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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 28/21 Beschluss VerfGH Berlin: Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattun

VerfGH Berlin: Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen bei ursprünglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Orientierungssatz

  1. Im Rahmen der Entscheidung über eine Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten ( § 34 Abs 2 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ohne weiteres zu bejahen waren (vgl auch BVerfG, 25.04.2015, 1 BvR 689/15 <Rn 2>). (Rn.3)
  2. Hier: Ablehnung der Auslagenerstattung gem § 34 Abs 2 VerfGHG BE , da die Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen ( §§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG BE ) bereits unzulässig gewesen sein dürfte (wird ausgeführt). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
  3. Januar 2021, 19 UF 1069/20, Beschluss Tenor
  4. Das Verfahren wird eingestellt.
  5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  6. Auslagen werden nicht erstattet.
  7. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  8. Februar 2022 seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren einzustellen. Randnummer 2 Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - gerichtskostenfrei. Randnummer 3 Auslagen werden nicht erstattet. Nach § 34 VerfGHG sind einem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist (Abs. 1). In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen (Abs. 2). Die Entscheidung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Im Rahmen der Entscheidung können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ohne weiteres zu bejahen waren. Denn es widerspräche der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  9. April 2015 - 1 BvR 689/15 -, juris Rn. 2). Randnummer 4 Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht ohne weiteres zu bejahen. Vielmehr dürfte die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Sie dürfte bereits unzulässig gewesen sein, weil sie den Darlegungsanforderungen ( § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ) nicht genügt hat. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom
  10. Januar 2021 gewandt und die vollständige Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom
  11. Oktober 2020 begehrt. Als Anlagen zu seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom
  12. März 2021 hat er lediglich den Beschluss des Kammergerichts vom
  13. Januar 2021 und den Anhörungsrügebeschluss vom
  14. Februar 2021 übersandt. Damit fehlen entscheidende Unterlagen. Insbesondere fehlen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom
  15. Oktober 2020 und sämtliche im Beschluss des Kammergerichts vom
  16. Januar 2021 in Bezug genommenen Unterlagen, wie z.B. der Vermerk über die am
  17. Januar 2021 erfolgte Anhörung. Es oblag auch nicht dem Verfassungsgerichtshof, diese Unterlagen anzufordern. Denn es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschlüsse vom
  18. September 1994 - VerfGH 69/94 -, juris Rn. 7, vom
  19. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15 und vom
  20. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10; st. Rspr., abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Randnummer 5 Aus den dargelegten Gründen ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen ( § 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001507353

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