← Deutschland

VG Berlin 34. Kammer 34 K 74/21 A Urteil Die Kläger stammen aus dem Libanon und wenden sich gegen die Rücknahme des ihnen zuerkannten subsidiären Schu

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit die Regelung in Ziffer 3 den Kläger

1. betrifft, und die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger

1. ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers

1.

r Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger

1.

1/12 und die übrigen Kläger

5/6. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils

vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger stammen aus dem Libanon und wenden sich gegen die Rücknahme des ihnen

erkannten subsidiären Schutzes. Randnummer 2 Der 52 Jahre alte Kläger

1. und die 47 Jahre alte Klägerin

  1. sind verheiratet. Die übrigen Kläger, die 17, 16 und neun Jahre alt sind, sind ihre Kinder. Zwei weitere volljährige Töchter, die 26 bzw. 24 Jahre alt sind, sind die Klägerinnen der Verfahren VG 34 K 65/21 A und VG 34 K 66/21 A. Randnummer 3 Die Kläger reisten im November 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragten am
  2. Dezember 2015 Asyl. Dabei legten sie einen Auszug aus dem syrischen Register der arabischen Palästinenser vor. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
  3. Juli 2016 erklärte der Kläger

1., sie seien staatenlose Palästinenser, die ursprünglich im Flüchtlingslager Yarmouk in Syrien gelebt hätten. Wegen des Krieges in Syrien seien sie im Jahr 2012 in den Libanon gereist und hätten dort im Flüchtlingslager Ain Al Hilwa gelebt. Im Libanon hätten sie einen blauen Ausweis

r Dokumentation ihres rechtmäßigen Aufenthaltes bekommen. Er habe im Libanon als Mechaniker gearbeitet. Sie hätten

nächst ein sehr gutes Leben im Libanon gehabt, dann habe aber der Hass der Libanesen gegen sie

genommen und sie seien im Jahr 2015 aus dem Libanon ausgereist. Ähnlich äußerten sich die Klägerin

  1. sowie die volljährigen Töchter bei ihren Anhörungen am selben Tag. Randnummer 4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  2. September 2015 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutz

und stützte sich dabei darauf, dass sie Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien seien. Randnummer 5 Nach dem Gutachten

r Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 13. November 2020 über den von den Klägern vorgelegten syrischen Registerauszug weist dieser typische Fälschungsmerkmale auf. Randnummer 6 Bei einer erneuten Anhörung der Kläger

  1. und
  2. am
  3. Oktober 2020 wiederholten sie ihre Behauptung, für längere Zeit in Syrien gelebt

haben.

m Anhörungsschreiben der Beklagten vom 2. November 2020

r beabsichtigten Rücknahme des

erkannten subsidiären Schutzes teilten sie mit Schreiben vom

  1. November 2020 mit, bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon müsse für sie ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Randnummer 7 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  2. Dezember 2020 nahm die Beklagte den mit Bescheid vom
  3. September 2015

erkannten subsidiären Schutz

rück, lehnte die

erkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Libanons nicht vorliegen.

r Begründung führte das Bundesamt aus, der

erkannte subsidiäre Schutz sei

rückzunehmen, weil die

erkennung auf einer falschen Darstellung, dem Verschweigen von Tatsachen und der Verwendung gefälschter Dokumente beruhe. Die Kläger hätten über das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes getäuscht. Dieses sei nicht Syrien, sondern der Libanon. In Bezug auf dieses Land könne der subsidiäre Schutz nicht

erkannt werden. Auch ein Abschiebungsverbot lasse sich hinsichtlich des Libanons nicht feststellen. Randnummer 8 Mit ihrer bei Gericht am 22. Januar 2021 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Rücknahme des subsidiären Schutzes, verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend, der Kläger

1. habe massive Wirbelsäulenprobleme und sei auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger

1. eingeräumt, nicht aus Syrien

stammen, sondern – wie auch seine Kinder – libanesischer Staatsangehöriger

sein. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 den Bescheid vom 22. Dezember 2020 aufzuheben, Randnummer 11 hilfsweise, die Beklagte

verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verweist

r Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend nimmt sie auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 30. Mai 2022 Bezug, wonach die Internetaktivitäten der Klägerin

  1. darauf schließen ließen, sie sei eine Anhängerin des „Islamischen Staates“ (IS) und teile die gewaltorientierte Ideologie dieser Organisation. Randnummer 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom
  2. April 2022 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter

r Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2022 hat das Gericht den Kläger

  1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht kann ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO über die Sache entscheiden. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2022 weitere Unterlagen über die Klägerin

3. im

sammenhang mit dem Vorwurf, sie habe im Internet Propaganda für den „Islamischen Staat“ betrieben, eingereicht. Dieses Schreiben hat bis

m Schluss der mündlichen Verhandlung weder dem Gericht noch den Klägern vorgelegen. Eine weitere mündliche Verhandlung, um den Inhalt dieses Schreibens

erörtern und um den Klägern rechtliches Gehör

gewähren, ist aber nicht erforderlich, weil im vorliegenden Verfahren der Vorwurf gegen die Klägerin

3. ohne Bedeutung ist. Randnummer 17 Die

lässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) überwiegend rechtmäßig und und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Recht hat die Beklagte den

erkannten subsidiären Schutz

rückgenommen (1.).

dem haben die Kläger keinen Anspruch auf

erkennung subsidiären Schutzes (2.). Der Kläger

  1. kann aber die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beanspruchen, die übrigen Kläger dagegen nicht (3.). Randnummer 18
  2. Die Entscheidung der Beklagten, den mit Bescheid vom
  3. September 2016

erkannten subsidiären Schutz

rückzunehmen, ist rechtmäßig. Randnummer 19 Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Danach ist die

erkennung des subsidiären Schutzes

rückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die

erkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. Randnummer 20 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides bestehen nicht, insbesondere hat die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2020 ausreichend im Sinne von § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG angehört. Randnummer 21 Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des

erkannten subsidiären Schutzes sind erfüllt. Die Kläger haben Tatsachen falsch dargestellt und ein gefälschtes Dokument verwendet. Dies war für die

erkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend. Randnummer 22 a. Die Kläger haben in ihrem ersten Asylverfahren falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem sie angegeben haben, staatenlose Palästinenser

sein und viele Jahre in Syrien gelebt

haben. Wie mittlerweile auch die Kläger einräumen, haben sie in Wahrheit als Familie nie in Syrien gelebt, sondern durchgehend im Libanon. Auch sind der Kläger

1. und die Kläger

  1. bis
  2. entgegen ihren früheren Behauptungen nicht staatenlos, sondern libanesische Staatsangehörige. Randnummer 23 b. Des Weiteren haben sie durch Vorlage eines Auszuges aus dem syrischen Register der arabischen Palästinenser ein gefälschtes Dokument verwendet. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieses Dokument nicht echt ist, sondern kopiertechnisch mittels Laserdrucker erstellt wurde. Auf das Gutachten

r Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung der Beklagten vom 13. November 2020 wird verwiesen. Dem sind die Kläger auch nicht entgegengetreten. Randnummer 24 c. Die falschen Tatsachenbehauptungen und die Verwendung des gefälschten Dokuments waren für die

erkennung des subsidiären Schutzes „ausschlaggebend“ im Sinne von § 73b Abs. 3 AsylG. Ausschlaggebend sind diese Umstände, wenn die Beklagte den subsidiären Schutz

erkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die

erkennung erfüllt waren, indem sie sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – Rn. 65 [

Art. 19Abs.

3 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie]). Davon ausgehend waren die falschen Angaben der Kläger und die Vorlage des gefälschten Dokuments ausschlaggebend. Die Beklagte hat den Klägern den subsidiären Schutz

erkannt, ohne dass dessen Voraussetzung vorlagen, und sich dabei auf unzutreffende Tatsachen gestützt. Die Voraussetzungen für die

erkennung subsidiären Schutzes waren im Zeitpunkt der

erkennung nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Beklagte hätte den Klägern nicht in Hinblick auf Syrien subsidiären Schutz gewähren dürfen, weil nicht Syrien, sondern der Libanon ihr Herkunftsland ist. Für die Kläger

  1. und
  2. bis
  3. ist dies das Land ihrer Staatsangehörigkeit, die Klägerin

  1. hatte dort für lange Zeit vor ihrer Ausreise ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Bei der Bestimmung des unzutreffenden Herkunftslandes Syrien hat sich die Beklagte maßgeblich auf die unwahren Angaben der Kläger über ihren angeblichen früheren Aufenthalt in Syrien gestützt, wie sich aus der Begründung des Bescheides vom
  2. September 2016, mit dem den Klägern der subsidiäre Schutz

erkannt wurde, und dem Vermerk des Entscheiders vom selben Tag ergibt. Als weiteren Beleg für die Richtigkeit dieser Behauptung hat sie den vorgelegten gefälschten Registerauszug angesehen. Randnummer 25 Ein ausschlaggebender

sammenhang zwischen den unwahren Angaben der Kläger und dem gefälschten Registerauszug einerseits und der

erkennung subsidiären Schutzes andererseits lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, die damaligen Täuschungshandlungen der Kläger seien aus Rechtsgründen unbeachtlich gewesen. Zwar hätte schon nach ihren früheren Angaben als ihr Herkunftsland nicht Syrien, sondern der Libanon angenommen werden müssen. Bei

treffender Würdigung ihrer damaligen Erklärungen hätte die Beklagte auch schon damals auf den Libanon als Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der angeblich staatenlosen Kläger abstellen müssen und den Klägern unabhängig von der Täuschung nicht in Hinblick auf Syrien subsidiären Schutz gewähren dürfen. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen genügt es, wenn er in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die

ständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom
  2. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urteil vom
  3. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 24). Davon ausgehend war schon bei Würdigung der Angaben der Kläger im Ausgangsverfahren, die sich nachfolgend als teilweise unwahr erwiesen haben, als Land ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Libanon anzusehen. Nach ihren damaligen Schilderungen haben sie sich für mehrere Jahre vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Libanon aufgehalten, nämlich zwischen den Jahren 2012 und
  4. Auch hätten sie einen rechtmäßigen Aufenthalt im Libanon gehabt und einen blauen Ausweis bekommen, den sie jedes Jahr hätten verlängern lassen müssen. Darüber hinaus hätten sie im Libanon eine Unterkunft im Flüchtlingslager Ain Al Hilwa gefunden und durch die Erwerbstätigkeit des Klägers

1. ihren Lebensunterhalt gesichert. Der Umstand, dass sich die Täuschung der Kläger auf bei

treffender Rechtsanwendung unbeachtliche Umstände bezieht – nämlich auf einen früheren Aufenthalt in Syrien –, lässt diese Täuschung nicht als nicht ausschlaggebend im Sinne von § 73b Abs. 3 AsylG erscheinen. Denn es handelte sich bei der Täuschung der Kläger um eine notwendige (wenn auch nicht hinreichende) Voraussetzung im Sinne einer condicio sine qua non für die

erkennung subsidiären Schutzes. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ohne die Täuschung der Kläger das Bundesamt damals den subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien nicht

erkannt hätte, weil es bei Kenntnis der wahren Umstände als Herkunftsland der Kläger allein den Libanon angesehen hätte. Dass daneben noch weitere Umstände hinzutreten mussten, um

r begehrten

erkennung internationalen Schutzes

gelangen, namentlich dass die Beklagte fehlerhaft das damalige Vorbringen in Bezug auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes würdigte, lässt den

sammenhang zwischen Täuschung und

erkennung nicht entfallen. Dafür, dass eine solche Kausalität für die Rücknahme ausreicht, spricht auch, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Qualifikationsrichtlinie widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen

zuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen

sammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt

haben, steht in keinem

sammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 44). Randnummer 26 d. Ferner ist für die Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG ohne Bedeutung, ob den Klägern die falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente vorwerfbar sind, ob sie daran ein Verschulden trifft oder gar eine arglistige Täuschung vorliegt. Es genügt, dass sie ihnen – wie hier –

zurechnen sind (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom
  2. November 2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 17 [

§ 73Abs. 2 Asyl

G]). Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass die Kläger

  1. und
  2. seinerzeit bewusst die Beklagte über einen früheren Aufenthalt in Syrien täuschten, um eine für sie günstige Entscheidung

erwirken. Die übrigen minderjährigen Kläger müssen sich das Verhalten ihrer Eltern

rechnen lassen. Randnummer 27 e. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme sind erfüllt. Eine Frist

r Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG bestand – anders als bei einer Rücknahme auf Grundlage von § 48 VwVfG – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 15 [

§ 73Abs. 2 Asyl

G]). Das Bundesamt hatte bei der Rücknahmeentscheidung auch kein Ermessen auszuüben, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 53.07 – juris Rn. 13 [

§ 73Asyl

G]; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Aufl., § 73b AsylG Rn. 20). Randnummer 28 f. Schließlich ist nicht beanstanden, dass das Bundesamt den subsidiären Schutz mit Wirkung für die Vergangenheit

rückgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 17 [

§ 73Asyl

G]). Randnummer 29 g. Da der den Klägern

erkannte subsidiäre Schutz bereits aufgrund der falschen Darstellung von Tatsachen und der Verwendung eines gefälschten Dokumentes

rückzunehmen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der subsidiäre Schutz der Klägerin

3. auch deswegen aufzuheben ist, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG von der

erkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer Sympathiewerbung für den „Islamischen Staat“ ausgeschlossen sein könnte (vgl.

m Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft bei ideologisch-propagandistischen Beiträgen

terroristischen Taten: BVerwG, Urteil vom

  1. November 2013 – 10 C 26.12 – juris Rn. 16). Randnummer 30
  2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf

erkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Randnummer 31 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 f.). Randnummer 32 Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Randnummer 33 Das Gericht ist nicht überzeugt, dass ihnen im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland, den Libanon, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Die Kläger haben dazu nichts vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür. Randnummer 34 Außerdem liegen nicht die Voraussetzungen für die

erkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Randnummer 35 Es fehlt bereits an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Libanon. Jedenfalls droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt

sein (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Wenn – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, erfordert dies eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Randnummer 36 Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Gefährdung der Kläger infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorliegt, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären (vgl. VG Dresden, Urteil vom
  3. Juli 2021 – 11 K 1030/17.A – juris Rn. 61; VG Hamburg, Urteil vom
  4. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 28 ff.). Zwar kommt es immer wieder

teilweise auch heftigen Gewaltausbrüchen. Diese bleiben jedoch vereinzelt und stellen kein allgemeines Risiko für die Zivilbevölkerung dar. So wird etwa eine Auseinandersetzung mit Schusswaffen am 14. Oktober 2021, als ein Protest von Schiiten im

sammenhang mit den Ermittlungen der Hafenexplosion eskalierte und sieben Personen getötet und mehr als 30 verletzt wurden, als der schlimmste Gewaltausbruch zwischen Konfessionsgruppen seit dem Jahr 2008 bezeichnet (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges,

  1. Oktober 2021, S. 3). Die allgemeine Zivilbevölkerung, erst recht die, die – wie die Kläger im Falle einer Rückkehr – nicht in Grenznähe lebt, ist davon aber nicht betroffen. Auch für ein flächendeckendes Übergreifen des Syrienkonflikts auf den Libanon gibt es weiterhin keine Anhaltspunkte (vgl. UN Security Council, Report of the Secretary-General, Zeitraum
  2. Februar 2020 –
  3. Juni 2020). Randnummer 37
  4. Der Kläger

1. hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanons, die übrigen Kläger dagegen nicht. Randnummer 38 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Randnummer 39 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen

gang

einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse

befriedigen, wie insbesondere, sich

ernähren, sich

waschen und eine Unterkunft

finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen

stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl.

alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 40 In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen

gang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom

  1. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Randnummer 41 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität

erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Randnummer 42 Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [

§ 3Abs. 1 Asyl

G]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Randnummer 43 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nur in Bezug auf den Kläger

1. vor. Das Gericht ist überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für diesen Kläger im Libanon aus gesundheitlichen Gründen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Für die übrigen Kläger kann dagegen eine außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon, die ein Abschiebungsverbotes rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden. Randnummer 44 Dabei eine gemeinsame Rückkehr der Kläger

unterstellen. Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation

grunde

legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie

unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus

erkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Der grund-, unions- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes aus Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK wirkt auf die Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht

. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass höherrangiges Recht einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegensteht und es daher

r Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 19 und 21). Vor diesem Hintergrund entspricht es einer realitätsnahen Rückkehrsituation, von der gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie,

der (nur) die Kläger zählen, auszugehen. Dagegen ist nicht von einer gemeinsamen Rückkehr mit den volljährigen Töchtern der Kläger

  1. und
  2. auszugehen. Höherrangiges Recht steht hier angesichts der Volljährigkeit dieser Töchter einer Trennung der Familienangehörigen nicht entgegen, selbst wenn sie noch im gemeinsamen Haushalt leben sollten (vgl. VG München, Urteil vom
  3. März 2022 – M 27 K 21.31288 – juris Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom
  4. Februar 2022 – AN 17 K 19.51031 – juris Rn. 41) Randnummer 45 a. Die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Randnummer 46 Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg,
  5. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des
  6. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Congressional Research Service, Lebanon Update,
  7. August 2021, S. 2). Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering"“ der Zentralbank

einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,

  1. Januar 2021, S. 5). Durch die Explosionskatastrophe vom
  2. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 19), und die mit den Maßnahmen

r Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent

rückgegangen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand April 2022 mehr als 95 Prozent seines früheren Wertes verloren (vgl. UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur,

  1. April 2022, S. 3). Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 40 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,
  2. Juni 2021, S. 1). Im April 2022 hat der libanesische Vize-Premierminister al-Shaami den libanesischen Staat sowie die libanesische Zentralbank für bankrott erklärt (vgl. BAMF, Briefing Notes,
  3. April 2022, S. 7). Randnummer 47 Mittlerweile lebt rund Dreiviertel der rund sechs Millionen Einwohner des Landes an oder unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,
  4. Dezember 2021, S. 23). Weite Teile der Bevölkerung sind verarmt (vgl. UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur,
  5. April 2022, S. 3; SFH, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA,
  6. März 2022, S. 5). Die Arbeitslosenrate beträgt knapp 40 Prozent (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 60). Viele Menschen sind auf Finanzhilfen von Angehörigen aus dem Ausland und auf humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen angewiesen, um nicht

hungern (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen,

  1. September 2021, S. 1; SFH, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA,
  2. März 2022, S. 4). Randnummer 48 Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln

versorgen. 41 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim

gang

Nahrung und anderen grundlegenden Gütern, 55 Prozent sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 43). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, es besteht aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen, um diese Importe

bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6).

dem hat die libanesische Zentralbank die Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern eingestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Des Weiteren ist

befürchten, dass durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine sich die Nahrungsmittelknappheit im Libanon weiter verschärfen könnte. Derzeit lassen sich signifikante Auswirkungen des Krieges aber noch nicht feststellen, diplomatische Bemühungen, um die Kriegsfolgen für den Libanon abzumildern, sind in Gange (vgl. BAMF, Briefing Notes, 14. März 2022, S. 6). Randnummer 49 Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es

nehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung

finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,

  1. Juni 2021, S. 2). Einige libanesische Staatsangehörige sind daher in die überbelegten palästinensischen Flüchtlingslager gezogen in der Hoffnung, Kosten einzusparen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,
  2. Juni 2021, S. 2). Randnummer 50 Die schlechte ökonomische Lage hat auch

einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 24). Randnummer 51 Der Libanon ist von Stromengpässen konfrontiert, die

regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis

22 Stunden am Tag

verzeichnen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 29; BAMF, Briefing Notes,

  1. September 2021, S. 7). Mittlerweile ist in großen Teilen des Landes de facto keine Energieversorgung möglich, in vielen nur stundenweise (vgl. BAMF, Briefing Notes,
  2. März 2022, S. 6). Randnummer 52 Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,
  3. Juni 2021, S. 2). Es ist

befürchten, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln, Treibstoffen und sonstigen benötigten Materialien die Pumpanlagen für Trinkwasser ihren Betrieb nicht fortsetzen können (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 34; BAMF, Briefing Notes,

  1. Juli 2021, S. 8). Teilweise wurde die Wasserversorgung schon eingestellt, weil die benötigten Wasserpumpen ohne Treibstoff nicht betrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes,
  2. Juli 2021, S. 6). Randnummer 53 Das öffentliche Gesundheitssystem steht grundsätzlich allen libanesischen Staatsangehörigen

erschwinglichen Preisen

r Verfügung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen,

  1. Juni 2021, S. 3). In der Vergangenheit ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung gewesen. Die meisten, auch sehr speziellen, medizinische Behandlungen können im Land durchgeführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,
  2. Dezember 2021, S. 23). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Erhebliche Belastungen bringt auch die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes,
  3. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 32). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,
  4. Dezember 2021, S. 23). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). Randnummer 54 Bei Bewältigung der humanitären Aufgaben erhält der Libanon international Unterstützung. Bei der Zweiten Internationalen Geberkonferenz für den Libanon am
  5. August 2021 wurden Hilfsgelder in Höhe von 357 Millionen US-Dollar

gesagt. Mit ausländischen Mitteln kann ein kompletter

sammenbruch der Nahrungsmittelversorgung und der medizinischen Dienste für die Ärmsten verhindert und rudimentäre Wiederaufbauhilfe geleistet werden (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen,

  1. September 2021, S. 2 f.). Diese Hilfsleistungen werden fortgesetzt (vgl. BAMF, Briefing Notes,
  2. März 2022, S. 5). Im Mai 2020 hat der Internationale Währungsfonds (IMF) dem Libanon 10 Milliarden US-Dollar im Rahmen eines Rettungspaketes, im September 2021 weitere 1,1 Milliarden US-Dollar

r Verfügung gestellt (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges,

  1. Oktober 2021, S. 3). Die Vereinten Nationen haben dem Libanon mit 10 Millionen US-Dollar unterstützt, damit Krankenhäuser und Wasserversorgung für einige Zeit weiterbetrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes,
  2. September 2021, S. 7). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme) wird im Libanon insgesamt 300.000 Personen monatlich unterstützen, um sie durch das National Poverty Programme (NPTP) des libanesischen Sozialministeriums

erreichen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Randnummer 55 Vor diesem Hintergrund lässt sich für libanesische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für die meisten Bewohner des Libanons in den letzten Jahren erheblich verschlechtert und viele müssen in prekären Verhältnissen leben. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse

befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom

  1. Juni 2021 – 1 A 476/17 – juris, UA S. 16; siehe auch VG Göttingen, Urteil vom
  2. September 2021 – 1 A 35/19 – juris Rn. 28 f.; VG Hamburg, Urteil vom
  3. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 50 f.). Randnummer 56 b. In Bezug auf den Kläger

1. ist das Gericht aber davon überzeugt, dass er bei einer Abschiebung in den Libanon der hinreichenden Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Randnummer 57 Dieser Kläger ist schwer erkrankt. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen der Orthopäden D... und E... ergibt, leidet er an diversen Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Im Februar 2020 wurde ein Bandscheibenvorfall operativ behandelt. Es liegen weiterhin multisegmentale Bandscheibenüberhänge mit enger Lagebeziehung vor. Der Spinalkanal ist geringgradig eingeengt.

dem besteht eine Lumboischialgie (ICD10 M.54.4), also Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die nach Angaben des Klägers

1. bis in das Bein ausstrahlen. Außerdem leidet er an einem Lumbosacralen Facettensyndrom mit Blockierungen (ICD10 M47.27) und einem Postnukleotomiesyndrom (ICD10 M96.1). Auch liegt ein chronisches Schmerzsyndrom vor (ICD10 R52.2).

r Linderung der Beschwerden erhält der Kläger derzeit Krankengymnastik, Spritzen und Medikamente. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass er bereits seit Jahren die starken Schmerzmittel Tilidin und Diclofenac ärztlich verschrieben bekommt, wobei die Dosis von Tilidin auf nunmehr 300mg täglich

genommen hat. Randnummer 58 Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers

1. ohne ausreichende medizinische Versorgung sich alsbald erheblich verschlechtern würde. Ohne die regelmäßige Einnahme der verschriebenen Schmerzmittel ist

erwarten, dass die vorhandenen Erkrankungen bei ihm massive Schmerzen auslösen, die bei ihm

einem intensiven Leid führen. Anhaltspunkte, dass der Kläger die verschriebenen Medikamente nicht benötigt, bestehen nicht. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, ohne die Einnahme von Schmerzmitteln könne er nicht gehen und es wäre ihm nicht möglich gewesen, an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen. Randnummer 59 Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger

1. bei einer Rückkehr in den Libanon keine ausreichende medizinische Versorgung erlangen wird. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, er werde die benötigten Schmerzmittel im Libanon erhalten. Wie dargestellt, hat sich im

ge der schweren Wirtschaftskrise die medizinische Versorgung im Libanon dramatisch verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind kaum noch erhältlich. Realistische Möglichkeiten, wie der Kläger vor diesem Hintergrund dennoch

gang

den benötigten schmerzstillenden Medikamenten erhalten könnte, sind nicht erkennbar. Randnummer 60 Ob die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einige Monate bei einer Abschiebung des Klägers

  1. in den Libanon die Gefahr einer relevanten Gesundheitsverschlechterung ausschließen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
  2. Februar 2006 – 7 UZ 269/06.A – juris Rn. 6; VG Chemnitz, Urteil vom
  3. August 2021 – 4 K 1585/18.A – juris Rn. 34), kann hier offenbleiben, weil eine entsprechende

sage der Beklagten, der für die Abschiebung

ständigen Ausländerbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle nicht vorliegt. Randnummer 61 Da der Kläger

  1. Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Libanons aus § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2013 – 10 C 15.12 – Rn. 11). Randnummer 62 c. Dagegen haben die übrigen Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbotes. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass diese Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon – hypothetisch gemeinsam mit dem Kläger

1. – nicht ein Existenzminimum sichern können. Sie haben dort zahlreiche Familienangehörige, die ihnen jedenfalls soweit helfen können, dass sie jedenfalls das von Art. 3 EMRK gebotene Minimum („Brot, Bett, Seife“) sichern können. Auch wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Familienangehörigen über ein umfangreiches Einkommen oder bedeutende Vermögenswerte verfügen, sondern diese – wie der Großteil der libanesischen Bevölkerung – weitgehend verarmt seien dürften, ist dennoch davon auszugehen, dass diese den Klägern eine – wenn auch wohl notdürftige – Unterkunft bieten können.

dem steht nicht fest, dass die Familienangehörigen nicht eine bescheidene Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellen können. Daneben sind – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung

treffend geltend gemacht hat – die Klägerinnen

  1. bis
  2. darauf

verweisen, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergänzend

r Sicherung eines Lebensunterhaltes beizutragen. Sie sind arbeitsfähig. Auch wenn sie bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben sollten, schließt dies nicht aus, dass sie erstmals im Libanon eine Arbeit aufnehmen und darüber – neben den Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen – eine Existenz für sich und die übrigen Kläger sichern. Dabei ist auch

berücksichtigen, dass die Familienangehörigen im Libanon über ein umfangreiches soziales Netzwerk verfügen müssen, worüber sie den Klägerinnen geeignete Erwerbstätigkeiten vermitteln können. Auf Kenntnisse der arabischen Schriftsprache kommt es dabei nicht entscheidend an. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass die Kläger jedenfalls hinreichend die arabische Schrift lesen können, wofür auch die von der Klägerin

3. verwendeten Bilder mit arabischen Schriftzügen sprechen. Den 16 und 17 Jahren alten Klägerinnen

  1. und
  2. ist eine Arbeitsaufnahme auch möglich und

mutbar. Im Libanon liegt das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme bei 14 Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon,

  1. Dezember 2021, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon,
  2. Oktober 2021, S. 42). Es ist auch sonst rechtlich

lässig, diese jugendlichen Kläger grundsätzlich auf eine Erwerbstätigkeit

verweisen. Nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention) ist eine Erwerbstätigkeit von Minderjährigen nicht ausgeschlossen, diese sind jedoch nach Art. 32 UN-Kinderrechtskonvention vor wirtschaftlicher Ausbeutung und Arbeiten, die das Kindeswohl schädigen können,

schützen. Aus der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 UN-Kinderrechtskonvention, wonach Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht

Streitkräften eingezogen werden dürfen, lässt sich folgern, dass jedenfalls ab diesem Alter auch eine allgemeine Erwerbstätigkeit Jugendlicher grundsätzlich

lässig ist. Dasselbe Mindestalter ist

dem in Art. 2 Nr. 3 des Übereinkommens 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, genannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bundesgebiet die Beschäftigung von Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, mit gewissen Einschränkungen

lässig ist (vgl. insbesondere §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes – JArbSchG). Randnummer 63 Des Weiteren kann für die Klägerin

2. kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen festgestellt werden. Nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ist sie an Diabetes erkrankt. Das Gericht ist aber schon nicht überzeugt, dass diese Behauptung

trifft, weil dafür jeder Beleg fehlt. Insbesondere hat die Klägerin

2. keine ärztliche Bescheinigung über diese Erkrankung vorgelegt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin

2. sich wegen dieser Erkrankung im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung befindet, die bei einer Abschiebung in den Libanon abgebrochen werden könnte. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Abbruch einer möglichen Behandlung erheblich und schnell verschlechtern würde. Randnummer 64 Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger

  1. bis
  2. kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht anfallen (§ 83b AsylG); diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001510434

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.