Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsschutz gegen wiederholte Verlegungen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung Leitsatz 1. Gibt der Betroffene nach Erledigung der Hauptsache auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis eine Erledigungserklärung nicht ab, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Wird der Antrag stattdessen als unbegründet verworfen, so ist der Betroffene hierdurch nicht beschwert. (Rn.19) 2. Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist, und setzt hier voraus, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer rechtswidrigen Maßnahme geltend gemacht wird. (Rn.20) 3. Begehrt der Betroffene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder, wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 21. Mai 2021, 587 StVK 185/20 Vollz Tenor Der Antrag des Untergebrachten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die weitere Begründung seiner Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Mai 2021 wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des seit dem 10. Juni 2020 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 8. August 2019 (…), in dem u.a. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Der Untergebrachte, der ausweislich der Urteilsgründe an einer Persönlichkeitsstörung mit sowohl dissozialen als auch paranoid-querulatorischen Zügen leidet, die sich in einem auffälligen Mangel an Empathiegefühlen sowie einer krass übersteigerten Anspruchshaltung mit einem ebenfalls krass übersteigerten Misstrauen insbesondere gegenüber Behörden und Versorgungseinrichtungen zeige, war dort zunächst gemeinsam mit Patienten mit überwiegend schwersten schizophrenen Erkrankungen auf der Station 1B untergebracht. Wegen des – auf den Einfluss des von den Mitpatienten als ihr „Rechtsberater“ bezeichneten Beschwerdeführers zurückgeführten – plötzlichen Absetzens der Medikation durch krankheitsbedingt leicht irritier- und beeinflussbare Mitpatienten sowie gravierender verbalaggressiver und fremdgefährdender Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pflegenden, therapeutischen und ärztlichen Personals (u.a. durch Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Bedrohungen) entschloss sich der ärztliche Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, den Beschwerdeführer zur Verringerung der für das Personal mit seiner Behandlung verbundenen erheblichen Belastungen nach einem sogenannten Rotationsprinzip in regelmäßigen Abständen auf eine andere Station zu verlegen, womit am 11. Juni 2020 durch die Verlegung auf die Station 1A begonnen wurde. Im Zuge der sich anschließenden Verlegung auf die Station 8A am 11. September 2020 wurde dem Untergebrachten ein großer Teil seiner umfangreichen Habe (u.a. elf Kisten mit Akten und Unterlagen), welche ihm zuvor zur freien Verfügung stand, mit der Begründung, laut den internen Stationsregeln der Station 8A stünden jedem Patienten nur sechs Kisten an Habe zu, entzogen. Randnummer 2 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2020 begehrte der Beschwerdeführer, ihm unter Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. P Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Antragsgegner zu verpflichten, Randnummer 3 1. ihn unverzüglich – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – auf die Station 1B zurückzuverlegen und Randnummer 4 2. ihm sämtliche im Zuge der Verlegung auf die Station 8A eingezogenen Akten und Unterlagen wieder auszuhändigen. Randnummer 5 Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hielt zunächst weiter an dem Rotationsprinzip fest und verlegte den Untergebrachten am 7. Dezember 2020 auf die Station 8B, am 31. Dezember 2020 auf die Station 4B und schließlich am 5. Dezember 2021 zurück auf die Station 8B. Randnummer 6 Die ihm entzogenen Akten und Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer in der Folge wieder zur Verfügung gestellt. Randnummer 7 Am 24. Februar 2021 teilte der ärztliche Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gegenüber der Strafvollstreckungskammer mit, dass die Verlegung nach dem Rotationsprinzip wegen der für die Therapeuten erkennbar gewordenen ungünstigen Auswirkungen auf die Behandlung des Beschwerdeführers – auch mit Geltung für die Zukunft – aufgehoben worden sei, der Betroffene ab der ersten Märzwoche 2021 auf einer ihm fest zugewiesenen Station untergebracht und durch eine dauerhaft zuständige Therapeutin betreut werde. Randnummer 8 Am 2. März 2021 beantragte der Untergebrachte – offensichtlich noch in Unkenntnis der neuen Sachlage – unter Beibehaltung des Antrags auf Rückverlegung auf die Station 1B sowie desjenigen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Feststellung, dass seine Verlegungen vom 11. Juni 2020, 10. September 2020 (gemeint sein dürfte: 11. September 2020), 7. Dezember 2020, 31. Dezember 2020 und 5. Januar 2021 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen seien. Randnummer 9 Am 5. März 2021 wurde der Untergebrachte auf die Station 1B verlegt, wo er sich seither befindet. Gleichwohl widersprach er mit Erklärung vom 30. März 2021 der Anregung der Strafvollstreckungskammer, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, und hielt seinen Verlegungsantrag aus der Antragsschrift vom 29. September 2020 mit dem Hinweis, die „ständigen Verlegungen“ würden – wie etwa seine im Zuge einer Isolationsmaßnahme erfolgte kurzzeitige Unterbringung in einer Arrestzelle zeige – auch in Zukunft weiter praktiziert, aufrecht. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 21. Mai 2021, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf Rückverlegung als unbegründet verworfen, desgleichen nach Umdeutung den sinngemäß auf die Verpflichtung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gerichteten Antrag, den Beschwerdeführer nicht weiterhin regelmäßig von der Station 1B wegzuverlegen. Den insoweit gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer nicht ausdrücklich beschieden. Den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungen hat die Strafvollstreckungskammer mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Akten und Unterlagen hat die Kammer festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, weil dem Untergebrachten die begehrten Unterlagen nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder ausgehändigt worden seien. Die diesbezüglichen Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat sie der Landeskasse Berlin auferlegt, da der Antrag ursprünglich begründet gewesen sei. Im Übrigen hat sie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 1.500,00 EUR festgesetzt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Beibringung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Randnummer 11 Gegen diesen ihm am 28. Mai 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 8. Juni 2021 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er – (noch) ohne weitere Konkretisierung der Anträge – die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt und beantragt, ihm für die Begründung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. P zu bewilligen. II. Randnummer 12 Der Senat hatte über den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden, weil der Untergebrachte die gerichtliche Entscheidung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, indem er die erhobenen Rügen nicht näher ausgeführt, sondern erklärt hat, dies dem ihm beizuordnenden Rechtsanwalt übertragen zu wollen. Randnummer 13 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 2, § 138 Abs. 3 StVollzG mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde unbegründet. Randnummer 14 1. Gemäß § 120 Abs. 2, § 138 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist zu berücksichtigen, dass diese nicht den Zweck hat, die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG, NJW-RR 2004, 61). Randnummer 15 Die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überspannt werden, so dass es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe einerseits nicht erforderlich ist, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, theoretische Wahrscheinlichkeit ist (BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Prozesskostenhilfe ist deshalb zu versagen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 –, juris Rn. 23). Randnummer 16 2. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erweist sich im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung vor dem Hintergrund der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1, § 138 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig, da die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und auch sonst kein Zulassungsgrund vorliegt. Randnummer 17 Im Einzelnen: Randnummer 18
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