattet worden war. Randnummer 31 Die Strafvollstreckungskammer hat – anders als der Beschwerdeführer vorträgt – auch rechtlich zutreffend gewürdigt, dass die Vollzugsbehörde in ihrer Entscheidung den Kontrollaufwand im Einzelfall sowie für den Fall, dass einer Vielzahl von Gefangenen auf deren entsprechenden Antrag der Besitz eines Weihnachtsbaumes und einer Lichterkette genehmigt werden müsste, geprüft und nachvollziehbar als nicht zumutbar bewertet hat. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG i. v. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505681

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