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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen 3 Ws (B) 24/22, 3 Ws (B) 24/22 - 162 Ss 14/22 Beschluss Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung;

Ermächtigung des Verteidigers

r Einspruchsbeschränkung; Anforderungen an die Rechtsfolgenentscheidung bei einem Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung Leitsatz 1. Eine konkludente Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen

r Einspruchsbeschränkung liegt vor, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene

der Erklärung seines Verteidigers schweigt. (Rn.10) 2. Eine Erhöhung der Regelbuße wegen einer Vorbelastung scheidet aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwendenden Doppelverwertungsverbotes nach § 46 Abs. 3 StGB aus, wenn wegen eben dieser vom Tatgericht angeführten Eintragung im Fahreignungsregister der für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung vorgesehene Bußgeldtatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241.1 der Anlage (BKat)

§ 1Abs. 1 BKat

V

grunde gelegt worden ist. (Rn.18) 3. Etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind kein Grund für eine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessenen Geldbuße. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann vielmehr durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung

tragen. (Rn.21)

  1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist in der Regel ein Fahrverbot gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG anzuordnen, so dass nähere Erörterungen hierzu nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
  2. Dezember 2021, 303 OWi 423/21 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
  3. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels

tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom

  1. März 2021 wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l unter Berücksichtigung einer Eintragung von einer Entscheidung nach § 24a StVG und unter Bezugnahme auf 241.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Randnummer 2 Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch, den sein Verteidiger in seiner Anwesenheit in der – später ausgesetzten – Hauptverhandlung am
  2. September 2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat ihn das Amtsgericht Tiergarten am
  3. Dezember 2021

einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr

führen und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Randnummer 3 Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die allgemeine Sachrüge. Randnummer 4 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit

schrift vom 25. Januar 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet

verwerfen. II. Randnummer 5 Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 6 1. Die von Amts wegen

prüfende Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG

lässig und wirksam. Randnummer 7 a) Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte - wie den Rechtsfolgenausspruch - beschränkt werden, wenn der

grundeliegende Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf des Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG und die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennen. Zwar sind dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben

r Schuldform

entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indessen nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr

folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung

grunde liegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom

  1. November 2021 - 3 Ws (B) 288/21 -; vom
  2. Oktober 2021 - 3 Ws (B) 259/21 -; vom
  3. August 2020 - 3 Ws (B) 163/20 - und vom
  4. März 2018 - 3 Ws (B) 73/18 -, beide juris). Randnummer 8 b) Auch ist die Erklärung der Einspruchsbeschränkung wirksam. Randnummer 9 Die von Amts wegen

prüfende nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers

r Einspruchsbeschränkung lag vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Februar 2019 - III-5 RVs 23/19 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG
  2. Aufl., § 67 Rn. 36). Für die Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann in einer dem Verteidiger erteilten Vollmacht liegen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG
  3. Aufl., a.a.O.) oder auch konkludent erteilt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
  4. Dezember 2020 - 7 Rb 24 Ss 986/20 -, juris). Von einer konkludenten Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen in diesem Sinne ist bereits auszugehen, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene

der Erklärung seines Verteidigers schweigt. In dem Schweigen ist eine Billigung der Erklärung des Verteidigers

sehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Februar 2019 a.a.O. und vom
  2. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09 -, juris). Randnummer 10 Vorliegend hat Rechtsanwalt A, angestellt bei der Kanzlei „B Rechtsanwälte“, die Vertretung des Betroffenen angezeigt und Einspruch eingelegt, in den Hauptverhandlungsterminen ist Rechtsanwalt C erschienen, dem von dem ebenfalls bei der Kanzlei „B Rechtsanwälte“ angestellten Rechtsanwalt D eine Terminvollmacht ausgestellt worden ist. Eine Vollmacht ist zwar nicht

den Akten gelangt, jedoch ist der Betroffene in beiden Hauptverhandlungsterminen am

  1. September und
  2. Dezember 2021 anwesend gewesen und hat sowohl bei der Einspruchsbeschränkung in dem Hauptverhandlungstermin vom
  3. September 2021 als auch bei der Feststellung der erfolgten Einspruchsbeschränkung in dem Hauptverhandlungstermin vom
  4. Dezember 2021 geschwiegen, worin eine konkludente Ermächtigung

sehen ist. Randnummer 11 c) In der Folge erwachsen der Schuldspruch und die dazu gehörenden Feststellungen - auch

der vom Betroffenen verwirklichten Schuldform (hier Fahrlässigkeit) - in Rechtskraft, sind damit für das weitere Verfahren bindend und entziehen sich deswegen einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. Juni 2016 - 3 Ws (B) 286/16 -, juris). Randnummer 12
  2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler

m Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und

rückverweisung der Sache gebietet. Der durch das Amtsgericht erkannte Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Randnummer 13 Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob das Tatgericht von rechtlich

treffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.). Randnummer 14 Es weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro noch die Anordnung des dreimonatigen Regelfahrverbots mit der Wirksamkeitsbestimmung des § 25 Abs. 2 a StVG einen Rechtsfehler

Lasten des Betroffenen auf. Randnummer 15 a)

treffend hat das Amtsgericht seiner Rechtsfolgenentscheidung den für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung vorgesehenen Bußgeldtatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241.1 der Anlage (BKat)

§ 1Abs. 1 BKat

V

grunde gelegt. Randnummer 16 Das Tatgericht hat auch mitgeteilt, welche im Fahreignungsregister nach § 24a StVG oder §§ 316, 315c Abs. 1a StGB eingetragene Entscheidung es verwerten und

m Anlass der Rechtsfolgenbemessung nehmen will (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2021 - 3 Ws (B) 87/21 -, juris): Es wird ausdrücklich auf die einschlägige - gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) StVG i.V.m. Nr. 2.2.1 der Anlage 13

§ 40Fe

V i.V.m. Nr. 241.1 der Tabelle 1 des Anhangs BKat nicht tilgungsreife - Voreintragung Bezug genommen, wonach der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom

  1. Juli 2018, rechtskräftig seit dem
  2. Dezember 2018, mit einem Bußgeld von 530,00 Euro und einem einmonatigem Fahrverbot geahndet hat, dass der Betroffene am
  3. Juni 2018 fahrlässig ein Kraftfahrzeug, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l geführt hat (UA, S. 3). Randnummer 17 b) Rechtsfehlerfrei hat sich das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße an dem Regelsatz von 1.000,00 Euro der einschlägigen Nr. 241.1 der Anlage (BKat)

§ 1Abs. 1 BKat

V orientiert. Randnummer 18

  1. aa)Da die vom Tatgericht angeführte Eintragung im Fahreignungsregister in 241.1 BKat berücksichtigt ist, § 3 Abs. 1 BKatV, scheidet eine Erhöhung der Regelbuße wegen eben dieser Vorbelastung aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenverfahrens entsprechend anzuwendenden Doppelverwertungsverbotes nach § 46 Abs. 3 StGB aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 5 Ss 337/13 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 17). Auch wenn die Urteilsgründe insofern missverstanden werden könnten („Von der Möglichkeit der Erhöhung des Bußgeldes angesichts der einschlägigen Voreintragung […] hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht“, UA, S. 3), hat dies vorliegend keine Auswirkungen, da eine Erhöhung der Regelbuße ersichtlich nicht erfolgt ist. Randnummer 19
  2. bb)Nach Maßgabe von § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. OWiG hat das Tatgericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der

messung der Geldbuße ausreichend berücksichtigt und ihnen durch Zahlungserleichterungen in Form der bewilligten Ratenzahlung gemäß § 18 OWiG Rechnung getragen. Randnummer 20 Nach den auf der Grundlage der Angaben des anwesenden Betroffenen getroffenen Urteilsfeststellungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen: Mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.100,00 Euro verfügt er über ein auskömmliches Einkommen, auch wenn er monatlich nahezu 900,00 Euro wegen diverser rückzuzahlender Verbindlichkeiten abzuleisten hat (UA, S. 2, 3). Randnummer 21 Etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind im Übrigen kein Grund für eine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessenen Geldbuße. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann vielmehr durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung

tragen. Allerdings darf sich das Gericht mit einem pauschalen Rückgriff auf Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG nicht dem Gebot entziehen, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen

berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. Januar 2022 - 3 Ws (B) 1/22 -; OLG Koblenz, Beschluss vom
  2. März 2010 - 2 SsBs 20/10 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG
  3. Aufl., § 17 Rn. 21). Randnummer 22 Zwar wird den Betroffenen die Geldbuße hart treffen.Das gibt jedoch

einer Minderung des Betrags keinen Anlass. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters

berücksichtigen, ist nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. Januar 2022 und OLG Koblenz, Beschluss vom
  2. März 2010, jeweils a.a.O.). Randnummer 23 Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei durch Zahlungserleichterungen in Form der bewilligten Ratenzahlung gemäß § 18 OWiG Rechnung getragen. Denn in Anbetracht der im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist nicht davon auszugehen ist, dass er die Geldbuße von 1.000,00 Euro in voller Höhe aus seinem laufenden Einkommen oder aus liquiden Rücklagen zahlen kann. Randnummer 24 c) Die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 25 Anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normiert § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass in den in §§ 24a StVG, 4 Abs. 3 BKatV, Nr. 241.1 BKat genannten Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist . Hier versteht sich das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes und in der Folge die Angemessenheit des angeordneten Fahrverbots von selbst (vgl. BGHSt 38, 125; Senat, Beschlüsse vom
  3. August 2021 - 3 Ws (B) 206/21 -; vom
  4. Januar 2021 - 3 Ws (B) 321/20 -; vom
  5. Oktober 2020 - 3 Ws (B) 222/20 -; OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 325), weswegen nähere Erörterungen nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind. Da in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. BGHSt 38 a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom
  6. April 2014 – 2 SsBs 14/14 –, juris), besteht für das Tatgericht erst dann Anlass, die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot

erwägen und dies in den Urteilsgründen

erörtern, wenn sich dafür sprechende Umstände aus der Beweisaufnahme oder der Einlassung des Betroffenen ergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom

  1. August 2021 und vom
  2. Januar 2021, jeweils a.a.O.). Randnummer 26 Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Randnummer 27 aa) Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm

mutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte. Randnummer 28 Dass der Betroffene Tankwagenfahrer ist, hat das Amtsgericht berücksichtigt (UA S. 2, 4) und die dafür geltenden Rechtsgrundsätze

treffend angewandt. Dem Betroffenen war die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt, dennoch hat er ihn leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert. In einem solchen Fall kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen

sein (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.). Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (vgl. Senat NJW 2016, 1110 ) und diese Konsequenz nicht durch

mutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.). Randnummer 29 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts enthält der Arbeitsvertrag des Betroffenen ausdrücklich die Ermächtigung des Arbeitsgebers, den Betroffenen auch andere als Kraftfahrertätigkeiten

zuweisen. Dies sei bei dem Arbeitgeber des Betroffenen, einem Speditionsbetrieb mit 350 Mitarbeitenden, „auch typischerweise jederzeit möglich […] und - als verhältnismäßig kurzzeitige - Alternative

einer Kündigung auch arbeitsrechtlich vorzuziehen“ (UA, S. 4).Im Übrigen stellt das Amtsgericht heraus, dass der Betroffene gerade keine Bescheinigung seines Arbeitsgebers beibringen konnte, dass im Falle eines dreimonatigen Fahrverbotes eine Kündigung erfolgen werde (UA, S. 4). Randnummer 30

dem führt das Amtsgericht aus, dass es dem Betroffenen - insbesondere unter Berücksichtigung der Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG - auch

zumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (z.B. Jahresurlaube

r Jahreswende, UA, S. 4) die Zeit eines Fahrverbotes

überbrücken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2012 - 3 Ws (B) 664/12 -). Randnummer 31 bb) Ein Absehen vom Fahrverbot war auch nicht wegen außergewöhnlicher Tatumstände geboten. Randnummer 32 Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich nicht darauf

geschnitten ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 25 StVG Rn. 18). Randnummer 33 Das Amtsgericht hat die nach der Einlassung des Betroffenen „besondere[…] Verquickung widriger Umstände“ (UA, S. 4) im Hinblick auf den Alkoholkonsum im Rahmen einer weiblichen Chat-Bekanntschaft und einer möglichen Fehlfunktion oder Fehlwahrnehmung des Weckers angeführt, jedoch

treffend nicht aufgrund dessen von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen. Randnummer 34 Soweit der Betroffene rügt, seine - diesbezüglichen - Ausführungen seien nicht ausreichend bzw. richtig beachtet worden (Rechtsmittelbegründung, S. 1), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. Dies findet, da im Rahmen der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung des Rechtsbeschwerdesenates nur die Urteilsgründe maßgeblich sind, keine Berücksichtigung (vgl. Senat, Beschlüsse vom

  1. Juni 2021 - 3 Ws (B) 131/21 -, juris; vom
  2. Juni 2021 - 3 Ws (B) 125/21 -). Randnummer 35 cc) Schließlich hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von einer Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, und darauf hingewiesen, sich darüber bewusst gewesen

sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten

können (UA, S. 4). Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht

erreichen gewesen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38 a.a.O.). Randnummer 36 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001506468

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