sätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien Beschäftigungsverhältnissen Leitsatz 1. Die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln soll die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu ordnen. Die Vergütung der Gefangenen soll durch eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende
sätzliche Anerkennung geleisteter Tätigkeit in Form von sowohl nicht-monetären als auch finanziellen Vergünstigungen ergänzt werden. Die Bestimmung geht über die bisherige nicht-monetäre Vergünstigung des § 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG deutlich hinaus. (Rn.20)
rückgewiesen. 3. Der ehemalige Gefangene hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdegegner hat bis
m 20. August 2018 den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Betruges verbüßt.
nächst verbüßte er seit dem
werden, da er
vor mindestens drei Monate
sammenhängend an einer von der Bundesagentur für Arbeit getragenen externen Umschulung als Immobilienkaufmann teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen hatte. Die Gruppenleiterin ()…) lehnte den Antrag am 2. Februar 2017 mündlich mit der Begründung ab, dass § 63 StVollzG Bln nur für innerhalb der Anstalt ausgeübte Tätigkeiten gelte. Randnummer 2 Die Strafvollstreckungskammer hat des Begehren des damaligen Gefangenen unter Hinweis auf einen erheblichen Grundrechtseingriff mit Wiederholungsgefahr als
lässige Fortsetzungsfeststellungsantrag gewertet und dem Antrag stattgegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sei § 63 StVollzG Bln nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorschrift nur für Tätigkeiten innerhalb der Justizvollzugsanstalt gelte. Der Wortlaut der Norm und der in Bezug genommenen Normen (§§ 21 bis 24 und 61, 62 StVollzG Bln) seien vorbehaltlos und träfen eine solche Unterscheidung nicht. Randnummer 3 Gegen diese am 24. Mai 2018
gestellte Entscheidung wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin mit seiner am
28; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, Vorb.
41). Diese liegt vor, soweit das Erkenntnis dem Kläger etwas
Lasten des Beklagten
spricht,
Lasten des Beklagten rechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis
seinen Ungunsten entscheidet (Eyermann, a. a. O., Vorb.
29). Dies ist der Fall, denn das Landgericht hat den Streit
Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Randnummer 6 2. Mit dem als Sachrüge auszulegenden Beschwerdevorbringen des Leiters der Justizvollzugsanstalt werden die besonderen
lässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Randnummer 7 Die
lassung der Rechtsbeschwerde ist
r Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1,
m Inkrafttreten des StVollzG Bln am
r Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom
sätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung i. S. des § 63 StVollzG Bln nur bei innerhalb der Vollzugsanstalt geleisteter Arbeit (§§ 20 bis 24 StVollzG Bln) oder auch bei Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt
gewähren ist, bislang noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Kammergerichts gewesen. Randnummer 10 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da sich die Entscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft erweist. Randnummer 11 Rechtsfehlerfrei ist die Strafvollstreckungskammer
nächst von einem schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Feststellung der (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2017, a. a. O., juris Rdn. 5; AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Die Strafkammer hat dabei
treffend auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen (hierzu: Senat, Beschlüsse vom
Unrecht angenommen, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf die von ihm begehrte Anerkennung in Form eines Langzeitausgangs
. Randnummer 13 a) Gemäß § 63 Abs. 1 StVollzG Bln erhalten Gefangene, die jeweils drei Monate lang
sammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 21 bis 24 StVollzG Bln ausgeübt haben, auf Antrag als
sätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 61 und 62 StVollzG Bln und die Freistellung nach § 27 StVollzG Bln hinaus eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3 StVollzG Bln. Die Gefangenen erhalten auf Antrag, sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 2 und 3 StVollzG Bln vorliegen, die Freistellung in Form von Langzeitausgang. Tatbestandsvoraussetzung ist danach
nächst die dreimonatige Ausübung einer Tätigkeit nach den §§ 21 bis 24 StVollzG Bln. Des Weiteren muss ein grundsätzlicher Anspruch auf Vergütung nach §§ 61 und 62 StVollzG Bln oder Freistellung nach § 27 StVollzG Bln bestehen, wie der Wortlaut
erkennen gibt („über […] hinaus“). Diese Voraussetzungen lagen beim Beschwerdegegner nicht vor. Randnummer 14 b) Ausweislich der für den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses (ständ. Rspr. z.B. Senat Beschluss vom 13. April 2018, a. a. O. m. w. Nachw.) hat der Beschwerdegegner an einer externen Umschulungsmaßnahme in Form eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 StVollzG Bln) teilgenommen. Ein solches freies Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich grundlegend von anstaltsinterner Pflichtarbeit. Wesentliches Merkmal einer freien Beschäftigung stellt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Gefangenen und der Beschäftigungsstelle beziehungsweise dem Ausbilder dar (Arloth/Krä, a. a. O., § 39 Rdn. 3, m. w. N.). Dem Gefangenen soll durch ein solches Verhältnis die Möglichkeit eröffnet werden, höhere Einkünfte als in einem anstaltsinternen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
erzielen (Arloth/Krä, a. a. O., § 39 Rdn. 1, m. w. N.). Dagegen ist die (interne) Pflichtarbeit dadurch gekennzeichnet, dass diese öffentlich-rechtlicher Natur ist, sodass auch keine Arbeitsverträge zwischen der Justizvollzugsanstalt und den Gefangenen geschlossen werden (KG, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 2 Ws 132/15 Vollz – m. w. N.). Randnummer 15
gewiesene) Pflichtarbeit Anwendung. Randnummer 17
gewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Anspruch auf ein Arbeitsentgelt
stehen sollte. In § 41 StVollzG hieß es, der Gefangene sei verpflichtet, eine ihm
gewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben,
deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen
standes in der Lage sei. § 43 StVollzG regelte demnach die monetären und nicht-monetären Ansprüche wegen geleisteter Pflichtarbeit (KG, Beschlüsse vom
unterscheidende – Freistellung von der Arbeitspflicht für bis
18 Tagen galt nicht für freie Beschäftigungsverhältnisse (Arloth/Krä, a. a. O., § 42 Rdn. 1, 8). Dies wurde durch § 42 Abs. 4 StVollzG klargestellt, wonach Urlaubsregelungen außerhalb des Strafvollzugs unberührt bleiben sollten. Dort sollten allein die einschlägigen vertraglichen, tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Regelungen maßgeblich sein.
gleich stellte die Vorschrift sicher, dass beim Übergang aus
gewiesener Arbeit in ein freies Beschäftigungsverhältnis Ansprüche und Wartezeiten nicht
Lasten des neuen Arbeitgebers als Urlaubsansprüche übergehen, sondern verfallen (Arloth/Krä, a. a. O., § 42 Rdn. 8). Randnummer 19
dem ausdrücklich bestimmt, dass ein Gefangener eine (
sätzliche) Ausbildungsbeihilfe nur erhalten sollte, soweit ihm keine Leistungen
m Lebensunterhalt
stehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Da Ausbildungsverträge in freien Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig
marktüblichen Konditionen geschlossen werden, sah der Bundesgesetzgeber in Bezug auf diese keinen Anlass für nichtmonetäre Anreize i. S. des § 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG (Arloth/Krä, a. a. O., § 44 Rdn. 2). Randnummer 20
sätzliche Anerkennung in Form von sowohl nichtmonetären als auch finanziellen Vergünstigungen ergänzt werden. Die Bestimmung sollte über die bisherige nichtmonetäre Vergünstigung des § 43 Absatz 6 bis 11 StVollzG deutlich hinausgehen. Dadurch wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, dass die angemessene Anerkennung der geleisteten Pflichtarbeit
überprüfen und fortzuentwickeln ist. Eine Einbeziehung der Gefangenen in diese Regelung – wie im außer Kraft getretenen StVollzG –, die an einer Berufsausbildung, an einer beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teilnehmen, stellt nach Auffassung des Gesetzgebers für diese einen Anreiz dar, die ihnen sich im Vollzug [Unterstreichung durch den Senat] bietenden schulischen und beruflichen Qualifizierungschancen wahrzunehmen, und betont deren besonderen Stellenwert (Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 239). Dafür, dass der Gesetzgeber gleichzeitig den Anwendungsbereich auf freie Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Anstalt ausdehnen wollte, ergeben sich aber keine Hinweise. Dagegen spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber die Regelung von § 42 Abs. 4 StVollzG bei der Neufassung der (Regel)Freistellung in § 27 Abs. 4 StVollzG Bln wörtlich übernommen, mithin dort freie Beschäftigungsverhältnisse erneut ausgenommen hat. Randnummer 21 bb) Die Systematik spricht ebenfalls gegen eine Anwendung von § 63 StVollzG Bln auf freie Beschäftigungsverhältnisse. Randnummer 22
gewähren. Eine Anwendung dieser Regelung auf freie Beschäftigungsverhältnisse, die eigenen privatrechtlichen Grundlagen für die Lohnfortzahlung folgen und deren Entgelte weit höher als die Vergütung in § 61 StVollzG Bln ausfallen, würde erkennbar keinen Sinn ergeben. Der
VollzG Bln bestehende Regelungszusammenhang und die gleichartige Verwendung der Begriffe lassen daher erkennen, dass freie Beschäftigungsverhältnisse jeweils nicht umfasst sein sollten. Randnummer 24
sätzliche Anerkennungen nach den §§ 61 bis 63 StVollzG Bln bestimmt er ausdrücklich, dass diese beim Haftkostenbetrag unberücksichtigt bleiben sollen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln). Randnummer 26 cc) Darüber hinaus spricht der Sinn und Zweck dagegen, § 63 StVollzG Bln auch auf freie Beschäftigungsverhältnisse oder Selbstbeschäftigung anzuwenden. Die §§ 61 ff. StVollzG dienen – wie bereits dargestellt – einem gesetzgeberischen Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit im Wege
sätzlicher Anerkennung – in Form von sowohl nichtmonetären als auch finanziellen Vergünstigungen (Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 239). Der Grundgedanke liegt darin, dass
gewiesene Pflichtarbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel darstellen kann, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen vorgegeben ist. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
dem um ein Vielfaches über den Bezugsgrößen des § 61 Abs. 2 und 3 StVollzG Bln. Auch im Übrigen überwiegen die Vorteile, ein freies Beschäftigungsverhältnis einzugehen, für einen Gefangenen bei weitem: Die freie Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist nur im Wege des Freigangs möglich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 Ws 132/12 – juris Rdn. 20) – dessen Voraussetzungen mithin gegeben sein müssen – und bietet aufgrund der Realitätsnähe und der möglichen Anbahnung von Kontakten
künftigen Arbeitgebern besondere Resozialisierungschancen (vgl. BVerfG, Urteil vom
befürchten. Seine Koalitionsrechte i. S. von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sind auch nicht – wie bei Gefangenen, die Pflichtarbeit verrichten – von vornherein erheblich eingeschränkt (vgl.
den Unterschieden von regulärem
Pflichtarbeitsverhältnissen: KG, Beschluss vom 29. Juni 2015, a. a. O., m. w. N.). Diese exemplarisch genannten Vorteile stellen einen weiteren Grund dar, weshalb es bei freien Beschäftigungsverhältnissen oder Selbstbeschäftigung von Gefangenen grundsätzlich keiner
sätzlichen Anerkennung der Arbeitsleistung bedarf. Randnummer 28 Nach alldem scheidet eine Anwendung der Vorschriften über die
sätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung auf das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdegegners aus, so dass diesem der geltend gemachte Anspruch nicht
stand und dessen Ablehnung ihn nicht in seinen Rechten verletzte. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505917
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