Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe Leitsatz
(2)Nach der zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass im Jahr 2009 eine Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigte geschlossen wurde. Randnummer 38 Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom
- August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom
- April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Randnummer 39 Zwar spricht zu ihren Gunsten, dass mit einer möglichen Rückdatierung der Eheschließung keine rechtlichen Vorteile verbunden sind, die ein Motiv für Falschangaben sein könnten, zu ihren Lasten sprechen aber die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der geschilderten Beziehungsgeschichte. Während die Klägerin von einer Verlobung seit Kindertagen gesprochen hat, was angesichts des Altersunterschieds von über elf Jahren bereits die Frage aufwirft, wessen Kindertage gemeint sind, klingt es bei dem Stammberechtigten, als ob die Idee erst aufkam bzw. ausgesprochen wurde, als er bereits den Sudan verlassen hatte. Ferner verwundert, dass die Klägerin nach der Hochzeit im Jahr 2009 nicht zu ihrem Ehemann nach Libyen gezogen ist. Sein Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht nachgekommen habe können, weil er „dann ja schon nach Kairo gegangen“ sei, vermag nicht zu überzeugen, da er sich nach seinen eigenen – insoweit durchgehenden – Angaben noch etwa anderthalb Jahre nach der Hochzeit in Libyen aufgehalten hat. Schließlich schwankten die Angaben des Stammberechtigten dazu, warum er nach Einreise nach Deutschland erst im Jahr 2013 regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau aufnahm. Während er zunächst angab: „Ich hatte zunächst kein Telefon in Deutschland und sie hatte auch kein Telefon.“, änderte er seine Aussage auf Nachfrage und Vorhalt dahingehend: „Das Problem war vor allem auf der anderen Seite, dass die überhaupt kein Telefon haben.“ Randnummer 40 Hinzu kommen auf beiden Seiten Wissenslücken, die weitere Zweifel daran begründen, dass die Ehe seit dem Jahr 2009 besteht. So wusste die Klägerin bei der Erstbefragung am
- März 2017 anlässlich des an diesem Tag gestellten Visumsantrags wenig darüber, wie der Stammberechtigte nach Deutschland gereist ist („Durch Libyen, aber mehr weiß ich nicht“), obwohl sie während der Zeit der Flucht bereits mit ihm verheiratet gewesen sein soll und zum damaligen Zeitpunkt täglich mit ihm telefoniert haben will. Ihr Alter bei der Hochzeit gab sie mit 17 Jahren an, obwohl sie zum Zeitpunkt der Hochzeit sogar erst 16 Jahre alt gewesen ist. Der Stammberechtigte wiederum wusste zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem (ungefähren) Altersunterschied nur anzugeben, dass er selbst der ältere Ehepartner ist. Randnummer 41 Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten begründen zugleich Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe (§ 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), ohne dass es insoweit einer abschließenden Klärung bedarf. Randnummer 42 II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. Randnummer 43
- Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Randnummer 44 Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom
- Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Randnummer 45 Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer sudanischer Staatsangehöriger im Sudan unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da deren Anwendungsbereich mangels wirksam geschlossener Ehe nicht eröffnet ist. Randnummer 46
- § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Randnummer 47 Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom
- Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). Randnummer 48 III. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Randnummer 49 Als Cousine ist die Klägerin zwar eine „sonstige Familienangehörige“ des Stammberechtigten im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, der Nachzug ist aber nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Klägerin im Sudan darstellen. Dass die Klägerin gerade auf den Stammberechtigten als ihren Cousin angewiesen (oder umgekehrt), wurde nicht geltend gemacht oder ist sonst ersichtlich. Zwar erfasst der Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch die Beziehung zwischen Cousine und Cousin als Mitglieder der Großfamilie (Antoni, in: Hömig/Wolff, GG,
- Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 6). Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach in dieser Konstellation „eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung“ zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR). Eine solche besonders enge Beziehung wurde nicht geltend gemacht. Ein bloßer familiärer Kontakt reicht dazu nicht aus. Randnummer 50 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 51 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001510511