Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 26. Oktober 2022, OVG 1 S 56/22, Beschluss Tenor Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens VG 1 K 254/22 festgestellt, dass das stationsungebundene Carsharing-Angebot „S...“ der Antragstellerin zu 1. und das stationsungebundene Carsharing-Angebot „W...“ der Antragstellerin zu 2. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG i.V.m. § 11 BerlStrG nicht unterfallen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung, dass das von ihnen angebotene Carsharing nicht dem Berliner Straßenrecht unterfällt. Randnummer 2 Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing („Free Floating Carsharing“) mit Pkw an. Dies bedeutet, dass sie ihren Kunden ihre Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung stellen. Die Kunden nehmen die von anderen Kunden im öffentlichen Straßenraum verkehrsüblich abgestellten Pkw in Betrieb und stellen diese nach Beendigung der Miete wieder im von den Antragstellerinnen definierten Geschäftsbereich ab. Die Kunden suchen, finden, reservieren und mieten die Pkw dabei über eine App. Diese App zeigt die per GPS lokalisierten, freien Pkw im Stadtgebiet in Echtzeit an und dient zugleich als elektronischer Schlüssel, mit dem der angemietete Pkw geöffnet und nach dem Abstellen wieder verschlossen werden kann. Randnummer 3 Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 (GVBl. Nr. 73 vom 6. Oktober 2021, S. 1114) wurde der am 1. September 2022 in Kraft tretende § 11a in das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) eingefügt. Nach dessen Absatz 1 gilt § 11 BerlStrG für die Sondernutzung öffentlicher Straßen für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, einschließlich des Anbietens von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der weiteren Absätze des § 11a BerlStrG . Die weiteren Absätze des § 11a BerlStrG regeln, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können, und ermöglichen die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung). Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 wurde zudem der Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 28 BerlStrG ergänzt. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BerlStrG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 BerlStrG , auch in Verbindung mit § 11a BerlStrG , eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt. Randnummer 4 Die Antragstellerinnen haben am 23. Mai 2022 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und zwischenzeitlich auch Klage erhoben (VG 1 K 254/22), über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 5 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 6 festzustellen, dass das stationsungebundene Carsharing-Angebot „S...“ der Antragstellerin zu 1. und das stationsungebundene Carsharing-Angebot „W...“ der Antragstellerin zu 2. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG i.V.m. § 11 BerlStrG nicht unterfallen. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag abzulehnen. II. Randnummer 9 Der Eilantrag hat Erfolg. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Randnummer 10 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft und ermangelt nicht eines wegen des hier begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresses. Randnummer 11 Der Statthaftigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden (OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17, juris Rn. 13 mit umfangreichen Nachweisen). Zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner steht zudem ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO im Streit. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 8 C 19.09, juris Rn. 24). Gemessen hieran besteht ein feststellungsfähiges und bereits hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis. Die Antragstellerinnen begehren entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung und Prüfung des § 11a BerlStrG auf seine Verfassungsmäßigkeit. Vielmehr geht es ihnen um die Klärung, ob sie – wovon der Antragsgegner ausgeht (siehe nur die Aufforderung der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz vom 22. Juli 2022, Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse zu stellen; vorgelegt als Anlage AS 15) – ab dem 1. September 2022 für ihre stationsungebundenen Carsharing-Angebote Sondernutzungserlaubnisse benötigen. Diese Frage beantwortet sich zwar danach, ob ihre stationsungebundenen Carsharing-Angebote dem Rechtsregime des § 11a BerlStrG unterfallen. Auf dessen Verfassungskonformität kommt es jedoch nicht an. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Regelung bestimmen würde, dass das von den Antragstellerinnen betriebene stationsungebundene Carsharing eine Sondernutzung darstellt. Dies ist indes nicht der Fall, wie sich aus Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung ergibt. § 11a Abs. 1 BerlStrG erklärt § 11 BerlStrG (die Vorschrift über Sondernutzungen) für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, einschließlich des Anbietens von Carsharingfahrzeugen nach dem Carsharinggesetz, „für die Sondernutzung öffentlicher Straßen“ für anwendbar. Schon die Aufnahme der Formulierung „für die Sondernutzung öffentlicher Straßen“ in den Gesetzestext legt nahe, dass § 11a BerlStrG keine Festlegung darüber trifft, ob stationsungebundenes Carsharing eine Sondernutzung ist, sondern dies dem Rechtsanwender überantwortet. Denn wäre der Gesetzgeber von einer Sondernutzung ausgegangen, wäre die Aufnahme dieser Formulierung in den Gesetzestext schlicht überflüssig. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung, wonach es der Gesetzgeber ausdrücklich offen lassen wollte, ob stationsungebundenes Carsharing eine Sondernutzung darstellt. Diese Rechtsfrage wird durch § 11a BerlStrG bewusst nicht entschieden. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: Randnummer 12 „Wenn im Ergebnis auch Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei den Angeboten von Mietfahrrädern und E-Scootern und in gleicher Weise auch von Carsharingfahrzeugen um eine Sondernutzung handelt, so obliegt diese Zuordnung jedenfalls dann nicht der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers, wenn der Bundesgesetzgeber dies bundesrechtlich bereits dem Gemeingebrauch zugeordnet haben sollte. In diesem Fall sind die Regelungen des § 11a nur auf die verbleibenden Sondernutzungstatbestände anwendbar. Ist dies jedoch nicht der Fall, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung den Ländern oder weist er ihnen diese Materie ausdrücklich zu, so finden auch die in diesem Gesetz bereits getroffenen Regelungen insoweit Anwendung. Daher steht die Anwendungsbreite der Regelung des Sondernutzungsregimes in diesem Gesetz unter dem Vorbehalt einer möglichen anderweitigen – ggf. auch künftigen – Regelung durch das Bundesrecht. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit offen gehalten.“ Randnummer 13 (Abgh-Drs. 18/3823, S. 15) Randnummer 14 Der Zulässigkeit des Eilantrags steht schließlich nicht entgegen, dass § 11a BerlStrG erst am 1. September 2022 in Kraft treten wird (siehe Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 (GVBl. Nr. 73 vom 6. Oktober 2021, S. 1114)). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG zwar grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17, juris Rn. 24; siehe auch Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 43, Rn. 80). Eine solche Konstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen. Der Betroffene hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht. Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, ihm in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15, juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben besteht ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung der §§ 11a , 11 BerlStrG stellt nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BerlStrG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Antragstellerinnen auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid zu verweisen bedeutete jedoch, sie dem Risiko einer Ahndung auszusetzen. Der Verweis auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes wäre daher mit unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerinnen verbunden. Randnummer 15 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Randnummer 16 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (st. Rspr. der Kammer, siehe nur Beschluss der Kammer vom 22. April 2022 – VG 1 L 152/22, juris Rn. 7 f.). Randnummer 17 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerinnen nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO geboten. Die Antragstellerinnen haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Randnummer 18
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