brandenburgischem Landesrecht zur Durchsetzung seiner Prüfungsrechte ( § 111 Abs. 1, § 94 , § 95 LHO (juris: HO BB)) gegenüber landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Handeln in der Form eines Verwaltungsakts befugt. (Rn.19)
gang reichte die Klägerin eine umfangreiche Stellungnahme bei dem Beklagten ein. Randnummer 5 Der Beklagte nahm in einem internen Vermerk vom
dem Geschäftsverteilungsplan des Beklagten für das Jahr 2015 Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung II war. In dem Schreiben teilte der Beklagte erneut mit, dass er beabsichtige, die Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Geschäfts- und Rechnungsjahr 2014 gemäß § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Ferner wurden darin die beauftragten Prüfungspersonen benannt und mitgeteilt, dass die örtlichen Erhebungen Mitte Dezember 2015 beginnen sollten. Hierzu enthält das Schreiben die Bitte, die Arbeit der Prüfer zu unterstützen sowie einen geeigneten Büroraum mit entsprechender Ausstattung bereitzustellen. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen,
der gegen die „Prüfungsankündigung“ Klage erhoben werden könne. Randnummer 6 Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2017 abgewiesen. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 7 Die Rechtsgrundlagen für die Prüfungsankündigung in § 94 , § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der entsprechend anwendbare haushaltsrechtliche Grundsatz möglichst lückenloser Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
G) enthielten eine - konkludente - Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Regelung des § 62 BRAO stelle weder eine ausdrückliche Ausnahme vom Prüfungsgrundsatz dar, noch kollidiere sie mit diesem. Die
dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsaufsicht sei keine mit der externen Rechnungsprüfung gleichwertige Finanzkontrolle, von der alle finanzwirksamen Maßnahmen erfasst seien. Auch die
, § 15 der Geschäftsordnung der Klägerin vorgesehene Prüfung der Kammerfinanzen diene nur der internen Finanzkontrolle und unterscheide sich insofern von einer Überprüfung durch den Beklagten. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung umfasse zwar auch Elemente der herkömmlichen Rechnungsprüfung, gehe aber darüber hinaus. Die Klägerin sei auch nicht
2 LHO von der grundsätzlichen Prüfungspflicht freigestellt. Zuständig für eine Ausnahmeentscheidung sei allein das Justizministerium und nicht der Beklagte. Eine Verpflichtung des Gerichts, inzident eine Ausnahme von der grundsätzlichen Prüfungspflicht i.S. einer vorweggenommenen „Ermessenreduzierung" auszusprechen, ergebe sich aus § 111 Abs. 2 LHO nicht. Die streitgegenständliche Prüfungspflicht bestehe zusätzlich auch
G. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin überhaupt Grundrechte zustünden, sei durch die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung weder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) noch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berührt oder unzulässig eingeschränkt. Die Prüfungsankündigung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie ein bereits abgelaufenes Haushaltsjahr betreffe. Randnummer 8 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht halte den Beklagten zu Unrecht für befugt, mögliche Kontrollbefugnisse mittels Verwaltungsaktes durchzusetzen. Jedenfalls sei eine Prüfungsbefugnis des Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 62, § 89 BRAO ausgeschlossen. Mit Blick auf die Besonderheiten der Kammerfinanzierung gewährleisteten diese Vorschriften eine im Lichte des freien Berufs hinreichende Finanzkontrolle der Klägerin, die dem Selbstverwaltungscharakter Rechnung trage. Es gehe hier nicht um die Kontrolle eines möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes von Steuermitteln, sondern um die Verwendung von Mitteln der Kammermitglieder. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, nur mit einer externen Finanzkontrolle sei dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung getragen, unterwerfe die Klägerin einem Prüfungsumfang, der unverhältnismäßig und damit rechtsstaatswidrig sei. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom Land keine Mittel erhalten habe, sondern ihre Aufgaben allein aus Beiträgen finanziere. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. November 2017 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte tritt der Berufung unter Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen. Randnummer 15 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 18 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 19 Insbesondere stellt das in der Rechtsbehelfsbelehrung als „Prüfungsankündigung“ bezeichnete Schreiben vom 1. Dezember 2015 nicht nur hinsichtlich seiner Form, sondern auch seinem Inhalt
einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg) dar. Randnummer 20 Die Anordnung einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der dafür erforderlichen örtlichen Erhebungen umfasst
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugleich die mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ausgesprochene Feststellung der Prüfungsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom
gehend diesbezüglich ergebnislos geführten Vorgespräch der Beteiligten. Dass der Beklagte nunmehr seine Prüfungsberechtigung durch Bescheid festgestellt wissen wollte, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen, ist in dem Vermerk vom
1 Satz 1 LHO prüft der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Prüfungsermächtigung ist im Normzusammenhang mit den über § 111 Abs. 1 Satz 2 LHO entsprechend anzuwendenden Vorschriften in § 89 (Prüfungsumfang), § 90 (Inhalt der Prüfung), § 94 (Zeit und Art der Prüfung) und § 95 (Auskunftspflicht) LHO zu sehen. Hieraus ergibt sich die Befugnis zum Erlass des angefochtenen Bescheides. Randnummer 26 Für die inhaltsgleiche bundesrechtliche Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BHO sieht das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorschriften in § 94 Abs. 1, § 95 BHO den Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Prüfungsrechte in der Form eines Verwaltungsakts ermächtigen, vor dem Hintergrund der im Jahr 2017 in die Bundeshaushaltsordnung (BHO) aufgenommenen Vorschrift des § 95a BHO nunmehr ebenso als geklärt an, wie die bislang nicht bundesgerichtlich geklärte Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auf von den Rechnungshöfen erlassene Prüfungsanordnungen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - BVerwG 6 C 12.19 -, juris Rn. 46, 48). Randnummer 27 Auch für das hier anwendbare Landesrecht steht, ungeachtet der Tatsache, dass sich dort eine § 95a BHO entsprechende Vorschrift nicht findet, nicht in Zweifel, dass sich aus den - weitgehend mit den bundesrechtlichen Regelungen identischen - Regelungen der § 111 Abs. 1, § 94 , § 95 LHO eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt ergibt. Randnummer 28
BHO hat die Anfechtungsklage gegen Anordnungen des Bundesrechnungshofs zur Durchsetzung seiner Rechte
1 und § 95 BHO keine aufschiebende Wirkung. Dieser Wortlaut regelt
Auffassung des Senats die hier infrage stehende Verwaltungsaktsbefugnis nicht neu, sondern setzt sie vielmehr voraus. Ein solches Verständnis bestätigen die Gesetzgebungsmaterialien. Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten bereits
alter Rechtslage bestand und Gegenstand der Neuregelung nur das Entfallen der aufschiebenden Wirkung sein soll (BT-Drucks. 18/12589, S. 145). Auch die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) als
weis angeführte Begründung des aus der vorangegangenen Legislaturperiode stammenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung geht lediglich von einer Klarstellung im Hinblick auf die Befugnis des Bundesrechnungshofs aus, seine Prüfungs- und Erhebungsrechte gegenüber Stellen außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung per Verwaltungsakt durchzusetzen (BT-Drucks. 17/12639, S. 10). Randnummer 29 2. Die angefochtene Prüfungsankündigung unterliegt nicht aus formellen Gründen der Aufhebung. Randnummer 30 a. Der Bescheid leidet zwar an einem formellen Mangel, weil er durch den Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung II allein unterzeichnet wurde. Randnummer 31 aa.
der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Organzuständigkeit zum Erlass von Prüfungsanordnungen nicht bei dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs auf Grund seiner Außenvertretungskompetenz aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BRHG (hier § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LRHG). Dies wäre mit der durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder nicht zu vereinbaren, die auch gegenüber dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs besteht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 50, 52; vgl. zur Brandenburgischen Rechtslage Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 1. Auflage 2012, Art. 107 Ziff. 1.3).
dieser Maßgabe wird die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss, für die Prüfungsanordnungen des Bundesrechnungshofs durch die speziellen Bestimmungen der § 8 und § 9 Abs. 1 BRHG verdrängt. Zu unterzeichnen haben danach die Mitglieder des jeweiligen Kollegiums (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 53). Randnummer 32 bb. Unter Zugrundelegung dieses spezifischen Maßstabs hat vorliegend nicht das (gesamte) zuständige Entscheidungsgremium
außen gehandelt. Der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend ist § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG hier in Verbindung mit § 7 LRHG dahingehend anzuwenden, dass die Prüfungsankündigung die Unterschrift oder Namenswiedergabe des zur Prüfung berufenen Kollegiums enthalten muss. Die Zuständigkeit für den Erlass der Prüfungsankündigung lag bei dem Kleinen Kollegium des Beklagten, weil dies nicht in den Zuständigkeitskatalog des Großen Kollegiums fällt (vgl. § 7 Abs. 3 LRHG). Das Kleine Kollegium besteht
4 LRHG aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem Präsidenten oder Vizepräsidenten. Der Geschäftsverteilungsplan 2015 des Beklagten (dort S. 12) sieht für die Prüfungsabteilung II den Direktor beim Landesrechnungshof K... als Abteilungsleiter und als zweites Mitglied die Vizepräsidentin Dr. R... vor. Randnummer 33 b. Dieser formelle Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte unter Einreichung einer dienstlichen Erklärung der Vizepräsidentin geltend gemacht hat - ein Fall des § 7 Abs. 5 LRHG vorliegt, wonach das Kleine Kollegium ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen kann, allein zu entscheiden. Randnummer 34 aa. Bei § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG handelt es sich um eine Formvorschrift, die keine Regelung der internen Zeichnungsbefugnis trifft (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – BVerwG 6 A 4.02 –, juris Rn. 14). Die Verletzung interner Zeichnungsregelungen führt daher
allgemeiner Meinung mangels Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger nicht zur formellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 37 VwVfG Rn. 83; Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer VwVfG,
VfG als unbeachtlich.
dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Randnummer 36 Ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 37 Abs. 3 VwVfG fällt unter § 46 VwVfG (vgl. Scheider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 46 Rn. 29). Die angefochtene Prüfungsankündigung ist nicht nichtig, insbesondere nicht
VfG, weil sie mit der Angabe des Beklagten im Briefkopf die erlassende Behörde erkennen lässt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom
den internen Regelungen des Beklagten das Kleine Kollegium zuständig ist (§ 27 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Landesrechnungshofes Brandenburg). Randnummer 37 cc. Die Klägerin kann im Übrigen auch keine Rechtsverletzung aus Art. 107 Abs. 1 Satz 2 LV bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 LRHG einwenden, wonach die Mitglieder des Landesrechnungshofes richterliche Unabhängigkeit besitzen. Randnummer 38
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Mitglieder des Bundesrechnungshofs selbst keine Richter, sondern Beamte. Die ihnen garantierte richterliche Unabhängigkeit prägt sich anders als die Unabhängigkeit der Richter nicht subjektiv-rechtlich für die den jeweiligen Verfahren Unterworfenen aus. Für die durch den Rechnungshof Geprüften gibt es kein subjektives "Recht auf den gesetzlichen Rechnungshofprüfer", das dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter entspräche (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - BVerwG 6 C 12/19 -, juris Rn. 57). Randnummer 39 3. Die Prüfungsankündigung ist schließlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 40 a. Die Voraussetzungen der angegebenen Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Randnummer 41
1 Satz 1 LHO Vorschrift prüft der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift beruht auf § 42, § 48 HGrG, zu deren Umsetzung Bund und Länder gemäß § 1 Satz 2 HGrG verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92 -, juris Rn. 28).
G wird die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe von Rechnungshöfen geprüft. Der Rechnungshof prüft insbesondere
G auf bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 42 Die Klägerin stellt nicht infrage, dass sie als juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO) der grundsätzlichen Prüfungspflicht unterfällt. Sie beruft sich aber auf eine Ausnahme und macht geltend, für sie sei gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LHO „etwas anderes bestimmt“. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 43 aa. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab zur Auslegung eines landesgesetzlichen Ausnahmevorbehalts von der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts wie folgt beschrieben (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 -, juris Rn. 15 ff.): Randnummer 44 „§ 48 Abs. 1 HGrG normiert i.V.m. § 42 Abs. 1 HGrG den Grundsatz möglichst lückenloser Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch die Rechnungshöfe. § 42 Abs. 1 HGrG sieht eine Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder durch die Rechnungshöfe vor.
G ist er auf die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 45 Bei der Auslegung dieses Ausnahmevorbehalts ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs nur durch eine positive anderweitige Regelung oder durch ein Schweigen des Gesetzes ausgeschlossen werden kann, das im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist (Urteil vom
der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gesetzessystematisch der Grundsatz "in dubio pro inspectione", d.h. im Zweifel ist von einer Prüfungsbefugnis auszugehen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - BVerwG 6 C 12.19 -, juris Rn. 25). Dies ist auch hier anzunehmen. Randnummer 49 bb. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Prüfungsbefugnis des Beklagten sei durch § 62 Abs. 2 BRAO ausgeschlossen. Randnummer 50
2 BRAO führt die Landesjustizverwaltung die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer (Satz 1). Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Satz 2). Dieser Staatsaufsicht unterliegen die Rechtsanwaltskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen. Denn durch die Wahrnehmung der ihnen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung übertragenen hoheitlichen Aufgaben üben sie Funktionen staatlicher Verwaltung aus (Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO,
2 BRAO auch inhaltlich keine Finanzkontrolle, die mit einer Prüfung durch den Beklagten identisch oder gleichartig wäre. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle vermag eine Prüfung durch den Beklagten nicht zu ersetzen, weil beide jeweils einen eigenen Zweck verfolgen und dementsprechend in ihren Voraussetzungen und Befugnissen verschieden ausgestaltet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 8 C 53.09 -, juris Rn. 62). Die der zuständigen Landesjustizverwaltung eingeräumte Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf eine Rechtsaufsicht, sodass eine Prüfung der Zweckmäßigkeit unterbleibt (Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 31; Weyland, a.a.O., Rn. 6). Randnummer 53 Die Prüfung der Haushaltsführung ist von der Staatsaufsicht ausgenommen und richtet sich
den allgemeinen Vorschriften über die Finanzkontrolle der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Hartung, a.a.O., Rn. 10; Weyland, a.a.O., § 62 Rn. 7 sowie § 176 Rn. 9). Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Bereits der Entwurf der Bundesregierung für den Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung aus dem Jahre 1958 bemerkt zu der Vorgängerregelung in § 75 Abs. 2 BRAO a.F., „dass die Haushaltsführung der Rechtsanwaltskammern
den besonderen Vorschriften über die Finanzkontrolle der Körperschaften des öffentlichen Rechts geprüft wird. Diese Bestimmungen werden durch den Entwurf nicht berührt“ (BT-Drucks. 3/120, S. 84). Noch klarer formuliert dies die Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 116) zu § 200 BRAO a.F. (Aufgaben des Schatzmeisters) für die Bundesrechtsanwaltskammer: „Die Haushaltsführung der Bundesrechtsanwaltskammer unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof“. Randnummer 54 cc. Auch die
Auffassung der der Klägerin ausreichende Selbstkontrolle vermag eine Ausnahme von der Prüfungspflicht nicht zu rechtfertigen. Randnummer 55 In Gemäßheit mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom
2 Nr. 6 BRAO, die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. Randnummer 56 Dieser Prüfungsauftrag findet seine Entsprechung in § 109 Abs. 1 und 2 LHO . Danach hat
Ende des Haushaltsjahres das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen (Abs. 1). Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof
2 Satz 1). Diese Vorschrift sieht demnach eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch unterschiedliche Stellen
unterschiedlichen Maßstäben vor (Kaiser, in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand November 2020, § 109 BHO Rn. 9). Insofern bleibt angesichts der gesetzlich angelegten Systematik kein Raum für das Argument der Klägerin, dass mit der neben die Staatsaufsicht tretenden internen Kontrolle eine ausreichende Finanzkontrolle gewährleistet sei. Randnummer 57 Im Übrigen bleibt die interne Kontrolle inhaltlich hinter einer Prüfung durch den Rechnungshof zurück (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 8 C 53.09 -, Rn. 62 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn sie eine über die Rechnungsprüfung hinausgehende Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung umfasst. Denn da die Prüfung als Teil des Entlastungsverfahrens zeitnah durchgeführt werden muss, erreicht sie im Regelfall nicht die Intensität einer Prüfung durch den Rechnungshof (Kaiser, a.a.O.; Dittrich, BHO, Stand Juli 2018, § 109 Rn. 3;). Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Regelung des § 109 Abs. 2 Satz 3 LHO ,
der die Ergebnisse der Prüfung dem Landesrechnungshof vorzulegen sind. Dieser kann dann
eigenem Ermessen entscheiden, ob er in eine Prüfung
Dittrich, a.a.O.). Randnummer 58 b. Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch eine - durch das zuständige Ministerium auszusprechende - Freistellung von der Prüfungspflicht gemäß § 111 Abs. 2 LHO geltend gemacht hat, sieht der Senat von einer Begründung ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (dort S. 11 f.). Randnummer 59 c. Die angefochtene Prüfungsankündigung erweist sich - gemessen am Maßstab von § 114 Satz 1 VwGO - auch als ermessensfehlerfrei. Randnummer 60 Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung durch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Grundrechten vor. Die diesbezüglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung von Handwerkskammern angestellten Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung aufgegriffen hat, finden hier in gleichem Maße Geltung. Soweit Freiheitsrechte wie die Vereinigungsfreiheit
1 GG oder die Berufsfreiheit
G, Urteil vom
GO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001507203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.