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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 124/18 Vollz Beschluss Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 9 Abs 3 StVoll

Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe Leitsatz 1. Die Erledigung einer Maßnahme oder des gerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürf

§ 15Landes

R Rdnr. 16 und § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 27 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom

  1. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 28; Nichtannahmebeschluss vom
  2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 6; Senat, jeweils a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (Senat, Beschluss vom
  3. September 2017, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 54 Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung in den offenen Vollzug besteht für den Gefangenen ebenso wenig wie auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  4. November 2001 – 2 BvR 2348/00 –, juris Rdnr. 15; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnr. 45 und § 38 LandesR Rdnrn. 47, 92; Arloth/Krä, a. a. O., § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) Randnummer 55

  1. b)Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzugs genügt (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln), mithin die dafür erforderliche Eignung besitzt, gilt: Randnummer 56 Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG Bln) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht. Ferner muss er ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Für die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten gilt, dass – im Vergleich zu anderen Verurteilten – bei der Beurteilung der Eignung für den offenen Vollzug keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 5). Randnummer 57 Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 58 Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 59
  2. c)Bei der Anwendung des § 42 StVollzG Bln ist zu beachten, dass § 42 Abs. 1 StVollzG Bln eine gesetzliche Definition der Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels enthält, die enger als die in § 11 Abs. 1 StVollzG ist, und die Vorschrift nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht umfasst, die in den Nummern 1 bis 4 im Einzelnen gesetzlich bestimmt sind. So wird in § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln der Begleitausgang erstmals gesetzlich definiert, der einem Bedürfnis der vollzuglichen Praxis Rechnung tragen soll und für dessen Gewährung – gerade bei der Erstgewährung – die Verringerung des Flucht- oder Missbrauchsrisikos im Fall der Begleitung durch geeignete Personen, ohne dass diese eine Pflicht zur Beaufsichtigung trifft, als wesentlicher Grund angesehen wird (Senat, Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 60 § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen vor und unterscheidet sich damit dem Wortlaut nach von § 11 Abs. 2 StVollzG, der eine negative Formulierung – „wenn nicht zu befürchten ist“ – enthielt. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes ist damit aber nicht verbunden. Es soll – im Wege einer Klarstellung – vielmehr verdeutlicht werden, dass Lockerungen eine Erprobung darstellen, mit denen zwangsläufig Risiken einzugehen sind (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnr. 67 f.). Auch bislang war die Vollzugsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie vorstehend dargelegt – zu der Prüfung verpflichtet, ob die Lockerungen im Ergebnis der erforderlichen Abwägung unvertretbar sind. Randnummer 61 Die Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel, wie sie aus der Formulierung „wenn sie der Erreichung des Vollzugsziel dienen“ in § 42 Abs. 2 StVollzG Bln deutlich wird, stellt keine Veränderung zur früheren Rechtslage dar. Sie hat nicht die Bedeutung eines – im Vergleich zu § 11 Abs. 2 StVollzG – neuen Tatbestandsmerkmals (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnrn. 48,54). Sie soll allerdings den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrumentarium der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln). Sie hat in diesem Sinne (ebenfalls) die Funktion einer Klarstellung (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnr. 54). Randnummer 62 d) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der – für die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) wie für Vollzugslockerungen (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln) gleichermaßen bedeutsamen – Flucht- und Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Randnummer 63 Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug oder Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnr. 21 und § 38 LandesR Rdnrn. 60, 63; jeweils m. w. Nachw.). Allein auf die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entlassung kann die Versagung von Vollzugslockerungen nicht gestützt werden. Dieser Aspekt kann aber bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom

  1. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, juris Rdnr. 41; Senat, Beschluss vom
  2. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 64 Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht besteht (Senat, Beschluss vom
  3. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. Beim Ausgang verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist (Senat, Beschluss vom
  4. September 2017 a. a. O. m. w. Nachw.). Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
  5. Februar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 41; VerfGH Berlin, Beschluss vom
  6. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 19 [zu Lockerungen bei Unterbringung nach § 64 StGB]; Senat, Beschluss vom
  7. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Entscheidend – bei Lockerungen – ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebender Kammerbeschluss vom
  8. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Randnummer 65 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind – wie auch bei der Prüfung der Eignung im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln – unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom
  9. Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 –, juris Rdnr. 50, 52 f. = BVerfGE 64, 261 ff. [zu § 13 StVollzG]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom
  10. Februar 2005 – 3 Vollz [Ws] 6/05 –, juris Rdnr. 33; Senat, Beschluss vom
  11. September 2017, a. a. O.). Betreffend Lockerungen ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Kontakt zu engsten Familienangehörigen bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom
  12. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 141 = BVerfGE 117, 71 ff.). Randnummer 66 e) Betreffend die Straftataufarbeitung als Element der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist geklärt, dass eine Versagung von Lockerungen nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann (Lesting in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnrn. 63, 88; Arloth/Krä, a. a. O., § 2 Rdnr. 8, § 11 Rdnr. 11; Senat, Beschluss vom

  1. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Die Verpflichtung zur Angabe konkreter Tatsachen folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagen darf, sondern Anhaltspunkte darlegen muss, die geeignet sind, die Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom
  2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 19 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom
  3. September 2017 a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnr. 60; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 67 Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 68

  1. f)Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt – auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen – nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten. Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss allerdings die konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance erhalten bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, Beschlüsse vom 8. November 2006, a. a. O., juris Rdnr. 83, und 28. Juni 1983, a. a. O., juris Rdnr. 51; jeweils m. w. Nachw.). Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind mithin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Randnummer 69 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Gesetzlich ist dementsprechend auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Delinquenten, wenigstens einer ansatzweisen Orientierung für ein normales Leben (BVerfG, stattgebende Kammerbeschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rdnr. 30, und Beschluss vom 8. November 2006, a. a. O., juris Rdnr. 75, jeweils m. w. Nachw.), dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015, a. a. O., juris Rdnr. 22, und 23. Mai 2013, a. a. O., juris Rdnr. 15, jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 70 Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009, a. a. O., juris Rdnr. 39 m. w. Nachw.). Randnummer 71
  2. g)Anders als nach der Sonderreglung für die Gewährung von Langzeitausgang nach § 42 Abs. 3 StVollzG Bln (ehemals § 13 Abs. 3 StVollzG) ist betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder nach der Vorschrift über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach derjenigen über die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 36, und Beschluss vom 8. November 2006, a. a. O., juris Rdnr. 76; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O.,

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R Rdnrn. 14, 22; Arloth/Krä, a. a. O., § 11 Rdnr. 19; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 72

  1. h)Entschieden ist für lebensältere und schwerwiegend erkrankte Gefangene, dass die verfassungsrechtlich gebotene konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können, nicht bedeutet, dass der im höheren Lebensalter verurteilte Straftäter, zumal bei besonders schwerer Schuld, schon nach relativ kurzer Strafverbüßung von Verfassung wegen in die Freiheit entlassen oder beurlaubt werden müsste (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983, a. a. O., juris Rdnr. 51 [betreffend § 13 StVollzG; zwei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene im Alter von jeweils 75 Jahren, Verbrechen an mehreren tausend Menschen während der Zeit des Nationalsozialismus‘, im zwanzigsten und dreizehnten Jahr in Haft, schwerwiegend erkrankt und ärztlicher Fürsorge bedürfend]). Randnummer 73
  2. i)Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. Randnummer 74 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge. Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Das ist vorliegend teilweise der Fall. Randnummer 75 Die Strafvollstreckungskammer war sich zwar ihres im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die Entscheidung zum weiteren Vollzug der Strafhaft des Verurteilten im geschlossenen Vollzug sowie die Versagung von Lockerungen in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 (lediglich) darauf überprüft, ob die Vollzugsbehörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob dessen Beurteilung nachvollziehbar ist und ob Ermessensfehler vorliegen. Diese Prüfung hat sie jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Soweit sie – angesichts der ansonsten ausführlichen und differenzierten Erörterungen – offenbar versehentlich nicht in ihre Prüfung einbezogen hat, dass die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung zur Vollzugsform auch auf Fluchtgefahr (§ 16 Abs. 2 erste Alt. StVollzG Bln) gestützt hat, beruht der angefochtene Beschluss auf diesem Rechtsfehler jedoch nicht (nachfolgend b]). Betreffend die Versagung von Lockerungen hat die Strafvollstreckungskammer hingegen nicht ausreichend geprüft, ob die Vollzugsbehörde den von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen in dem erforderlichen Maße Genüge getan hat (nachfolgend c]); darauf beruht die Entscheidung des Landgerichts auch. Randnummer 76 Die Strafvollstreckungskammer hat aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. Februar 2018 insbesondere diejenigen Ausführungen umfangreich zitiert und berücksichtigt, die für die Entscheidungen über die Vollzugsform und über Lockerungen von Bedeutung waren. Daraus ergibt sich, dass die Justizvollzugsanstalt den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung betreffend die Vollzugsform (nachfolgend a]), nicht jedoch auch betreffend Lockerungen (nachfolgend c]) ausreichend Rechnung getragen hat. Randnummer 77
  3. a)Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Sachverhaltsermittlung der Vollzugsbehörde für die Entscheidung über die weitere Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 78
  4. aa)Soweit die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung über die weitere Unterbringung im geschlossenen Vollzug auf Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 2 zweite Alt. StVollzG Bln) gestützt hat, hat sie als für den offenen Vollzug sprechend unter anderem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit der Anlasstat erstmals in hohem Alter (mit 68 Jahren) straffällig geworden ist und sich erstmals in Haft befindet. Sie hat ferner als insofern positiv zu wertende Faktoren unter anderem sein sozial integriertes Vorleben, seine sozialen Kompetenzen, sein beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten sowie den Umstand gewertet, dass das Ergebnis eines standardisierten Test-Verfahrens (LSI-R) auf ein geringeres Rückfallrisiko sowie einen geringen Behandlungs- und Kontrollbedarf hinweist. Als gegen den offenen Vollzug sprechende Umstände hat die Vollzugsbehörde die Schwere und das Motiv der Straftat, die zehn Jahre überschreitende Mindestdauer der Reststrafe und die bislang ungenügende Auseinandersetzung mit der Straftat und den persönlichkeitsimmanenten, deliktsursächlichen Faktoren wie Beziehungsgestaltung und mangelnde Fähigkeit zur Emotionsregulierung gewertet. Darüber hinaus hat sie als Risikofaktor berücksichtigt, dass es trotz des Alters des Gefangenen aufgrund seiner bisherigen Lebensführung nicht unwahrscheinlich sei, dass er erneut eine Partnerschaft eingehen werde, es für diesen Fall aber mangels ausreichender Straftataufarbeitung bisher an einem Management fehle, wenn er erneut von seiner Partnerin enttäuscht werden sollte Randnummer 79 Aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ergibt sich ferner („Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen […]“), dass der Gefangene sich nach einer Gewöhnungsphase mit eingestandener Überforderungssituation inzwischen mehr und mehr im Haftalltag zu stabilisieren scheine und er, wie im Rahmen der Entscheidung zur Vollzugsform ausgeführt, nun realisiert habe, frühestens im Alter von 83 Jahren aus der Haft entlassen werden zu können. Des Weiteren wird eine positive Entwicklung des Gefangenen auch insoweit festgestellt, dass er – anders als noch in der Einweisungsdiagnostik beschrieben – mittlerweile erkannt und für sich angenommen habe, dass das Tatopfer durch ihn zu Tode gekommen sei. Nach seinen eigenen Angaben setze er sich intensiv mit der Tat auseinander, wobei für ihn insbesondere seine mit dem Anstaltspfarrer Wurst geführten Gespräche wichtig seien. Der Pfarrer habe bestätigt, dass der Kontakt seit vier Jahren bestehe, sich im letzten halben Jahr intensiviert habe und Gesprächsinhalt auch die Straftat gewesen sei. Darüber hinaus bestehe inzwischen eine regelmäßige Anbindung zum Sozialdienst, die weiter intensiviert werden solle. Es sei bei den ersten Gesprächen deutlich geworden, dass der Gefangene sehr unter der von ihm begangenen Tat leide und erkannt habe, eine große Schuld auf sich geladen zu haben, die er nicht wieder gut machen könne. Randnummer 80
  5. bb)Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat (BA S. 25 f.), ist die Prognoseeinschätzung der Vollzugsbehörde, es bestehe trotz der positiv zu wertenden Umstände eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, unter Berücksichtigung des Tatgeschehens, des Hintergrundes der Anlasstat sowie des derzeitigen Standes der Auseinandersetzung des Gefangenen mit seiner Tat und den tatursächlichen Persönlichkeitsmerkmalen rechtsfehlerfrei getroffen worden. Randnummer 81 Aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ergibt sich deutlich, dass die Vollzugsbehörde längerfristige, regelmäßige Gespräche mit der Gruppenleiterin (Sozialdienst) als notwendig erachtet, damit der Verurteilte sich intensiv insbesondere mit der Tat und den dafür ursächlichen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt, Bereitschaft zu und Mitwirkung an der notwendigen Veränderung seines Verhaltens in Beziehungen mit Frauen zeigt sowie ein Krisenmanagement erarbeitet, dass ihn befähigt, mögliche künftige Konfliktsituationen, wie sie der Anlasstat zugrunde lagen, legal, vor allem gewaltfrei zu lösen. Randnummer 82 Es ist nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde die Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu einem wesentlichen Teil davon abhängig macht, inwieweit die Erfüllung dieser Erfordernisse voranschreitet, und gegenwärtig davon ausgeht, dass die Missbrauchsgefahr der Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug noch entgegensteht. Denn es ist ohne weiteres plausibel, dass die – zum Zeitpunkt der Erstellung der Fortschreibung – erst einige Wochen dauernden regelmäßigen Gesprächskontakte mit der Gruppenleiterin zunächst dem Aufbau eines sogenannten Arbeitsbündnisses dienen mussten, zumal ein solches mit einer zuvor zuständigen Gruppenleiterin nicht zustande gekommen war; auch befand sich der Gefangene infolge der Inhaftierung über einen längeren Zeitraum in einer eingestandenen Überforderungssituation, aufgrund derer er sich nach eigenen Angaben nicht auf die Gespräche konzentrieren konnte. Es ist ferner nachvollziehbar, dass nach dem Aufbau eines Arbeitsbündnisses die Auseinandersetzung mit der Tat und den für sie ursächlichen persönlichkeitsimmanenten Faktoren schrittweise, mit zunehmender Intensität erfolgt und seitens der Vollzugsbehörde der gebotene Umfang sinngemäß als groß und die erforderliche Intensität als hoch bewertet werden. Randnummer 83 Die Einschätzung der Vollzugsbehörde, die – vorstehend beschriebene – erforderliche Straftataufarbeitung stehe erst am Anfang, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch wenn, wie die Vollzugsbehörde festgestellt hat, der Gefangene seit mehreren Jahren (beispielsweise) mit dem Anstaltspfarrer Gesprächskontakte hat und während dieser seine Straftat auch thematisiert wurde, lassen sich aus diesen Gesprächen – abgesehen davon, dass ihr Inhalt vertraulich ist – die für die Bewertung der Missbrauchsgefahr maßgeblichen Erkenntnisse seitens der Vollzugsbehörde schon deshalb nicht gewinnen, weil ihre Grundlage und ihr Zweck völlig verschieden von den Gesprächen sind, die der Sozialdienst führt. Der Senat hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 1. September 2017, auf den er insoweit Bezug nimmt, ausgeführt (BA S. 18), dass nach den Ergebnissen der Behandlungsuntersuchung als persönlichkeitsimmanente, deliktsursächliche Faktoren unter anderem eine tief verwurzelte Angst, beschämt oder verlassen zu werden, das Imponieren von Rationalität und der Wunsch nach Kontrolle im Umgang mit Gefühlen, Vertrauensverlust, massives Kränkungs- und Demütigungserleben, Überforderung des [bisherigen] Krisenmanagements, fehlende Strategien zur Emotionsregulation und fehlende Handlungsalternativen im Umgang mit Gefühlen festzustellen waren und Grundlage der Vollzugsplanung geworden sind. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein solches „Bündel“ von Faktoren nicht in einigen, wenngleich regelmäßigen Gesprächen mit der Gruppenleiterin angesprochen und – wesentlich für die Gefahrenprognose – tiefergehend bearbeitet worden sein kann, noch dazu mit dem Ziel der nachhaltigen Veränderung des (auch) durch diese Faktoren bestimmten Verhaltens des Gefangenen. Randnummer 84 Die Ausführungen in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans lassen nicht erkennen, dass die Vollzugsbehörde die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug in rechtsfehlerhafter Weise davon abhängig gemacht hat, dass die Auseinandersetzung mit der Straftat bereits sehr weit fortgeschritten oder gar abgeschlossen sein müsste oder sie im Übrigen besonders hohe Anforderungen an die Eignung des Beschwerdeführers gestellt hat. Randnummer 85
  6. cc)Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vollzugsbehörde die Missbrauchsgefahr auch damit begründet hat, der Gefangene werde im Fall seiner Verlegung in den offenen Vollzug zum gegenwärtigen Zeitpunkt in eine erneute Überforderungssituation geraten. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar angesichts der vorstehend beschriebenen Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten im Hinblick darauf, dass – wie von der Vollzugsbehörde ausgeführt – die Mindestvollzugsdauer noch über zehn Jahre beträgt, er bislang nicht in Lockerungen erprobt wurde und im offenen Vollzug kaum Angebote für (freiwillige) Arbeit, Freizeit und Sport innerhalb der Justizvollzugsanstalt bestehen, die derzeit von ihm genutzt werden und seinen Haftalltag strukturieren. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Einschätzung berücksichtigt, dass im offenen Vollzug die Behandlungsarbeit fortgesetzt und der Gefangene im weiteren Verlauf zu Lockerungen zugelassen würde, diesen Umständen aber gegenüber den negativ zu bewertenden Faktoren ein geringeres Gewicht beigemessen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 86 Wie der Senat bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 1. September 2017 ausgeführt hat (BA S. 20 f.), gebietet das Alter des Gefangenen unter Berücksichtigung der zu lebensälteren Gefangenen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, die Missbrauchsgefahr zu verneinen – und darüber hinaus die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug zu bejahen. Randnummer 87
  7. b)Hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde bei der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug gleichfalls bejahten Fluchtgefahr (§ 16 Abs. 2 erste Alt. StVollzG Bln) ist die Sachrüge zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 88
  8. aa)Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung, den Gefangenen nicht in den offenen Vollzug zu verlegen, in rechtlich zulässiger Weise auch die Annahme von Fluchtgefahr zugrunde gelegt hat. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn die Strafvollstreckungskammer hat – wie bereits dargelegt – rechtsfehlerfrei die Entscheidung der Vollzugsbehörde, die Verlegung wegen Missbrauchsgefahr zu versagen, überprüft. Randnummer 89
  9. bb)Die Prüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde betreffend die Annahme der Fluchtgefahr ergibt, dass sie mit den in der Fortschreibung insoweit benannten Umständen gegenwärtig noch hinreichend begründet ist. Randnummer 90 So hat die Vollzugsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass im offenen Vollzug lockerere Strukturen als im geschlossenen Vollzug bestehen und die vom Gefangenen bislang genutzten Angebote der altersbedingt freiwilligen Arbeit sowie der Freizeitgestaltung und des Sports im offenen Vollzug kaum gewährleistet werden können, mithin die gegenwärtige Tagesstruktur nicht aufrecht erhalten werden könnte. Des Weiteren hat sie zu Recht ausgeführt, dass derzeit die Mindestvollzugsdauer mit mehr als zehn Jahren noch sehr lang ist, der Gefangene bei Ablauf der Mindestverbüßungsdauer bereits 83 Jahre alt sein und seine Alterung spürbar voranschreiten wird, mag er – wie an anderer Stelle der Fortschreibung formuliert – derzeit auch als „körperlich fit“ und „jünger“ wirkend als seinem Alter nach zu erwarten eingeschätzt werden. Dass die Vollzugsbehörde gegenüber diesen konkreten Risikofaktoren anderen, für den Gefangenen sprechenden Umständen ein geringeres Gewicht beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Gefangene inzwischen erkannt („realisiert“) hat, voraussichtlich frühestens mit 83 Jahren aus der Strafhaft entlassen zu werden und er sich nach einer Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X – nach anfänglicher Überforderung infolge seiner erstmaligen Inhaftierung – mittlerweile in den Stationsalltag eingelebt hat, mindert dies das Gewicht der negativen Faktoren nicht in beachtlichem Maße. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die im Wesentlichen für einen möglichst konfliktfreien Strafvollzug und die erforderliche weiterführende Auseinandersetzung mit der Anlasstat und den tatursächlichen Persönlichkeitsmerkmalen von Bedeutung sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gefangene inzwischen anerkennt, für den Tod des Tatopfers verantwortlich zu sein und in schwerwiegender Weise Schuld auf sich geladen zu haben. Randnummer 91 Des Weiteren hat die Vollzugsbehörde zutreffend ausgeführt, dass der Gefangene altersbedingt kein freies Beschäftigungsverhältnis mehr anstrebe und deshalb ein „relevanter Vorteil“ des offenen Vollzuges nicht gegeben sei. Eine auf unsachlichen Erwägungen beruhende Benachteiligung des Gefangenen im Einzelfall liegt darin nicht. Es handelt sich um einen Umstand, den der Gefangene nicht selbst beeinflussen kann und der bei allen Gefangenen zu berücksichtigen ist, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters einen gesetzlichen Anspruch auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen erworben haben. Da die Vollzugsbehörde in ihre Entscheidung auch einbezogen hat, dass der Gefangene erwägt, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, wofür ihm in späterer Zeit ein sogenannter „Quasi-Freigang“ gewährt werden könnte, ist auszuschließen, dass die Verlegung in den offenen Vollzug in unzulässiger Weise von einer Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt abhängig gemacht würde. Randnummer 92 Sofern die Vollzugsbehörde in künftigen Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug wegen Fluchtgefahr ablehnen sollte, erachtet der Senat es als geboten, die insoweit maßgeblichen Gründe gesondert von denjenigen, die im Rahmen der Missbrauchsgefahr entscheidend sind, zusammenfassend, aber ausreichend detailliert darzulegen. Randnummer 93
  10. c)Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung der Planfortschreibung betreffend die Versagung von Lockerungen (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) zwar in zulässiger Weise den von ihr wiedergegebenen Inhalt dieser Fortschreibung, auch soweit er nicht konkret auf Lockerungen bezogen ist, berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Sie hat dabei jedoch verkannt, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung und der erforderlichen Interessenabwägung die Anforderungen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise nicht erfüllt. Randnummer 94
  11. aa)Es ist rechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde hinsichtlich der Umstände, die bei der Einschätzung der Missbrauchsgefahr im Fall von Lockerungen von Bedeutung sind, Bezug genommen hat auf die Ausführungen zur Missbrauchsgefahr bei der Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug, denn die zu berücksichtigenden Umstände sind – wie vorstehend dargelegt (oben V. 1. d]) – dieselben. In der Fortschreibung ist aber nicht (ausreichend) beachtet worden, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe nicht besteht und die spezifischen Gegebenheiten von Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen sind. So fehlen etwa Ausführungen dazu, welche günstigen oder ungünstigen Auswirkungen von Lockerungen – in Betracht dürften derzeit Begleitausgänge nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln kommen – auf das Verhalten und die Entwicklung des Verurteilten zu erwarten sind. Ferner lässt die Fortschreibung nicht erkennen, wieweit die Vollzugsbehörde das Freiheitsgrundrecht und das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten als beachtliche Umstände (an-)erkannt und in die erforderliche Abwägung einbezogen hat. Randnummer 95
  12. bb)Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendige, nachvollziehbar begründete Einschätzung, das mit der konkreten Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Missbrauchs sei unvertretbar, ist der Fortschreibung nicht zu entnehmen. Es ist zwar (noch) plausibel, dass die Vollzugsbehörde aus den von ihr im Einzelnen genannten Umständen derzeit ein „erhöhtes Missbrauchsrisiko“ auch im Fall von Lockerungen „abgeleitet“ hat. Inwiefern für diese die – auf eine partnerschaftliche Beziehung bezogene – Einschätzung, es werde „bei Problemen und Konflikten, insbesondere bei Vertrauensverlust, erneut zu einer Destabilisierung kommen“, von maßgeblicher Bedeutung sein soll, erschließt sich hingegen nicht, zumal derzeit keine Partnerschaft des Verurteilten mit einer Frau besteht. Darüber hinaus lässt die pauschale Begründung der Ablehnung von Begleitausgängen, bei diesen sei die nach dem „derzeitigen Behandlungsstand“ noch erforderliche ständige und unmittelbare Beaufsichtigung des Gefangenen nicht gegeben, besorgen, dass die Vollzugsbehörde auch insoweit die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers in die gebotene Abwägung nicht einbezogen und ihrer Entscheidung eine zu enge Auslegung des Begriffs der Unvertretbarkeit des Missbrauchsrisikos zugrunde gelegt hat. Randnummer 96
  13. cc)Sofern Lockerungen (auch) wegen Fluchtgefahr nicht gewährt werden sollen – wofür die in der Fortschreibung im Zusammenhang mit Ausführungen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) erwähnten „hohen Sicherungsmodalitäten“ sowie das Erfordernis der „ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung“ sprechen könnten –, weist der Senat darauf hin, dass die für diesen Versagungsgrund maßgeblichen Umstände und die gebotene Abwägung der insoweit beachtlichen Interessen im Einzelnen detailliert und konkret darzulegen sind. Randnummer 97 3. Aus der dargelegten Rechtsverletzung, die das Landgericht unter unzureichender Beachtung der Rechtsprechung nicht festgestellt hat, folgt zugleich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der generellen Versagung von Lockerungen. Randnummer 98 Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aus den erörterten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 99 4. Die Sache ist hinsichtlich der generellen Versagung von Vollzugslockerungen im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG auch spruchreif. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Randnummer 100 Die Vollzugsbehörde wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut darüber zu entscheiden haben, ob dem Verurteilte generell vollzugslockernde Maßnahmen zu versagen sind. VI. Randnummer 101 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. VII. Randnummer 102 Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. mit den §§ 14 ff. ZPO, da die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505918

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