VfG im Hinblick auf das Verfahren über den Erlass eines endgültigen Nichtbestehens. (Rn.29) (Rn.30) Tenor Die Bewertung des Ausgangsversuchs der Bachelorarbeit des Klägers im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst an der Beklagten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/
seinem Vorbringen über das Online-Portal „finca“ der Beklagten an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende August und Anfang September
Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, erhoben werden.“ Randnummer 6 Die Beklagte stellte den Bescheid dem Kläger am
träglicher Änderung der Sach- und Rechtslage wiederaufgenommen werden müsse. Randnummer 9 Die Bewertung im Ausgangsversuch sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ihm, dem Kläger, entgegen der Studienordnung keine Gelegenheit zu einem Prüfer- und Themenvorschlag eingeräumt worden sei. Die Besetzung des Prüfungsausschusses sei rechtswidrig, weil in diesem unter Verstoß gegen das Berliner Hochschulgesetz die Hochschullehrer nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügten. Ebenso rechtswidrig sei die Mitgliedschaft einer Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Für beide Prüfungsversuche werde die rechtmäßige Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Themen und die Prüfer der Bachelorarbeiten bestritten. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom
Ablauf der Klagefrist
GO, die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war in der hiesigen Hochschulangelegenheit
2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – AZG – entbehrlich. Die Monatsfrist begann gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –
Zustellung des Bescheids am
GO binnen Jahresfrist möglich. Die dem Nichtbestehensbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht i.S.d. Norm unrichtig erteilt worden. Sie musste nicht über die Form der Klage belehren, da dies entgegen der klägerischen Ansicht kein
GO obligatorischer Teil der Rechtsbehelfsbelehrung ist (BeckOK VwGO/Kimmel,
VfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Der elektronisch bekanntgegebenen Bewertung fehlt die Regelungswirkung.
dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) wollte die Beklagte die rechtserhebliche Bewertung des Wiederholungsversuchs in dem förmlichen Nichtbestehensbescheid vornehmen, in welchem die Beklagte diese Bewertung dem Kläger mitgeteilt hat. Die elektronisch veröffentliche Bewertung wiederholt lediglich die in diesem Bescheid verbindlich bekanntgegebene Bewertung ohne eigene Regelung. Randnummer 24 Das Aufhebungsbegehren gegen die elektronisch eingestellte Bewertung ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage zulässig. Da die so übermittelte Bewertung für den Kläger keine selbstständige Beschwer begründet, fehlt ihm gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog die Klagebefugnis. Randnummer 25 2. Die Anfechtungsklage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Bewertung des Ausgangsversuchs richtet. Randnummer 26 a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Bei der Bewertung einer für den Studienabschluss erforderlichen Modulprüfung wie der Bachelorarbeit handelt es sich jedenfalls dann um einen Verwaltungsakt
VfG, soweit die Bewertung wie vorliegend auf Nichtbestehen lautet (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
GO auch fristgemäß. Die Klagefrist beginnt
GO mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Der Kläger erlangte vorliegend zum einen Kenntnis von seiner Note im Ausgangsversuch, indem die Beklagte diese in das Online-Portal „finca“ eingestellt und der Kläger sie dort zwischen Ende August und Anfang September 2019 wahrgenommen hat, und zum anderen durch die erfolgte Einsicht in die bewertete Arbeit am 15. August 2019. Es kann auch hier dahinstehen, ob in dem Einstellen in das Online-Portal eine wirksame Bekanntgabe liegt, eine solche ist jedenfalls
VfG durch die Gewährung und Wahrnehmung der Bewertungseinsicht erfolgt (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Juli 2022 – VG 12 K 336/19 – S. 3 f. UA). Da die Bewertung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, lief die Jahresfrist
GO, welche am
Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs auf Antrag des Klägers
VfG wiederaufnehmen muss. Randnummer 29
VfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen unter anderem dann über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Randnummer 30 Wird die Bewertung des Ausgangsversuchs von der Kammer im hiesigen Verfahren aufgehoben, begründet dies eine
trägliche Änderung der dem Nichtbestehensbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers.
1 Satz 1 der hier maßgeblichen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol – B.A.) vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62) kann eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden und gilt erst bei erneutem Nichtbestehen zusammen mit der Laufbahnprüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol – B.A.). Entfällt die Bewertung mit nicht bestanden im Ausgangsversuch, steht dem Kläger hingegen
DPol – B.A. ein weiterer Wiederholungsversuch zu. Randnummer 31 Der Kläger kann einen solchen Antrag auf Wiederaufgreifen
VfG auch noch in zulässiger Form stellen. Der Antrag ist
VfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Im Verwaltungsverfahren bezüglich des endgültigen Nichtbestehens konnte der Kläger die Unwirksamkeit der Bewertung des Ausgangsversuchs nicht geltend machen, weil diese Bewertung zu dieser Zeit noch wirksam war und erst mit dem hiesigen stattgebenden Urteil unwirksam wird (dazu sogleich unter II.). Allein vorbringen konnte der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewertung, dies hätte jedoch zu keiner abweichenden Entscheidung geführt, da das endgültige Nichtbestehen allein an die Wirksamkeit, nicht aber an die Rechtmäßigkeit des Nichtbestehens im Ausgangsversuch anknüpft. Randnummer 32
VfG muss der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der Grund für das Wiederaufgreifen ist die mit dem hiesigen Urteil erfolgte Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs, sodass die Wiederaufgreifensfrist noch nicht abgelaufen ist. Randnummer 33 Kann der Kläger somit aufgrund der Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs einen
VfG zulässigen und begründeten Wiederaufgreifensantrag in Bezug auf den bestandskräftigen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen stellen, hat die Beklagte ungeachtet der Bestandskraft dieses Bescheids erneut über das endgültige Nichtbestehen in Form eines Zweitbescheids zu entscheiden (BeckOK VwVfG/Falkenbach, 55. Ed. 2022, VwVfG § 51 Rn. 19). Diese Entscheidung hat zwingend auf Aufhebung des Nichtbestehensbescheids zu lauten, wenn die Bewertung des Ausgangsversuchs aufgehoben wurde. Dem Kläger steht dann
DPol – B.A. noch ein Wiederholungsversuch zu und er hat weder die Bachelorarbeit noch die Laufbahnprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Randnummer 34 Zum gleichen Ergebnis führt es, wenn man statt eines Wiederaufgreifens davon ausgeht, dass dem Kläger
Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, der dahingeht, dass auch der endgültige Nichtbestehensbescheid aufzuheben ist (vgl. entsprechend für eine erneute Immatrikulation bei Aufhebung einer Nichtbestehensentscheidung, die zur Exmatrikulation geführt hat: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
DPol – B.A. sind alle Modulprüfungen des Studiengangs
Maßgabe des § 10 APOgDPol – B.A. zu bewerten.
DPol – B.A. werden die Module von den zuständigen Prüfern mit Punktzahlen von 0 bis 15 bewertet, wobei
DPol – B.A. eine Leistung ab 5 Punkten als bestanden gilt. Erreicht die hier streitige Bewertung der Bachelorarbeit nicht mindestens 5 Punkte, so gibt das Prüfungsamt der Beklagten
O/Pol B.A. dem Prüfling das Nichtbestehen des Moduls bekannt. Randnummer 37 Vorliegend haben Erst- und Zweitgutachter die Bachelorarbeit des Klägers im Ausgangsversuch mit je 4 Punkten und damit mit nicht bestanden bewertet. Dies hat die Beklagte dem Kläger spätestens dadurch bekanntgegeben, indem sie ihm die Einsicht in die bewertete Bachelorarbeit gewährt hat (siehe oben I. 2. b)). Randnummer 38 2. Die Bewertung ist formell rechtswidrig, weil das Thema der Bachelorarbeit und die Gutachter nicht durch den Prüfungsausschuss bestimmt wurden. Randnummer 39
DPol – B.A. wird für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen ein Prüfungsausschuss gebildet. Zu seinen Aufgaben gehört
DPol – B.A. unter anderem die Ausgabe der Aufgaben und die Bestimmung der Gutachter für die Bachelorarbeit. Randnummer 40 a) Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss das Thema der Bachelorarbeit des Klägers und die zuständigen Erst- und Zweitgutachter bestimmt hätte. Die Beklagte hat lediglich eine Beschlussvorlage des Prüfungsausschusses eingereicht, aus der sich ergibt, dass er beabsichtigte, am 21. Juni 2018 die vorgeschlagenen Themen für die Bachelorarbeit zu prüfen und die Gutachter zu benennen (vgl. Bl. 110 d.A.). Ob diese Themen- und Gutachterfestlegung durch den Prüfungsausschuss in der Folge tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich hieraus nicht. Niederschriften über eine entsprechende Sitzung des Prüfungsausschusses hat die Beklagte nicht eingereicht, obgleich er solche
DPol – B.A. anzufertigen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss derartige Beschlüsse tatsächlich nicht gefasst hat. Aus der E-Mail vom
den Regelungen der APOgDPol – B.A. und StudO/Pol B.A. vorliegen muss, nicht mehr eingeholt werden kann, sei es, weil der Prüfungsausschuss unerreichbar ist oder weil die Anberaumung einer Sitzung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Ob ein Beschluss des Prüfungsausschusses noch rechtzeitig gefasst werden kann, beurteilt sich
dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte erkennt, dass eine Entscheidung des Ausschusses im konkreten Fall erforderlich ist. Ein Eilfall liegt daher nicht vor, wenn die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen selbst herbeiführt, indem sie solange mit einer Befassung des Prüfungsausschusses wartet, bis dieser nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, in jedem Einzelfall zumindest zu versuchen, einen Beschluss des Prüfungsausschusses einzuholen, es sei denn, schon die durch den Versuch eintretende zeitliche Verzögerung würde dazu führen, dass die erforderliche Entscheidung zu spät käme. (vgl. entsprechend für die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden im Strafprozessrecht BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 – NJW 2001, 1121). Randnummer 44 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Vorbringen der Beklagten, wonach es wegen der Fülle der zu treffenden Entscheidungen unpraktikabel sei, stets einen Beschluss des Prüfungsausschusses einzuholen, erfüllt nicht die Merkmale eines Eilfalls. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten steht nicht unter dem Vorbehalt der Praktikabilität. Denn das Recht bestimmt die Praxis und nicht die Praxis das Recht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 – juris Rn. 119 am Ende). Die Beklagte ist daher gehalten, ihre Abläufe derart einzurichten, dass der Prüfungsausschuss in der Lage ist, seine regelhafte Entscheidungszuständigkeit wahrzunehmen. Dass dies für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringen würde, erscheint fernliegend. Zudem gibt ihr die APOgDPol – B.A. in § 17 Abs. 3 Satz 2 die Möglichkeit, etwaigen Praktikabilitätshindernissen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Prüfungsausschuss einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden überträgt. Dies ist jedoch bislang allein für die hier nicht maßgebliche Festlegung des Zweitgutachters für den Wiederholungsversuch geschehen. Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.