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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 AS 23/22 Urteil Rechtsfolge bei gleichzeitig gegen einen Gerichtsbescheid eingelegter Berufung und

Rechtsfolge bei gleichzeitig gegen einen Gerichtsbescheid eingelegter Berufung und gestelltem Antrag auf mündliche Verhandlung Orientierungssatz Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt auch eine mündliche Verhandlung gegenüber einem ergangenen Gerichtsbescheid beantragt, so findet nach § 105 Abs. 2 S. 3 SGG die mündliche Verhandlung statt. Damit gilt der erlassene Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 HS. 2 als nicht ergangen. Die gleichzeitig eingelegte Berufung ist unzulässig. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. November 2021, S 10 AS 179/20 WA, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. November 2021 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Dem Berufungsverfahren liegt eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Cottbus zugrunde, mit der festgestellt wurde, dass das vor dem SG Cottbus zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 5197/12 geführte Klageverfahren durch (fiktive) Klagerücknahme erledigt ist. Randnummer 2 Der Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Rahmen der Bescheidung der nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen kam es zu einem für den Kläger erfolgreichen Widerspruchsverfahren. Im Anschluss an dieses Widerspruchsverfahren beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 309,40 Euro festzusetzen. Mit Bescheid vom
  3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. August 2012 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 57,12 Euro fest. Randnummer 3 Gegen den Bescheid vom
  5. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. August 2012 hat der Kläger am
  7. September 2012 Klage erhoben und begehrt, die Erstattung der notwendigen Kosten des (isolierten) Vorverfahrens i.H.v. 309,40 Euro festzusetzen sowie auch die Kosten des Vorverfahrens der erhobenen Klage zu erstatten. Mit gerichtlicher Verfügung vom
  8. Oktober 2013 hat das SG den Kläger aufgefordert, innerhalb von vier Wochen zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit substantiiert vorzutragen, da der bisherige Klagevortrag keinen Einzelfallbezug erkennen ließe. Zudem solle die gegenüber dem Kläger erstellte Rechnung eingereicht werden. Eine am
  9. Oktober 2013 gestellte Rechnung hat der Prozessbevollmächtigte in der Folge eingereicht. Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom
  10. August 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  11. August 2017 zugestellt, hat der Vorsitzende an die Erledigung der gerichtlichen „Verfügung vom 08.12.2013“ erinnert und den Kläger zur Nachholung und zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gelte, wenn die Klägerseite das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Folge darauf hingewiesen, dass ihm eine „Verfügung vom 08.12.2013“ nicht vorliege und um deren Übermittlung gebeten. Daraufhin hat der Vorsitzende verfügt, die Aufforderung vom
  12. August 2017 nunmehr unter Bezugnahme auf die „Verfügung vom 08.10.2013“ erneut zu versenden. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  13. November 2017 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat anschließend darauf verwiesen, die an den Kläger gerichtete Kostenrechnung bereits übermittelt zu haben; im Übrigen werde an dem bisherigen Vortrag festgehalten. Der Vorsitzende hat den Beteiligten mit Schreiben vom
  14. März 2018 mitgeteilt, dass diese Ausführungen nicht den Anforderungen genüge und am
  15. April 2018 die statistische Austragung des Rechtsstreits als erledigt aufgrund einer Rücknahme der Klage veranlasst. Mit Schriftsatz vom
  16. Mai 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die weitere Bearbeitung des Verfahrens durch das SG angemahnt und eine Verzögerungsrüge erhoben. Auf die Mitteilung des Vorsitzenden vom
  17. Mai 2018, wonach das Verfahren erledigt und nichts weiter zu veranlassen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
  18. Juni 2018 ausgeführt, dass das Verfahren seiner Auffassung nach noch nicht beendet und fortzuführen sei, eine Verzögerungsrüge erhoben und den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende hat dem Kläger mit Schreiben vom
  19. Juni 2018 unter Verweis auf sein Schreiben vom
  20. Mai 2018 mitgeteilt, dass nichts zu veranlassen sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
  21. September 2019, eingegangen beim SG am selben Tag, noch einmal ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und erneut Verzögerungsrüge erhoben. Die Betreibensaufforderung vom
  22. November 2017 sei unwirksam. Randnummer 4 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das SG Cottbus mit Gerichtsbescheid vom
  23. November 2021 festgestellt, dass die Klage mit Ablauf des
  24. Februar 2018 zurückgenommen wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG seien erfüllt. Es liege trotz entsprechender Aufforderung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  25. November 2018 zugestellt worden sei, kein ordnungsgemäßes Betreiben des Verfahrens durch die Klägerseite vor. Der über den Fortführungsantrag hinaus zu sehende Sachantrag sei infolge entgegenstehender Rechtskraft zu verwerfen. Einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedürfe es nicht, da diese im Hinblick auf den für den Feststellungsantrag in Ansatz zu bringenden halben Auffangstreitwert kraft Gesetzes zulässig sei. Das SG hat den Kläger zum Rechtsmittel der Berufung belehrt. Randnummer 5 Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am
  26. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  27. Dezember 2021 beim SG Cottbus Berufung eingelegt und zugleich mündliche Verhandlung beantragt. Die Ausführungen zur Statthaftigkeit der Berufung im Gerichtsbescheid, insbesondere zum halben Auffangstreitwert, seien fehlerhaft. Die Auffassungen des Senats zur fehlenden Statthaftigkeit der Berufung würden zwar geteilt, es werde dennoch eine bindende Entscheidung begehrt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 7 den Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom
  28. November 2021 aufzuheben und das Verfahren an das SG Cottbus zurückzuverweisen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zu verwerfen. Randnummer 10 Die Berufung sei nicht statthaft, weil der erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750 Euro nicht erreicht werde. Randnummer 11 Bereits mit der Eingangsverfügung hat die Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedürfe, weil sich die Beschwer bei einem Fortsetzungsbegehren nach dem Wert des ursprünglichen Klagebegehrens richte, welcher hier mit 252,28 Euro nicht über dem Wert von 750 Euro liege. Randnummer 12 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
  29. Januar 2022 (Kläger) und vom
  30. Februar 2022 (Beklagter) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 153 Abs.1, § 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 15 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 16 Entgegen der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  31. November 2021 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung bedarf die gegen den Gerichtsbescheid vom
  32. November 2021 gerichtete Berufung der Zulassung, die hier fehlt. Randnummer 17 Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Von der Berufung sind weder wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen, noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro. Randnummer 18 Gegenstand des Rechtsstreits bzw. des angefochtenen Gerichtsbescheides war bzw. ist die Frage, ob das ursprünglich zum Aktenzeichen S 10 AS 5197/12 geführte Streitverfahren durch eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG wirksam mit Ablauf des
  33. Februar 2018 beendet worden ist. Die Beschwer bestimmt sich bei einem Fortsetzungsbegehren nach dem Wert des ursprünglichen Klagebegehrens (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom
  34. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, Rn. 12, juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  35. Aufl. 2020, § 144 Rn. 9c). Mit der am
  36. September 2012 erhobenen Klage war der Bescheid des Beklagten vom
  37. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  38. August 2012 angefochten und die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Kosten für ein (isoliertes) Vorverfahrens in Höhe von insgesamt 309,40 Euro statt nur von 57,12 Euro sowie die Erstattung auch der Kosten des für die Erhebung der Klage geführten Vorverfahrens beantragt worden. Daraus ergibt sich als maximal möglicher Wert des Beschwerdegegenstandes ein Betrag in Höhe von 252,28 Euro (309,40 Euro in Rechnung gestellte Rechtsvertretungskosten abzüglich der vom Beklagten anerkannten 57,12 Euro). Die Kosten des laufenden Verfahrens, wozu auch die Kosten des vorangegangenen Vorverfahrens gehören (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  39. Aufl. 2020, § 193 Rn. 5a m.w.N.), sind bei Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
  40. Oktober 2017 - B 12 KR 3/16 R -, juris Rn. 14). Die für eine Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 750 Euro wird daher nicht erreicht. Randnummer 19 Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen, vielmehr sollte eine solche Entscheidung angesichts des vom SG angenommenen Streitwertes in Höhe des halben Auffangwertes ausdrücklich nicht getroffen werden. Randnummer 20 Die vom rechtskundig vertretenen Kläger ausdrücklich eingelegte - und auch nach Hinweis der Vorsitzenden des Senats, dass diese nicht statthaft sei, aufrechterhaltene - Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Randnummer 21 Zudem hat der Kläger gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung beim SG Cottbus auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch eine mündliche Verhandlung beantragt, findet die mündliche Verhandlung statt (§ 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der fristgerecht beim SG gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung hat Vorrang (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  41. Aufl. 2020, § 105 Rn. 17). Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG). Da die angegriffene Entscheidung damit nicht mehr existent ist, erweist sich die Berufung auch aus diesem Grunde als unzulässig. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001508269

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