Corona-Krise: Maskenpflicht in einer Universität auf Grundlage des Hausrechts Leitsatz Eine Maskenpflicht in einer Universität kann auch nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf das Hausrecht ge
). Billigem Ermessen entspricht vorliegend eine Kostenaufhebung. Randnummer 22
- Die Kosten des Verfahrens können vorliegend nicht deswegen der Antragsgegnerin auferlegt werden, weil diese durch die Aufhebung der Maskenpflicht das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Denn die Antragsgegnerin hat trotz der Aufhebung an ihrem Rechtsstandpunkt, dass sie eine Maskenpflicht anordnen durfte, festgehalten, sodass nicht erkennbar ist, dass sie sich hiermit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begebenen hätte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Februar 2016 – 3 A 22/16 – BeckRS 2016, 43424, Rn. 6 f.). Randnummer 23 Mangels derart besonderer Kriterien für die Kostenverteilung richtet sich diese nach den Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor Erledigung. Dies führt vorliegend zur Kostenaufhebung, da die Erfolgsaussichten jenes Antrags offen gewesen sind. Dieser wäre zulässig gewesen (dazu 2.), ebenso wie für ihn ein Anordnungsgrund anzunehmen sein dürfte (dazu
- a). Nicht ohne weiteres beantworten lässt sich allerdings, ob ein Anordnungsanspruch bestanden hätte (dazu
- b). Randnummer 24
- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre zulässig gewesen. Randnummer 25 Die Ansicht des Antragstellers, er könne vorliegend in statthafter Form einen Antrag nach § 80 Abs. 5
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Einspruchs – gemeint ist Widerspruch – stellen, ist zwar verfehlt. Denn bei den an ihn adressierten E-Mails verschiedener Mitarbeiter der Antragsgegnerin als vermeintlicher Gegenstand seines Widerspruchs, in denen diese auf die nach wie vor bestehende Maskenpflicht hinweisen, handelt es sich um keine Verwaltungsakte nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Diese E-Mails entfalten keine Regelungswirkung, da die Mitarbeiter in ihnen erkennbar nicht selbst Pflichten für den Antragsteller begründen wollen, sondern lediglich auf bereits bestehende Pflichten hinweisen. Zudem ist der Widerspruch nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in Hochschulangelegenheiten nicht gegeben. Randnummer 26 Bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88
) war der Antrag des Antragstellers jedoch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
gerichtet, mit der vorläufig festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller berechtigt war, die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin und insbesondere jene der Universitätsbibliothek zu betreten und zu benutzen, ohne dass die Antragsgegnerin befugt wäre, dies vom Tragen einer FFP2-Maske abhängig zu machen. Diese Auslegung seines Antrags entspricht dem von ihm formulierten Begehren, die benannten Räumlichkeiten ohne Tragen einer FFP2-Maske betreten zu können. In der Hauptsache statthaft wäre eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1
mit einem entsprechenden Antrag. Randnummer 27 Dieser Antrag erweist sich als vorbeugende Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, da der Antragsteller seinen ungehinderten Zugang zu den benannten Räumlichkeiten für die Zukunft festgestellt wissen wollte, bevor die Antragsgegnerin bereits ihm gegenüber beschränkende Maßnahmen erlassen hat. Solche Maßnahmen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber bis zur Erledigung des Rechtsstreits nur angekündigt, aber nie erlassen. Die Dienstanweisung, auf welche die Antragsgegnerin verweist, wirkt nicht gegenüber dem Antragsteller, sie gilt schon nach ihrer Überschrift allein für den internen Dienstgebrauch. Auch in den weiteren Handlungen der Antragsgegnerin werden beschränkende Maßnahmen dem Antragsteller lediglich angekündigt, aber nicht erlassen (siehe dazu auch noch ausführlich unter
- b) Randnummer 28 Der somit nach dem Begehren des Antragstellers anvisierte vorbeugende Rechtsschutz verlangte ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, das vorliegend gegeben war. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Ausübung des Hausrechts – i.d.R. wohl in Form der Zutrittsverweigerung – beim fehlenden Tragen einer Maske ist ein sich kurzfristig erledigender Verwaltungsakt, bei dem der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden konnte (siehe ebenso zu einer vergleichbaren Konstellation Bayerischer VGH, Beschluss vom
- April 2021 – 4 CE 21.601 – juris Rn. 17). Randnummer 29 In dieser Form wäre der Antrag statthaft und zulässig gewesen, soweit der Antragsteller noch weiter präzisiert hätte, welche Teile der Universitätsbibliothek er im Rahmen seines Studiums benutzt, da nicht anzunehmen ist, dass er alle der zahlreichen Zweigbibliotheken der Antragsgegnerin tatsächlich aufsucht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf die entsprechende Verfügung des Berichterstatters vom
- Mai 2022 entsprechend konkretisiert hätte, hätte sich das Verfahren nicht zwischenzeitlich erledigt. Derart behebbare Zulässigkeitsmängel sind bei der Kostenverteilung nach Erledigung nicht zu berücksichtigen (SchochKoVwGO/Clausing,
- EL Juli 2021,
§ 161Rn.
23). Randnummer 30 3. Ob der Antrag auch begründet gewesen wäre, erscheint offen. Randnummer 31 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2
kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3
in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2014 – 11 S 21/14 – juris Rn. 7). Randnummer 32 a) Ein Anordnungsgrund dürfte sich bei summarischer Prüfung aus dem wesentlichen Nachteil ergeben, den der Antragsteller als Student an der Antragsgegnerin erleidet, wenn er ihre Räumlichkeiten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne FFP2-Maske betreten kann (vgl. ähnlich in einer vergleichbaren Konstellation VG Bayreuth, Beschluss vom
- September 2021 – 9 E 21.1008 – BeckRS 2021, 31162, Rn. 19). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes spricht zudem, dass es sich bei der angeordneten Maskenpflicht um eine u.U. lediglich kurzfristige Maßnahme handelt, die je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens zeitnah wieder aufgehoben werden könnte, so wie dies vorliegend auch tatsächlich geschehen ist. Rechtsschutz muss in dieser Situation, um effektiv zu sein, zeitnah gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1995 – 1 BVR 1087/91 – NJW 1995, 2477; NK-
/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018,
§ 123, Rn.
83). Randnummer 33
- b)Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hingegen war offen, da sich die Frage nach den Erfolgsaussichten des Rechtsschutzes in der Hauptsache nicht ohne weiteres beantworten lässt. Randnummer 34
- aa)Dass die Erfolgsaussichten offen gewesen sind, stützt sich allerdings nicht auf Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit einer auf das Hausrecht gestützten Maskenpflicht in Universitäten und Bibliotheken. Diese dürfte zum Schutz der Mitarbeitenden und Studierenden der Universität vor einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) auch in der gegenwärtigen Infektionslage anzunehmen sein (VG Ansbach, Beschluss vom 20. Mai 2022 – AN 18 S 22.1299 –, BeckRS 2022, 12022, Rn. 25 f.; VG Gießen, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 3 L 998/22.Gl – openJur 2022, 10080, Rn. 36 ff.). Randnummer 35
- bb)Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Neuregelung des § 28a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) Sperrwirkung dahingehend entfaltet, dass Maßnahmen zum Infektionsschutz außerhalb dieser Norm nicht auf andere Rechtsgrundlagen wie das Hausrecht gestützt werden können (VG Ansbach, Beschluss vom 20. Mai 2022 – AN 18 S 22.1299 –, BeckRS 2022, 12022, Rn. 24; VG Mainz, Beschluss vom 26. April 2022 – 1 L 220/22.MZ – S. 6 EA; VG Gießen, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 3 L 998/22.Gl – openJur 2022, 10080, Rn. 28; zweifelnd noch Beschluss vom 2. Mai 2022 – 3 L 793/22.Gl – juris Rn. 25; a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 8 K 1034/22 – juris Rn. 34). Zwar kann auf Grundlage von § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 IfSG eine Maskenpflicht nur noch in bestimmten Einrichtungen angeordnet werden, zu denen Hochschulen und Bibliotheken nicht zählen. Dementsprechend ist auch die zuletzt in § 26 Abs. 2 Satz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 1334) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 1. März 2022 (GVBl. S. 82) bestehende gesetzliche Pflicht, in Hochschulbibliotheken eine FFP2-Maske zu tragen, nach § 41 Abs. 2 dieser Verordnung mit Ablauf des 19. März 2022 entfallen. Auch vor dieser Änderung des § 28a Abs. 7 IfSG haben aber verschiedene Hoheitsträger die Anordnung einer Maskenpflicht mit Billigung der Gerichte auf das ihnen zustehende Hausrecht gestützt (siehe etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 13 B 17/22 – BeckRS 2022, 155, Rn. 9 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 4 CE 21.601 – juris Rn. 24 ff.; VG München, Beschluss vom 22. März 2021 – M 30 E 21.1308 – juris Rn. 25 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. September 2021 – 9 E 21.1008 – BeckRS 2021, 31162, Rn. 22 ff.). Hätte der Bundesgesetzgeber an dieser neben den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes stehenden Befugnis etwas ändern wollen, hätte es einer eindeutigen normativen Aussage in diese Richtung bedurft, welche sich § 28a Abs. 7 IfSG n.F. nicht entnehmen lässt. Randnummer 36
- cc)Offen und nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, ob der Präsident der Antragsgegnerin je eine Maskenpflicht auf Grundlage des Hausrechts angeordnet hat. Randnummer 37 Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) ist der Präsident der Antragsgegnerin Inhaber des Hausrechts. Die angekündigte Durchsetzung einer Maskenpflicht durch Mitarbeitende der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller muss sich daher, um rechtmäßig zu sein, auf eine entsprechende Anordnung des Präsidenten stützen können, die entweder die Maskenpflicht selbst anordnet oder die die aus dem Hausrecht folgenden Befugnisse in einer Weise auf Mitarbeitende der Antragsgegnerin delegiert, das zu dem entsprechenden Vorgehen ermächtigt (zur Möglichkeit der Delegation vgl. Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, Stand 2016, NHG § 37 Rn. 91). Randnummer 38
(1)Der Präsident hat in seiner gerichtlichen Stellungnahme ausgeführt, dass sein Beschluss, eine Maskenpflicht gestützt auf das Hausrecht anzuordnen, in der von ihm erlassenen XVII. Corona-Dienstanweisung abgebildet werde. Nach dieser Dienstanweisung wird die dort angeordnete Maskenpflicht jedoch nicht auf das Hausrecht gestützt, sondern auf die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung – BaSchMV), sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Das Wort Hausrecht oder § 52 Abs. 2 Satz 2 BerlHG tauchen in der Dienstanweisung nicht auf. Randnummer 39 Auf Grundlage der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung kann die Antragsgegnerin eine Maskenpflicht in Universitäten und Bibliotheken jedoch nicht anordnen, da diese Einrichtungen in dem einschlägigen § 2 jener Verordnung nicht aufgeführt sind. Ebenso wenig kann sie diese auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung stützen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Aufhebung der Maskenpflicht am 26. Mai 2022 – bereits außer Kraft getreten ist, nämlich nach seinem § 5 am 25. Mai 2022 (zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten bei Erledigungserklärung siehe Hessischer VGH, Beschluss vom 29. März 1993 – 5 UE 512/92 – NVwZ-RR 1994, 125, 126). Randnummer 40
(2)Auch das vorformulierte Schreiben des Präsidenten, mit dem dieser auf Anfragen bezüglich der Maskenpflicht reagiert hat, enthält keine auf das Hausrecht gestützte Anordnung der Maskenpflicht. Das Schreiben weist lediglich auf eine bereits getroffene Entscheidung des Präsidenten hin, mit dem Schreiben selbst wird eine Maskenpflicht nicht angeordnet. Randnummer 41
(3)Ebenso verhält es sich mit den E-Mails der Mitarbeitenden der Antragsgegnerin, die der Antragsteller auf seine Anfragen erhalten hat. Auch diese ordnen selbst keine Maskenpflicht an, sondern verweisen auf bereits getroffenen Anordnungen. Randnummer 42
(4)Der Rahmenhygieneplan der Antragsgegnerin, auf den der Vizepräsident in seiner Rundmail an die Studierenden verwiesen hat, ist ebenfalls nicht auf das Hausrecht gestützt. Die dort als Rechtsgrundlage genannte SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tragen eine Maskenpflicht wie dargelegt nicht. Die weiter genannten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und die Veröffentlichungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) kann die Antragsgegnerin schon mangels Rechtsaktqualität nicht als Rechtsgrundlage heranziehen. Gleiches gilt für die im Rahmen der Begründung der Maskenpflicht genannten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und die Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz, über die die genannten Arbeitsschutzstandards mittelbar herangezogen werden könnten, werden in dem Hygieneplan nicht erwähnt. Zudem könnte die Antragsgegnerin eine Maskenpflicht in den gesamten Räumlichkeiten der Universität offenkundig nicht allein mit dem Arbeitsschutz rechtfertigen, weil die Maskenpflicht gänzlich unabhängig davon gegolten hat, ob in der betreffenden Räumlichkeit Mitarbeitende der Antragsgegnerin verkehren. Die schließlich ebenfalls herangezogene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist mit Ablauf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben worden (siehe https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html, zuletzt abgerufen am 9. Juni 2022). Randnummer 43
(5)Offen und nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, ob die Antragsgegnerin die den benannten Maßnahmen zugrundeliegenden Ermessenserwägungen vorliegend nachträglich dahingehend ergänzen konnte, dass sie diese auf das Hausrecht stützt oder ob darin ein unzulässiger Wechsel der Rechtsgrundlage liegt (siehe dazu VG Gießen, Beschluss vom 2. Mai 2022 – 3 L 793/22.GI – juris Rn. 24 ff.; vgl. allgemein NK-
/Wolff, 5. Aufl. 2018,
§ 113Rn. 85). Diese schwierige Rechtsfrage bedarf nach übereinstimmender Erledigungserklärung keiner Beantwortung (vgl. choch
KoVwGO/Clausing, 41. EL Juli 2021,
§ 161Rn. 22). Randnummer 44
(6)Ebenso offen ist, ob es neben diesen Maßnahmen noch eine weitere Anordnung des Präsidenten der Antragsgegnerin gibt, mit der dieser eine Maskenpflicht auf Grundlage des Hausrechts angeordnet hat. Die Stellungnahme des Präsidenten ist insofern nicht eindeutig. Dies aufzuklären bedürfte weiterer Ermittlungen, die für die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht durchgeführt zu werden brauchen (vgl. NK-
/Neumann/Schaks, 5. Aufl. 2018,
§ 161Rn.
84). III. Randnummer 45 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 166 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung abzulehnen, da der begehrten Rechtsverfolgung nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BeckOK ZPO/ Reichling, Stand: 1.03.2022, § 114 ZPO., Rn. 46). Über diesen Antrag konnte nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
ebenfalls der Berichterstatter entscheiden. IV. Randnummer 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache war im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein gegenüber dem Hauptsacheverfahren reduzierter Streitwert anzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001508723