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AG Charlottenburg 73 C 8/21 Urteil Wahrung der Klagefrist bei einem Parteiwechsel im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage § 44 Abs 2 S 1 WoEigG, § 4

Wahrung der Klagefrist bei einem Parteiwechsel im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage Leitsatz Der Parteiwechsel im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage von den übrigen Wohnungseigentümern auf den Verband nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 45 WEG n.F.) ist nicht geeignet die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom

  1. November 2009 (V ZR 73/09, ZMR 2010, 210) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der WEG auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden. (Rn.14) Tenor
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Eigentümer einer Wohnung. Randnummer 2 Der aus dem Rubrum ersichtlich bestellte Verwalter der Beklagten lud die Eigentümer mit Schreiben vom
  5. Dezember 2020 zu einer Wohnungseigentümerversammlung am
  6. Dezember
  7. In der Ladung waren zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 die Beschlussfassung zu der Gesamtabrechnung 2018 und den Einzelabrechnungen 2018 und zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 die Beschlussfassung zu der Gesamtabrechnung 2019 sowie den Einzelabrechnungen
  8. Entsprechende Unterlagen wurden den Eigentümern mit übersandt. Randnummer 3 Zu TOP 11 stand die Wahl eines neuen Verwaltungsbeirats auf der Tagesordnung. Alle Eigentümer wurden aufgefordert, mitzuteilen ob jemand im Beirat tätig sein möchte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Eigentümerin ... als Vorsitzende und die Eigentümerinnen ... und ... als Mitglieder des Verwaltungsbeirats kandidieren. Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten der Ladung wird auf deren Ablichtung Bl. 5 bis 12 d. A. verwiesen. Auf der Versammlung vom
  9. Dezember 2020 wurden die Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 3-6 mehrheitlich angenommen. ZU TOP 11 wurde festgestellt, das die Eigentümerinnen ..., ... und ... in den Verwaltungsbeirat gewählt seien. Frau ... sei Vorsitzende. Der Kläger, der sich ebenfalls für den Verwaltungsbeirat beworben hatte, erhielt keine ausreichende Mehrheit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versammlung wird auf die Ablichtung des Protokolls Bl. 13 bis 21 d. A. verwiesen. Randnummer 5 Gegen die oben genannten Beschlüsse richtet sich die Klage des Klägers, die am Montag, den
  10. Januar 2021 bei Gericht einging und gegen die übrigen Eigentümer der WEG gerichtet war. Als Zustellanschrift für diese wurde der Verwalter benannt und eine Nachreichung der Eigentümerliste angekündigt. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wies das Gericht mit Verfügung vom
  11. Februar 2021 auf § 44 WEG n. F. und sich daraus ergebende Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist hin. Daraufhin wurde die Klage mit einem am
  12. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Gemeinschaft der Eigentümer der WEG ... gerichtet. An die Beklagte wurde daraufhin am
  13. Februar 2021 zugestellt. Randnummer 6 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Frist gewahrt sei. Außerdem seien die Beschlüsse nichtig. Die Beschlüsse seien nicht aus sich heraus verständlich. Bei der Beiratswahl sei nicht protokolliert, worüber genau abgestimmt wurde, was ebenfalls zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt. Randnummer 8 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom
  14. Dezember 2020 zu den Tagesordnungspunkten 3,4,5,6 und 11 für nichtig zu erklären. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist als Beschlussklage nach § 44 WEG zulässig. Randnummer 13 Sie ist jedoch unbegründet, da die Klagefrist des § 45 S. 1 WEG nicht eingehalten wurde. Die ursprüngliche Klageschrift war ungeeignet, die Klagefrist zu wahren, da sie gegen die falschen Beklagten gerichtet war. Diese Klage war bereits unzulässig und nicht zustellungsfähig, da die Beklagten weder namentlich bezeichnet waren noch eine zustellungsfähige Anschrift für sie angegeben worden war. Die erleichternde Vorschrift, wonach es genügt, dass das betroffene Grundstück bezeichnet und die Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht wird, war am
  15. Dezember 2020 aus dem Gesetz gestrichen worden und war auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar. Gleichzeitig entfiel die bisherige Zustellvollmacht des Verwalters für die einzelnen Eigentümer ersatzlos. Randnummer 14 Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. ist die Beschlussanfechtungsklage nunmehr gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft zu richten. Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n. F. war nicht ungenügend, um die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom 6.11.2009 (Az.: V ZR 73/09) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden, denn der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Verwalter, der auf jeden Fall in der Klageschrift benannt sein muss, gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer hat (vgl. Ziffer 16 der Entscheidungsgründe des BGH). Diese Erwägung trägt hier gerade nicht. Randnummer 15 Auch eine Nichtigkeit der Beschlüsse vom
  16. Dezember 2020, die ungeachtet des Fristablaufs geltend gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 16 Insbesondere sich die Beschlüsse zu den TOP 3 bis 6 inhaltlich hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich. Beschlossen wurden die Abrechnungen, die den Eigentümern vorlagen. Dass es im Vorfeld unterschiedliche Versionen gegeben hätte und daher objektiv nachvollziehbare Unklarheiten darüber bestehen könnten, welche nun gelten soll, ist, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig blieb, nicht der Fall. In der Klageschrift vom
  17. Januar 2021 und dem Schriftsatz vom
  18. Januar 2021 (Bezifferung des Werts nach § 61 GKG) hatte der Kläger offenbar auch noch keine Schwierigkeiten zu erkennen, was genau beschlossen worden war. Dies gilt erst recht für den Beschluss zu TOP
  19. Hier liegt ein eindeutiges und unstreitig festgestelltes Ergebnis zur künftigen Besetzung des Verwaltungsbeirats vor. Welches Wahlverfahren hier eingehalten wurde und ob es dabei ggfls. zu Rechtsfehlern kam, wäre durch fristgerechte Anfechtungsklage vorzubringen gewesen. Es ist keine Frage der Nichtigkeit. Nur nebenbei wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keine inhaltlichen Mängel der angefochtenen Beschlüsse mehr gerügt hat. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505725

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