Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung; Verbot der Waldverschmutzung Orientierungssatz Eine Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn die in ihr angegebene Anschrift des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Hausnummer unzutreffend und damit geeignet ist, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. (Rn.18) Für die Bestimmung der Waldeigenschaft ist die tatsächliche Betrachtungsweise ausschlaggebend. (Rn.25) Die Ablagerung von Gegenständen in einem Wald lässt sich nicht mit ihrer beabsichtigten Verwendung rechtfertigen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 27. April 2020, 13 K 1314/19, Urteil Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Ordnungsverfügung wegen Waldverschmutzung. Randnummer 2 Der Beklagte forderte den Kläger im September 2017 mündlich zur Beseitigung eines im Wald liegenden Altreifens und dort lagernder Betonpfähle auf. Aufgrund der Feststellungen bei einer nachfolgenden Vor-Ort-Kontrolle am 24. September 2018 gab er ihm - nach erfolgter Anhörung - unter dem 15. Januar 2019 auf, binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides, spätestens einen Monat nach dessen Bestandskraft, in seinem Wald (Flurstück 83/3) gelagerte Bewehrungsmatten mit Asbestabdeckung, einen Altreifen und einen PKW zu beseitigen. Zudem untersagte er das weitere Einbringen von nicht zum Wald gehörenden Gegenständen und Stoffen und das unbefugte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Sofern der Kläger den Anordnungen nicht nachkommen sollte, drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro an. Die Verwaltungsgebühr setzte er auf 300 Euro fest. Randnummer 3 Auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld auf je 100 Euro und wies den weitergehenden Widerspruch zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung des dem Kläger am 10. April 2019 zugestellten Widerspruchbescheides enthielt den hinsichtlich der Hausnummer unzutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der Klage bei dem: Randnummer 4 Verwaltungsgericht Potsdam Randnummer 5 Friedrich-Ebert-Straße 52 Randnummer 6 14469 Potsdam. Randnummer 7 Die dagegen am 22. Mai 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist versäumt sei. Da eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht erfordere, die Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen sei, mitzuteilen, sei es unerheblich, dass hier die Hausnummer des Verwaltungsgerichts mit 52 statt 32 angegeben worden sei. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Angabe der falschen Hausnummer dazu geführt habe, dass die Klage nicht rechtzeitig hätte erhoben werden können. Die Klageschrift enthalte die zutreffende Hausnummer 32. Randnummer 8 Zur Begründung der mit Beschluss vom 3. September 2020 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Klagefrist ein Jahr betragen habe, da die Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Angabe enthalten habe, die eine Irreführung des Adressaten verursachen könne. Die Klage sei begründet, da die streitgegenständlichen Gegenstände sich nicht im Wald, sondern auf seinem Wohngrundstück, dem Flurstück 83/1, befänden. Unabhängig davon handele es sich bei dem Flurstück 83/3 nicht um ein Waldgrundstück, sondern um einen Weg neben seinem Wohngrundstück zum dahinterliegenden Waldgrundstück. Auf diesem Waldgrundstück (Flur 83/4) hätten die Gegenstände nie gelegen. Er wolle die Bewehrungsmatten als Zaun und den Reifen als Umrandung einer Blumenrabatte nutzen. Randnummer 9 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Bezug auf die Anordnung der Beseitigung des Pkws und des Altreifens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger, Randnummer 10 das ihm am 30. April 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2019 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er meint, die Klage sei entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Sie sei auch unbegründet. Die streitgegenständlichen Gegenstände lagerten im Wald auf dem Flurstück 83/3. Dies belegten die von ihm gefertigten Lichtbilder. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Teilerledigung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). Randnummer 16 II. Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig (1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (2.). Randnummer 17 1. Die Klage ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht verfristet. Für die Klage galt nicht die einen Monat betragende Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist hat der Kläger gewahrt. Randnummer 18 Die Zustellung des Widerspruchbescheides hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, weil die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war. Die dort angegebene Anschrift des Verwaltungsgerichts Potsdam war hinsichtlich der Hausnummer unzutreffend und damit geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. Die Angabe einer unzutreffenden Anschrift kann dazu führen, dass der Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Frist seine Klage an die fehlerhafte Adresse versendet und sie deshalb dort erst nach Fristablauf eingeht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 Bf 105.05 - VRS 115, 315, juris Rn. 26). Randnummer 19 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - DVBl 2002, 1553, juris Rn. 12 m.w.N.). Da es nicht darauf ankommt, ob der zu beanstandende Fehler in der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - NJW 2009, 2322, juris Rn. 17; Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - NVwZ 1997, 1211, juris Rn. 10 m.w.N.), ist es unerheblich, dass die Klageschrift nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts richtig adressiert war, eine unrichtige Adressangabe danach nicht ursächlich für die Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift war. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Angabe seines Sitzes nicht die Mitteilung seiner Anschrift erfordere, greift dies zu kurz. Zwar trifft es zu, dass § 58 Abs. 1 VwGO in der Rechtsmittelbelehrung nur die Angabe des Sitzes, nicht auch die Angabe der konkreten Anschrift erfordert, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - V C 196.65 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 7, juris Rn. 18 ff.). Die Belehrung genügt jedoch nicht mehr den Anforderungen der Vorschrift, sofern nicht zwingend erforderliche Zusätze aufgenommen werden, die einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 23). Randnummer 20 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21
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