Mietzinsanspruch während der Corona-Pandemie gegen den Inhaber eines Sanitätshauses sowie Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der vereinbarten Betriebspflicht Orientierungssatz
(2021)Vorbem zu §§ 536 ff, Rn. 42). Insbesondere ist eine Herabsetzung der Miete für die Zeit in Betracht zu ziehen, in welcher das Gewerbe aufgrund gesetzlicher Anordnung geschlossen werden musste, etwa bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie. In einem solchen Ausnahmefall kann auch auf den Nachweis einer Existenzbedrohung im Einzelfall Fall verzichtet werden ( KG Berlin, Urteil vom
- April 2021 – 8 U 1099/20 –, juris). Dies ist hier indessen schon deshalb nicht unmittelbar einschlägig, weil die Schließung von Sanitätshäusern - unstreitig - nicht angeordnet worden war. Ob in der streitgegenständlichen Filiale der Beklagten pandemiebedingt Umsatzeinbußen zu verzeichnen gewesen sind, kann dahinstehen, denn unvorhersehbare Entwicklungen rechtfertigen eine Anpassung des Vertrages regelmäßig nur, wenn diese existenzbedrohende Konsequenzen für eine Partei haben (so BGH 23.10.2019 - XII ZR 125/18 Rn 37, BGHZ 223, 290, 303 = NJW 2020, 331). Das ist aber - betreffend die Klägerin insgesamt - weder dargetan noch im Hinblick darauf, dass die Beklagte noch während der Pandemie eine weitere Filiale eröffnet hat, ersichtlich. Randnummer 18 1.2.2 Die Beklagte hat zudem nicht schlüssig vorgetragen, dass und aus welchem Grund nicht eine Anpassung der Miete möglich gewesen sein sollte. Dass die Kläger auf das Angebot, in Verhandlungen einzutreten, nicht eingegangen sind, ist unerheblich. Denn der Beklagte hätte es freigestanden, einen Anspruch auf Herabsetzung der Miete, was vorrangig gewesen wäre, gerichtlich zu verfolgen. Randnummer 19 Grundsätzlich besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht nicht allein deshalb, weil der von einer Störung der Geschäftsgrundlage Begünstigte trotz entsprechender Aufforderung, die Mitwirkung an einer Vertragsanpassung verweigert. Rücktritt bzw. Kündigung sind in § 313 Abs. 3 BGB nur nachrangig für den Fall vorgesehen, dass eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einer der Parteien nicht (mehr) zumutbar ist. Angesichts der Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, führt die Weigerung des Begünstigten, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, für sich genommen nicht dazu, dass dem Benachteiligten ein weiteres Festhalten an dem Vertrag und dessen (künftige) Anpassung unzumutbar wird (BGH, Urteil vom
- September 2011 – V ZR 17/11 –, BGHZ 191, 139-150, Rn. 25). Dazu, dass und aus welchem Grund es nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, einen Anspruch auf zeitweilige Herabsetzung der Miete wegen der behaupteten Umsatzeinbußen geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Randnummer 20 1.2.3 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil ein Nachmieter nicht akzeptiert worden sei. Denn die Klägerin verfolgt keinen Schadensersatzanspruch, für den dieser Gesichtspunkt relevant sein könnte, sondern einen vertraglichen Mietzinsanspruch. Abgesehen davon hat die Beklagte keinen konkreten Nachmieter präsentiert, der solvent und bereit gewesen wäre, das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen zu übernehmen. Randnummer 21
- Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der Betriebspflicht in Höhe von 29.995,08 € aus D:11 des Vertrages. Randnummer 22 1.
- Die Vereinbarung in D.11 des Vertrages ist wirksam. Die formularmäßige Vereinbarung einer Betriebs- und Offenhaltungspflicht ist grundsätzlich nicht als eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Mieters zu werten (BGH, Urteil vom
- März 2010 – XII ZR 131/08 –, Rn. 13, juris). Umstände, die im vorliegenden Fall eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 23 1.2 Die Betriebspflicht ist nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen. Es fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Mieters von Gewerberaum, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäfts in der von ihm gewählten Lage abzuschätzen (BGH, Urteil vom
- März 2010 – XII ZR 131/08 –, Rn. 24, juris). Ohne weitere Vereinbarungen trägt der Mieter das Verwendungsrisiko. Dies gilt auch für den Fall, dass das Geschäft nur unrentabel oder auch verlustbringend betrieben werden kann (vergl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.6.2019, – 1 U 1471/18, juris). Anderes mag für den Fall einer behördlichen Schließungsanordnung in Betracht gezogen werden, an der es aber – wie ausgeführt – fehlt. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe sich aufgrund der von der Bundesregierung empfohlenen Kontaktbeschränkungen zur Schließung des Geschäftes entschlossen, ist im Hinblick darauf, dass Sanitätshäuser behördlich gerade nicht von Schließungsanordnungen betroffen worden sind, unerheblich. Das Vorbringen ist abgesehen davon auch deshalb nicht stichhaltig, weil die Beklagte nicht vorträgt, auch ihre anderen Filialen aus diesem Grund geschlossen zu haben und sie im Übrigen noch während des zweiten Lockdowns eine weitere Filiale eröffnet hat. Randnummer 24 1.3 Dass die Beklagte im Zeitraum vom
- Juni bis zum 31.12.2020 an 142 Werktagen der Betriebspflicht nicht nachgekommen ist, ist unstreitig geblieben, ebenso wie der Umstand, dass sich die hierauf entfallenden Nettomiete auf 29.995,08 € beläuft. II. Randnummer 25 Nebenentscheidungen: Randnummer 26 Die Zinsentscheidung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB. Soweit die Mietzinsansprüche betroffen sind, war nach § 288 Abs. 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzuerkennen. Im Übrigen besteht lediglich ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB, da es sich weder bei der Vertragsstrafe noch beim Anspruch auf Erstattung der Mahngebühren um Entgeltforderungen handelt. Randnummer 27 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten für insgesamt fünf Mahnschreiben beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Randnummer 30 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23.9.2021 angekündigte Hilfswiderklage ist nicht zu berücksichtigen, §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001505946