Anspruch eines Strafgefangenen auf medizinische Behandlung nach der Neuregelung durch das Berliner Landesrecht Leitsatz 1. Die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs
§ 62Landes
R Rdnr. 1), ist damit keine grundsätzliche Änderung ihres Inhaltes verbunden. Randnummer 14 aa) Es gilt danach die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 ff. StVollzG weiter, dass die Vollzugsbehörde den Gefangenen umfassende Heilfürsorge zu gewähren hat und diesen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der hierfür notwendigen Leistungen zusteht (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- November 2012 – 2 BvR 683/11 –, juris Rdnr. 3, Beschluss vom
- November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 80 = BVerfGE 117, 71 ff.; KG, Beschlüsse vom
- Januar 2013 – 2 Ws 532/12 Vollz –, juris Rdnr. 12 ,
- April 2012 – 2 Ws 168/12 Vollz –,
- Juli 2011 – 2 Ws 249/11 Vollz –; Senat, Beschluss vom
- Juli 2000 – 5 Ws 475/00 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Die sich hieraus ergebende besondere Fürsorgepflicht hat ihre Ursache darin, dass Gefangene der Obhut der Vollzugsbehörde anvertraut sind, und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese aufgrund des Freiheitsentzuges nicht in gleicher Weise wie freie Bürger Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können. Ihrer Verpflichtung kommt die Vollzugsbehörde durch Einrichtung und Unterhaltung der ärztlichen Versorgung (§ 158 Abs. 1 StVollzG/§ 106 Abs. 1 StVollzG Bln) und durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge nach. Diese entsprechen als Ausdruck des ehemals in § 61 StVollzG, jetzt in § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ausdrücklich normierten Äquivalenzprinzips (Arloth in Arloth/Krä, StVollzG
- Aufl., § 61 Rdnr. 1; Lesting, a. a. O.,
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R Rdnr. 2 m. w. Nachw.) im Wesentlichen den Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung den versicherten Arbeitnehmern einräumt (OLG Karlsruhe a. a. O.; KG, Beschluss vom
- April 2012 a. a. O.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 70 StVollzG). Vollkommen deckungsgleich ist der Anspruch eines Gefangenen auf ärztliche Heilbehandlung mit dem Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten allerdings nicht. Aus den Besonderheiten des Strafvollzuges können sich weitere Einschränkungen, aber auch weitergehende Ansprüche des Gefangenen ergeben (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom
- Mai 2006 – 3 Vollz (Ws) 47/06 –, juris Rdnr. 23; Keppler/Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG
- Aufl., § 58 Rdnrn. 1, 5; Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 1). Randnummer 15 Die Gefangenen haben einen Anspruch auf wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 a. a. O). In der gesetzlichen Umschreibung der Leistungen kommt sowohl eine leistungsbegründende als auch eine leistungsbegrenzende Funktion zum Ausdruck. Mit der Gewährleistung der notwendigen Behandlung – die Notwendigkeit bestimmt sich vornehmlich nach dem medizinischen Zweck – wird einerseits der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung getragen. Andererseits wird mit der Erwähnung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr ausdrücklich auf den Strafvollzug übertragen (Lesting, a. a. O.,
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R Rdnr. 5), ohne dass dies im Vergleich zu den früheren Regelungen des StVollzG eine inhaltliche Neuerung darstellte (Lesting, a. a. O.,
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R Rdnr. 6). Randnummer 16 Es besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Als Krankheit ist ein regelwidriger, d. h. ein vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der ärztlicher Betreuung bedarf (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 1999 – Ws 8/99 –, juris Rdnr. 10; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 3; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 17 Maßstab dafür, dass die Krankenbehandlung notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein muss, bilden die „Regeln der ärztlichen Kunst“ und die Richtlinien, die für die kassenärztliche Versorgung gelten (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 61 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes – solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet – allerdings (in der Regel) nicht ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2267/95 –, juris Rdnr. 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 Ws 952/12 –, juris Rdnr. 11 [zu § 24 Abs. 1 Hessisches StVollzG unter Übernahme der früheren Rspr.]; OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 11). Eine solche erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an einer unzureichenden Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3, und 30. April 2008 – 2 BvR 338/08 –, juris Rdnr. 5). Randnummer 18
- bb)Es gilt auch die bisherige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung fort, der zufolge dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.). Die Behandlung des Gefangenen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Anstaltsarztes (§ 158 Abs. 1 StVollzG/§ 106 Abs. 1 StVollzG Bln). Dies bedeutet, dass der Anstaltsarzt die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen hat (OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 12 m. w. Nachw.; KG a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Randnummer 19
- cc)Auch die Grundsätze der früheren Rechtsprechung, wonach die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist, vom Anstaltsarzt nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen ist (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 14; KG a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 27. Juli 1988 – 2 Ws 217/88 – [insoweit in juris nicht enthalten]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 – 1 Vollz (Ws) 59/93 –, juris [Orientierungssatz]; jeweils m. w. Nachw.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 6), sind weiterhin zu beachten. Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit – wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) – und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.). Randnummer 20
- dd)Auch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.), gilt fort. Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeit der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (BVerfG a. a. O.) und auch der Schutz der Allgemeinheit (KG a. a. O. m. w. Nachw.), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen. Randnummer 21
- ee)Desgleichen finden die Grundsätze der früheren Rechtsprechung zur Beurteilung der Eignung einer externen Behandlung weiterhin Anwendung. Danach ist eine externe Maßnahme oder Behandlung nicht schon dann „geeignet“ und „erfolgversprechend“, wenn der Gefangene und ein sich anbietender Therapeut oder eine therapeutische Einrichtung sie so bezeichnen. Die Eignung der externen Therapie muss vielmehr von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist unabdingbar, dass sich die Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst; denn auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt die erforderliche Therapie nicht selber leisten kann, obliegt doch weiterhin ihr der gesetzliche Resozialisierungsauftrag (KG a. a. O.). Randnummer 22
- ff)Schließlich finden die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle ärztlicher Entscheidungen, soweit es um die medizinische Behandlung von Gefangenen geht, weiterhin Anwendung (KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 12. Juni 2017 – 5 Ws 101/17 Vollz – [zu § 56 Abs. 1 PsychKG Bln]). Randnummer 23 Danach ist die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode Sache der ärztlichen Beurteilung. Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 – 2 BvR 285/16 –, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG,
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96, jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 24 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht geboten, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, denn die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung die vorstehend dargelegten Grundsätze und Maßstäbe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt und sie beachtet. Randnummer 25 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auf der Grundlage der Stellungnahme des Anstaltsarztes D., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
- August 2017 festgestellt, dass bezüglich der dermatologischen Erkrankung in dem Facharztbrief der Charité (vom
- Mai 2017) „Behandlungsmaßnahmen“ empfohlen und vom Anstaltsarzt sogleich umgesetzt worden seien. Die externe Weiterbehandlung in der Charité durch „Wiedervorstellungen“ und eine „engmaschige Betreuung“ sei jedoch, entgegen dem Vorbringen des Gefangenen, nicht Gegenstand des Arztbriefes gewesen. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass dem Anstaltsarzt über die vom Gefangenen behaupteten „mangelnden Behandlungserfolge“ nichts bekannt sei. Aus der Stellungnahme des Arztes, auf deren Inhalt die Strafvollstreckungskammer in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat, ergibt sich ergänzend, dass auch das Pflegepersonal in der Krankenakte keine diesbezüglichen Einträge vorgenommen hat. Randnummer 26 Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, ein Anspruch des Gefangenen auf eine externe Behandlung sei nach § 70 Abs. 1 Satz StVollzG Bln nicht gegeben, nicht zu beanstanden. Sie hat die Grenzen, die für die gerichtliche Kontrolle anstaltsärztlicher Maßnahmen gelten, eingehalten, die eigene Prüfung nachvollziehbar dargestellt und deren Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet. Randnummer 27 Soweit der Gefangene vorgetragen hat, in der Justizvollzugsanstalt sei eine dermatologische Behandlung mangels eines dafür ausgebildeten Facharztes „auf absehbare Zeit nicht möglich“, brauchte sich das Landgericht damit nicht zu befassen. Denn nach seinen Feststellungen ist eine Behandlung durch einen Facharzt für Dermatologie aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Anstaltsarztes gerade nicht notwendig im Sinne des § 70 Abs. 1 StVollzG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Charité im Arztbrief (vom
- Mai 2017) lediglich Behandlungsmaßnahmen empfohlen wurden, die offensichtlich auch ohne Tätigwerden eines Dermatologen durchgeführt werden können. Randnummer 28 Bei dem weiteren Vortrag des Gefangenen, die bisherige Behandlung in der Justizvollzugsanstalt sei „erfolglos verlaufen“, handelt es sich um die Einschätzung eines medizinischen Laien, mag er als Betroffener sich auch möglicherweise näher über die Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten informiert haben. Es kann dahinstehen, ob die bis zur Ausführung des Beschwerdeführers in die Charité am
- Mai 2017 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen tatsächlich „erfolglos“ waren. Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass sie nach der Empfehlung der Charité seitens des Anstaltsarztes unverzüglich durchgeführten Behandlungsmaßnahmen ohne Erfolg geblieben sind; diesbezügliche Eintragungen des Anstaltsarztes oder des Pflegepersonals gibt es nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht. Randnummer 29
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juli 2007 – 2 BvR 496/07 –, juris Rdnr. 15 m. w. Nachw.). III. Randnummer 30 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 120 Abs. 2 StVollzG war abzulehnen, weil er bereits nicht zulässig ist. Denn dem Antrag war die nach § 117 Abs. 2 Satz und 4 ZPO erforderliche Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt; sie ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nicht nachgereicht worden. Der Antrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, aber mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde – aus den unter II. dargelegten Gründen – auch unbegründet. Es bedurfte deshalb zudem keiner Entscheidung über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes. IV. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505921