brandenburgischem Landesrecht zur Durchsetzung seiner Prüfungsrechte ( § 111 Abs. 1, § 94 , § 95 LHO ) gegenüber landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Handeln in der Form eines Verwaltungsakts befugt. (Rn.27)
dem der Kläger der angekündigten Prüfung widersprach, fand ein Vorgespräch zwischen den Beteiligten statt. Dort konnte eine grundsätzliche Einigung über die Prüfungsbefugnis des Beklagten nicht erzielt werden. Im
gang ließ der Kläger eine umfangreiche Stellungnahme bei dem Beklagten einreichen. Randnummer 5 Der Beklagte nahm in einem internen Vermerk vom
dem Geschäftsverteilungsplan des Beklagten für das Jahr 2015 Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung II war. In dem Schreiben teilte der Beklagte erneut mit, dass er beabsichtige, die Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Geschäfts- und Rechnungsjahr 2014 gemäß § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Ferner wurden darin die beauftragten Prüfungspersonen benannt und mitgeteilt, dass die örtlichen Erhebungen Mitte Dezember 2015 beginnen sollten. Hierzu enthält das Schreiben die Bitte, die Arbeit der Prüfer zu unterstützen sowie einen geeigneten Büroraum mit entsprechender Ausstattung bereitzustellen. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen,
der gegen die „Prüfungsankündigung“ Klage erhoben werden könne. Randnummer 6 Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2017 abgewiesen. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 7 Die Rechtsgrundlagen für die Prüfungsankündigung in § 94 , § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der entsprechend anwendbare haushaltsrechtliche Grundsatz möglichst lückenloser Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
G) enthielten eine - konkludente - Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Regelung des § 19 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (BbgRAVG) normiere trotz seiner weitreichenden Aufsichtsbefugnisse keine Ausnahme vom Prüfungsrecht des Beklagten. Die Aufsicht über das Versorgungswerk diene nahezu ausschließlich der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder sowie seiner leistungsberechtigten Angehörigen und stelle daher keine mit dem Prüfungsrecht des Beklagten unvereinbare Regelung dar. Hierdurch finde auch nicht die
Das Prüfungsrecht des Beklagten sei als eigenständiges Kontrollinstrument neben der Aufsicht durch die Exekutive geregelt. Die satzungsmäßige - interne - Finanzprüfung ersetze nicht die vom Beklagten wahrzunehmende - externe - Finanzkontrolle. Beide Prüfungen hätten nebeneinander ihre jeweilige Rechtfertigung und schlössen einander nicht aus. Der Kläger sei auch nicht
2 LHO von der grundsätzlichen Prüfungspflicht freigestellt. Zuständig für eine Ausnahmeentscheidung sei allein das Justizministerium und nicht der Beklagte. Eine Verpflichtung des Gerichts, inzident eine Ausnahme von der grundsätzlichen Prüfungspflicht i.S. einer vorweggenommenen „Ermessenreduzierung" auszusprechen, ergebe sich aus § 111 Abs. 2 LHO nicht. Die streitgegenständliche Prüfungspflicht bestehe zusätzlich auch
G. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger überhaupt Grundrechte zustünden, sei durch die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung weder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) noch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berührt oder unzulässig eingeschränkt. Die Prüfungsankündigung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie ein bereits abgelaufenes Haushaltsjahr betreffe. Randnummer 8 Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht halte den Beklagten zu Unrecht für befugt, mögliche Kontrollbefugnisse mittels Verwaltungsaktes durchzusetzen. Jedenfalls sei eine Prüfungsbefugnis des Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 19 BbgRAVG ausgeschlossen. Durch die danach vorgesehene Rechts- und Versicherungsaufsicht über den Kläger sei die von § 105 , § 111 LHO angestrebte wirksame öffentliche Finanzkontrolle gewährleistet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, nur mit einer externen Finanzkontrolle sei dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung getragen, unterwerfe den Kläger einem Prüfungsumfang, der unverhältnismäßig und damit rechtsstaatswidrig sei. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Land keine Mittel erhalten habe, sondern seine Aufgaben allein aus Beiträgen finanziere. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg) dar. Randnummer 20 Die Anordnung einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der dafür erforderlichen örtlichen Erhebungen umfasst
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugleich die mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ausgesprochene Feststellung der Prüfungsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom
gehend diesbezüglich ergebnislos geführten Vorgespräch der Beteiligten. Dass der Beklagte nunmehr seine Prüfungsberechtigung durch Bescheid festgestellt wissen wollte, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen, ist in dem Vermerk vom
1 Satz 1 LHO prüft der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Prüfungsermächtigung ist im Normzusammenhang mit den über § 111 Abs. 1 Satz 2 LHO entsprechend anzuwendenden Vorschriften in § 89 (Prüfungsumfang), § 90 (Inhalt der Prüfung), § 94 (Zeit und Art der Prüfung) und § 95 (Auskunftspflicht) LHO zu sehen. Hieraus ergibt sich die Befugnis zum Erlass des angefochtenen Bescheides. Randnummer 26 Für die inhaltsgleiche bundesrechtliche Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BHO sieht das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorschriften in § 94 Abs. 1, § 95 BHO den Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Prüfungsrechte in der Form eines Verwaltungsakts ermächtigen, vor dem Hintergrund der im Jahr 2017 in die Bundeshaushaltsordnung (BHO) aufgenommenen Vorschrift des § 95a BHO nunmehr ebenso als geklärt an, wie die bislang nicht bundesgerichtlich geklärte Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auf von den Rechnungshöfen erlassene Prüfungsanordnungen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - BVerwG 6 C 12/19 -, juris Rn. 46, 48). Randnummer 27 Auch für das hier anwendbare Landesrecht steht, ungeachtet der Tatsache, dass sich dort eine § 95a BHO entsprechende Vorschrift nicht findet, nicht in Zweifel, dass sich aus den - weitgehend mit den bundesrechtlichen Regelungen identischen - Regelungen der § 111 Abs. 1, § 94 , § 95 LHO eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt ergibt. Randnummer 28
BHO hat die Anfechtungsklage gegen Anordnungen des Bundesrechnungshofs zur Durchsetzung seiner Rechte
1 und § 95 BHO keine aufschiebende Wirkung. Dieser Wortlaut regelt
Auffassung des Senats die hier infrage stehende Verwaltungsaktsbefugnis nicht neu, sondern setzt sie vielmehr voraus. Ein solches Verständnis bestätigen die Gesetzgebungsmaterialien. Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten bereits
alter Rechtslage bestand und Gegenstand der Neuregelung nur das Entfallen der aufschiebenden Wirkung sein soll (BT-Drucks. 18/12589, S. 145). Auch die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) als
weis angeführte Begründung des aus der vorangegangenen Legislaturperiode stammenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung geht lediglich von einer Klarstellung im Hinblick auf die Befugnis des Bundesrechnungshofs aus, seine Prüfungs- und Erhebungsrechte gegenüber Stellen außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung per Verwaltungsakt durchzusetzen (BT-Drucks. 17/12639, S. 10). Randnummer 29 2. Die angefochtene Prüfungsankündigung unterliegt nicht aus formellen Gründen der Aufhebung. Randnummer 30 a. Der Bescheid leidet zwar an einem formellen Mangel, weil er durch den Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung II allein unterzeichnet wurde. Randnummer 31 aa.
der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Organzuständigkeit zum Erlass von Prüfungsanordnungen nicht bei dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs auf Grund seiner Außenvertretungskompetenz aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BRHG (hier § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LRHG). Dies wäre mit der durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder nicht zu vereinbaren, die auch gegenüber dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs besteht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 50, 52; vgl. zur Brandenburgischen Rechtslage Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 1. Auflage 2012, Art. 107 Ziff. 1.3).
dieser Maßgabe wird die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss, für die Prüfungsanordnungen des Bundesrechnungshofs durch die speziellen Bestimmungen der § 8 und § 9 Abs. 1 BRHG verdrängt. Zu unterzeichnen haben danach die Mitglieder des jeweiligen Kollegiums (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 53). Randnummer 32 bb. Unter Zugrundelegung dieses spezifischen Maßstabs hat vorliegend nicht das (gesamte) zuständige Entscheidungsgremium
außen gehandelt. Der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend ist § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG hier in Verbindung mit § 7 LRHG dahingehend anzuwenden, dass die Prüfungsankündigung die Unterschrift oder Namenswiedergabe des zur Prüfung berufenen Kollegiums enthalten muss. Die Zuständigkeit für den Erlass der Prüfungsankündigung lag bei dem Kleinen Kollegium des Beklagten, weil dies nicht in den Zuständigkeitskatalog des Großen Kollegiums fällt (vgl. § 7 Abs. 3 LRHG). Das Kleine Kollegium besteht
4 LRHG aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem Präsidenten oder Vizepräsidenten. Der Geschäftsverteilungsplan 2015 des Beklagten (dort S. 12) sieht für die Prüfungsabteilung II den Direktor beim Landesrechnungshof K ... als Abteilungsleiter und als zweites Mitglied die Vizepräsidentin Dr. R ... vor. Randnummer 33 b. Dieser formelle Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte unter Einreichung einer dienstlichen Erklärung der Vizepräsidentin geltend gemacht hat - ein Fall des § 7 Abs. 5 LRHG vorliegt, wonach das Kleine Kollegium ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen kann, allein zu entscheiden. Randnummer 34 aa. Bei § 37 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG handelt es sich um eine Formvorschrift, die keine Regelung der internen Zeichnungsbefugnis trifft (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – BVerwG 6 A 4.02 –, juris Rn. 14). Die Verletzung interner Zeichnungsregelungen führt daher
allgemeiner Meinung mangels Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger nicht zur formellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 37 VwVfG Rn. 83; Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer VwVfG,
VfG als unbeachtlich.
dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Randnummer 36 Ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 37 Abs. 3 VwVfG fällt unter § 46 VwVfG (vgl. Scheider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 46 Rn. 29). Die angefochtene Prüfungsankündigung ist nicht nichtig, insbesondere nicht
VfG, weil sie mit der Angabe des Beklagten im Briefkopf die erlassende Behörde erkennen lässt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom
den internen Regelungen des Beklagten das Kleine Kollegium zuständig ist (§ 27 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Landesrechnungshofes Brandenburg). Randnummer 37 cc. Der Kläger kann im Übrigen auch keine Rechtsverletzung aus Art. 107 Abs. 1 Satz 2 LV bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 LRHG einwenden, wonach die Mitglieder des Landesrechnungshofes richterliche Unabhängigkeit besitzen. Randnummer 38
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Mitglieder des Bundesrechnungshofs selbst keine Richter, sondern Beamte. Die ihnen garantierte richterliche Unabhängigkeit prägt sich anders als die Unabhängigkeit der Richter nicht subjektiv-rechtlich für die den jeweiligen Verfahren Unterworfenen aus. Für die durch den Rechnungshof Geprüften gibt es kein subjektives "Recht auf den gesetzlichen Rechnungshofprüfer", das dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter entspräche (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - BVerwG 6 C 12/19 -, juris Rn. 57). Randnummer 39 3. Die Prüfungsankündigung ist schließlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 40 a. Die Voraussetzungen der angegebenen Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Randnummer 41
1 Satz 1 LHO Vorschrift prüft der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift beruht auf § 42, § 48 HGrG, zu deren Umsetzung Bund und Länder gemäß § 1 Satz 2 HGrG verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92 -, juris Rn. 28).
G wird die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe von Rechnungshöfen geprüft. Der Rechnungshof prüft insbesondere
G auf bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 42 Der Kläger stellt nicht infrage, dass er als juristische Person des öffentlichen Rechts der grundsätzlichen Prüfungspflicht unterfällt (vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
G ist er auf die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 45 Bei der Auslegung dieses Ausnahmevorbehalts ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs nur durch eine positive anderweitige Regelung oder durch ein Schweigen des Gesetzes ausgeschlossen werden kann, das im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist (Urteil vom
der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gesetzessystematisch der Grundsatz "in dubio pro inspectione", d.h. im Zweifel ist von einer Prüfungsbefugnis auszugehen (BVerwG, Urteil vom
RAVG a.F. führt das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk. Die Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) wird
RAVG a.F. durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie oder die von ihm bestimmte
geordnete Behörde ausgeübt (Satz 1). Die Bestimmungen über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (Satz 2). Randnummer 50
RAVG a.F. inhaltlich eine Finanzkontrolle, die mit einer Prüfung durch den Beklagten identisch oder gleichartig wäre. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle vermag eine Prüfung durch den Beklagten nicht zu ersetzen, weil beide jeweils einen eigenen Zweck verfolgen und dementsprechend in ihren Voraussetzungen und Befugnissen verschieden ausgestaltet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 8 C 53.09 -, juris Rn. 62 für die Rechts- und teilweise Fachaufsicht
Im Einzelnen: Randnummer 52 (a) Die Versicherungsaufsicht über den Kläger dient nahezu ausschließlich der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und seiner leistungsberechtigten Angehörigen. Diese Schutzrichtung ergibt sich
aktueller Gesetzesfassung bereits aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG sowie ausdrücklich aus der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfes (LT-Drucks. 6/4949, Begründung S. 6). Durch diese Aufsicht soll sichergestellt werden, dass der Kläger deren Ansprüche auf die satzungsmäßigen Leistungen laufend und zukünftig erbringen kann (LT-Drucks. a.a.O.). Dem entspricht die Zielsetzung des in § 19 Abs. 2 Satz 2 BbgRAVG a.F. in Bezug genommenen Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993, S. 2) (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 1992) in der hier maßgeblichen geänderten Fassung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
1 VAG 1992 überwacht die Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im Besonderen (Satz 1). Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten (Satz 2). Noch deutlicher drückt dies § 294 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) (VAG 2016) aus,
dem Hauptziel der Beaufsichtigung der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ist. Randnummer 53 (b) Demgegenüber ist das Mandat des Rechnungshofs am Gemeinwohl orientiert und folgt keinen Partikularinteressen (Mähring, in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand November 2020, Vorbem. Zu Teil V BHO Rn. 7). Die Rechnungshofprüfung verfolgt
dem dualen Leitbild der Finanzkontrolle eine zweifache Zielsetzung und dient dadurch der Legislative und Exekutive in gleicher Weise. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die Vorbereitung der parlamentarischen Finanzkontrolle durch die eigentliche Rechnungsprüfung. Daneben tritt vielmehr gleichberechtigt die rechnungsunabhängige Finanzkontrolle, in deren Rahmen das gesamte Verwaltungshandeln - unabhängig von einzelnen Rechnungen - einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unterworfen wird. Die Prüfung durch die Rechnungshöfe ist demnach als eine an den Maßstäben der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Effizienz ausgerichtete (externe) Leistungskontrolle zu beschreiben (Mähring, a.a.O., Rn. 1; vgl. auch Dittrich, BHO, Stand Juli 2018, § 88 Rn. 9 mit Verweis auf § 3 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes). Randnummer 54 cc. Auch die bei dem Kläger satzungsmäßig vorgesehene Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer vermag eine Ausnahme von der Prüfungspflicht nicht zu rechtfertigen. Zum einen kann sie angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als gleichwertig mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof angesehen werden (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 62). Zum anderen sieht § 109 Abs. 2 Satz 1 LHO vor, dass die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof
Diese Vorschrift sieht demnach eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch unterschiedliche Stellen
unterschiedlichen Maßstäben vor (Kaiser, in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, § 109 BHO Rn. 9). Randnummer 55 b. Soweit der Kläger erstinstanzlich noch eine - durch das zuständige Ministerium auszusprechende - Freistellung von der Prüfungspflicht gemäß § 111 Abs. 2 LHO geltend gemacht hat, sieht der Senat von einer Begründung ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (dort S. 11 f.). Randnummer 56 c. Die angefochtene Prüfungsankündigung erweist sich - gemessen am Maßstab von § 114 Satz 1 VwGO - auch als ermessensfehlerfrei. Randnummer 57 Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung durch die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung von Grundrechten vor. Die diesbezüglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung von Handwerkskammern angestellten Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung aufgegriffen hat, finden hier in gleichem Maße Geltung. Soweit Freiheitsrechte wie die Vereinigungsfreiheit
1 GG oder die Berufsfreiheit
G, Urteil vom
GO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001507211
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.