Darlegungsanforderungen im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Entkräftung einer Postzustellungsurkunde über eine Ladung Leitsatz 1. Zur Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehört im Falle der Beanstandung eines Verwerfungsurteils nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist. (Rn.2) 2. Zwar kommt der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO zu. Sie erzeugt aber eine Indizwirkung, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss. (Rn.4) 3. Die Rechtsbeschwerde muss das Ergebnis der in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse veranlassten Ermittlungen des Tatgerichts jedenfalls dann darlegen, wenn diese zu Ergebnissen geführt haben, die geeignet sein können, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu bezeugen. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 27. April 2022, 343 OWi 597/21 Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. April 2022 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Gründe Randnummer 1 Erläuternd bemerkt der Senat: Randnummer 2 1. Mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt der Betroffene nicht durch. Sie ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Zulässigkeit einer dahingehenden Rüge gehört nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat NZV 2003, 586; Beschluss vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 5/18 - [juris]). Hierzu verhält sich die Rechtsmittelschrift nicht. Randnummer 3 2. Auch die bei der hier verhängten Geldbuße an sich statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG) Beanstandung der Verletzung einfachen Verfahrensrechts (der Betroffene sei nicht ordnungsgemäß geladen worden) bleibt erfolglos. Auch insoweit ist die Rüge nicht zulässig erhoben (a), und es besteht auch kein Zulassungsgrund (b). Randnummer 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.