Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Berliner Strafvollzug: Beobachtung eines Gefangenen wegen Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung Leitsatz 1. Die bisher zu §§ 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
§ 86Abs. 2 St
VollzG Bln). Randnummer 22 ccc) Auch § 87 Abs. 2 StVollzG Bln enthält im Vergleich zu § 91 Abs. 2 StVollzG die gleiche inhaltliche Regelung bei lediglich teilweise redaktionellen Abweichungen. Insbesondere handelt es sich bei der Formulierung, dass bei Beobachtung eines Gefangenen eine ärztliche Stellungnahme „zu den gesundheitlichen Auswirkungen“ einzuholen ist, nicht um eine sachliche Veränderung gegenüber der bisher gültigen Regelung. Die Klarstellung, dass eine ärztliche Stellungnahme sich zu den gesundheitlichen Auswirkungen äußern soll, ist als sprachliche Verstärkung zu sehen. Nichts Anderes geht auch aus der amtlichen Begründung hervor (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442,
§ 87Abs. 2 St
VollzG Bln). Randnummer 23 ddd) § 87 Abs. 3 StVollzG Bln legt fest, dass besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen sind, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen, und ist insoweit Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442,
§ 87Abs. 3 St
VollzG Bln). Dies entspricht § 88 Abs. 5 StVollzG, wonach diese Maßnahmen nur soweit aufrechterhalten werden dürfen, als es ihr Zweck erfordert, und den zu dieser Norm herausgebildeten verfahrensrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Überprüfung in regelmäßigen Abständen (dazu vgl. nachfolgend cc] ddd]). Randnummer 24 cc) Für das StVollzG Bln gelten danach hinsichtlich der im konkreten Fall entscheidungserheblichen Fragen die folgenden von der Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen des StVollzG entwickelten Grundsätze: Randnummer 25 aaa) Gemäß § 86 Abs. 1 StVollzG Bln können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, steht der Vollzugsbehörde auf Grund ihrer besonderen Sachnähe ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, die nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (Senat, Beschluss vom
- Dezember 2006 - 5 Ws 626/06 Vollz -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- November 2003 - 1 Ws 315/03 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Februar 2002 - 3 Wa 132/02 -, juris; KG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 2 Ws 343/08 -; Arloth/Kräh, StVollzG
- Auflage, § 88 StVollzG Rdnr. 1 m.w.N.). Randnummer 26 Die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung muss jeweils konkret und in erhöhtem Maße bestehen. Das heißt, es müssen jeweils bezogen auf den konkreten Gefangenen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Schadensereignis bevorsteht, und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss erheblich und über der allgemein im Vollzug gegebenen Gefahr liegen (Goerdeler in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG
- Auflage, Teil II § 78 LandesR Rdn. 6). Dies erfordert, dass aufgrund auffälligen Verhaltens und/oder starker Erregungszustände eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Gefangenen gegeben ist (Goerdeler, a.a.O. Rdnr. 9). Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Suizid als die häufigste Todesursache im Vollzug gilt (vgl. Laue, jurisPR-StrafR 8/2015 Anm. 2 zu OLG Hamm, Beschluss vom
- Januar 2015 - 1 Vollz [Ws] 664/14 -, m.w.N.). Nach dem Gegensteuerungsgrundsatz aus § 3 Abs. 4 StVollzG Bln ist schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, woraus folgt, dass die Vollzugsanstalt ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Suiziden zu richten (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442,
§ 3Abs. 4 St
VollzG Bln) und mithin einen Auftrag hat, die Sicherheit des Gefangenen zu gewährleisten. Das Recht auf Leben, das die Anstalt zu schützen hat, zwingt diese, einen suizidgefährdeten Gefangenen (vor sich selbst) zu schützen, wenn sie diese Gefahrensituation erkennt (vgl. Laue, a.a.O.). Randnummer 27 Wird eine solche qualifizierte Gefahr von der Anstalt zutreffend angenommen, muss sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob und welche besondere Sicherungsmaßnahme sie ergreifen will. Sie muss in jedem Fall die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahme, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abwägen (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2005 -
(5)1 Ss 61/05 (12/05) -, juris Rdn. 10; Goerdeler a.a.O, § 78 LandesR Rdn. 11). Randnummer 28 bbb) Wenn die Justizvollzugsanstalt nach diesen Grundsätzen und nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu der Entscheidung gekommen ist, den Gefangenen gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln zu beobachten, ist diese Beobachtung so schonend wie möglich auszugestalten. Insbesondere darf die Beobachtung nicht zu unnötigen Beeinträchtigungen des Schlafens führen (Goerdeler a.a.O. Rdn. 15 m.w.N.). Dazu muss auch das Licht im Haftraum so abgedunkelt werden, dass der Gefangene Schlaf finden kann (Arloth/Kräh, StVollzG
- Auflage, § 88 StVollzG Rdn. 5 m.w.N.). Randnummer 29 ccc) Gemäß § 87 Abs. 2 StVollzG Bln ist bei Beobachtung eines Gefangenen und insbesondere, wenn Anordnungsgrund sein seelischer Zustand ist, eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Zu beachten ist insofern aber, dass der Arzt keine Mitentscheidungsbefugnis hat, wenngleich die Vollzugsanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung ein begründetes ärztliches Votum maßgeblich wird berücksichtigen müssen (vgl. Goerdeler in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7.Auflage, Teil II § 79 LandesR Rdn. 6). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Anordnung der Maßnahme nicht für sich genommen rechtswidrig, da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt und nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Arloth/Kräh, StVollzG
- Auflage, § 91 StVollzG Rdn. 2), er kann aber im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung eine Rolle spielen. Randnummer 30 ddd) Schließlich sind die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 87 Abs. 3 StVollzG Bln in angemessenen Abständen zu überprüfen. Dabei regelt das StVollzG Bln ausdrücklich keine Beschränkung der Maßnahme auf einen bestimmten Zeitraum, sondern ist Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442 zu § 87 Abs. 3 StVollzG Bln). Dieser Grundsatz verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme (…) länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist. Demnach sind solche Maßnahmen aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte die Prognose nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- April 1999 - 2 BvR 827/98 -, juris Rdn. 23; Senat, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 5 Ws 343/08 -). Hat eine Anstalt eine sachlich gebotene besondere Sicherungsmaßnahme getroffen, ist sie verpflichtet, deren Unerlässlichkeit in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Dabei ist die Entwicklung des Gefangenen besonders zu berücksichtigen, und die Gründe für die Aufrechterhaltung sind detailliert darzulegen (Senat, a.a.O. und m.w.N.; OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186). Randnummer 31 b) Die Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt im Hinblick auf diese Grundsätze Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat den Antrag der Gefangenen - anders als von ihrem Rechtsanwalt in den Raum gestellt - insoweit wegen des zutreffend bejahten Feststellungsinteresses für zulässig erachtet und entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Maßnahme der Vollzugsanstalt auf die Einhaltung der oben genannten Maßstäbe zur Beobachtung ausführlich überprüft. Dies gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Anordnung der Maßnahme, der Nichtbeendigung der Maßnahme trotz gegenteiliger Stellungnahme der Anstaltsärztin und auch für die - objektiv lange - Dauer der durchaus belastenden Maßnahme. Der Anordnung folgte nach den Feststellungen des Landgerichts die Anhörung der Anstaltsärztin. Dass die Maßnahme sodann trotz deren Mitteilung, sie sehe bei der Beschwerdeführerin keine konkrete Suizidgefahr mehr, nicht beendet wurde, war nach den von der Strafvollstreckungskammer ausführlich getroffenen Feststellungen auf die anschließende Einschätzung der stellvertretenden Anstaltspsychologin zurückzuführen, die bei einem erneuten direkten Kontakt mit der Beschwerdeführerin entgegenstehende Beobachtungen gemacht hat. Randnummer 32
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab, soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde. Randnummer 33
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen zu 1.) und 2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Satz 1 ZPO). III. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001510743