angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung - schlüssiges Konzept - Erkenntnisausfall - Rückgriff auf Wohngeldtabelle Orientierungssatz 1. Die Bewilligung von Kosten der Unterkunft durch den Grunds
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3;
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27;
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42). Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfordert zwei Prüfungsschritte: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (hierzu unter 1.); dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit (hierzu unter 2.) dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (st. Rspr. BSG ebd. Rn. 19 m.w.N.). Auf der ersten Ebene werden danach die Gegebenheiten und zugleich die Besonderheiten des jeweils relevanten örtlichen Wohnungsmarktes erfasst und insofern die für den Einzelfall maßgebenden tatsächlichen Umstände der örtlichen Wohnungssituation, allerdings noch abstrakt berücksichtigt. Erst auf der nächsten Ebene, mit dem zweiten „größeren Schritt“ vervollständigt sich die Einzelfallprüfung der Angemessenheit im Sinne des Individualisierungsgrundsatzes durch Berücksichtigung individueller Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs oder auf Besonderheiten im Wohnbedarf durch den Umgang von Sorgeberechtigten mit ihren Kindern (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R - juris Rn. 24). Randnummer 44 1. Die abstrakte Angemessenheitsprüfung hat nach Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft einerseits (a) und der Bedarfe für Heizung andererseits (b) getrennt zu erfolgen (BSG,
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23, Rn. 18). Randnummer 45 a) Die abstrakt angemessenen Bedarfe für Unterkunft der Klägerin belaufen sich im streitigen Zeitraum auf 477,10 € monatlich. Randnummer 46 Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, welches das BSG in der Entscheidung vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R – (juris Rn. 20 ff.) ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert hat: Randnummer 47
(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Randnummer 48
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Randnummer 49
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Randnummer 50
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Randnummer 51 Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - München I, juris Rn. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R – Essen, juris Rn. 32 ff.) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl. in Abgrenzung hierzu BSG vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - Umzug in anderen Vergleichsraum, juris Rn. 18 ff.). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 22 m.w.N.). Randnummer 52 Für Berlin hat das BSG geklärt, dass das Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R – juris Rn. 24; Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R – juris Rn. 19). Randnummer 53
- aa)Der Senat sieht mit der ganz herrschenden Rechtsprechung für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen an. Hierzu ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, die zur Referenzgruppe zählen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i.V.m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Da das Land Berlin zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann zur Bestimmung der örtlichen Angemessenheitsgrenze an die (unveröffentlichten) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 (Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15. Dezember 2004, Hinweis 8) zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG angeknüpft werden, die ihrerseits auf die Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin Nr. 57 vom 10. November 1995, S. 4462) zurückgreifen. Danach darf an Einpersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 50 qm und an Zweipersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (so auch für Einpersonenhaushalte in Berlin: BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R – juris Rn. 17 und - B 14 AS 65/09 R – juris Rn. 22 f.). Randnummer 54 Die Wohnung der Klägerin mit einer Gesamtwohnfläche vom 93 qm ist daher hinsichtlich ihrer Größe ungemessen. Darauf kommt es indes wegen der anzuwendenden Produkttheorie im Ergebnis nicht an. Randnummer 55
- bb)Nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne einen gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, gehören damit von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - Dresden, juris Rn. 18). Solche Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R – a.a.O. Rn. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (BSG, Urteil vom 12.2011 - B 4 AS 19/11 R - Duisburg, juris Rn. 28); Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R - München, Rn. 21). Randnummer 56
- cc)Der Beklagte hat jedoch für den streitigen Zeitraum bezogen auf den Vergleichsraum kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorgelegt. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der Beklagte auch kein nachgebessertes Konzept vorgelegt. Randnummer 57 Nach den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein Konzept auf Anforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet er ohne ein solches schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs. SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (so schon: BSG, Urteile vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris Rn. 19; vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R – juris Rn. 24; vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R – juris Rn. 21; vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R – juris Rn. 25). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann. Randnummer 58 Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R juris Rn. 27 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Randnummer 59 Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R – juris Rn. 34): Randnummer 60 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; Randnummer 61 - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); Randnummer 62 - Angaben über den Beobachtungszeitraum; Randnummer 63 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); Randnummer 64 - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; Randnummer 65 - Validität der Datenerhebung; Randnummer 66 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; Randnummer 67 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 68 Die von dem Beklagten der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft im streitigen Zeitraum zugrunde gelegten Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) vom 16.06.2015 sind schon deswegen zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil in der dazugehörigen Anlage 1 („Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.2“) unter 1.4. lediglich der Mittelwert der einfachen Wohnlage des Berliner Mietspiegels berücksichtigt worden ist, ohne dafür die rechtlich relevanten Gesichtspunkte erkennbar zu machen. Der Berliner Mietspiegel unterscheidet zwischen einfachen, mittleren und guten Wohnlagen und bestimmt für diese Wohnlagen, bestimmte Baualtersklassen und Wohnungsgrößen Mittelwerte jeweils als Median-Werte. Für bestimmte – wenige – Ausstattungsvarianten sieht er konkrete Auf- bzw. Abschläge vor. Im Übrigen erlaubt er im Rahmen von Unter- und Oberspannen pauschale Ab- und Zuschläge bei vom angesetzten Standard nach unten oder nach oben abweichenden Qualitätsmerkmalen der Wohnungen. Diese Spanneneinordnung als Schätzgrundlage zählt jedoch nicht zum qualifizierten Teil des Mietspiegels. Aussagekraft haben die Merkmale, die nach dem Mietspiegel zu pauschalen Ab- und Zuschlägen führen, dennoch, weil sie einen Rückschluss auf die Bestimmung des maßgeblichen Standards für den Mittelwert erlauben. Danach markieren die Mittelwerte aller Wohnlagen recht genau den für die Angemessenheit zugrunde zu legenden einfachen Standard. Dies zeigt sich daran, welche wohnwertmindernden Merkmale zu Abschlägen vom Mittelwert führen, wie beispielsweise: kein Handwaschbecken in Bad oder WC, Bad nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung, keine ausreichende Warmwasserversorgung im Bad oder in der Küche, keine Kochmöglichkeit oder Gas-/Elektroherd ohne Backofen, keine Spüle, Küche nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung, überwiegend Einfachverglasung, unzureichende Elektroinstallation etc. Diese Merkmale zählen sämtlich zur untersten, d.h. grundsicherungsrechtlich unzumutbaren Unterkunftskategorie oder bestimmen den unteren Rand des einfachen Standards ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. Dezember 2021 – L 32 AS 579/16 – juris Rn. 57 ). Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung aber nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen (BSG, Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 21; vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – Cuxhaven, juris Rn. 24; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – Duisburg, juris Rn. 33). Dies hat der Beklagte nicht getan. Darüber hinaus enthält die Anlage 2 zur AV-Wohnen 2015 keinerlei Erklärung oder Begründung zur Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten des Mietspiegels (z.B. Darstellung und Auswertung der Grundlagendaten, Auswahl, eventuelle Bereinigung im Einzelnen). Randnummer 69
- dd)Der Senat sieht sich nicht in der Lage, einen Grenzwert für die grundsicherungsrechtliche Angemessenheit für Wohnungen von Einpersonenhaushalten im Jahr 2016/2017 zu bestimmen und bestimmt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft daher unter Rückgriff auf § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 02. Oktober 2015 zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% auf 477,40 €. Randnummer 70 Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R – juris Rn. 24). Diese Datengrundlagen müssen die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können. Wesentliche Faktoren sind durch normative Entscheidungen bestimmt (angemessene Wohnungsgröße) oder vorgeprägt (Vergleichsraum) (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R – a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 71 Zugleich hat sich das Gericht aber auch davon zu überzeugen, dass für den von ihm festgelegten abstrakten Angemessenheitswert Wohnraum in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist. Die richterliche Betragsbestimmung trägt anders als die Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte durch ein behördliches Konzept, das die Anforderungen des BSG an die Schlüssigkeit erfüllt, die Gewähr der Richtigkeit nicht in sich. Ihre Grundlage ist die Orientierung an konkreten Erkenntnisquellen, die im Grundsatz geeignet sind, die maßgeblichen Gegebenheiten im örtlichen Vergleichsraum abzubilden. Dass eine (erste) gerichtliche Betragsbestimmung durch ein in allen Punkten hinreichend geeignetes Verfahren getragen wird, was Grundlage der Bewertung eines Konzepts der Verwaltung als schlüssig ist, ist nicht vorgegeben. Eine - unter weiteren Voraussetzungen - auf der Datengrundlage "Mietspiegel" bestehende Vermutung für die Verfügbarkeit von Wohnraum wirkt auf der Ebene der konkreten Angemessenheit. Sie setzt voraus, dass der abstrakte Angemessenheitswert rechtsfehlerfrei festgesetzt worden ist. Die Summe aus Kaltmiete und Betriebskosten kann nur dann einen zutreffend gebildeten abstrakten Angemessenheitswert darstellen, wenn in Betracht kommender Wohnraum zu diesem Preis auch tatsächlich in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird und damit generell verfügbar ist. Wegen der im Verhältnis von § 22 Abs. 1 Satz 1 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II angelegten Risikozuweisung obliegt es nicht erst den Leistungsberechtigten, zur generellen Anmietbarkeit von Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum vorzutragen (BSG a.a.O. Rn. 24, 28 f.). Randnummer 72 Der Senat sieht sich nicht in der Lage, etwa aus dem Mietspiegel 2017 und den dazu gehörigen Grundlagendaten einen Grenzwert für die grundsicherungsrechtliche Angemessenheit für Wohnungen von Einpersonenhaushalten im Jahr 2016/2017 zu bestimmen. Randnummer 73 Darüber hinaus lässt sich retrospektiv nicht feststellen, dass vorliegend Wohnraum angemessener Größe (50
- qm)und angemessenen Standards (einfacher Standard) im Vergleichsraum Berlin im streitigen Zeitraum zu einem bestimmten – etwa dem vom Beklagten festgesetzten - Wert tatsächlich zur Verfügung stand und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wurde. Aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich hierzu keinerlei Erkenntnisse. Die in der Vergangenheit vom LSG und zahlreichen Kammern des SG Berlin - anhand des sog. Schifferdecker Modells - zur Bestimmung der Angemessenheitswerte herangezogenen Datensammlungen enthalten keine Aussagen zu der Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit. Aus anderen Verfahren hat der Senat für den lange zurückliegenden streitigen Leistungszeitraum 2016/2017 ebenfalls keine belastbaren Erkenntnisse, um eine Verfügbarkeit preiswerteren Wohnraums im Vergleich zu dem konkret in Rede stehenden Wohnraum auf dem außerordentlich dynamischen und deshalb nach Ablauf von so vielen Jahren regelmäßig nicht mehr rekonstruierbaren Wohnungsmarkt von Berlin zu prüfen, zumal hier nicht nur auf ein einzelnes Angebot, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen auf eine hinreichende Anzahl von Wohnungen sowie (wg. der tatsächlichen Verfügbarkeit) auf die Zahl der Nachfragenden in dem entsprechenden Preissegment abgestellt werden muss. Eine entsprechende Unterstützung zu dieser Frage durch den Beklagten bzw. die Verwaltung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R – juris Rn. 21) ist ausgeblieben. Soweit das SG und auch der 18. Senat des LSG nach Kenntnis des Senats in anderen Verfahren zum Teil Gutachten zur Frage der Verfügbarkeit eingeholt hat, sieht sich der Senat zu einer derartigen Beweiserhebung nicht veranlasst. Denn unabhängig davon, welchen Wert man zugrunde legt, lässt sich schon kein Maß der Verfügbarkeit bestimmen, das den Anteil der im streitgegenständlichen Zeitraum zu den von der Kammer ermittelten Bruttokaltwerten zur Anmietung verfügbaren angemessen großen Wohnungen an den insgesamt angebotenen Wohnungen des Segments ausdrückt. Welcher Anteil einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnungen entspricht, wird weder vom Gesetz noch in Rechtsprechung oder Literatur konkret vorgegeben. Einzubeziehen sein dürften Überlegungen der Nachfragekonkurrenz und eventueller Hemmnisse bei der Anmietung von Wohnungen durch SGB II-Leistungsempfänger sowie die Vorgaben des Gesetzgebers zur Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen (vgl. § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SGB II) einerseits, aber auch die Begrenzung der Ansprüche auf einen einfachen Standard (§ 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II) und die Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen (§ 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II) andererseits. Der Anteil muss in jedem Fall so bemessen sein, dass Wohnungen auch für SGB II-Leistungsberechtigte anmietbar waren (so auch: SG Berlin, Urteil vom 19.07.2021 – S 155 AS 14941/16 – juris Rn. 36 ). Randnummer 74 Gerade die Nachfragekonkurrenz lässt sich zur Überzeugung des Senats rückblickend jedoch nicht zuverlässig bestimmen. Selbst wenn sich noch die Anzahl der Leistungen nach dem SGB II, Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehenden Ein-Personen-Haushalte in Berlin bestimmen lässt (lt. Tabelle 11, S. 52 des Wohnraumbedarfsberichts 2019 zum 31.12.2017 223.400 Personen; https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsmarkt/wohnraumbedarfsbericht/download/Wohnraumbedarfsbericht2019.pdf), ist damit nicht die Nachfragekonkurrenz abgebildet. Zum einen sind auch Haushalte, die aufgrund ihres geringen – aber noch oberhalb der Grenzen für den Sozialleistungsbezug liegenden – Einkommens potentielle Nachfrager. Dabei handelte es sich zum 31.12. 2017 um weitere rund 136.000 Personen (Tabelle 12, S. 52 des Wohnraumbedarfsberichts 2019). Zum anderen dürften angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt auch Haushalte mit mehreren Personen oder bislang auswärtige Studenten kleine günstige Wohnungen von bis zu 50 qm suchen. Lässt sich schon nicht die Gesamtanzahl der potentiell Nachfragenden sicher bestimmen, so gilt dies auch für die Zahl der tatsächlich Nachfragenden, da die genaue Anzahl von Personen oder Bedarfsgemeinschaften in Berlin, die zeitgleich nach einer neuen Wohnung gesucht haben, statistisch nicht erfasst wurde und wird sowie auch nicht erfassbar ist. Tatsächlich Nachfragende sind von vornherein nämlich nicht allein solche, die mit einer Kostensenkungsaufforderung belegt worden sind, sondern auch Personen, die etwa wegen einer vermieterseitigen Kündigung oder aus sonstigen Gründen (z.B. Wohnungsmängel oder sonstige private Gründe) eine neue Wohnung suchen. Randnummer 75 Soweit in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten wird, die Verfügbarkeit von Wohnraum in Berlin lasse sich nur aus dem Anteil der angebotenen Wohnungen bestimmen, die zu einem als angemessen angesehenen Mietwert anmietbar waren und unter Hinweis auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) auf die unteren 20% der verfügbaren Wohnungen ( SG Berlin, Urteil vom 06.07.2021 - S 179 AS 1083/19 – juris Rn. 60 ff.) oder unter Hinweis auf eine Passage in dem Urteil des BSG vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R – (juris Rn. 37) auf einen Anteil von 33% ( SG Berlin, Urteil vom 19.07.2021 – S 155 AS 14941/16 – juris Rn. 37 ) abgestellt wird, überzeugt dies nicht. Der Wert von 33% entbehrt jeder rechtlichen oder empirischen Grundlage. Allein der Umstand, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R – (Rn. 37) die in keiner Weise unterfütterte Setzung des LSG Nordrhein-Westfalen, ein Anteil von 33% an allen erfassten Angebotsmieten sei ausreichend, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, nicht beanstandet hat, stellt keine rechtlich valide Grundlage dafür dar, generell für die Verfügbarkeit einen solchen Prozentsatz zugrunde zu legen. Es erscheint dem Senat auch nicht überzeugend, auf die unteren 20% der verfügbaren Wohnungen abzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) sind als Referenzhaushalte für die Bestimmung des Regelbedarfs nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht die jeweils unteren 20% der Haushalte zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Senats besteht jedoch keinerlei Vergleichbarkeit zwischen der Bestimmung der Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelbedarfe und einem Verfügbarkeitswert. Wollte man die Referenzgruppe im Rahmen der Bestimmung der Verfügbarkeit wie nach dem RBEG bestimmen, müsste im Übrigen die Referenzgruppe unter Ausgliederung der Grundsicherungsempfänger erst bereinigt werden, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, - juris Rn. 168; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris Rn. 102); vgl. auch mit weiteren Ausführungen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2021 – L 32 AS 579/16 – juris Rn. 86 ) Randnummer 76 Der mithin vorhandene Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10% nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (BSG, Urteile vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rn. 25 ff.; vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris Rn. 38 f.; vom 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R – juris Rn. 34). § 12 Abs. 1 WoGG sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweils gültigen Mietstufe vor. Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert festgestellt und bei einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreien Gebieten nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Dem folgend hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats in der WoGV i.d.F. vom 02. Oktober 2015 für alle Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland Mietstufen festgelegt (vgl. § 38 Nr. 2 WoGG). Gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV ist der maßgebliche Vergleichsraum Berlin der Mietenstufe IV zugeordnet. Der nach § 12 Abs. 1 WoGG maßgebliche Höchstbetrag für Miete und Belastung beläuft sich danach im maßgeblichen Streitzeitraum für eine Person auf 434,00 €. Mithin ermittelt sich unter Einbeziehung des 10%igen Sicherheitszuschlags eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete i.H.v. 477,40 €. Randnummer 77 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Rudnik in der ZFSH SGB Heft 3/2021, S. 121 ff. die Auffassung vertritt, auch ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle mit Sicherheitsaufschlag wäre nicht ausreichend, kann dem angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt bestätigt mit Urteil vom 21. Juli 2021 - B 14 AS 31/20 R – juris Rn. 32 f.) nicht gefolgt werden. Randnummer 78
- b)Die Prüfung der abstrakten Angemessenheit der Heizkosten hat nicht nur getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach anderen Prüfungsmaßstäben (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –
§ 22Nr.
42 – Rn. 26). Randnummer 79 Die Heizkosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes ist im Regelfall der jeweilige kommunale Heizspiegel oder – falls ein solcher für das Gebiet des jeweiligen Leistungsträgers fehlt – der bundesweite Heizspiegel (www.heizspiegel.
- de)heranzuziehen. Aus dem bundesweiten Heizspiegel ergeben sich Vergleichswerte für mit Erdöl, Erdgas und Fernwärme beheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen „günstig“, „mittel“, „erhöht“ und „zu hoch“ unterscheiden. Der für die Angemessenheit der Heizkosten maßgebliche Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf „zu hohe“ Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene – nicht konkret innegehabte - Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für „zu hohe“ Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für „zu hohe“ Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche in Quadratmetern geltend machen. Dabei ist den kommunalen Heizspiegeln, die für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern erstellt werden können und die in Zusammenarbeit mit den Städten auf der Grundlage der dort vorhandenen Datenbanken erarbeitet werden, wegen der ortsbezogenen Datenauswertung der Vorzug zu geben. Ist ein solcher kommunaler Heizspiegel nicht vorhanden, so kann auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – juris Rn. 22). Randnummer 80 Nach dieser Maßgabe ist der Berliner Heizspiegel (www.heizspiegel-berlin.
- de)nicht anzuwenden, da er nicht die vom Bundessozialgericht vorausgesetzten Kategorisierungen des bundesweiten Heizspiegels und anderer kommunaler Heizspiegel enthält, sondern bei den Verbrauchswerten nur zwischen den Kategorien „Maximum“, „Minimum“ und „Durchschnitt“ unterscheidet. In der Kategorie „Maximum“ wird – anders als in der Kategorie der „zu hohen“ Heizkosten des bundesweiten Heizspiegels und anderer kommunaler Heizspiegel, die hierfür einen Mindestwert festlegen – lediglich ein Maximalwert mitgeteilt, so dass daraus kein Grenzwert ablesbar ist. Randnummer 81 Hinsichtlich des streitigen Zeitraumes ist auf den bundesweiten Heizspiegel 2016 vom 02. November 2016 abzustellen. Maßgeblich ist stets der Heizspiegel, der zum Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (hier der Änderungsbescheid vom 21. Februar 2017) bereits veröffentlicht war. Den Werten der Heizspiegel aus späteren Jahren kommt hingegen keine Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 25). Randnummer 82 Die im vorliegenden Fall zu betrachtende Wohnung wird dezentral mit Warmwasser versorgt. Die Vergleichswerte in den Tabellen des „Heizspiegels für Deutschland“ beziehen sich demgegenüber auf die Gesamtfläche eines zentral beheizten Gebäudes (Gesamtheit aller Wohnflächen) und beinhalten die Kosten für Raumwärme und Warmwasserbereitung. Randnummer 83 Um eine Vergleichbarkeit der – tatsächlich geschuldeten – reinen Heizkosten mit den abstrakt angemessenen Heizkosten zu gewährleisten, sind die Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung von dem sich aus dem „Heizspiegel für Deutschland“ ergebenden Wert für Raumwärme und Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Randnummer 84 Ausweislich einer Auskunft der den „Heizspiegel für Deutschland“ erstellenden CO 2 -online-GmbH können die Raumwärme und die Warmwasserkosten der ermittelten Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen nicht einzeln ausgewiesen werden. Der Senat stützt sich daher zur Ermittlung der aus den Vergleichswerten herauszurechnenden Warmwasserkosten auf die in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV ausgewiesene Möglichkeit der Ermittlung eines Pauschalwerts der Kosten der zentralen Warmwasserbereitung (vgl. dazu etwa Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 9 HeizkostenV Rn. 20ff.). Danach ist bei einer zentralen Ölheizung eine auf die Wassererwärmung entfallende Wärmeenergie von 32 kWh/m² zugrunde zu legen. Für Erdgas beträgt der Wert gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 HeizkostenV 35,52 kWh/m², da in der Mehrzahl der Gasrechnungen der Brennwert des Gases ausgewiesen wird (vgl. Wall WuM 2009, S. 3, 13). Bei einer zentralen Fernwärmeheizung ist schließlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizkostenV ein Wert von 27,83 kWh/m² zu Grunde zu legen. Diese Beträge hat der Senat aus den Vergleichswerten des „Heizspiegels für Deutschland“ herausgerechnet. Randnummer 85 Der nach dem „Heizspiegel für Deutschland“ für das Jahr 2016 maßgebliche, entsprechend bereinigte Faktor für zu hohe Heizkosten beträgt somit 1,239 € je qm und Monat. Multipliziert mit der höchstens angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von 69,13 € - gerundet 70,00 € - je Monat. Ebenso wie das BSG (vgl. Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 25; so auch z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – L 32 AS 3316/14 –, juris Rn. 80 ) legt der Senat hier zugunsten der Klägerin den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde, da dieser den Verbrauchswerten einer Einzelheizanlage (Gasetagenheizung) am nächsten kommt. Randnummer 86 Die tatsächlich geschuldeten Heizkosten beliefen sich auf 96,00 € (Dezember 2016), - 129,82 € (Januar 2017: im Dezember zugeflossenes Guthaben <§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II> i.H.v. 586,70 € abzügl. im Januar getätigter Nachzahlung i.H.v. 456,88 €) und ab Februar 2017 auf 67,00 €. Danach überstiegen die tatsächlichen Heizkosten im Dezember 2016 den Grenzwert um 26,00 €, im Januar 2017 sind keine Bedarfe für Heizung angefallen, während sie ab Februar 2017 unterhalb des Grenzwerts blieben. Randnummer 87 2. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden müssen. Randnummer 88
- a)Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 89 Der Beklagte hat die Klägerin erstmals mit Schreiben 24. Februar 2016 aufgefordert, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das von ihm für angemessene erachtete Maß (364,50 € Bruttokaltmiete zzgl. 71,50 € Heizkosten) zu senken. Mit Schreiben vom 26. April 2016 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das nunmehr vom Beklagten für angemessen erachtete Maß von 400,95 € Bruttokaltmiete zzgl. 71,00 € Heizkosten zu senken. Gleichzeitig hat er für den Fall des fehlenden Nachweises von Bemühungen zur Reduzierung der Wohnkosten die Absenkung der im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf diese Werte ab dem 01. Dezember 2016 angekündigt. Randnummer 90 Unschädlich ist auch, dass der Beklagte eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze benannt hat. Denn der der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten zutreffend ist oder nicht, ist im Rahmen der Klärung der Frage auszutragen, welche Bedarfe für Unterkunft und Heizung angemessen sind (vgl. BSG, Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris Rn. 44 und vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R – juris Rn. 19). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen BUH einzutreten (BSG Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R – München I, juris Rn. 40). Randnummer 91
- b)Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ihrerseits keine Bemühungen einer Wohnungssuche vorgetragen. Auch sonstige Bemühungen, die Unterkunftskosten zu senken, sind nicht dargetan. Randnummer 92 Auch die individuelle Zumutbarkeit der Kostensenkung ist zu bejahen. Dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in Folge des vorgetragenen psychischen Leidens an einem Umzug, Wohnungstausch im selben Haus oder der Kostensenkung durch Untervermietung eines Teils der Wohnung gehindert und auf ein Verbleiben in der jetzigen Wohnung angewiesen war, ist nicht nachgewiesen. Aus dem Senat vom Senat eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. M vom 15. Mai 2019, dem die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin in der Lage war, einen Wohnungswechsel durchzuführen, ohne dass dies mit Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften Verschlimmerung der Gesundheitsstörung bzw. dem Auftreten weiterer Beeinträchtigungen führen würde bzw. geführt hätte. Gleiches gilt für die Aufnahme eines Untermieters oder einen Wohnungstausch im selben Haus. Die Klägerin mag dazu aus verschiedenen Gründen (möchte nicht, dass ein Fremder durch ihre Wohnung geht, braucht 64 Stufen für ihre körperliche Bewegung, das soziale Umfeld ist in der Nähe) nicht willens sein, gesundheitliche Gründe, die einem Wohnungswechsel oder einer konkreten Kostensenkung durch Untervermietung entgegenstehen, konnte der Sachverständige aber nicht feststellen. Diese ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorliegenden Behandlungsunterlagen der behandelnden Dipl.-Psych. L oder ihren Aussagen vor dem SG. Die tatsächlich durchgeführte Behandlung war eher niederfrequent, eine Richtlinienpsychotherapie bzw. eine teilstationäre oder stationäre Therapie hat nicht stattgefunden. Aussagekräftige psychopathologische Befunde sind den Unterlagen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Eine von Dipl.-Psych. L noch diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2. nach dem ICD 10) konnte der Sachverständige ebenso wenig feststellen wie eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom oder eine Panikstörung. Randnummer 93 Auch der Umstand, dass die Klägerin langjährig in der bewohnten Wohnung lebt, begründet keine subjektive Unzumutbarkeit. Vor dem Hintergrund des exzeptionellen Charakters der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, liegt dieser Umstand bei vielen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor und kann daher nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Randnummer 94 3. Der Klägerin standen somit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in folgender Höhe zu: Randnummer 95 Dezember 2016 Randnummer 96 404,00 € RB + 9,29 € MB + 547,40 € BUH = 960,69 € Randnummer 97 Januar 2017 Randnummer 98 409,00 € RB + 9,41 € MB + 347,58 € BUH = 765,99 € Randnummer 99 Februar 2017 bis Juli 207 Randnummer 100 409,00 € RB + 9,41 € MB + 544,40 € BUH = 962,81 € Randnummer 101 Eine Gegenüberstellung mit den vom Beklagten bereits gezahlten Leistungen ergibt noch folgende weitere Ansprüche der Klägerin: Randnummer 102 Monat Gezahlt in € Tatsächlicher Anspruch in € Noch zustehende Leistung in € Dezember 2016 885,24 960,69 75,45 Januar 2017 885,24 765,99 0 Februar 2017 886,36 962,81 76,45 März 2017 886,36 962,81 76,45 April 2017 886,36 962,81 76,45 Mai 2017 886,36 962,81 76,45 Juni 2017 886,36 962,81 76,45 Juli 2017 886,36 962,81 76,45 Randnummer 103 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 104 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001508264