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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat L 4 AS 1340/20 B PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit der B

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung - Zulassungsbedürftigkeit der Berufung ungeklärt (Klagegegenstand hier: Zuweisung einer Arbeitsgelegenh

§ 114Abs.

1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 10 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht verneint werden. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht vereinbar, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird (Beschluss vom

  1. April 2003, 1 BvR 1998/02, Rn. 11; Beschluss vom
  2. Januar 1993, 2 BvR 1584/92, Rn. 10). Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren nur in eng begrenztem Rahmen zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  3. Mai 1997, 1 BvR 296/94, Rn. 23). Randnummer 11 Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe maßgeblich (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  4. Dezember 2018, 2 BvR 1122/18, Rn. 16; Beschluss vom
  5. November 2018, 2 BvR 2513/17, Rn. 16; Beschluss vom
  6. Oktober 2018, 2 BvR 2374/17, Rn. 15). Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussicht, die nach der Entscheidungsreife eintreten, dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  7. März 2021, 2 BvR 353/21, Rn. 6; Beschluss vom
  8. Oktober 2017, 2 BvR 496/17, Rn. 14; Beschluss vom
  9. Juli 2016, 2 BvR 2231/13, Rn. 14). Randnummer 12 Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  10. September 2007, 10 C 39.07, Rn. 1; Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  11. März 2012, XII ZB 391/10, Rn. 19;Beschluss vom
  12. November 2009, XII ZB 152/09, Rn. 10; vgl. aber auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  13. November 2021, L 14 AS 530/21 B PKH, Rn. 7 ff.). Sie setzt gemäß § 73a Abs.

§ 117Abs.

1 Satz 2 ZPO zudem auch die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom

  1. April 2010, 1 BvR 362/10, Rn. 15; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Schließlich ist grundsätzlich auch der Eingang der Verwaltungsvorgänge erforderlich, da ansonsten die Erfolgsaussicht nicht geprüft werden kann (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Januar 2017, 3 M 122.16, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. Februar 2018, 13 E 1065/17, Rn. 10; Beschluss vom
  4. Mai 2018, 13 E 811/17, Rn. 8; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. Juli 2014, L 25 AS 2260/12 B PKH, Rn. 3; Beschluss vom
  6. Mai 2011, L 11 SB 287/09 B PKH, Rn. 4; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  7. August 2018, L 7 SO 2248/18 ER-B, Rn. 19; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  8. Oktober 2013, L 11 AS 648/13 B PKH, Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  9. März 2014, 10 C 13.2009, Rn. 5). Randnummer 13 Hier ist zu dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife, der mit dem Eingang der Klageerwiderung nebst Verwaltungsvorgängen am
  10. Juni 2019 eingetreten ist, eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht gekommen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde. Zwar ist bereits zu diesem Zeitpunkt sicher absehbar gewesen, dass sich der angefochtene Bescheid mit dem Ende der Zuweisung am
  11. Juli 2019 durch Zeitablauf erledigen würde. Dass aber anschließend eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässig sein würde, hat sich daraus ergeben, dass dem Kläger mit Bescheid vom
  12. Mai 2019 eine nahezu identische Arbeitsgelegenheit als Datenerfasser bei demselben Maßnahmeträger für die Zeit vom
  13. Juni 2019 bis zum
  14. Dezember 2019 zugewiesen worden ist. Randnummer 14 Das Erfordernis einer Beweisaufnahme folgt hier daraus, dass eine abschließende Beurteilung des angefochtenen Bescheides zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe noch nicht möglich gewesen ist. Als Rechtsgrundlage des streitigen Bescheides kommt nur § 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Randnummer 15 Hier hat es insbesondere weiterer Ermittlungen zu der Frage bedurft, ob es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um zusätzliche Arbeit handelte, was der Kläger mit der Klageschrift in Abrede gestellt hat. Gemäß § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Dass sich ein Leistungsberechtigter auf das Fehlen der Zusätzlichkeit berufen kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach anfänglichen Zweifeln (Urteil vom
  15. Dezember 2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 21; Urteil vom
  16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 28) inzwischen geklärt worden (Urteil vom
  17. August 2013, B 14 AS 75/12 R, Rn. 15; Urteil vom
  18. August 2011, B 4 AS 1/10 R, Rn. 27; Urteil vom
  19. April 2011, B 14 AS 101/10 R, Rn. 21). Randnummer 16 Ausweislich der Gesetzesbegründung übernimmt § 16d Abs. 2 SGB II wortgleich die Definition der Zusätzlichkeit aus § 261 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches in der bisherigen Fassung. Mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit werde erreicht, dass nur Tätigkeiten gefördert würden, die bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängten. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen seien oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt würden, seien nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Entscheidend für die Zusätzlichkeit sei damit der Zeitpunkt der Durchführung (BT-Drucksache 17/6277, S. 115). Nach dem Bundessozialgericht muss die Frage, welche Arbeiten nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden, anhand der konkreten Aufgabenplanung und bisherigen Aufgabenerledigung des jeweiligen Trägers beurteilt werden(Urteil vom
  20. September 1992, 11 RAr 3/92, Rn. 22). Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab. Insofern ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte Aufgaben zu verrichten hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  21. August 2011, B 4 AS 1/10 R, Rn. 27). Randnummer 17 Demnach kann sich der Beklagte nicht allein auf die von der Handwerkskammer Berlin, der Industrie- und Handelskammer Berlin, der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Frauen, der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg sowie dem Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg erarbeiteten „Positivliste für Arbeitsgelegenheiten“ vom
  22. Dezember 2015 und die dort unter Ziffer VI. (Wohnen, Kultur, Stadtentwicklung und Verkehr) verzeichneten Tätigkeitsfelder berufen. Zwar entsprechen diese Tätigkeitsfelder der Tätigkeitsbeschreibung, die der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Eine solche lediglich abstrakte Einordnung würde jedoch die Umstände der konkreten Tätigkeit außer Acht lassen. Zudem hat der Kläger eingewandt, dass die Tätigkeit eines Datenerfassers auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werde und dass es sich bei dem Maßnahmeträger um ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen handele, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die ausgeführten Arbeiten dementsprechend vergütet würden. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hat hier demnach Anlass bestanden, durch eine Nachfrage bei dem Maßnahmeträger zu ermitteln, ob tatsächlich die Voraussetzungen zusätzlicher Arbeit erfüllt waren. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73a Abs.

§ 127Abs.

4 ZPO. Randnummer 19 Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001512183

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