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VG Berlin 38. Kammer 38 K 401/21 A Gerichtsbescheid Die Kläger begehren Schutz vor Problemen in Georgien. § 30 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 77 Abs 2 Asy

Tenor Der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch wird in Be-zug auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen. Die Kläger tragen die

§ 30Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 Asyl

G. Das Vorbringen des jeweiligen Schutzsuchenden muss dazu vielmehr – wie der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich vorgibt – „in sich“ widersprüchlich sein (Schröder, in: Hofmann, AusländerR,

  1. Aufl. 2016, § 30 AsylG Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 22 Der im Schriftsatz der Beklagten vom
  2. September 2021 angeführte „Widerspruch“, dass die Klägerin zu 2.) einerseits keine Bedenken gehabt habe, sich zur Ausstellung von Reisedokumenten und Urkunden an staatliche georgische Stellen zu wenden, und sie Georgien trotz staatlicher Kontrollen an der Grenze verlassen konnte, und andererseits eine Verfolgung durch eben diesen Staat geltend macht, ist kein Widerspruch i.S.d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AsylG. Vielmehr handelt es sich dabei um ein – zutreffend erhobenes – Argument gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 2.). Die Unglaubhaftigkeit des Vortrags ist aber nicht von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfasst. Der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG knüpft an die Mitwirkungsobliegenheit aus § 25 Abs. 1, Abs. 2 AsylG an (VG Berlin, Beschluss vom
  3. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 17; siehe auch Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Oktober 2020, § 30 AsylG Rn. 69; Heusch, Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR,
  4. Edition, Stand:
  5. Januar 2021, § 30 AsylG Rn. 34; siehe allgemein zu den Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR,
  6. Aufl. 2020, § 30 AsylG Rn. 10; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 28). Nach § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG haben die Schutzsuchenden die Tatsachen zu vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen. Es ist dann Aufgabe des Bundesamtes aufgrund der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, ob diese Furcht (objektiv) begründet ist. Das Ergebnis dieser Prüfung wirkt sich aber nicht darauf aus, ob der Tatsachenvortrag unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich war. Sanktioniert werden soll die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten, nicht aber das Vorliegen von materiellen Offensichtlichkeitsgründen (Hailbronner, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 69 m.w.N.). Randnummer 23 Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zu 2.) reich an Details und somit nicht unsubstantiiert i.S.d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AsylG. Zwar beantwortete die Klägerin zu 2.) wie in dem Schriftsatz der Beklagten zutreffend aufgeführt einige Fragen in der Anhörung nur teilweise und fehlt es ihrem Vortrag teils an relevanten Details. Um nunmehr einen diesbezüglichen Offensichtlichkeitsgrund anzunehmen, hätte es aber zuvor in der Anhörung der weiteren Nachfragen und des Vorhalts der Unsubstantiiertheit durch den anhörenden Mitarbeiter des Bundesamtes bedurft. So ist die Beklagte in der Pflicht, den Schutzsuchenden in der Anhörung Gelegenheit zum Nachtrag zu geben, wenn sie den bisherigen Vortrag hinsichtlich eines Punktes für nicht ausreichend substantiiert hält (Hailbronner, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 69; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 37). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Randnummer 24 Auch soweit der Vortrag der Klägerin zu 2.) hinsichtlich der Schutzbereitschaft des georgischen Staates – wie ausgeführt – offenkundig nicht den durch die Erkenntnismittel belegten Tatsachen entspricht (siehe § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 AsylG), fehlt es an entsprechenden Vorhalten in der Anhörung. Randnummer 25 Schließlich ist der Vortrag der Klägerin zu 2.) nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt (siehe § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 4 AsylG). Randnummer 26 Für Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 3 Nr. 2-6 AsylG, hinsichtlich derer ein Austausch möglich wäre, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auf Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2), Abs. 3 Nr. 7 AsylG kommt es vorliegend nicht an. Aufgrund der unterschiedlichen ausländerrechtlichen Rechtsfolgen eines Offensichtlichkeitsausspruches nach § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG und eines

§ 30Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2), Abs. 3 Nr. 7 Asyl

G (§ 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG) ist es – entgegen der Ansicht der Beklagten – im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch (anders als im Eilverfahren) unerheblich, ob der Offensichtlichkeitsausspruch zumindest auf § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AsylG gestützt werden könnte. Randnummer 27

  1. b)Hingegen hat der Kläger zu 1.) in seinem Vortrag widersprüchliche Angaben gemacht (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AsylG), so zum Beispiel zu der Frage, ob die Polizisten gegenüber seiner Ehefrau handgreiflich geworden sind (so S. 9 der Anhörung) oder ob sie diese ausschließlich verbal beleidigt haben (so S. 7 der Anhörung) bzw. nach dem Vorfall auf der Polizeiwache zu Beginn der Verfolgungsgeschichte seine Ehefrau keinerlei Kontakt mehr zu Polizeibeamten hatte (S. 11 der Anhörung). Widersprüchliche Angaben machte er auch zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise (S. 3, 7 der Anhörung), den Widerspruch konnte er auch auf Vorhalt nicht auflösen (S. 12 der Anhörung). Auch blieben seine Angaben trotz konkreter Nachfragen zu den konkreten Bedrohungen und Beleidigungen unsubstantiiert und vage (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AsylG), er war nicht in der Lage den von der anhörenden Person erbetenen konkreten Beispielsatz für die erfolgten Bedrohungen und Beleidigungen zu nennen (S. 10 der Anhörung). Abschließend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Randnummer 28
  2. c)Die Klägerin zu 3.) hat selbst keine Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG verwirklicht. Solche wurde auch weder im angefochtenen Bescheid noch im Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2021 geltend gemacht. Wie bereits oben ausgeführt, ist es im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch (anders als im Eilverfahren) unerheblich, ob der Offensichtlichkeitsausspruch zumindest auf § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2), Abs. 3 Nr. 7 AsylG gestützt werden könnte. Randnummer 29 Eine Zurechnung des durch ihren Vater verwirklichten Offensichtlichkeitsgrundes des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG scheidet aus. Randnummer 30 Zwar besteht aufgrund der Regelung des § 14a Abs. 1 AsylG ein zwingender Antragsverbund der minderjährigen Kinder mit ihren Eltern (dazu Houben, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AusländerR, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 14a AsylG Rn. 3), gleichwohl werden aber Verstöße gegen Mitwirkungspflichten durch die Eltern deren minderjährigen Kindern nicht zugerechnet (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2020 – 4 K 2929/20 –, juris Rn. 14). Entscheidend für einen nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG sanktionsbewehrten Offensichtlichkeitsgrund ist, ob der jeweilige Ausländer dies persönlich zu vertreten hat (siehe BT-Drs. 210/10, S. 55 zur Begründung, warum die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG [heute: AsylG] aus dem Katalog des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG gestrichen wurde: „Es sollen Ausländer von der Sperrwirkung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausgenommen werden, bei denen die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf § 30 Absatz 3 Nummer 7 des Asylverfahrensgesetzes beruht. Es handelt sich hierbei um handlungsunfähige Ausländer, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet persönlich nicht zu vertreten haben.“). Randnummer 31 Der Annahme eines solchen Grundsatzes der fehlenden Zurechnung von Verstößen gegen Mitwirkungspflichten durch die Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern steht nicht die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG entgegen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Regelung erweckt zwar den Anschein einer solchen Zurechnung, weil nicht dem Kind selbst, sondern lediglich (allenfalls) den Eltern der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur zeitigen Antragstellung vorgeworfen werden kann, dies entspricht aber nicht dem aktuellen telos der Regelung. Nach der Herausnahme der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG aus dem Katalog des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 beruht die Vorschrift nämlich weniger auf dem Gedanken, Missbrauch zu sanktionieren (siehe zur vormaligen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 – BVerwGE 127, 161 [176], Rn. 37f.), sondern auf der Offensichtlichkeit der zu erfolgenden Ablehnung, weil bereits zuvor eine Prüfung der Asylgründe der Eltern erfolgte und regelmäßig keine eigenen Asylgründe für die minderjährigen Kinder vorgebracht werden (dazu Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AusländerR, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 30 AsylG Rn. 52). Randnummer 32 Vorliegend kommt hinzu, dass es sich um einen Mitwirkungsverstoß von lediglich einem Randnummer 33 Elternteil handelt. Wie die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG zeigt, kommt es aber auf die Entscheidung über die Asylanträge beider Eltern (bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils) an. Die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG greift nur, wenn sich lediglich ein Elternteil im Bundesgebiet befindet und regelt ohnehin lediglich die alleinige Vertretungsbefugnis. Randnummer 34 3. Die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) war indes auch nicht zugunsten der Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufzuheben, da die Kläger allesamt dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 35 Die nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG (als Folge des Offensichtlichkeitsausspruches) verkürzte Ausreisefrist von einer Woche ist – unabhängig davon, ob sie statt auf einen

§ 30Abs. 3 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1-6 Asyl

G in rechtmäßiger Weise auf einen solchen nach § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden könnte – durch das Gericht im Klageverfahren nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Systematik des Asylgesetzes, dass es im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung – anders als beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – gerade nicht darauf ankommt, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist (BVerwG, Beschluss vom

  1. Februar 1986 – BVerwG 1 B 30/86 –, juris Rn. 3). Die Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG (vormals: § 11 Abs. 3 AsylVfG 1982) verlängert die Ausreisefrist auf die Regelfrist nur dann, wenn dem Eilantrag stattgegeben wurde, was hier gerade nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen, wenn – wie hier – die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet und die auf Schutzgewähr gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird. Im Übrigen entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Randnummer 36
  2. Die in Ziffer 6 des Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 37 Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat (zu den Leitlinien des nach § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG eröffneten Ermessens siehe VG Berlin, Urteil vom
  3. Juli 2019 – VG 31 K 462.17 A –, juris Rn. 33; sowie BVerwG, Urteil vom
  4. September 2021 – BVerwG 1 C 46.20 u.a. –, bislang nur Pressemitteilung). Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  5. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 38
  6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. S. 1, S. 3 VwGO, die Beklagte ist nur zu einem sehr geringen Anteil unterlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001507780

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