1. betrifft, und die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger
1. ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers
1.
r Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger
1.
1/12 und die übrigen Kläger
5/6. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger stammen aus dem Libanon und wenden sich gegen die Rücknahme des ihnen
erkannten subsidiären Schutzes. Randnummer 2 Der 52 Jahre alte Kläger
1. und die 47 Jahre alte Klägerin
1., sie seien staatenlose Palästinenser, die ursprünglich im Flüchtlingslager Yarmouk in Syrien gelebt hätten. Wegen des Krieges in Syrien seien sie im Jahr 2012 in den Libanon gereist und hätten dort im Flüchtlingslager Ain Al Hilwa gelebt. Im Libanon hätten sie einen blauen Ausweis
r Dokumentation ihres rechtmäßigen Aufenthaltes bekommen. Er habe im Libanon als Mechaniker gearbeitet. Sie hätten
nächst ein sehr gutes Leben im Libanon gehabt, dann habe aber der Hass der Libanesen gegen sie
genommen und sie seien im Jahr 2015 aus dem Libanon ausgereist. Ähnlich äußerten sich die Klägerin
und stützte sich dabei darauf, dass sie Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien seien. Randnummer 5 Nach dem Gutachten
r Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 13. November 2020 über den von den Klägern vorgelegten syrischen Registerauszug weist dieser typische Fälschungsmerkmale auf. Randnummer 6 Bei einer erneuten Anhörung der Kläger
haben.
m Anhörungsschreiben der Beklagten vom 2. November 2020
r beabsichtigten Rücknahme des
erkannten subsidiären Schutzes teilten sie mit Schreiben vom
erkannten subsidiären Schutz
rück, lehnte die
erkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Libanons nicht vorliegen.
r Begründung führte das Bundesamt aus, der
erkannte subsidiäre Schutz sei
rückzunehmen, weil die
erkennung auf einer falschen Darstellung, dem Verschweigen von Tatsachen und der Verwendung gefälschter Dokumente beruhe. Die Kläger hätten über das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes getäuscht. Dieses sei nicht Syrien, sondern der Libanon. In Bezug auf dieses Land könne der subsidiäre Schutz nicht
erkannt werden. Auch ein Abschiebungsverbot lasse sich hinsichtlich des Libanons nicht feststellen. Randnummer 8 Mit ihrer bei Gericht am 22. Januar 2021 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Rücknahme des subsidiären Schutzes, verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend, der Kläger
1. habe massive Wirbelsäulenprobleme und sei auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger
1. eingeräumt, nicht aus Syrien
stammen, sondern – wie auch seine Kinder – libanesischer Staatsangehöriger
sein. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 den Bescheid vom 22. Dezember 2020 aufzuheben, Randnummer 11 hilfsweise, die Beklagte
verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verweist
r Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend nimmt sie auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 30. Mai 2022 Bezug, wonach die Internetaktivitäten der Klägerin
r Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2022 hat das Gericht den Kläger
3. im
sammenhang mit dem Vorwurf, sie habe im Internet Propaganda für den „Islamischen Staat“ betrieben, eingereicht. Dieses Schreiben hat bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung weder dem Gericht noch den Klägern vorgelegen. Eine weitere mündliche Verhandlung, um den Inhalt dieses Schreibens
erörtern und um den Klägern rechtliches Gehör
gewähren, ist aber nicht erforderlich, weil im vorliegenden Verfahren der Vorwurf gegen die Klägerin
3. ohne Bedeutung ist. Randnummer 17 Die
lässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) überwiegend rechtmäßig und und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Recht hat die Beklagte den
erkannten subsidiären Schutz
rückgenommen (1.).
dem haben die Kläger keinen Anspruch auf
erkennung subsidiären Schutzes (2.). Der Kläger
erkannten subsidiären Schutz
rückzunehmen, ist rechtmäßig. Randnummer 19 Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Danach ist die
erkennung des subsidiären Schutzes
rückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die
erkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. Randnummer 20 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides bestehen nicht, insbesondere hat die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2020 ausreichend im Sinne von § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG angehört. Randnummer 21 Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des
erkannten subsidiären Schutzes sind erfüllt. Die Kläger haben Tatsachen falsch dargestellt und ein gefälschtes Dokument verwendet. Dies war für die
erkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend. Randnummer 22 a. Die Kläger haben in ihrem ersten Asylverfahren falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem sie angegeben haben, staatenlose Palästinenser
sein und viele Jahre in Syrien gelebt
haben. Wie mittlerweile auch die Kläger einräumen, haben sie in Wahrheit als Familie nie in Syrien gelebt, sondern durchgehend im Libanon. Auch sind der Kläger
1. und die Kläger
r Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung der Beklagten vom 13. November 2020 wird verwiesen. Dem sind die Kläger auch nicht entgegengetreten. Randnummer 24 c. Die falschen Tatsachenbehauptungen und die Verwendung des gefälschten Dokuments waren für die
erkennung des subsidiären Schutzes „ausschlaggebend“ im Sinne von § 73b Abs. 3 AsylG. Ausschlaggebend sind diese Umstände, wenn die Beklagte den subsidiären Schutz
erkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die
erkennung erfüllt waren, indem sie sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – Rn. 65 [
3 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie]). Davon ausgehend waren die falschen Angaben der Kläger und die Vorlage des gefälschten Dokuments ausschlaggebend. Die Beklagte hat den Klägern den subsidiären Schutz
erkannt, ohne dass dessen Voraussetzung vorlagen, und sich dabei auf unzutreffende Tatsachen gestützt. Die Voraussetzungen für die
erkennung subsidiären Schutzes waren im Zeitpunkt der
erkennung nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Beklagte hätte den Klägern nicht in Hinblick auf Syrien subsidiären Schutz gewähren dürfen, weil nicht Syrien, sondern der Libanon ihr Herkunftsland ist. Für die Kläger
erkannt wurde, und dem Vermerk des Entscheiders vom selben Tag ergibt. Als weiteren Beleg für die Richtigkeit dieser Behauptung hat sie den vorgelegten gefälschten Registerauszug angesehen. Randnummer 25 Ein ausschlaggebender
sammenhang zwischen den unwahren Angaben der Kläger und dem gefälschten Registerauszug einerseits und der
erkennung subsidiären Schutzes andererseits lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, die damaligen Täuschungshandlungen der Kläger seien aus Rechtsgründen unbeachtlich gewesen. Zwar hätte schon nach ihren früheren Angaben als ihr Herkunftsland nicht Syrien, sondern der Libanon angenommen werden müssen. Bei
treffender Würdigung ihrer damaligen Erklärungen hätte die Beklagte auch schon damals auf den Libanon als Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der angeblich staatenlosen Kläger abstellen müssen und den Klägern unabhängig von der Täuschung nicht in Hinblick auf Syrien subsidiären Schutz gewähren dürfen. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen genügt es, wenn er in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die
ständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
1. ihren Lebensunterhalt gesichert. Der Umstand, dass sich die Täuschung der Kläger auf bei
treffender Rechtsanwendung unbeachtliche Umstände bezieht – nämlich auf einen früheren Aufenthalt in Syrien –, lässt diese Täuschung nicht als nicht ausschlaggebend im Sinne von § 73b Abs. 3 AsylG erscheinen. Denn es handelte sich bei der Täuschung der Kläger um eine notwendige (wenn auch nicht hinreichende) Voraussetzung im Sinne einer condicio sine qua non für die
erkennung subsidiären Schutzes. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ohne die Täuschung der Kläger das Bundesamt damals den subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien nicht
erkannt hätte, weil es bei Kenntnis der wahren Umstände als Herkunftsland der Kläger allein den Libanon angesehen hätte. Dass daneben noch weitere Umstände hinzutreten mussten, um
r begehrten
erkennung internationalen Schutzes
gelangen, namentlich dass die Beklagte fehlerhaft das damalige Vorbringen in Bezug auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes würdigte, lässt den
sammenhang zwischen Täuschung und
erkennung nicht entfallen. Dafür, dass eine solche Kausalität für die Rücknahme ausreicht, spricht auch, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Qualifikationsrichtlinie widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen
zuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen
sammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt
haben, steht in keinem
sammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 44). Randnummer 26 d. Ferner ist für die Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG ohne Bedeutung, ob den Klägern die falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente vorwerfbar sind, ob sie daran ein Verschulden trifft oder gar eine arglistige Täuschung vorliegt. Es genügt, dass sie ihnen – wie hier –
zurechnen sind (vgl. EuGH, Urteil vom
G]). Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass die Kläger
erwirken. Die übrigen minderjährigen Kläger müssen sich das Verhalten ihrer Eltern
rechnen lassen. Randnummer 27 e. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme sind erfüllt. Eine Frist
r Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG bestand – anders als bei einer Rücknahme auf Grundlage von § 48 VwVfG – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 15 [
G]). Das Bundesamt hatte bei der Rücknahmeentscheidung auch kein Ermessen auszuüben, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 53.07 – juris Rn. 13 [
G]; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Aufl., § 73b AsylG Rn. 20). Randnummer 28 f. Schließlich ist nicht beanstanden, dass das Bundesamt den subsidiären Schutz mit Wirkung für die Vergangenheit
rückgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 17 [
G]). Randnummer 29 g. Da der den Klägern
erkannte subsidiäre Schutz bereits aufgrund der falschen Darstellung von Tatsachen und der Verwendung eines gefälschten Dokumentes
rückzunehmen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der subsidiäre Schutz der Klägerin
3. auch deswegen aufzuheben ist, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG von der
erkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer Sympathiewerbung für den „Islamischen Staat“ ausgeschlossen sein könnte (vgl.
m Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft bei ideologisch-propagandistischen Beiträgen
terroristischen Taten: BVerwG, Urteil vom
erkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Randnummer 31 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 f.). Randnummer 32 Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Randnummer 33 Das Gericht ist nicht überzeugt, dass ihnen im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland, den Libanon, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Die Kläger haben dazu nichts vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür. Randnummer 34 Außerdem liegen nicht die Voraussetzungen für die
erkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Randnummer 35 Es fehlt bereits an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Libanon. Jedenfalls droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt
sein (vgl. EuGH, Urteil vom
teilweise auch heftigen Gewaltausbrüchen. Diese bleiben jedoch vereinzelt und stellen kein allgemeines Risiko für die Zivilbevölkerung dar. So wird etwa eine Auseinandersetzung mit Schusswaffen am 14. Oktober 2021, als ein Protest von Schiiten im
sammenhang mit den Ermittlungen der Hafenexplosion eskalierte und sieben Personen getötet und mehr als 30 verletzt wurden, als der schlimmste Gewaltausbruch zwischen Konfessionsgruppen seit dem Jahr 2008 bezeichnet (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges,
1. hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanons, die übrigen Kläger dagegen nicht. Randnummer 38 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Randnummer 39 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen
gang
einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse
befriedigen, wie insbesondere, sich
ernähren, sich
waschen und eine Unterkunft
finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen
stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl.
alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 40 In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen
gang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom
erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom
G]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Randnummer 43 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nur in Bezug auf den Kläger
1. vor. Das Gericht ist überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für diesen Kläger im Libanon aus gesundheitlichen Gründen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Für die übrigen Kläger kann dagegen eine außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon, die ein Abschiebungsverbotes rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden. Randnummer 44 Dabei eine gemeinsame Rückkehr der Kläger
unterstellen. Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation
grunde
legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie
unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus
erkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Der grund-, unions- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes aus Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK wirkt auf die Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht
. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass höherrangiges Recht einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegensteht und es daher
r Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 19 und 21). Vor diesem Hintergrund entspricht es einer realitätsnahen Rückkehrsituation, von der gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie,
der (nur) die Kläger zählen, auszugehen. Dagegen ist nicht von einer gemeinsamen Rückkehr mit den volljährigen Töchtern der Kläger
einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,
r Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent
rückgegangen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand April 2022 mehr als 95 Prozent seines früheren Wertes verloren (vgl. UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur,
hungern (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen,
versorgen. 41 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim
gang
Nahrung und anderen grundlegenden Gütern, 55 Prozent sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 43). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, es besteht aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen, um diese Importe
bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6).
dem hat die libanesische Zentralbank die Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern eingestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Des Weiteren ist
befürchten, dass durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine sich die Nahrungsmittelknappheit im Libanon weiter verschärfen könnte. Derzeit lassen sich signifikante Auswirkungen des Krieges aber noch nicht feststellen, diplomatische Bemühungen, um die Kriegsfolgen für den Libanon abzumildern, sind in Gange (vgl. BAMF, Briefing Notes, 14. März 2022, S. 6). Randnummer 49 Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es
nehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung
finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,
einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 24). Randnummer 51 Der Libanon ist von Stromengpässen konfrontiert, die
regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis
22 Stunden am Tag
verzeichnen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 29; BAMF, Briefing Notes,
befürchten, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln, Treibstoffen und sonstigen benötigten Materialien die Pumpanlagen für Trinkwasser ihren Betrieb nicht fortsetzen können (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 34; BAMF, Briefing Notes,
erschwinglichen Preisen
r Verfügung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,
gesagt. Mit ausländischen Mitteln kann ein kompletter
sammenbruch der Nahrungsmittelversorgung und der medizinischen Dienste für die Ärmsten verhindert und rudimentäre Wiederaufbauhilfe geleistet werden (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen,
r Verfügung gestellt (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges,
erreichen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Randnummer 55 Vor diesem Hintergrund lässt sich für libanesische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für die meisten Bewohner des Libanons in den letzten Jahren erheblich verschlechtert und viele müssen in prekären Verhältnissen leben. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse
befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom
1. ist das Gericht aber davon überzeugt, dass er bei einer Abschiebung in den Libanon der hinreichenden Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Randnummer 57 Dieser Kläger ist schwer erkrankt. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen der Orthopäden D... und E... ergibt, leidet er an diversen Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Im Februar 2020 wurde ein Bandscheibenvorfall operativ behandelt. Es liegen weiterhin multisegmentale Bandscheibenüberhänge mit enger Lagebeziehung vor. Der Spinalkanal ist geringgradig eingeengt.
dem besteht eine Lumboischialgie (ICD10 M.54.4), also Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die nach Angaben des Klägers
1. bis in das Bein ausstrahlen. Außerdem leidet er an einem Lumbosacralen Facettensyndrom mit Blockierungen (ICD10 M47.27) und einem Postnukleotomiesyndrom (ICD10 M96.1). Auch liegt ein chronisches Schmerzsyndrom vor (ICD10 R52.2).
r Linderung der Beschwerden erhält der Kläger derzeit Krankengymnastik, Spritzen und Medikamente. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass er bereits seit Jahren die starken Schmerzmittel Tilidin und Diclofenac ärztlich verschrieben bekommt, wobei die Dosis von Tilidin auf nunmehr 300mg täglich
genommen hat. Randnummer 58 Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers
1. ohne ausreichende medizinische Versorgung sich alsbald erheblich verschlechtern würde. Ohne die regelmäßige Einnahme der verschriebenen Schmerzmittel ist
erwarten, dass die vorhandenen Erkrankungen bei ihm massive Schmerzen auslösen, die bei ihm
einem intensiven Leid führen. Anhaltspunkte, dass der Kläger die verschriebenen Medikamente nicht benötigt, bestehen nicht. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, ohne die Einnahme von Schmerzmitteln könne er nicht gehen und es wäre ihm nicht möglich gewesen, an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen. Randnummer 59 Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger
1. bei einer Rückkehr in den Libanon keine ausreichende medizinische Versorgung erlangen wird. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, er werde die benötigten Schmerzmittel im Libanon erhalten. Wie dargestellt, hat sich im
ge der schweren Wirtschaftskrise die medizinische Versorgung im Libanon dramatisch verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind kaum noch erhältlich. Realistische Möglichkeiten, wie der Kläger vor diesem Hintergrund dennoch
gang
den benötigten schmerzstillenden Medikamenten erhalten könnte, sind nicht erkennbar. Randnummer 60 Ob die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einige Monate bei einer Abschiebung des Klägers
sage der Beklagten, der für die Abschiebung
ständigen Ausländerbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle nicht vorliegt. Randnummer 61 Da der Kläger
1. – nicht ein Existenzminimum sichern können. Sie haben dort zahlreiche Familienangehörige, die ihnen jedenfalls soweit helfen können, dass sie jedenfalls das von Art. 3 EMRK gebotene Minimum („Brot, Bett, Seife“) sichern können. Auch wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Familienangehörigen über ein umfangreiches Einkommen oder bedeutende Vermögenswerte verfügen, sondern diese – wie der Großteil der libanesischen Bevölkerung – weitgehend verarmt seien dürften, ist dennoch davon auszugehen, dass diese den Klägern eine – wenn auch wohl notdürftige – Unterkunft bieten können.
dem steht nicht fest, dass die Familienangehörigen nicht eine bescheidene Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellen können. Daneben sind – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
treffend geltend gemacht hat – die Klägerinnen
verweisen, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergänzend
r Sicherung eines Lebensunterhaltes beizutragen. Sie sind arbeitsfähig. Auch wenn sie bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben sollten, schließt dies nicht aus, dass sie erstmals im Libanon eine Arbeit aufnehmen und darüber – neben den Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen – eine Existenz für sich und die übrigen Kläger sichern. Dabei ist auch
berücksichtigen, dass die Familienangehörigen im Libanon über ein umfangreiches soziales Netzwerk verfügen müssen, worüber sie den Klägerinnen geeignete Erwerbstätigkeiten vermitteln können. Auf Kenntnisse der arabischen Schriftsprache kommt es dabei nicht entscheidend an. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass die Kläger jedenfalls hinreichend die arabische Schrift lesen können, wofür auch die von der Klägerin
3. verwendeten Bilder mit arabischen Schriftzügen sprechen. Den 16 und 17 Jahren alten Klägerinnen
mutbar. Im Libanon liegt das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme bei 14 Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,
lässig, diese jugendlichen Kläger grundsätzlich auf eine Erwerbstätigkeit
verweisen. Nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention) ist eine Erwerbstätigkeit von Minderjährigen nicht ausgeschlossen, diese sind jedoch nach Art. 32 UN-Kinderrechtskonvention vor wirtschaftlicher Ausbeutung und Arbeiten, die das Kindeswohl schädigen können,
schützen. Aus der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 UN-Kinderrechtskonvention, wonach Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht
Streitkräften eingezogen werden dürfen, lässt sich folgern, dass jedenfalls ab diesem Alter auch eine allgemeine Erwerbstätigkeit Jugendlicher grundsätzlich
lässig ist. Dasselbe Mindestalter ist
dem in Art. 2 Nr. 3 des Übereinkommens 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, genannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bundesgebiet die Beschäftigung von Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, mit gewissen Einschränkungen
lässig ist (vgl. insbesondere §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes – JArbSchG). Randnummer 63 Des Weiteren kann für die Klägerin
2. kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen festgestellt werden. Nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ist sie an Diabetes erkrankt. Das Gericht ist aber schon nicht überzeugt, dass diese Behauptung
trifft, weil dafür jeder Beleg fehlt. Insbesondere hat die Klägerin
2. keine ärztliche Bescheinigung über diese Erkrankung vorgelegt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
2. sich wegen dieser Erkrankung im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung befindet, die bei einer Abschiebung in den Libanon abgebrochen werden könnte. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Abbruch einer möglichen Behandlung erheblich und schnell verschlechtern würde. Randnummer 64 Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.