wuchses. Randnummer 4 § 3 Mitgliedschaft
VG Berlin könnten die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge zur Wahl des Personalrats machen.
VG Berlin würden die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte auch für die
LBG bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände gelten. Der Vorschlag müsse die formalen Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 1 PersVG Berlin erfüllen. Das sei hier der Fall, weil die beiden Beauftragten des BDR, die den Vorschlag unterzeichnet hätten, zur Gesamtheit der Amtsanwälte gehörten und Mitglieder des BDR seien. In Anbetracht ihrer Funktionen im BDR bestünden an ihrer Beauftragung keine Zweifel, die es
VG Berlin zu klären gelte. Der BDR sei eine Gewerkschaft, jedenfalls aber ein Berufsverband im Sinne der §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 94 PersVG Berlin. Die Begriffe seien gesetzlich nicht definiert. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei auf die dort anerkannten Merkmale einer Koalition abzustellen. Diese erfülle der BDR. Denn er sei als ein eingetragener Verein ein freiwilliger und dauerhafter Zusammenschluss, der in seiner Willensbildung nur von seinen Mitgliedern, nicht aber von Behördenleitungen abhängig sei. Außerdem diene er satzungsgemäß der Berufsvertretung der Rechtspfleger und damit einem in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Zweck. Ob es für eine Gewerkschaft auch der Streikfähigkeit bedürfe, sei unerheblich, weil eine Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ohne Streikrecht seiner in Beamtenverhältnissen stehenden Mitglieder jedenfalls einen Berufsverband darstelle. Der BDR sei auch in der Dienststelle vertreten. Dafür werde nicht mehr verlangt, als dass mindestens eines seiner Mitglieder der Dienststelle angehöre. Das sei hier der Fall, weil die drei Antragsteller zur Gesamtheit der Amtsanwälte zählten und auch dem BDR angehörten. Weitere Voraussetzungen ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum gleichen Ergebnis sei das Bundesarbeitsgericht in dem vom Personalrat angeführten Beschluss vom 10. November 2004 (7 ABR 19/04) in Bezug auf § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelangt. Danach komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob das im Betrieb beschäftigte Gewerkschaftsmitglied die Voraussetzungen der Satzung für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erfülle. Das gelte auch für § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin. Eine vom Bundesarbeitsgericht erwogene Ausnahme gelte auch hier nicht. Die Antragsteller hätten alle das Rechtspflegerexamen bestanden. Das Bundesarbeitsgericht habe weiter erwogen, dass die Wahrnehmung auf der Mitgliedschaft beruhender gewerkschaftlicher Befugnisse in dem Betrieb des Arbeitgebers nicht schützenswert sei, wenn das Tätigwerden der Gewerkschaft für dieses Mitglied offenkundig und zweifelsfrei von der Satzung nicht gedeckt sei. Daran knüpften Wahlvorstand und Personalrat an, wenn sie geltend machten, dass gewerkschaftliches Eintreten
dem Satzungszweck des BDR nicht in Betracht komme, weil Amtsanwälte keine Aufgaben
dem Rechtspflegergesetz wahrnähmen und es sich bei der Laufbahn der Amtsanwälte um eine Sonderlaufbahn handle. Das sei zutreffend, aber unerheblich, weil es offenkundig und zweifelfrei sein müsse, dass der Satzungszweck des Berufsverbands nicht erfüllt werde. Das sei hier nicht gegeben. Eine Betätigung innerhalb der Amtsanwaltslaufbahn sei lediglich nicht ausdrücklich Vereinszweck, aber
der Satzung auch nicht ausgeschlossen. Die tatsächliche Formulierung in der Satzung sei vielmehr offener. Die Mitgliedschaft knüpfe nicht allein an eine aktuell ausgeübte Tätigkeit
dem Rechtspflegergesetz, sondern an die Befugnis dazu. Das Laufbahnrecht ermögliche es, denjenigen zum Wechsel in den Amtsanwaltsdienst zuzulassen, der dem Laufbahnzweig der Rechtspfleger angehöre, und stelle damit eine Verbindung zwischen Rechtspflegern und Amtsanwälten her. Auch der satzungsmäßige Zweck der Fortentwicklung des Rechts und der Verbesserung der Rechtspflege lasse sich weder vom Wortlaut noch vom Zusammenhang auf das Rechtspflegergesetz oder die davon aktuell Betroffenen beschränken. Für die Auffassung des Personalrats, es müsse einen konkreten rechtlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Rechtspfleger und der Amtsanwälte geben, finde sich kein rechtlicher Ansatz. Nicht nötig sei weiter, dass die Gewerkschaft oder der Berufsverband für alle oder zumindest den Wahlvorstand erkennbar in der Dienststelle tätig gewesen sei. Der somit verletzte § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin sei eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 1 PersVG Berlin. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorschlag des BDR nicht zurückgewiesen worden wäre. Randnummer 16 Unabhängig davon sei die Wahl unwirksam, weil durch die Gestaltung der Stimmzettel gegen weitere wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei.
VG Berlin finde eine Mehrheitswahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht werde. Auf der Grundlage der Auffassung des Wahlvorstands sei das hier der Fall gewesen, weil er den zweiten Wahlvorschlag als ungültig zurückgewiesen habe. In einem solchen Fall werde
VG Berlin die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
VG Berlin habe der Wähler auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben wolle, und dürfe nicht mehr Namen ankreuzen, als Vertreter bzw. Mitglieder zu wählen seien. Das bedeute, dass der Wähler mehreren Personen seine Stimme geben dürfe. Dagegen habe der Stimmzettel trotz fünf zu wählenden Personen jedem Wähler nur eine (nicht aufteilbare) Stimme zugebilligt.
VG Berlin hätten die Wähler bis zu fünf Personen aus dem Vorschlag mit sieben Personen wählen dürfen. Auch insoweit handele es sich um die Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlrecht und es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Wähler nicht nur eine, sondern bis zu fünf Personen aus der Gruppe der sieben Kandidatinnen und Kandidaten hätten ankreuzen dürfen. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Besonderheiten des Laufbahnrechts und der Struktur der Dienststelle nicht hinreichend berücksichtigt und den Zweck der Satzung des BDR zu weit ausgelegt habe. Der Verband beschränke sich satzungsmäßig ausdrücklich auf die Vertreter der Rechtspfleger im Kammergerichtsbezirk. Die Amtsanwälte nähmen hingegen Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft wahr. Mit der Ernennung zum Amtsanwalt erfolge der Wechsel in die Sonderlaufbahn und ende eine eventuelle Vortätigkeit als Rechtspfleger im Zuständigkeitsbereich des Kammergerichtspräsidenten. Unerheblich sei demnach, dass
der Satzung des BDR Mitglied werden könne, wer das Rechtspflegerexamen abgelegt habe. Eine Erstreckung des Geschäftszweckes auf den Bereich der Amtsanwaltschaft erfolge in der Satzung jedenfalls nicht. Soweit es die Gestaltung der Stimmzettel betreffe, sei die dortige Formulierung zwar missverständlich, aber nicht unzutreffend, sondern allenfalls unvollständig gewesen. Randnummer 18 Der Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 19 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
Auffassung des Senats zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Randnummer 23 Mit Blick auf den Vortrag in der Beschwerdeinstanz ist ergänzend auszuführen, dass es sich bei dem BDR um einen Berufsverband im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin handelt (so bereits Beschluss des Senats vom
der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde, weil die Wahrnehmung auf einer solchen Mitgliedschaft beruhender gewerkschaftlicher Befugnisse nicht schützenswert ist (BAG a.a.O. Rn. 24). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; die Antragsteller sind
Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ist hingegen
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Vertretensein im Betrieb Im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht erforderlich (BAG a.a.O.). Ebenso wenig ist für ein Vertretensein im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin erforderlich, dass der BDR
seiner Satzung ausdrücklich auch die Interessen der Amtsanwälte vertritt, solange er durch wenigstens ein Mitglied in der Dienststelle repräsentiert ist. Randnummer 24 Unabhängig von diesen Erwägungen ist die Tätigkeit des BDR in der Dienststelle von dem Satzungszweck gedeckt. Unter den Amtsanwälten und Amtsanwältinnen befinden sich regelmäßig Beamte, die zuvor dem Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger angehört haben und über § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVO-Just in den anderen Laufbahnzweig gewechselt sind. Deren rechtliche, wirtschaftliche und soziale Belange zu schützen und zu fördern, lässt sich ohne weiteres unter den Satzungszweck fassen, ebenso unter die Fortentwicklung des Rechts und die Verbesserung der Rechtspflege, zu der auch die Strafverfolgungsbehörden zählen. Soweit die Satzung den Verband als Berufsvertretung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Kammergerichtsbezirk bezeichnet, muss dies nicht im Sinne einer Beschränkung auf einen Personenkreis verstanden werden, der – wie der Beteiligte zu 1 allerdings meint – der Personalhoheit des Präsidenten des Kammergerichts unterfällt, sondern kann als räumliche Beschränkung des Wirkungsbereichs des Berufsverbands auf den Kammergerichtsbezirk verstanden werden. Davon scheint auch der Beteiligte zu 1 selbst auszugehen, wenn er darauf verweist, dass der BDR die Interessen der Rechtspfleger (nur) im örtlichen Personalrat der Amtsanwaltschaft vertreten könne. Randnummer 25 Soweit es die Gestaltung der Stimmzettel und den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten Verstoß gegen die Regelungen über die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl ( § 26 Abs. 2 WOPersVG Berlin) betrifft, kann der Beteiligte zu 1 nicht mit Erfolg geltend machen, die Hinweise auf den Stimmzetteln seien lediglich missverständlich bzw. unvollständig gewesen. Der Hinweis auf den Stimmzetteln informierte die Wähler darüber, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als eine vorgeschlagene Person angekreuzt werde. Richtigerweise hätten die Wähler indes bei Mehrheitswahl bis zu fünf der sieben auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen ankreuzen können. Es liegt auf der Hand, dass dadurch das Abstimmungsverhalten und somit das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann. Randnummer 26 Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001510973
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