Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer Eheschließung durch Vertrag (sog. Konsensehe) Leitsatz
(2)Nach der zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass im Jahr 2019 eine Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigte geschlossen wurde. Randnummer 36 Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom
- August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom
- April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Randnummer 37 Dem Stammberechtigten war es nicht möglich, die Ereignisse um die Hochzeit in sich stimmig zu berichten. So gab er an, dass die Klägerin noch am selben Tag, an dem die Heirat per Videoanruf geschlossen worden sei (
- Juli 2019), sich über einen Rechtsanwalt an das Schariagericht gewandt habe. In der mündlichen Verhandlung war der Stammberechtigte sich unsicher, ob das Schariagericht den Ehevertrag noch am selben Tag bestätigt hat (so seine anfängliche Angabe), oder ob dies erst zu einem späteren Datum erfolgt sei (so seine Angabe auf Nachfrage des Gerichts). Die von der Klägerin erstellte Spezialvollmacht für das Schariagericht wurde indes erst am
- August 2019 (d.h. einen Monat nach der angeblichen Eheschließung) unterschrieben. Die Entscheidung des Schariagerichts erging erst am
- Oktober
- Randnummer 38 Des Weiteren fallen Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und des Stammberechtigten zur Hochzeitsfeier und den Gästen auf, die trotz intensiver Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht zu klären waren. Die Erläuterung des Stammberechtigten, dass Corona bedingt mit nur wenig Gästen gefeiert wurde, verwundert vor dem Hintergrund, dass Eheschließung und Feier im Juli bzw. Oktober 2019 stattfanden, die Corona Pandemie indes erst im Dezember 2019 begann und erst im März 2020 zu Einschränkungen außerhalb Wuhans führte. Die Unwilligkeit des Stammberechtigten, mit dem dieser in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen und Vorhalte reagierte, ist zudem als Realkennzeichen zu werten, das gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Randnummer 39 Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten begründen zugleich Zweifel an Schutzwürdigkeit der Ehe (§ 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), ohne dass es insoweit einer abschließenden Klärung bedarf. An dieser Stelle sei jedoch die Verwunderung der erkennenden Einzelrichterin zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin und der Stammberechtigte trotz Kenntnis der Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Ehe seit etwa einem Jahr in dieser Zeit nicht erneut – aus ihrer Sicht sicherheitshalber – formwirksam die Ehe geschlossen haben. Randnummer 40 II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. Randnummer 41
- Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Randnummer 42 Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom
- Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Randnummer 43 Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger in Syrien unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da deren Anwendungsbereich mangels wirksam geschlossener Ehe nicht eröffnet ist. Randnummer 44
- § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Randnummer 45 Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom
- Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). Randnummer 46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 47 BESCHLUSS Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 49 5.000,00 Euro Randnummer 50 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001509598