Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: Drogen- und Schusswaffenfund in den Räumlichkeiten eines Gewerbetreibenden; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung Leitsatz 1. Derjenige Gewerbetreibende, in dessen Räumlichkeiten Drogen in erheblicher Menge (5,8 kg Haschisch, 15,2 kg Heroin und 1,1 kg Kokain) und eine Waffe gefunden werden, ist entweder gewerberechtlich unzuverlässig, weil er an Straftaten beteiligt ist oder aber die Begehung von Straftaten nicht verhindert hat. (Rn.20) 2. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kann sich nicht auf den Betrieb einer Gaststätte beziehen, für die der Gewerbetreibende im Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist; ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist vorrangig (§ 35 Abs. 8 GewO). (Rn.16) 3. Droht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere voneinander unabhängige Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen fristgemäß erfüllt, genügt dies nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 13 Abs. 5 VwVG). (Rn.24) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 282/22 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2022 wird hinsichtlich der Untersagungs-, Abmeldungs- und Einstellungsverfügung für die Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in der L ... in 1 ... Berlin wiederhergestellt und insgesamt hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung und daraus folgende weitere Verpflichtungen. Randnummer 2 Sie betreibt seit September 2018 in der K ... in ... ein Tele-/Internetcafé mit Kiosk zum Verkauf von Süßigkeiten, Getränken, Tabakwaren und Zeitungen und seit April 2020 in der K ... in ... Berlin ein erlaubnisfreies Café ohne Alkoholausschank mit Einzelhandel mit Getränken, Alkohol, Tabakwaren, Süßwaren, Tiefkühlprodukten und Eis. Zudem meldete sie im Oktober 2018 den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in der L ... in 1 ... Berlin an; hierfür erteilte das Bezirksamt Neukölln von Berlin der Antragstellerin unter dem 14. Januar 2019 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 untersagte das Bezirksamt Neukölln von Berlin der Antragstellerin die Ausübung der Tätigkeiten „Einzelhandel mit Getränken, Alkohol, Tabakwaren, Süßwaren, Tiefkühlprodukten und Eis und das Betreiben eines erlaubnisfreien Cafés ohne Alkoholausschank unter den Anschriften K ... Berlin (Café/Einzelhandel) und K ... Berlin (Tele-/Internetcafé/Kiosk) sowie L ... in 12351 Berlin (Restaurant und Imbisse im K ... ). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Antragstellerin wurde zugleich aufgefordert, das Gewerbe spätestens bis zum 20. Juni 2022 abzumelden und einzustellen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dem nicht nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro an. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: Randnummer 4 „Zum Schutz der Allgemeinheit und aufgrund von Gefahr in Verzug wird hiermit die sofortige Gewerbeuntersagung ausgesprochen, da in den oben genannten Gewerbeeinheiten während eines Verbundeinsatzes am 08.06.2022 20g Kokain-suspekte Substanz, Schusswaffe mit Patronen, 15,235 kg Heroin, 1,1146 kg Kokain, 5.806 kg Haschisch, Handelsunterlagen und diverses Bargeld festgestellt wurde. (…) Eine Begründung gemäß § 35 Abs. 1 GewO folgt.“ Randnummer 5 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 20. Juni 2022 erhobenen Klage (VG 4 K 282/22). Zugleich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor: Die Begründung des Bescheides sei unzureichend. Es treffe auch nicht zu, dass die benannten Gegenstände und Substanzen „in den Gewerbeeinheiten“ gefunden worden seien. Tatsächlich betreffe dies nur das K ... . Dort sei allein ihr Bruder tätig gewesen. Dieser sei in Verbindung mit dem Einsatz festgenommen worden und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Es sei aber unklar, weshalb der Antragsgegner deshalb an ihrer Zuverlässigkeit zweifele, zumal sich aus dem Bescheid hierzu nichts ergebe. Der Bescheid sei mangels Anhörung formell rechtswidrig. In der Sache lasse sich eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht auf ihr eigenes Verhalten zurückführen. Da sie nicht verurteilt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Eine eigenständige Prüfung habe der Antragsgegner unterlassen. Das etwaige Fehlverhalten eines Angestellten könne ihr nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Sie sei auch nicht für das Tun ihres Bruders verantwortlich. Gegen sie selbst werde auch kein Ermittlungsverfahren geführt. Eine Sippenhaft sei der deutschen Rechtsordnung fremd. Es sei nicht verwunderlich, dass sie Bargeld bei sich geführt habe. Die Rigips-Wände in der Örtlichkeit K ... seien vom Vormieter eingebaut worden, nicht etwa – wie der Antragsgegner mutmaße – von ihr, um Drogenverstecke zu ermöglichen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge für sich genommen nicht den an diese zu stellenden Anforderungen. Eine besondere Begründung fehle. In der Sache sei auch ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht gegeben, zumal mangels Begründung des Bescheides nicht klar sei, ob der Verwaltungsakt überhaupt rechtmäßig sei. Der Bescheid lasse Grundfragen im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung außer Betracht. Eine „vorzeitige“ Gewerbeuntersagung sei dem deutschen Recht fremd. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 282/22 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln vom 16. Juni 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Er führt aus: Die Antragstellerin sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Ihre Unzuverlässigkeit ergebe sich aus Straftaten. Gegen sie bestehe der dringende Tatverdacht, diverse im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeln von Betäubungsmitteln stehende Straftaten begangen zu haben. Zudem seien mehrere Schusswaffen mit nicht zugelassenen Patronen gefunden worden. Die Beweismittel seien zwar im Zusammenhang mit einem gegen ihren Bruder gerichteten Durchsuchungsbeschluss gefunden worden. Sie hätten sich aber in ihren Gewerben befunden, so dass sie als Verantwortliche davon gewusst haben müsse. Es sei unvorstellbar, dass sie nicht bemerkt haben solle, dass in den von ihr vertriebenen Lebensmitteln Drogen versteckt worden seien. Gleiches gelte für die vorgefundenen ungesicherten Schusswaffen unter dem Tresen. Ein Gewerbe könne insbesondere wegen einer Straftat dann untersagt werden, wenn ein Bezug zu dem ausgeübten Gewerbe bestehe, insbesondere, wenn dieses als Ort des Drogenhandels genutzt werde. Es sei unerheblich, dass eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliege. Auch zuvor zutage getretenes strafrechtliches Verhalten sei relevant. Einer Anhörung durch die IHK habe es in diesem Fall nicht bedurft. Zur Durchsetzung der Anordnungen sei die Androhung von Zwangsmitteln notwendig gewesen. Diese seien erforderlich und verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass bei einem Weiterbetrieb der Gewerbe der Drogenhandel fortgesetzt werde und im Übrigen Beweismittel vernichtet werden könnten. Hiermit gingen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit einher. Wegen des tatsächlich ermittelten Sachverhalts hat der Antragsgegner seine Ausführungen mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 korrigiert; insbesondere hat er klargestellt, dass es sich um eine Schusswaffe gehandelt habe, die in der L ... gefunden wurde. II. Randnummer 11 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. und 2. Alt. VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 12 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris, Rn. 3). Die auf Seite 2 des angegriffenen Bescheides gegebene und auch so bezeichnete „Begründung“ lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass „eine Begründung gemäß § 35 Abs. 1 GewO“ folge, nur dahingehend verstehen, dass die Ausführungen Ausdruck des Erfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO sein sollen. Zwar ist darin unscharf nur von einer „sofortigen Gewerbeuntersagung“ die Rede. Allerdings wird aus dem Kontext ersichtlich, dass der Antragsgegner den Schutz der Allgemeinheit und die Annahme einer Gefahr in Verzug im Blick hatte. Im Übrigen ist die Begründung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Juni 2022 (hier S. 4/5) zulässigerweise dahingehend ergänzt worden, dass bei Weiterbetrieb der Gewerbe einer Fortsetzung des illegalen Drogenhandels zu besorgen sei. Dies erscheint zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Auf die inhaltliche Überzeugungskraft kommt es hier nicht an. Randnummer 13 2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zum Nachteil des Antragsgegners aus, soweit kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dieses besteht nicht, soweit der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen geht die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Randnummer 14 Soweit der Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2022 ausdrücklich keine Begründung für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung enthält, ist dies allerdings unschädlich. Zwar sieht § 39 Abs. 1 VwVfG vor, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. In der Begründung sind nach Satz 2 der Vorschrift die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. An einer solchen Begründung fehlte es hier ursprünglich, was der Bescheid sogar ausdrücklich unter Hinweis auf eine später nachfolgende Begründung benennt. Eine fehlende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG kann indes nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Dies ist hier ausdrücklich geschehen. In dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Juni 2022, welcher ihrem Bevollmächtigten noch am selben Tag durch das Gericht bekanntgegeben worden ist, finden sich die aus der Sicht der Behörde für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin maßgebenden Gesichtspunkte. Weitere (den Sachverhalt in zulässiger Weise – vgl. Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 55. Ed. 1. April 2022, § 45, Rn. 29 – korrigierende) Ausführungen finden sich im Schriftsatz vom 8. Juli 2022. Randnummer 15 In der Sache kann die Gewerbeuntersagung nur zum Teil auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt werden. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nur zum Teil vor. Randnummer 16
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