ihrem Antrag auf Zulassung zur Promotion vom
Einleitung des Promotionsverfahrens bewertete Prof. Dr. Be ... die schriftliche Arbeit in seinem Gutachten mit der Note „magna cum laude“ und der Zweitgutachter Prof. Dr. We ... mit der Note „cum laude“.
Ablegung der mündlichen Prüfung (Disputation) am
folgefakultät der Philosophischen Fakultät III – sowie die Präsidentin der Beklagten darüber, dass im Zuge der Untersuchung in der Dissertation der Klägerin umfangreiche Plagiate gefunden worden seien. Randnummer 5 Die Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten leitete sodann ein Prüfverfahren ein, das sie mit einem auf den
den erhobenen Vorwürfen gehalten sei, eine eigene Überprüfung der Dissertation vorzunehmen. Sie wies weiter darauf hin, dass das Verfahren jener Überprüfung gemäß der Promotionsordnung der Fakultät erfolgen und dementsprechend zunächst der Promotionsausschuss eine Promotionskommission einsetzen werde. Randnummer 7 Die Besetzung jenes Promotionsausschusses beruhte im hier maßgeblichen Zeitraum auf dem Beschluss des Rates der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät in der Sitzung vom 20. Juli 2016. Es wurden
dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls folgende Personen eingesetzt: Randnummer 8 „ Hochschullehrer_innen Randnummer 9 Prof. Dr. E ... Bre ... Randnummer 10 Prof. Dr. V ... Ho ... Randnummer 11 Prof. Dr. M ... Ma ... Randnummer 12 Prof. Dr. F ... Ka ... Randnummer 13 Prof. Dr. K ... Le ... Randnummer 14 Prof. Dr. A ... Wo ... Randnummer 15
rücker_in: Prof. Dr. S ... Kl ... Randnummer 16
rücker_in: Prof. Dr. D ... We ... Randnummer 17 Akademische Mitarbeiter_innen Randnummer 18 Tim ... Fl ... […] Randnummer 19 Doktorand_innen Randnummer 20 Vincent Rz ... “ Randnummer 21 In der Sitzung vom
dem Beschluss in der Gruppe der Hochschullehrer und -lehrerinnen besetzt mit Prof. Dr. Be ... (Institut für Rehabilitationswissenschaften), dem Soziologen und ursprünglichen Betreuer der Arbeit Prof. Dr. Be ... (vor seiner Emeritierung tätig am Institut für Sozialwissenschaften), der Soziologin Prof. Dr. Fa ... (Institut für Sozialwissenschaften), dem Soziologen Prof. Dr. Sc ... (Institut für Sozialwissenschaften an der Universität Oldenburg), sowie mit der studierten, promovierten und habilitierten Politikwissenschaftlerin Prof. Dr. von Bl ..., die zum damaligen Zeitpunkt neben ihrer Tätigkeit als Dekanin im Lehrbereich Innenpolitik der Bundesrepublik Deutschland am Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten tätig war. Prof. Dr. von Bl ... wurde zugleich zur Vorsitzenden der Promotionskommission gewählt. Für die Gruppe der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde Prof. Dr. Se ... (Institut für Kunst- und Bildgeschichte) und für die Gruppe der Doktoranden mit beratender Stimme Herr Gü ... eingesetzt. Der Promotionsausschuss beauftragte zugleich Prof. Dr. Be ..., Prof. Dr. Fa ... und Prof. Dr. Sc ... mit der Erstellung eines Gutachtens über die Plagiatsvorwürfe, die diese in der Folge erstellten. Randnummer 23 In Vorbereitung der ersten Sitzung der Promotionskommission kam es am 13. Dezember 2017 zu einem Gespräch zwischen der Vorsitzenden der Kommission, Prof. Dr. von Bl ... und Prof. Dr. Be ... . In einem später an die Präsidentin der Beklagten adressierten Schreiben vom 18. Januar 2018 äußerte Prof. Dr. Be ... in Bezug auf jenes Gespräch, „dass mein subjektiver Eindruck war – man kann aus Gesprächen sicherlich immer verschiedene Schlussfolgerungen ziehen –, dass meine Anwesenheit als Erstgutachter in dem gerichtlich erzwungenen Verfahren eigentlich nur dazu dienen sollte, das Verfahren selbst zu legitimieren.“ Randnummer 24 Die eingesetzte Promotionskommission tagte
jenem Gespräch erstmals am
Erläuterung seines Gutachtens über die Plagiatsvorwürfe verließ Prof. Dr. Be ... die Sitzung. Er nahm an jener, wie auch an den
folgenden Sitzungen der Kommission nicht mehr teil. Randnummer 25 Die Kommission setzte sich in der ersten Sitzung sodann mit den zu den Plagiatsvorwürfen erstellten Gutachten auseinander, sowie mit dem Bericht der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. In Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. Be ... kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses bei der Entscheidung nicht zu verwerten sei, da es sich nicht im Einzelnen mit den Plagiatsvorwürfen beschäftige und da Prof. Dr. Be ... wegen seiner erklärten Befangenheit aus der Promotionskommission zurückgetreten sei. Die Kommission nahm sodann in dieser, wie auch in den folgenden Sitzungen eine eigenständige Analyse der Doktorarbeit der Klägerin vor. Randnummer 26 Am 18. Januar 2018 wandte sich Prof. Dr. Be ... in dem bereits erwähnten Schreiben an die Präsidentin der Beklagten, das er zudem zur Kenntnisnahme an Prof. Dr. von Bl ... übermittelte. Neben seinen Eindrücken von dem benannten Gespräch mit Prof. Dr. von Bl ... wies er darauf hin, „dass hier möglicherweise einige Verfahrensmängel erkennbar sind“ und bat die Präsidentin, dies zu prüfen. So sei er
der ersten Sitzung der Kommission auf die allgemeinen Grundsätze für gutes wissenschaftliches Arbeiten der Beklagten aufmerksam gemacht worden.
jenen Grundsätzen entfalle beim Erstgutachter einer Dissertation die ansonsten notwendige Prüfung der Befangenheit. Hätte er dies gewusst, hätte er in der Sitzung der Kommission seine Befangenheit nicht geltend gemacht. Prof. Dr. Be ... äußerte weiter, dass es ihm
der Promotionsordnung eigentlich zugestanden hätte, einen Vorschlag für den Zweitgutachter und die übrigen Mitglieder der Promotionskommission im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu unterbreiten. Hätte er solche Vorschläge machen können, hätte er jeweils andere als die tatsächlich eingesetzten Personen vorgeschlagen. Randnummer 27 In der zweiten Sitzung der Promotionskommission am 1. Februar 2018 informierte Prof. Dr. von Bl ... laut Sitzungsprotokoll darüber, dass sich
einer nochmaligen Prüfung ergeben habe, dass die Kommission ausdrücklich darüber beschließen müsse, ob Prof. Dr. Be ... wegen Befangenheit ausgeschlossen werde. Sodann äußerten einige Mitglieder der Kommission, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Kommission „dies bereits in ihrer letzten Sitzung festgestellt hat“. Die Kommission beschloss sodann einstimmig, Prof. Dr. Be ... „wegen der von ihm selbst erklärten Voreingenommenheit und der Erklärung, an der Entscheidungsfindung nicht mehr mitwirken zu wollen, als voreingenommen anzusehen und von der weiteren Mitwirkung in der Kommission auszuschließen.“ Randnummer 28
dem Prof. Dr. von Bl ... l in ihrer Funktion als Dekanin der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät die Klägerin darum gebeten hatte, zu den Plagiatsvorwürfen und dem entsprechenden Überprüfungsverfahren Stellung zu nehmen, äußerte sich diese mit Schreiben vom
den damaligen Zitierstandards fehlende Sorgfalt bei der Wiedergabe fremder Texte offenbare. Sie bestritt allerdings unter Auseinandersetzung mit mehreren beanstandeten Stellen ihrer Arbeit, hierbei bewusst getäuscht zu haben. Die unzureichende Kennzeichnung einzelner Textstellen beruhe vielmehr auf der damals üblichen und auch von ihr praktizierten Arbeitsweise,
welcher der Inhalt fremder Texte in Exzerpten zusammengefasst werde. Deren Inhalt werde in der Doktorarbeit sodann ohne erneute Vorlage des relevanten Textes allein anhand der angefertigten Exzerpte wiedergegeben. Soweit die Zusammenfassung des Texts kürzer sei als das Original, sei die Klägerin in Übereinstimmung mit den damals gültigen Zitierstandards, wie sie insbesondere von Umberto Eco formuliert worden seien, davon ausgegangen, dass es sich um kein Plagiat handle. Ihr sei bei der Übernahme von Textstellen aus ihren Exzerpten allerdings teilweise nicht bewusst gewesen, wie sehr diese den zusammengefassten Originaltexten ähnelten. Randnummer 29
weiteren Sitzungen der Promotionskommission, in denen diese die Doktorarbeit der Klägerin auf Plagiatsvorwürfe untersuchte, beschloss diese in ihrer fünften Sitzung am
den damals geltenden wissenschaftlichen Standards geprüft und als eigenständige wissenschaftliche Leistung bewertet hätten. Sie habe von niemandem fremde Gedanken übernommen, sondern die Übernahme fremder Gedanken stets durch Literaturangaben deutlich gemacht. Weiter bemängelte sie, dass die Promotionskommission bei ihrer Entscheidung weder das Gutachten von Prof. Dr. Be ..., noch den Bericht der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und ebenso wenig ihre erste Stellungnahme vom 5. Februar 2018 berücksichtigt habe. Im Rahmen der eigenständig durchgeführten Analyse der Promotionskommission bleibe die Kernfrage, welcher Plagiatsbegriff dem zugrunde liege, unbeantwortet. Ihre Dissertation sei in den letzten Jahren mehrfach Prüfungen unterzogen worden, die jeweils
anderen Kriterien erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass es derzeit keine allgemein verbindlichen Regeln oder Standards für den Plagiatsbegriff gebe. Darüber hinaus äußerte die Klägerin die Auffassung, dass sie alle Quellen selbst ausgesucht habe, worin eine eigenständige wissenschaftliche Leistung zu sehen sei, auch wenn sie dabei vielleicht „bei den Formulierungen […] zu dicht an der herangezogenen Quelle geblieben“ sei. Weitere wissenschaftliche Leistungen lägen in der Darstellung der unterschiedlichen theoretischen Ansätze in Kapitel 2, in der Zusammenfassung der ersten beiden Kapitel in Kapitel 3, in Kapitel 4, in den verwendeten Methoden, in der empirischen Analyse, welche die eigentliche wissenschaftlich-innovative Leistung der Arbeit darstelle, sowie in der Zusammenfassung in Kapitel 7. In Bezug auf das Kapitel 4 sei unverständlich, weshalb die Promotionskommission nicht Prof. Dr. Be ...
dem Anteil der Klägerin an den dort übernommenen Textstellen aus einer seiner Publikationen befragt habe. Zur Beurteilung der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung sei die vorgenommene „statistische Auflistung von Seitenzahlen“, auf denen sich Plagiate befänden, unzureichend. Vielmehr sei eine qualitative Analyse erforderlich. Da die damaligen Gutachter und die damalige Promotionskommission ihre Doktorarbeit als ordnungsgemäß bewerteten, genieße sie zudem Vertrauensschutz. Jedenfalls lägen in den beanstandeten Textübernahmen keine Urheberrechtsverletzungen, was die Annahme eines Plagiats ausschließe. Die vorgeschlagene Aberkennung des Doktorgrades sei unverhältnismäßig, da sie die Vernichtung ihrer Existenzgrundlage bedeute. Randnummer 31 In einer am
weis der wissenschaftlichen Befähigung. Randnummer 34 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 unterrichtete die Präsidentin der Beklagten die Klägerin über die Entziehung des Doktorgrades durch das Präsidium, zog die Promotionsurkunde ein und forderte die Klägerin auf, jene an die Beklagte herauszugeben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation fremde Werke ohne hinreichende Kenntlichmachung übernommen habe und die Arbeit deswegen nicht mehr den qualitativen Anforderungen genüge, die an wissenschaftliche Erkenntnisse zu stellen seien. Die Vielzahl nicht hinreichend gekennzeichneter Übernahmen lasse auch den Schluss auf eine Täuschungsabsicht zu. Bei der Entscheidung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Titelentziehung für die Klägerin erhebliche Konsequenzen habe, andererseits seien aber auch die mit der Dissertation
gewiesene Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten und das Interesse an einer redlichen Wissenschaft zu berücksichtigen gewesen. Mit der Entziehung des Doktorgrades sei auch die Promotionsurkunde einzuziehen, da diese
den Vorschriften der Promotionsordnung zur Führung des Doktorgrades berechtige. Randnummer 35 Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 20. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Klage gegen diesen Entziehungsbescheid. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Das Entziehungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da es entgegen der Regelungen in der Verfassung der Beklagten nicht vom Dekanat eingeleitet worden sei. Sie bestreite, dass der Fakultätsrat sämtliche Mitglieder des Promotionsausschusses bestätigt habe. Dem Ausschuss gehörten weiter neun und nicht wie
der Promotionsordnung vorgesehen vier bis sieben Hochschullehrer an. Der Fakultätsrat habe nicht erkannt, dass ihm in Bezug auf die Zahl der eingesetzten Hochschullehrer ein Ermessen zustehe. Es werde bestritten, dass der Prodekan für Forschung – wie von der Promotionsordnung gefordert – Mitglied des Promotionsausschusses gewesen sei. In der Sitzung, in welcher der Promotionsausschuss über die Einsetzung der Promotionskommission entschieden habe, seien nicht alle Mitglieder des Ausschusses anwesend gewesen, insbesondere der Doktorand Rz ... habe gefehlt. Es werde bestritten, dass die neun Hochschullehrer alle neun Institute der Fakultät repräsentierten, dass eine Mehrheit der Professoren aus der Fakultät stamme und dass ein Vertreter des Instituts für Sozialwissenschaft in der Sitzung anwesend gewesen sei. Die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder des Ausschusses sowie dessen Beschlussfähigkeit habe nicht vorgelegen. Prof. Dr. Be ... habe als Betreuer
der Promotionsordnung ein Vorschlagsrecht bezüglich der übrigen Mitglieder der Kommission, ebenso wie in Bezug auf die eingesetzten Gutachter zugestanden. Randnummer 36 Es verstoße gegen die Promotionsordnung, dass
dem Ausschluss von Prof. Dr. Be ... der Betreuer nicht mehr Mitglied der Promotionskommission gewesen sei. Der Ausschluss von Prof. Dr. Be ... wegen Befangenheit sei rechtswidrig, da dieser nicht befangen gewesen sei. Über den Ausschluss habe
der Promotionsordnung zudem nicht die Promotionskommission, sondern der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheiden müssen. Ebenso fehlerhaft sei es, dass die Promotionskommission den Promotionsausschuss nicht über den Ausschluss informiert habe und dass Prof. Dr. Be ...
seinem Ausschluss nicht durch ein neues Mitglied ersetzt worden sei. Zudem verfügten die Vertreter des Promotionsfaches Soziologie
dem Ausschluss entgegen der Promotionsordnung nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen. Das Gutachten von Prof. Dr. Be ... sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Auswahl von Prof. Dr. Fa ... und Prof. Dr. Sc ... als Gutachter und Kommissionsmitglieder sei ermessensfehlerhaft, da diese freundschaftlich eng miteinander verbunden und ihre wissenschaftlichen Auffassungen zudem konträr zu denen der Klägerin seien. Es habe zudem ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden müssen. Es werde bestritten, dass die Promotionskommission einen Beschluss über die Aberkennung des Doktortitels gefasst habe. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe vor der Entscheidung der Kommission nicht stattgefunden. Jedenfalls hätten die Kommissionsmitglieder vor ihrer Aberkennungsentscheidung ihre zweite Stellungnahme vom
rücker eingesetzt worden seien. Ihm habe auch der Prodekan für Forschung angehört. Die fehlende Anwesenheit einzelner Mitglieder des Ausschusses in der Sitzung, in welcher über die Einsetzung der Promotionskommission beschlossen worden sei, stünde der Beschlussfähigkeit nicht entgegen. Es entstammten auch eine Mehrheit der Hochschullehrer aus der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten. Die Bestimmung der Gutachter sei rechtmäßig erfolgt, dem Betreuer Prof. Dr. Be ... stünde insoweit kein Vorschlagsrecht zu, ebenso wenig wie er ein Vorschlagrecht in Bezug auf die übrigen Mitglieder der Promotionskommission gehabt habe. Randnummer 43 Die Promotionskommission habe Prof. Dr. Be ... weiter zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Um eine Täuschung der Klägerin anzunehmen, hätte Prof. Dr. Be ... sein ursprüngliches Gutachten im Verleihungsverfahren in Frage stellen müssen, was an seiner unvoreingenommenen Mitwirkung zweifeln lasse. Selbst wenn Prof. Dr. Be ... nicht als befangen gelten sollte, so habe die Klägerin jenen Umstand jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt. Dass mit dem Ausschluss von Prof. Dr. Be ... nicht mehr die Mehrheit der Mitglieder der Kommission das Promotionsfach vertrete, sei unschädlich, da die entsprechende Vorschrift der Promotionsordnung nur bei einer fächerübergreifenden Promotion anwendbar sei, die hier nicht vorliege. Zudem sei es an der Klägerin gewesen, diesen Umstand rechtzeitig zu rügen. Das Präsidium sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Randnummer 44 Die Entziehung des Doktorgrads sei auch materiell rechtmäßig, weil die Klägerin diesen durch Täuschung erworben habe. Ihre Erklärungen seien nicht geeignet, die identifizierten Zitierverstöße in Frage zu stellen. Dass ihre Zitierweise den damals geltenden Standards entsprochen habe, sei schon deswegen nicht plausibel, weil sie an einigen Stellen ihrer Arbeit durchaus exakt zitiere. Wenn die Klägerin tatsächlich die vorhandene Literatur in Exzerpte zusammengefasst habe, wäre es an ihr gelegen, diese Literatur im Laufe ihrer Promotion noch einmal zu kontrollieren. Sie habe auch bedingt vorsätzlich gehandelt, das ergebe sich schon daraus, dass sie bei Einreichung der Dissertation wahrheitswidrig eine entsprechende Eigenständigkeitserklärung unterzeichnet habe. Die Entscheidung der Promotionskommission sei ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei sie weder willkürlich getroffen worden, noch sei die Kommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Randnummer 45 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Prof. Dr. Be ... als Zeugen zu den Umständen vernommen, die für seine Person die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten und auch die Klägerin hierzu informatorisch angehört. Die Kammer hat weiter die Vorsitzende der Promotionskommission Prof. Dr. von Bl ... informatorisch zur Frage einer möglichen Mehrheit fachfremder Mitglieder in der Promotionskommission, sowie zu ihrer eigenen fachlichen Einordnung angehört. Wegen des Inhalts der jeweiligen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 46 A. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dies gilt sowohl für die darin ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades (dazu I), als auch für die darauf aufbauende Einziehung der Promotionsurkunde (dazu II). Randnummer 47 I. 1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist, soweit er die Entziehung des Doktorgrades ausspricht, § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in seiner im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad – der Doktorgrad der Klägerin ist ein solcher – wieder entzogen werden, wenn sich
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist.
der Promotionsordnung der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät vom 24. August 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 52/2016) – PromO – richtet sich die Aberkennung der von der benannten Fakultät verliehenen akademischen Grade
den „rechtlichen Vorschriften“, somit
HG . Eine weitere, eigenständige Regelung der Titelentziehung existiert nicht und war für das hiesige Entziehungsverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom
der Promotionsordnung und den sonstigen Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens galten, nicht hingegen
der Promotionsordnung, die im Zeitpunkt der Verleihung des Doktortitels gültig war (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte Änderungen dieser Ordnung sind
O im bereits laufenden Verfahren nicht anzuwenden. Randnummer 49 Vorliegend hat das Präsidium der Beklagten als ihre Leitung
Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 47/2013) im November 2018 durch Beschluss über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (siehe zur hierin liegenden zulässigen Abweichung von § 52 Abs. 1 BerlHG die Regelung des § 7a BerlHG , jeweils in der benannten Fassung vom 26. Juli 2011). Diese Entscheidung hat die Präsidentin, welche die Beklagte gem. § 11 Abs. 1 ihrer Verfassung
außen vertritt, mit Bescheid vom
O i.S.v. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG abschließend über die Bewertung der Promotion entscheidet. Randnummer 50 2. Die Entziehung des Doktorgrades ist formell rechtswidrig, da die Zusammensetzung der Promotionskommission gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO verstößt. Randnummer 51 Wird in der Dissertation eine mehrere Fächer oder Fachrichtungen betreffende Problemstellung behandelt, sind
O die entsprechenden Fächer oder Fachrichtungen bei der Bestellung der Promotionskommission angemessen zu berücksichtigen.
O dürfen die Vertreterinnen und Vertreter, die nicht das Promotionsfach vertreten, nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Promotionskommission verfügen. Randnummer 52 a) § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist auf die eingesetzte Promotionskommission anwendbar. Randnummer 53 aa)
dem Wortlaut von § 11 Abs. 4 Satz 1 PromO, auf den Satz 2 Bezug nimmt, gilt Absatz 4 nur für Dissertationen, die mehrere Fächer oder Fachrichtungen betreffen. Das ist bei der Dissertation der Klägerin nicht der Fall, die eine rein soziologische Arbeit darstellt. § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist allerdings dennoch auch auf eine solche Dissertation anzuwenden, weil sich die insoweit fehlende explizite Regelung nur so erklären lässt, dass es die Promotionsordnung als selbstverständlich voraussetzt, dass auch bei monofachlichen Dissertationen die fachfremden Mitglieder nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen dürfen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass das Verbot einer fachfremden Mehrheit nur für eine fächerübergreifende, nicht aber für eine monofachliche Dissertation gilt. Randnummer 54 Der Satzungsgeber hat das Verbot einer fachfremden Mehrheit in der Promotionsordnung für eine fächerübergreifende Dissertation in § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ausdrücklich geregelt, weil er nur für solche Dissertationen die Möglichkeit gesehen hat, dass es zu so einer solchen Mehrheit kommen könnte. Dies ergibt sich daraus, dass die Promotionsordnung bei fächerübergreifenden Dissertationen in § 11 Abs. 4 Satz 1 PromO verlangt, dass die in Bezug genommenen Fächer bei der Bestellung der Promotionskommission angemessen berücksichtigt werden. Erfolgt die Dissertation trotz des fächerübergreifenden Bezugs nur in einem Fach, erscheint es wegen der Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung der übrigen betroffenen Fächer möglich, dass die Vertreter dieser Fächer zusammen mit weiteren fachfremden Mitgliedern über die Mehrheit der Stimmen in der Promotionskommission verfügen. Für monofachliche Dissertationen ist die Promotionsordnung hingegen davon ausgegangen, dass eine solche Möglichkeit schon im Ansatz nicht besteht, weil bei diesen keine Pflicht besteht, andere Personen als solche, die das Promotionsfach vertreten, in die Promotionskommission zu berufen. Dementsprechend hat aus dem Blickwinkel der Promotionsordnung auch kein Bedarf bestanden, diesen Fall explizit zu regeln. Hieraus kann man aber nicht schließen, dass bei monofachlichen Dissertationen die fachfremden Mitglieder in der Promotionskommission die Mehrheit stellen dürfen. Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang lässt sich vielmehr folgern, dass die Promotionsordnung das Verbot einer fachfremden Mehrheit bei solchen Dissertationen auch ohne explizite Regelung als selbstverständlich voraussetzt. Randnummer 55 bb) § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist auch im hiesigen Verfahren über die Entziehung eines Doktortitels anwendbar. Randnummer 56
HG ist für den Vorschlag über die Entziehung des Doktorgrades jedoch jenes Gremium zuständig, das über dessen Verleihung zu entscheiden hat, das ist hier wie dargelegt die Promotionskommission. Da eine Sonderregelung über die Besetzung der Promotionskommission im Entziehungsverfahren fehlt, ist dieser Verweis in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG auf das Verleihungsgremium so zu verstehen, dass die Promotionskommission in der Zusammensetzung beteiligt werden soll, wie sie sich in einem Verleihungsverfahren darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
den dort anwendbaren Promotionsordnungen sichergestellt sei, dass eine entsprechende Sachkunde im Prüfungsgremium vertreten ist. Denn
diesen mussten drei Viertel der Hochschullehrer des Prüfungsgremiums dem Fachbereich angehören, an dem der Doktorand promoviert hat (VG Berlin aaO.). Auf Grundlage der hiesigen Promotionsordnung ist es hingegen wie dargelegt gerade nicht gesichert, dass ohne die Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO noch eine hinreichende Sachkunde in der Promotionskommission vertreten ist. Randnummer 62
der Anlage 6 der Promotionsordnung um ein von der Soziologie zu unterscheidendes Promotionsfach. Randnummer 68 Prof. Dr. von Bl ... kann auch nicht bereits deswegen als Vertreterin des Faches Soziologie angesehen werden, weil sie dem Institut für Sozialwissenschaften angehört. Denn das Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten deckt nicht allein das Fach Soziologie ab, es beschreibt sich vielmehr als ein Institut, das sich „durch eine Integration der Fächer Soziologie und Politikwissenschaft“ auszeichne (siehe https://www.sowi.hu-berlin.de/de, zuletzt abgerufen am 2. Juni 2022). Dementsprechend gehören dem Institut nicht nur soziologische Lehrbereiche an, sondern auch solche, die ausschließlich dem Bereich Politikwissenschaft zuzuordnen sind. So verhält es sich für den Lehrbereich, dem Prof. Dr. von Bl ... angehört. Randnummer 69 Aus der Integration der Fächer Soziologie und Politikwissenschaft in einem einzigen Institut kann auch nicht geschlossen werden, dass Politikwissenschaft und Soziologie als ein einheitliches Fach Sozialwissenschaften zu behandeln wären, mit der Folge, dass die Politikwissenschaftlerin Prof. Dr. von Bl ... auch als Fachvertreterin bei einer soziologischen Promotion anzusehen wäre. Denn die Promotionsordnung hat diese Integration der beiden Fächer nicht
vollzogen.
ihrer Anlage 6 sind Politikwissenschaft und Soziologie zwei unterschiedliche Fächer, die folglich im Anwendungsbereich der Promotionsordnung auch getrennt zu behandeln sind. Randnummer 70 dd) Bei der Stimmverteilung nicht zu berücksichtigen ist schließlich das Mitglied für die Doktoranden Gü ... . Dieses verfügt
O lediglich über eine beratende Stimme, die bei Abstimmungen nicht mitzählt. Erkennbarer Zweck des § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist es zu verhindern, dass die fachfremden Mitglieder die Fachmitglieder überstimmen können. Dies kann der Doktorand jedoch mangels zählbarer Stimme nicht verhindern, sodass er für die
O maßgebliche Stimmverteilung nicht maßgeblich ist. Randnummer 71 c) Der Besetzungsfehler ist erheblich. Ein Verfahrensfehler ist erheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 33 ). Er ist umgekehrt unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass auch ein fehlerfreies Verfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Randnummer 72 Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass die fehlerhafte Besetzung das Ergebnis des Entziehungsverfahrens beeinflusst hat. Bei einer kollegial zu treffenden Ermessensentscheidung, an der ein Mitglied unzulässigerweise nicht teilgenommen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Mitglied durch seine Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die übrigen Mitglieder ausgeübt und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlasst hätte. So verhält es sich auch im hiesigen Fall. Um zu verhindern, dass die fachfremden Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen verfügen, hätte der Promotionsausschuss die Promotionskommission zumindest mit einem weiteren fachnahen Mitglied besetzen müssen. Eine Einflussnahme dieses zu bestimmenden Mitglieds auf das Abstimmungsverhalten der übrigen Mitglieder lässt sich nicht ausschließen. Ein verändertes Abstimmungsverhalten hätte wiederum das Ergebnis des Entziehungsverfahrens beeinflusst, da das Präsidium der Klägerin den Doktortitel
HG nur entziehen kann, wenn die Promotionskommission ihm zuvor einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat. Randnummer 73 d) Die Klägerin kann sich auf die fehlerhafte Besetzung der Promotionskommission auch berufen. Dies ist, anders als die Beklagte meint, nicht deswegen ausgeschlossen, weil es die Klägerin unterlassen hat, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu rügen. Randnummer 74 Im Prüfungsrecht ist zwar anerkannt, dass sich ein Prüfling im Grundsatz nur dann auf einen Verfahrensmangel berufen kann, wenn er ihn unverzüglich rügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
dieser Norm berechtigt die Aushändigung der Promotionsurkunde zur Führung des akademischen Grads. Wegen der Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung ist die Klägerin
wie vor zur Führung ihres Doktorgrades berechtigt, sodass sie auch die Promotionsurkunde einbehalten darf. Die Einziehung der Promotionsurkunde kann auch nicht auf § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gestützt werden, da der verliehene Doktorgrad, auf dessen Grundlage der Klägerin die Promotionsurkunde übergeben wurde,
wie vor wirksam ist. Randnummer 78 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 Zivilprozessordnung. Randnummer 79 C. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung
GO nicht erkennbar ist. Die Relevanz der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Besetzung der Promotionskommission gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO verstößt, beschränkt sich auf die betroffene Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät der Beklagten. Dieser Verstoß ist im hiesigen Einzelfall zudem nur aufgrund der Besonderheit eingetreten, dass ein Mitglied der Promotionskommission aus dieser wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen wurde. Ohne den Ausschluss hätte die Besetzung der Kommission den Vorgaben des § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO entsprochen. Randnummer 80 BESCHLUSS Randnummer 81 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 82 15.000,00 Euro Randnummer 83 Festgesetzt (vgl. Ziff. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001508719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.