Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der vom Sohn der Mieterin in der Mietwohnung begangenen Straftaten Leitsatz In der Mietsache begangene Straftaten rechtfertigen eine vermieterseitige Kündigung grundsätzlich nur, wenn der Mieter selbst Täter ist oder ein Erfüllungsgehilfe des Mieters das Delikt in Kenntnis des Mieters begangen hat. (Rn.3) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshof: Das Gericht teilt mit, dass das Berufungsverfahren durch Rücknahme erledigt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 8 C 252/21 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Das Mietverhältnis ist nicht beendet. Einer abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich die Beklagten oder ihr Sohn pflichtwidrig verhalten haben, bedarf es insoweit nicht. Randnummer 3 Denn die streitgegenständlichen Kündigungen rechtfertigen davon unabhängig eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht. Sowohl die von der Klägerin ausgesprochene fristlose als auch die ordentliche Kündigung erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten. An einer solchen fehlt es. Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass die dem Sohn der Beklagten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte grundsätzlich geeignet wären, eine verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen, erst recht, wenn sich der Tatort - so wie von der Klägerin behauptet - in der Mietsache befunden hätte. Das hätte allerdings erfordert, dass entweder die beklagten Mieter selbst Täter der behaupteten Delikte gewesen wären oder ihr Sohn die behaupteten Straftaten in Kenntnis der Beklagten begangen hätte. An beidem fehlt es. Randnummer 4 Damit aber fällt den Beklagten kein persönliches Eigenverschulden, sondern allenfalls ein ihnen gemäß § 278 BGB zugerechnetes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Ein solches wiegt für den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung weit weniger schwer als eigenes (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.