Weisung für die Dauer der Führungsaufsicht bei ausländischem Wohnsitz Leitsatz 1. Die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich steht der Führungsaufsicht und der Anordnung von Weisungen grundsätzlich nicht entgegen. Bei einem Auslandswohnsitz kann es sinnvoll sein - und ist auch vom Wortlaut des § 68b StGB gedeckt -, die Weisungen auslandsbezogen auszugestalten. (Rn.14) 2. Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB soll die Möglichkeit schaffen, kritische Entwicklungen bei dem Verurteilten rechtzeitig zu erkennen. Dabei ist jedoch auf die Lebenssituation des Verurteilten Rücksicht zu nehmen. Hat dieser seinen Wohnsitz in Österreich und steht dort in einem Arbeitsverhältnis, ist es angezeigt, die Vor- und Nachteile der Anordnung persönlichen Kontakts im Verhältnis zu einem anderweitigen (etwa ausschließlich telefonischen Kontakt) zum Bewährungshelfer gegeneinander abzuwägen. (Rn.16) 3. Der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und "alternativen Sanktionen" umfasst nicht die Fälle, in denen Führungsaufsicht eintritt, weil eine Unterbringung erst nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde oder die Unterbringung für erledigt erklärt wurde, die Führungsaufsicht vom Gericht angeordnet wurde oder sie wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt. Folgerichtig betreffen die §§ 90l ff. IRG ausdrücklich nur die Abgabe der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, deren Vollstreckung entweder zugleich mit ihrer Anordnung oder in Bezug auf die Vollstreckung des jeweiligen Restes nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. März 2020, 588 StVK 192/19 Tenor 1. Auf die als (einfache) Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. März 2020 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist, „sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu dem von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden – wenigstens telefonisch, mindestens zweimal im Jahr persönlich – (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB)“. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Göttingen hat den Beschwerdeführer am 18. März 2015, rechtskräftig seit dem 11. November 2015, wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Strafe hat er bis zum 14. August 2019 vollständig verbüßt, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Randnummer 2 Der Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Am späten Abend des 31. August 2013 begab sich der Verurteilte zusammen mit seinem Cousin S M zu der in seinem Dorf (S) unbeliebten Familie L. Auf dem Weg von der Gaststätte K zum Haus der Familie L zogen der Verurteilte und sein Cousin sich die Kapuzen ihrer Sweatshirts über den Kopf. Sie hatten Baseballschläger dabei, die sie im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung einsetzen wollten. Dabei war ihnen bewusst, dass Schläge mit den Baseballschlägern lebensbedrohliche Verletzungen und dauerhaft verbleibende Schäden hervorrufen können. Als der Verurteilte und sein Cousin mit übergezogenen Kapuzen und den Baseballschlägern am Körper vor dem Haus des Geschädigten P L in S ankamen, zündete er etwa vier bis fünf Feuerwerkskörper in kurzen Abständen, die er zuvor von seinem Cousin S M zu diesem Zweck übergeben bekommen hatte, und warf diese unmittelbar vor das Wohnhaus. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan erschraken die sich im Wohnhaus der Familie L befindlichen Familienmitglieder heftig über die in der Nacht – es war kurz nach Mitternacht – besonders deutlich wahrnehmbaren Detonationen der Feuerwerkskörper. Da die Familie bereits in der Vergangenheit durch das Werfen von Gegenständen gegen ihr Haus provoziert worden war, wollten die Zeugen M L sowie der zu diesem Zeitpunkt 69jährige Geschädigte P L nachsehen, von wem die Detonationen veranlasst worden waren. Der Geschädigte begab sich deshalb vor sein Haus. Der Verurteilte sah den 69-Jährigen und die Zeugin M L, die er als ältere Personen wahrnahm und insbesondere auch erkannte, dass es sich nicht um die Söhne der Familie handelte, zeigte diesen den erhobenen Mittelfinger und lief mit dem Baseballschläger in der Hand auf den Geschädigten P L zu, um sich mit diesem körperlich auseinanderzusetzen. Als der Geschädigte versuchte, dem Verurteilten seinen Baseballschläger zu entreißen, griff sein Cousin S M gemäß dem vorgefassten Tatplan ein und versetzte dem Geschädigten mit seinem Baseballschläger einen kräftigen Schlag gegen dessen rechte Kopfseite. Daraufhin fiel der Geschädigte sofort zu Boden. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte lebensbedrohliche Kopfverletzungen, nämlich einen mehrfragmentären Impressionsbruch des Schädelknochens, eine etwa 4 cm lange Hautdurchtrennung am rechten Schädelbereich, eine Jochbogenfraktur, eine Fraktur der rechten Kieferhöhlenwand sowie Einblutungen im Schädelbereich. Der Geschädigte musste fast einen Monat lang auf der Intensivstation behandelt werden und ist seit dem Vorfall ein Pflegefall. Randnummer 3 Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten vor der Entscheidung zur Führungsaufsicht am 4. März 2020 angehört. In dem Anhörungstermin hat er erklärt, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Österreich stehe. Er beabsichtige derzeit, in Österreich zu bleiben und gegebenenfalls dort eine Ausbildung zum Schlosser zu machen. Zurzeit lebe er bei seiner Familie, überlege aber, in eine eigene Wohnung im Ort zu ziehen. Mit dem Alkohol habe er keine Probleme mehr. Er trinke nur gelegentlich ein Bier, könne aber hierauf auch verzichten. Randnummer 4 In dem angefochtenen Beschluss vom 9. März 2020 hat die Strafvollstreckungskammer das Nichtentfallen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht angeordnet, es abgelehnt, deren Dauer von fünf Jahren abzukürzen, und den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Zudem hat das Landgericht ihm unter Nr. 4 der Entscheidungsformel unter anderem die Weisung erteilt, „sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu dem von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden – wenigstens telefonisch, mindestens zweimal im Jahr persönlich – (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB)“. Randnummer 5 Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 27. März 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung hat er in Bezug auf die Weisung unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses vorgetragen, er sei bereit, sich telefonisch beim Bewährungshelfer zu melden. Eine persönliche Vorsprache sei für ihn weder gesundheitlich noch finanziell machbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben vom 27. März 2020 verwiesen. II. Randnummer 6 Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist, da das Beschwerdevorbringen sich ausdrücklich nur zu der Weisung unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB verhält, nach der der Verurteilte (unter anderem) mindestens zweimal im Jahr persönlich Kontakt zum Bewährungshelfer aufnehmen soll, als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO), die sich allein gegen die vorbezeichnete Weisung richtet. Der Verurteilte hat auch auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel ebenso als (einfache) Beschwerde nur gegen die Weisung unter Ziff. 4 des Beschlusses ausgelegt hat, nicht mitgeteilt, den Beschluss noch darüber hinaus anfechten zu wollen. Randnummer 7 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formwirksam eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 –, XII ZB 424/14 –, juris Rdnr. 10; Beschluss vom 8. Mai 2019, – XII ZB 8/19 –, juris Rdnr. 12) und gemäß den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist auch begründet. Randnummer 8 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Randnummer 9 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 –, juris Rdnr. 18 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 Ws 222/19 ). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar sein muss; insoweit stellt § 68b Abs. 3 StGB eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen dar. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (zum Ganzen vgl. BVerfG a.a.O., juris Rdnr. 19 ff. m.w.N.; Senat a.a.O. m.w.N.). Randnummer 10 Erteilte Weisungen bedürfen grundsätzlich – soweit es sich nicht um offensichtlich gebotene Weisungen handelt, die regelmäßig auch ohne nähere (über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende) Begründung rechtmäßig sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris Rdnr. 20 m.w.N.) − jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, da ihre Anordnung den Verurteilten belastet. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und insoweit auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Fehlen die erforderlichen Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 − 2 Ws 37-38/14 −, juris Rdnr. 28; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – m.w.N.). Randnummer 11 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Entscheidung, soweit sie angefochten worden ist, rechtlicher Prüfung nicht stand. Randnummer 12
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