. Nach Beschlussfassung werde er auf den Teamleiter zukommen. Der Antragsteller wandte sich unter dem
a.F. eingetretenen Fall sei § 46 Abs. 1
n.F. anwendbar, der inhaltlich keine Änderung mit sich gebracht habe. Die Beauftragung der Rechtsanwälte am 28. Februar 2020 sei nicht erforderlich gewesen. Der Angriff des ehemaligen Teamleiters sei zwar gegen den Personalrat gerichtet gewesen. Mangels dessen eigener Rechtspersönlichkeit habe er aber rechtlich der Bundesagentur für Arbeit gegolten. Die Fachkammer hat es für geboten erachtet, dass der Personalrat die Behörde in Gestalt des Beteiligten von einem derartigen Angriff in Kenntnis setze, um mit ihm die gemeinsame Verteidigung zu erwägen. Das gelte auch für den Fall, dass das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststellenleitung zerrüttet sein sollte. Der Personalrat sei trotz genügend negativer Erfahrungen nicht davon entbunden gewesen, auf die Dienststelle zuzugehen, um die durch § 2 Abs. 1
gebotene Zusammenarbeit zu erreichen. Mit diesem – beide Seiten verpflichtenden – Grundsatz der Zusammenarbeit vertrage es sich nicht, ohne vorherigen Versuch davon auszugehen, dass er ohnehin zu keinem ordentlichen Ergebnis führen werde (wegen der weiteren Begründung wird auf die Veröffentlichung des Beschlusses vom
n.F. oder § 44 Abs. 1 Satz 1
a.F. auf die Beauftragung noch vor der Gesetzesänderung anzuwenden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom
11, 19; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
,
7). In Betracht kommen Kosten der sächlichen Ausstattung der Personalvertretung, aber auch etwa Kosten der Beratung durch Sachverständige im Allgemeinen und die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Besonderen. Randnummer 11 Beschließt eine Personalvertretung, ein gerichtliches Beschlussverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz mit rechtsanwaltlicher Vertretung zu betreiben, gilt – gleichsam pauschal, ohne die Notwendigkeit individueller Würdigung – das Folgende: Die Dienststelle hat die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die gerichtliche Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist nur dann von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt; eine Rechtsverfolgung ist etwa mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 WRB 5.18 – juris Rn. 26; Beschluss vom 20. Februar 2014 – 6 PB 39.13 – juris Rn. 3; Beschluss vom 12. November 2012 – 6 P 1.12 – juris Rn. 10). Randnummer 12 Diese pauschale Geltung der Pflicht zum Tragen der Rechtsanwaltskosten im gerichtlichen Verfahren erfasst nicht eine außergerichtliche Streitlage. Das sieht nur eine Minderheit der Kommentatoren anders (Gronimus, in: Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht, GKÖD Band V,
11; Noll, in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
, 10. Aufl. 2019, § 44 Rn. 33). Bei ihnen schwingt die Erwägung mit, eine anwaltlich gut beratene vorgerichtliche Streitbeilegung könne personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vermeiden. Der Stichhaltigkeit der Mindermeinung braucht hier nicht nachgegangen zu werden, denn der konkrete Konflikt zwischen dem ehemaligen Teamleiter und dem Personalrat könnte von vornherein nicht in ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren münden. Randnummer 13 Kommt es bei dem außergerichtlichen Konflikt auf die individuelle Würdigung an, lässt sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten nicht begründen. Es fehlt bereits an einer Berührung des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Antragstellers. Der damalige Teamleiter rügte die angebliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie der Datenschutzgrundverordnung durch den Antragsteller. Das Schreiben der Rechtsanwältin endete mit der Wendung, es sollte Einigkeit dahingehend bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Mandanten wiederhergestellt würden. Im Raum standen unausgesprochen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz weist dem Personalrat nicht die Aufgabe zu, derartige Forderungen zu bedienen oder abzuwehren. Der Personalrat ist nicht rechtsfähig, er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist auf den internen Bereich der eigenen Dienststelle beschränkt und haftet nicht gegenüber Beschäftigten (vgl. Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
, 14. Aufl. 2018, § 1 Rn. 35, 36, 39, 40; Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 13b). Die Forderung des Beschäftigten könnte sich mit Erfolg nur gegen den Rechtsträger richten, der gegebenenfalls für Verletzungen seitens des Personalrats einzustehen hätte. Denn der Personalrat ist Bestandteil der Dienststelle (Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
,
(a.F., jetzt § 62 Nr. 3
) und wolle prüfen, ob der Beschwerde abgeholfen werden könne. Diese Bewertung trifft nicht zu, denn die von der Vorschrift alter wie neuer Fassung gemeinten „Beschwerden von Beschäftigten“ richten sich gegen die Dienststellenleitung und sind darauf angelegt, den Personalrat als Fürsprecher der Beschäftigten in der Verhandlung mit der Dienststellenleitung zu gewinnen (vgl. Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
,
, 14. Aufl. 2018, § 44 Rn. 22 f.) und sich vor Beauftragung eines Rechtsanwalts, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an die Dienststellenleitung gewandt haben mit dem Ziel einer Klärung der Angelegenheit (Ilbertz, ZfPR online 2022, Nr. 2, 19 <20>). Randnummer 17 Das gilt auch dann, wenn sich eine Rechtsanwältin mit einer Forderung an den Personalrat wendet. Die Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Anhörung, seinerseits einen Rechtsanwalt genommen zu haben, weil andererseits eine Rechtsanwaltskanzlei geschrieben habe, läuft auf den Gedanken der „Waffengleichheit“ hinaus. Dieser Aspekt vermag jedoch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auszuhebeln. Das Setzen einer knappen Frist durch die Rechtsanwältin führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Frist sollte einen Druck aufbauen, den der Antragsteller nötigenfalls mit der Zwischennachricht hätte ablassen können, er brauche als Gremium wegen der Ladungsfristen etc. etwas mehr Zeit für die Erwiderung. Randnummer 18 In der gewonnenen Zeit und nach sorgfältiger Prüfung müsste dem Antragsteller die Haltlosigkeit der Forderung des Teamleiters ihm gegenüber dem Personalrat zu erkennen gewesen sein. Es sollte ein Resultat der Grundschulung der Personalratsmitglieder sein zu lernen, dass der Personalrat nicht rechtsfähig ist, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, auf den internen Bereich der eigenen Dienststelle beschränkt ist und mangels eigener Rechtsfähigkeit gegenüber Beschäftigten nicht haftet. Bei einer entsprechenden Beratung des Vorgangs im Gremium wäre zu erwarten, dass zumindest ein Personalratsmitglied dieses Wissen einbringt. Das lässt sich auch der Kommentarliteratur entnehmen (siehe Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
, 14. Aufl. 2018, § 1 Rn. 35, 36, 39, 40; Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
,
, 10. Aufl. 2019, § 44 Rn. 58). Der Antragsteller hätte mithin bei sorgfältiger eigener Prüfung gelassen auf das Anwaltsschreiben des Beschäftigten reagieren können. Randnummer 19 Das laut Antragsteller zerrüttete Verhältnis zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung entbindet die jeweilige Seite nicht von ihren Pflichten, hier den Antragsteller von der Obliegenheit zur sorgfältigen Prüfung. Randnummer 20 Nach alldem hätte es genügt und zugleich dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1
a.F. / n.F.) entsprochen, die Dienststellenleitung unverzüglich auf eine womöglich drohende Inanspruchnahme des Rechtsträgers durch den Beschäftigten hinzuweisen. Randnummer 21 Die Rechtsbeschwerde ist in Ermangelung eines Zulassungsgrunds nicht zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG). Die vom Beteiligten angenommene grundsätzliche Bedeutung ist nach Ansicht des Senats nicht gegeben. Die wesentlichen Grundsätze sind vom Bundesverwaltungsgericht geklärt. Ilbertz weist in seiner Anmerkung zum erstinstanzlichen Beschluss darauf hin, dass ein einheitlicher Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten für alle (sehr unterschiedlichen) Fallgestaltungen nicht festgelegt werden könne, so dass es immer wieder um die „Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ gehe (ZfPR online 2022, Nr. 2, 19 <20>). Zweifel an der Würdigung im Einzelfall ergeben keinen Zulassungsgrund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001510999
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