ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, in denen die Beachtlichkeit eines geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes verneint worden ist, für das Verfahren nach § 56f StGB Bindungswirkung zukommen kann. (Rn.9)
Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig und erkannte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil desselben Gerichts vom (…) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom (…)
der Maßgabe, dass die von ihm in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 anzurechnen ist. Die einbezogene Strafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe hatte das Landgericht wegen Totschlags, begangen jeweils in Tateinheit
versuchtem Totschlag, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Sachbeschädigung, verhängt.
Beschluss vom
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Bundgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO
der Maßgabe, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe – wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Urteilsverkündung – ein Monat als verbüßt gilt (Beschluss vom
täter A. geführten Verfahren (…) stellte das Landgericht in seinem – nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft Berlin eingelegten Revision – seit dem (…) rechtskräftigen Urteil vom (…) fest, dass die Ermittlungsbehörden
der am 19./20. Juni 2014 in K. durchgeführten Durchsuchung das Recht (auch) des Angeklagten A. auf ein faires Verfahren und Selbstbelastungsfreiheit verletzt hätten, was durch ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot betreffend die ab einem näher bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen – diese waren ebenso wie das Ergebnis der Durchsuchung für die Verurteilung auch des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung gewesen – zu kompensieren sei. Den im Wesentlichen auf diesen Umstand gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme seines Verfahrens wies das Landgericht durch Beschluss vom (…) 2016 als unzulässig zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Kammergericht durch Beschluss vom (…) – (…) –
der Begründung, dass die geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung für sich allein nur unter den – nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO oder des § 79 Abs. 1 BVerfGG ein Wiederaufnahmegrund sei; auch handele es sich nicht um einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß, dass er als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip jede Entscheidung in der Sache endgültig verhindere. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Randnummer 3
dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Beschluss vom 7. Februar 2014 widerrufen, weil sich die dieser Entscheidung zugrundeliegende Erwartung straffreien Lebens des Verurteilten nicht erfüllt habe, wie sich aus der neuerlichen Verurteilung vom (…) 2015 ergebe. Dagegen hat der Verurteilte
Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. März 2017 sofortige Beschwerde eingelegt und diese
weiterem Schriftsatz vom
der die Straferwartung verknüpft war, nicht erfüllt hat. Dementsprechend muss deren schuldhafte Begehung zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres auf die Verurteilung stützen darf. Die neue Straftat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden. Diese Aufgabe weist das Gesetz in erster Linie dem Tatrichter zu, der sich in der Hauptverhandlung im Angesicht der Beteiligten ein besseres Bild über die Schuld des Angeklagten verschaffen kann als das weithin auf schriftliche Unterlagen angewiesene Widerrufsgericht (Senat, Beschluss vom 1. März 2000 – 5 Ws 58/00 –, juris Rdnr. 6). Randnummer 8
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, in denen die Beachtlichkeit des auch vorliegend geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes aus unterschiedlichen, in der Spezifik des jeweiligen Verfahrens liegenden Gründen verneint worden ist, für das Verfahren nach § 56f StGB Bindungswirkung zukommen kann. Denn ein solches Beweisverwertungsverbot ist hier aufgrund der nachfolgend dargelegten Erwägungen nicht zu bejahen. Randnummer 10 2. Das Landgericht hat in dem Urteil vom (…) 2015 ausreichende Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers getroffen: Randnummer 11 a) Der Beschwerdeführer war vor den in der ersten Hälfte des Jahres 2014 begangenen Taten seit mehreren Jahren
dem gesondert verfolgten A. aus der gemeinsam verbüßten Haftzeit bekannt. Er hielt sich bereits vor seiner Haftentlassung während des offenen Vollzuges und auch danach regelmäßig in G. auf und arbeitete für den Immobilienverwalter K., der ihn
Hausmeister- und Hauswartaufgaben für mehrere Objekte in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern betraute. A. sowie die ehemaligen
angeklagten E. und Ku. beschlossen im Januar/Februar 2014 den Aufbau und Betrieb einer Cannabisplantage, um die Ernten gewinnbringend zu verkaufen. Sie nahmen Kontakt zu dem Beschwerdeführer auf, der seinerseits verschiedene geeignete Objekte in Mecklenburg-Vorpommern kannte. In Kenntnis und unter Billigung der geplanten Plantage machte er sie auf die Halle eines ehemaligen Einkaufsmarktes in K. aufmerksam, die er
Ku. besichtigte. Er sowie die anderen Beteiligten entschieden, dass sich die Halle für ihre Zwecke eigne. Als Mieter wurde in dem Mietvertrag
dem Eigentümer K. eine Person
falschen Personalien benannt, was auch dem Beschwerdeführer bekannt war, der im Rahmen des Vertragsabschlusses die Halle noch zweimal
Ku. aufsuchte. In der Folgezeit war er absprachegemäß für die anderen Tatbeteiligten Objektverantwortlicher für die Halle und Ansprechpartner bei Problemen vor Ort. Inwieweit er finanziell an der Plantage beteiligt war, ließ sich nicht sicher feststellen; er sollte jedenfalls auch einen finanziellen Nutzen aus seiner Beteiligung ziehen. Randnummer 12 Nachdem der ehemalige
angeklagte Ku. am 19. Juni 2014 von der außerplanmäßigen Ablesung des Zählerstandes durch den örtlichen Stromanbieter am Folgetag erfahren hatte, traf er sich am Nachmittag
dem Beschwerdeführer, und beide kamen überein, die Plantage weiter zu betreiben. Randnummer 13 Seit Anfang des Jahres 2014 hatte die Berliner Polizei wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels aus den Niederlanden insbesondere die telefonischen Kontakte zwischen E. und A. überwacht und war zu dem Schluss gekommen, dass in K. eine Cannabisplantage betrieben werde. In der Nacht zum 20. Juni 2014 durchsuchten Beamte des Berliner Landeskriminalamtes auf der Grundlage eines am 19. Juni 2014 vom Amtsgericht Tiergarten erlassenen Beschlusses die Plantage, in der 1.231 Cannabispflanzen
einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 904,8 g Tetrahydrocannabinol (THC) (+/- 10 %) festgestellt wurden. Randnummer 14 b) Über den gesondert verfolgten A. erfuhr der ehemalige
angeklagte P. von der Plantage in K. und kam
ihm und dem ehemaligen
angeklagten Pa. spätestens im März 2014 überein, auch in G. eine Cannabisplantage zu betreiben und die Ernten gewinnbringend zu verkaufen. Bei einem Besuch von A. und Pa. bei dem Beschwerdeführer in G. entstand die Idee, eine leer stehende ehemalige Diskothek auf dem Industriegelände für die Plantage zu nutzen. In Kenntnis des Vorhabens vermittelte der Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Eigentümer K.,
dem
Wirkung zum
einem Wirkstoffgehalt von 136,6 THC (+/- 10 %) in den Blütenständen und 219,2 g THC (+/- 10 %) im Cannabiskraut festgestellt. Randnummer 16 c) Der Beschwerdeführer hat als Angeklagter bestritten, von den Plantagen gewusst zu haben. Er hat verschiedene Einlassungen abgegeben. So hat er in seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung unter anderem angegeben, über die Plantage in K. erstmals am 20. Juni 2014 von Ku. erfahren zu haben; er sei dort aber nicht gewesen (UA S. 37). Später in der Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, er sei nach Beginn der Nutzung der Halle in K. nicht mehr dort gewesen. Erst aufgrund der aufgeregten Reaktion des ehemaligen
angeklagten Ku. wegen der angekündigten Ablesung des Stromzählers „sei ihm auch klar gewesen, dass die offensichtlich da eine Plantage am Laufen hatten“; das habe sich einen Tag später bestätigt, als die Plantage abgeerntet gewesen sei. Erst danach habe er bei einem Treffen davon erfahren, „was da eigentlich vorher gelaufen sei“ (UA S. 38). Auf eine Nutzung des Objektes in G. sei er etwa
te Mai 2014 aufmerksam geworden, als er gesehen habe, welche Geräte und Utensilien dort hinein gebracht worden seien. Er habe die Vermutung gehabt, dass es sich möglicherweise um eine Drogenplantage handele, habe „gegoogelt“, wie eine Ausrüstung für eine Plantage aussehe und habe festgestellt, dass der Anschein für eine solche Einrichtung gesprochen habe. Die Reaktion des ehemaligen
angeklagten P. auf das Vorhaben der Stadtwerke, den Stromzähler zu verlegen habe ihm bestätigt, dass „dort offenbar keine legalen Dinge abliefen“ (UA S. 37). Abweichend davon hat er sich weiter eingelassen, von einer Plantage in G. nichts gewusst zu haben und auch nicht davon ausgegangen zu sein, dass dort eine Plantage existiert habe. Randnummer 17 d) Die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hat das Landgericht „auf die weiteren Beweismittel, insbesondere auf die Ergebnisse der Telefonüberwachungs- und Observationsmaßnahmen“ (UA S. 23), „insbesondere ab dem 20. Juni 2014´“ (UA S. 42) gestützt, die es über zwei als Zeugen gehörte Beamte der Berliner Kriminalpolizei eingeführt hat. Randnummer 18 So habe der Ermittlungsführer betreffend die Plantage in K. unter anderem angegeben, nach der Räumung dieser Plantage hätten die ehemaligen
angeklagten E. und Ku. sowie der gesondert verfolgte A. am selben Abend in Telefonaten über mögliche Verdächtige spekuliert. In einem der Telefonate zwischen Ku. und E. sei die konspirative Kommunikationsweise aufgegeben worden; dabei sei auch der Beschwerdeführer
seinem Spitznamen „S.“ als Verdächtiger genannt worden. A. habe den Beschwerdeführer als einen der „ihren“ bezeichnet. Telefonüberwachung und Observation hätten ein Treffen von Ku., A. und dem Beschwerdeführer in G. noch am selben Abend ergeben. Am 21. Juni 2014 habe E. gegenüber A. die Befürchtung des „Freundes
der Brille“ wiedergegeben, die Polizei habe die Plantage abgebaut. Aus der Telefonüberwachung sei bekannt, dass der Beschwerdeführer auch
diesem Spitznahmen bezeichnet worden sei; er sei der einzige Brillenträger im Kreis der damals Tatverdächtigen gewesen. Er habe, wie aus einem Telefongespräch zwischen A. und E. vom
der Cannabisplantage hindeutete. Randnummer 21
dem ehemaligen Angeklagten E. erörterte, ob die fast erntereife Plantage in K. möglicherweise schnell abgeerntet und die Pflanzen in G. zwischengelagert werden müssten. Nach einem Treffen
dem Beschwerdeführer in Berlin nahm Ku. davon Abstand und fuhr zu E. in die Niederlande. Am 19. Juni 2014 fand ab 20.55 Uhr die Durchsuchung der Halle in K. statt. In der Halle wurde niemand angetroffen, Zeugen zog die Polizei zur Durchsuchung nicht hinzu. Eine Benachrichtigung über die polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme hinterließen die Beamten nach Absprache
der Einsatzzentrale in Berlin an der Halle nicht, um das Verhalten des damals Verdächtigen Ku.
tels der Überwachungsmaßnahmen weiter zu beobachten und möglicherweise Erkenntnisse über weitere Tatbeteiligte zu erlangen. Zur weiteren Spurensicherung erfolgte am Vormittag des
1 GG belegten, das durch ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zu kompensieren sei. Die Ermittlungsbehörden hätten bei der Durchsuchung der Halle in K. Vorschriften zur Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung – §§ 105 Abs. 2, 106, 107 StPO – in mehrfacher Hinsicht bewusst verletzt. Auch sei die „Nachtzeitschranke“ des § 104 StPO bewusst umgangen worden. Die Durchsuchung sei im Ergebnis rechtswidrig, da sie bewusst heimlich durchgeführt worden sei und die Ermittlungsbehörden alles dafür getan hätten, dass die Urheber der Räumung und Durchsuchung den Beteiligten nicht bekannt würden, um so weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Randnummer 24 Die durch die weitergeführte Telefonüberwachung erzielten Ergebnisse seien zwar nicht nach § 136a StPO in direkter oder analoger Anwendung, aber aufgrund des vorliegenden gewichtigen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens unverwertbar. Durch die heimliche rechtswidrige Durchsuchung
dem Ziel der weiteren Aufklärung
tels hierdurch ausgelöster Telefonate und sonstigem Verhalten der Tatbeteiligten hätten die Ermittlungsbehörden nicht nur keine erlaubte polizeiliche List angewandt, sondern bei den Beteiligten bewusst einen Irrtum herbeigeführt und diese getäuscht. Die Selbstbelastungsfreiheit aller Beteiligten sei
telbar massiv verletzt worden. Die Täuschung sei kausal für die Selbstbelastung gewesen, denn ohne sie hätte es weder die offenen Telefongespräche noch die nachfolgenden Treffen zwischen den Beteiligten gegeben. Randnummer 25 Die vorliegenden absichtlichen Verfahrensverstöße und die insgesamt arrangierte Situation der im Ergebnis heimlichen Durchsuchung wögen „klar schwerer“ als das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Randnummer 26 c) Zu dem Beschwerdeführer legte das Landgericht in dem [A. betreffenden] Urteil vom (…) 2015 dar (UA S. 23), dass ihm betreffend die Plantage in G. nach der neuerlichen Beweisaufnahme und Feststellung des Beweisverwertungsverbotes eine Beteiligung nicht
der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Seine im Zusammenhang
dieser Halle erbrachten Tätigkeiten seien auch
der neutralen Tätigkeit eines Hausmeisters zu erklären; Spuren von ihm seien dort nicht gefunden worden. Auch das verwertbare Telefonat, in dem Ku. am 19. Juni 2014 um 12.40 Uhr dem E.
geteilt habe, eine Seite der Plantage sei fertig und man könne diese zu direkt zu „B.“ – ein Spitzname des Beschwerdeführers – zur Diskothek transportieren, erbringe nicht den sicheren Nachweis der Beteiligung, da Ku. gewusst habe, dass der Beschwerdeführer dort lebe. Randnummer 27
telbare Wirkung für den Beschwerdeführer entfaltender – Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V.
1 GG) und/oder den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V.
1 GG)
dem daraus folgenden Gebot der Kompensation durch ein Beweisverwertungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 –, BVerfGE 130, 1 ff. [Al Qaida-Fall] – juris Rdnr. 144) für die bei der nachfolgenden Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnisse anzunehmen ist, die für die Überführung des Beschwerdeführers als Gehilfe der festgestellten beiden Taten von maßgeblicher Bedeutung waren. Randnummer 29
beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BGH, Urteil vom
tels Täuschung durch einen Privaten erlangt worden sind: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 14 m a. a. O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch ohne besondere Hinweise der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ermittlungsmaßnahme nicht den gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen entspricht. Rechtswidrig erlangtes Beweismaterial darf nicht ohne weiteres zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a. a. O.). Die Art und Weise der Erlangung von Sachbeweisen durch die Ermittlungsbehörden, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, ist deshalb vom Gericht von Amts wegen aufzuklären, soweit Verfahrensfehler bei diesem Vorgang in Betracht kommen (BGH a. a. O.). Randnummer 32 Ob diese Grundsätze auch für Verfahren nach § 56f StGB gelten, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt worden und bedarf auch keiner Entscheidung durch den Senat. Ein Beweisverwertungsverbot ist vorliegend nicht zu bejahen. Randnummer 33
der Frage eines Beweisverwertungsverbotes aufgrund von Fehlern bei der Durchsuchung nur
telbar und
nicht tragenden Erwägungen befasst (Beschluss vom
1 GG), der durch ein Beweisverwertungsverbot kompensiert werden müsste. Auch sichere Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang
der Durchsuchung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden sein könnte, lassen sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend entnehmen. Hingegen ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe vom (…) 2015 [betreffend A.], insbesondere der Ausführungen zur Motivation der Polizeibeamen für die Vornahme der Durchsuchung zum konkreten Zeitpunkt und das Unterlassen von Benachrichtigungen betreffend die Durchsuchung, belegt, dass Bestimmungen der StPO zum Vollzug einer – vorliegend bestehenden richterlichen – Durchsuchungsanordnung nicht eingehalten wurden. Randnummer 36 Die Nichteinhaltung der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Satz 2, 107 und 104 Abs. 1 StPO, bei denen es sich sämtlich nicht um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Förmlichkeiten einer Durchsuchung handelt (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, StPO
hin eine offene Ermittlungshandlung ausgeführt wird (BVerfG, Urteil vom
-)ausübte. Infolge seiner Abwesenheit und der der anderen Inhaber hätte zumindest ein Nachbar hinzugezogen werden müssen, was – wie vorstehend dargelegt – ausweislich der Feststellungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend A.] (UA S. 17) möglich war, aber aus nicht zu ermittelnden Gründen unterblieben ist. Randnummer 40 ccc) Darüber hinaus ist § 107 StPO verletzt worden und die Durchsuchung auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Als Inhaber des (
-)Gewahrsams (Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 4) an den durchsuchten Räumen gehörte der Beschwerdeführer zu den von § 107 Satz 1 StPO erfassten Personen, die aufgrund der nachträglichen
teilung in die Lage versetzt werden sollen, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu überprüfen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 6; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 1; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 3; letztere jeweils m. w. Nachw.). Die entsprechenden
teilungen, die bei Abwesenheit der Betroffenen von Amts wegen und unverzüglich vorzunehmen sind (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 107 Rdnr. 5; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnrn. 2, 5; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 1 – „zeitnah“; jeweils m. w. Nachw.), sind nicht erfolgt. Randnummer 41 ddd)
der Durchsuchung ist schließlich § 104 Abs. 1 StPO verletzt worden und die Ermittlungshandlung auch daher rechtswidrig. Die Durchsuchung, die nach den Feststellungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend A.] am 19. Juni 2014 um 20.55 Uhr begonnen und um 03.45 Uhr des darauffolgenden Tages beendet wurde, fand zur Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 erste Alt. StPO, zwischen neun Uhr abends und vier Uhr morgens, statt. Zwar darf, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 StPO nicht vorliegen, eine vor Beginn der Nachtzeit begonnene Durchsuchung in die Nacht hinein fortgesetzt werden, um einen drohenden Beweismittelverlust abzuwenden. Jedoch ergibt sich aus dem Fehlen dieser Voraussetzungen zugleich das Verbot, eine Durchsuchung so zu beginnen, dass es sicher oder höchstwahrscheinlich so ist, dass diese bis in die Nacht hinein fortgesetzt werden muss. Die Durchsuchung ist deshalb so rechtzeitig zu beginnen, dass
ihrer Beendigung noch vor Anbruch der Nacht zu rechnen ist (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 104 Rdnr. 4; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 4; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). Das war vorliegend nicht der Fall. Auch wenn der Beginn der Durchsuchung vor 21.00 Uhr lag, so war für die Ermittlungsbehörden von vornherein abzusehen, dass die Durchsuchung nicht bis zum Beginn der Nachtzeit abgeschlossen sein würde. Randnummer 42 Aus den weiteren Feststellungen, auch denen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer], ergibt sich weder, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 StPO vorlagen, noch, dass es sich bei den durchsuchten Räumen um solche im Sinne des § 104 Abs. 2 StPO handelte. Die Alternative der Gefahr im Verzug nach Absatz 1, die vorliegend als einzige in Betracht kam, war nicht gegeben, weil nach den Ergebnissen der vorangegangenen Telekommunikationsüberwachung die Räumung der Plantage in K. durch den damaligen Beschuldigten Ku. nicht (mehr) bevorstand (Urteil vom […] 2015 [betreffend A.], UA S. 9, 18 f.). Die durchsuchten Räumlichkeiten waren den Ermittlungsbehörden auch (noch) nicht im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift als Schlupfwinkel des unerlaubten Betäubungsmittelhandels bekannt (zu diesem Erfordernis Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 104 Rdnr. 13; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 13; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Die Durchsuchung diente vielmehr dem Zweck, den bestehenden Verdacht des Betriebes einer Cannabisplantage erst zu verifizieren. Um eine Niederlage von Sachen, die – wie beispielsweise Hehlerware (Tsambikakis a. a. O.) – durch Straftaten erlangt sind, handelte es sich gleichfalls nicht, da
der Plantage die Betäubungsmittel erst erlangt werden sollten. Randnummer 43 bb) Die zunächst hinsichtlich der einzelnen festgestellten Verstöße vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der jeweiligen Norm, den Interessen des Beschwerdeführers und dem Interesse des Staates an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der Wahrheitsfindung vor Gericht kein Beweisverwertungsverbot für die bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel gerade wegen der Verletzung der jeweiligen Norm. Randnummer 44 aaa) Es kann dahinstehen, ob der Verstoß gegen § 105 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO überhaupt ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben kann (letztlich nicht entschieden zu § 105 in BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 8; verneinend zu § 105 Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 80, bejahend zu § 106 in § 106 Rdnr. 281; verneinend zu beiden Normen Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 40, § 106 Rdnr. 14; bejahend zu § 105 Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 105 Rdnr. 147, verneinend zu § 106 in § 106 Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.). Das Unterlassen der Hinzuziehung von sogenannten Durchsuchungszeugen nach § 105 Abs. 2 StPO sowie von anderen Personen nach § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im vorliegenden Einzelfall jeweils als ein Verstoß von eher geringem Gewicht einzuschätzen. Die Durchsuchung betraf nicht die in besonderem Maße geschützte konkrete Wohnung des Beschwerdeführers oder eines der damals
beschuldigten, sondern andere, ausschließlich zur Begehung einer Straftat genutzte Räumlichkeiten, und es bestanden schon angesichts des laufenden Betriebes der Plantage keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Eingriff der durchsuchenden Beamten in den Zustand der Räumlichkeiten zum Nachteil der Beschuldigten. Das Interesse an der Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität überwog eindeutig die Interessen des Beschwerdeführers und der damaligen anderen Beschuldigten. Im Übrigen hätten die Beweismittel auch dann rechtmäßig gewonnen werden können, wenn Durchsuchungszeugen oder andere Personen hinzugezogen worden wären. Randnummer 45 bbb) Gegen § 107 StPO haben die eingesetzten Polizeibeamten bewusst aus ermittlungstaktischen Gründen verstoßen, um über die Fortführung der Telekommunikationsüberwachung und Observation weitere Erkenntnisse über die Tatverdächtigen zu erlangen. Diesem Verstoß kommt im Hinblick darauf, dass die Durchsuchung gesetzlich als eine offene Ermittlungsmaßnahme geregelt ist, zwar durchaus Gewicht zu. Da die
teilungen aber erst nach Beendigung der Durchsuchung zu machen sind, kann der Verstoß gegen diese Vorschrift keinen Einfluss auf die durchgeführten Durchsuchungshandlungen selbst haben (Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 3 m. w. Nachw.)
der Folge, dass ein Verwertungsverbot nicht zu bejahen ist (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 107 Rdnr. 6; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 46 ccc) Der ebenfalls bewusste Verstoß der eingesetzten Polizeibeamten gegen § 104 Abs. 1 StPO hat vorliegend kein großes Gewicht und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (für den Regelfall verneinend Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 104 Rdnr. 14; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 16; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Die durch die Vorschrift geschützte Nachtruhe (Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 16; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.) des Beschwerdeführers oder der damaligen
beschuldigten ist konkret nicht gestört worden. Das Interesse des Staates an der Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat überwog das geschützte Interesse der damaligen Beschuldigten ohne weiteres. Im Übrigen hätten die Beweismittel auch bei einer nicht zur Nachtzeit durchgeführten Durchsuchung rechtmäßig erlangt werden können. Randnummer 47 ddd) Da die seitens der Ermittlungsbehörden bei der Durchsuchung am 19./20. Juni 2014 begangenen Verstöße, wie vorstehend ausgeführt, kein Beweisverwertungsverbot bereits wegen der Verletzung der jeweiligen Verfahrensvorschrift zur Folge haben, sind die bei dieser Ermittlungshandlung aufgefundenen Beweismittel – Cannabispflanzen, Zubehör usw. – vom Landgericht im Urteil vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer] insoweit zu Recht den Tatfeststellungen zur Plantage in K. zugrunde gelegt und zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet worden. Randnummer 48 c) Unabhängig von dem vorstehend dargelegten Ergebnis ist die weitere Prüfung vorzunehmen, ob die festgestellten Verstöße in ihrer Gesamtheit das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 i. V.
1 GG und den daraus abzuleitenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verletzt haben
der Folge, dass hinsichtlich der Durchsuchungsfunde und/oder der nach der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung und Observation ein Beweisverwertungsverbot als gebotene Kompensation zu bejahen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 49 aa) Das Recht eines jeden Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 i. V.
1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem, rechtsstaatlichem Verfahren (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. Urteil vom
G, Urteil vom
Hinweis in Rdnr. 23 darauf, dass nach der Rechtsprechung des EGMR, StV 2003, 257 ff. – Allan vs. Großbritannien –, möglicherweise eine weniger restriktive Auslegung dieses Grundsatzes geboten sein könnte]; Beschluss vom
seiner Ehefrau in der Untersuchungshaft unter dafür außergewöhnlichen Umständen]). Davon abzugrenzen ist das Herbeiführen und das Unterhalten eines Irrtums des Beschuldigten über konkrete Umstände. Denn die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (BGH, Beschluss vom
telbar über die Durchsuchung in den Räumlichkeiten in K. unterrichtet worden, und auch die Information der Tatbeteiligten durch Dritte konnte mangels deren Hinzuziehung zur Durchsuchung nicht erfolgen. Sie haben infolgedessen, wie sich den weiteren Feststellungen entnehmen lässt (Urteil vom […] 2015 [betreffend A.], UA S. 21), die Fehlvorstellung entwickelt, dass einer oder mehrere der Tatbeteiligten die Plantage geräumt hätten, befanden sich
hin in einem Irrtum über eine für die Tatverwirklichung maßgebliche Tatsache. Die Rechtswidrigkeit alleine genügt – wie dargelegt (s. oben 4. c] aa]) – jedoch nicht, um einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu bejahen. Randnummer 55 Die letztlich gezielt verdeckt durchgeführte Durchsuchung
Räumung der Plantage war zwar kausal für den Irrtum des Beschwerdeführers und der anderen Tatbeteiligten, insbesondere weil keine
teilung nach § 107 StPO am Durchsuchungsort hinterlassen worden war. Sie ist aber einer verbotenen Täuschung nicht gleichzusetzen. Denn die Ermittlungsbehörden haben nicht etwa den Eindruck erweckt, niemand anderes als jemand aus dem Kreis der Tatbeteiligten habe die Plantage geräumt. Es war völlig offen, wer dafür verantwortlich war. Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand (BGH, Urteile vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 47, 49, und 8. Oktober 1993, a. a. O., juris Rdnr. 32) wurde dadurch bei dem Beschwerdeführer und den
beschuldigten nicht geschaffen. Es wurde (lediglich) die wohl bestehende Fehlvorstellung, aufgrund konspirativen Vorgehens keinen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen zu unterliegen, eine weitere Zeit lang aufrechterhalten. Dafür spricht, dass unter den Beschuldigten die Erwägung, die Strafverfolgungsbehörden könnten für die Durchsuchung und Räumung der Plantage verantwortlich sein, offensichtlich keine wesentliche Rolle spielte (Urteil vom 5. August 2015, UA S. 10 f.). Randnummer 56 bbb) Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit ist infolge der Gesetzesverstöße bei der Durchsuchung auch nicht
telbar verletzt worden. Randnummer 57 In ihrer Entschließungsfreiheit, sich den jeweiligen anderen Tatbeteiligten oder Dritten gegenüber zu der Durchsuchung fernmündlich zu äußern, ihre Vermutungen über den oder die Verantwortlichen für die Räumung kund zu tun und sich über das weitere eigene Verhalten, etwa bezüglich der Plantage in G., auszutauschen und abzusprechen, sowie die Plantagen in K. und G. oder andere für die Tatverwirklichung benutzte Orte aufzusuchen, waren der Beschwerdeführer und die übrigen Tatbeteiligen durch die verdeckte Durchsuchung nicht beeinträchtigt. Es war ihre jeweilige autonome Entscheidung, sich telefonisch über diese Themen zu unterhalten und dabei von der bis dahin konspirativen Art und Weise der Kommunikation abzuweichen. Ein irgendwie gearteter Zwang der Ermittlungsbehörden wirkte nicht auf sie ein. Auch befanden sich die Tatbeteiligten nicht einer besonderen persönlichen Situation, in der ihnen – wie in der Haft (BGH, Beschluss vom
1 GG) vor. Randnummer 59 Die einzelnen Verstöße wogen – wie dargelegt – jeder für sich genommen nicht besonders schwer. Dass die Hinzuziehung anderer Personen bereits vor Beginn der Durchsuchung bewusst unterblieb, wurde vom Landgericht nicht festgestellt. Die Durchführung der Durchsuchung zur Nachtzeit erfolgte zwar unter dem Aspekt, dass der zum damaligen Zeitpunkt als Tatverdächtiger sicher identifizierte Ku. wegen seiner zuvor angetretenen Fahrt in die Niederlande nicht in K. würde erscheinen können. Für ein von Anfang an planvoll auf eine verdeckte Durchsuchung angelegtes Vorgehen der Ermittlungsbehörden finden sich allerdings keine hinreichenden Belege. So war vor der Durchsuchung nicht auszuschließen, dass sich nicht andere Tatbeteiligte in der Plantage oder deren unmittelbarer Nähe aufhielten (Urteil vom 5. August 2015, UA S. 20). Der Umstand, dass der Beschuldigte Ku. nach seiner Rückkehr nach Deutschland am 20. Juni 2015 in Absprache
der Staatsanwaltschaft nicht festgenommen wurde (UA S. 20), stellt – für sich genommen und in der Gesamtbetrachtung des polizeilichen Vorgehens – eine zulässige ermittlungstaktische Maßnahme dar und konnte den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzten. Von besonderer tatsächlicher Bedeutung für das weitere Verfahren war hingegen das ermittlungstaktisch begründete bewusste Unterlassen der
teilungen nach § 107 StPO, das aber – wie vorstehend ausgeführt – einer verbotenen Täuschung nicht gleichzusetzen ist. Ein schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsverstoß, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden (BVerfG, Beschluss vom
telbaren Zwang seitens der Ermittlungsbehörden, die zudem keinen Einfluss auf den Gesprächsinhalt genommen haben, gemacht worden. Randnummer 60 Das Interesse des Staates an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege unter Berücksichtigung des großen Gewichtes der verfolgten Straftat aus dem Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität ist dagegen als sehr hoch einzuschätzen. Zur Erforschung der Wahrheit waren sowohl die Durchsuchung als auch die Überwachung der Telekommunikation und die Observation von maßgeblicher Bedeutung. Diese Umstände überwiegen. Eine im Sinne der Rechtsprechung (BGH a. a. O.) unzulässige Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebung liegt nicht vor. Randnummer 61
tel als Reaktion auf das Bewährungsversagen des Beschwerdeführers ohnehin nur dann genügt, wenn die Prognose aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen nunmehr günstig wäre und wenn trotz des Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Verurteilte endgültig von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde (KG a. a. O. Rdnr. 11). Eine günstige Prognose setzt mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (KG a. a. O. Rdnr. 11). Randnummer 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.