Minderung des Arbeitslosengeld II - Nichterfüllung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt - fehlender Nachweis von Bewerbungsbemühungen - Verfahren gegen Sanktionsbescheid - keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes - Bindungswirkung - Auslegung eines Widerspruchs als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 - Verkürzung des Minderungszeitraumes - Ermessensentscheidung Orientierungssatz 1. Zur Bindungswirkung eines bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes bei der Überprüfung eines Sanktionsbescheides. (Rn.62) 2. Zur Frage der Auslegung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid als Antrag auf Überprüfung des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 44 SGB 10. (Rn.67) 3. Zu den Anforderungen an die vom Grundsicherungsträger zu treffende Ermessensentscheidung über eine Verkürzung nach § 31b Abs 1 S 4 SGB 2. (Rn.81) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 7. Dezember 2017, S 175 AS 3864/16 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeld II-Anspruchs in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2016 in Höhe von noch 30 vom Hundert (v.H.) des Regelbedarfs. Randnummer 2 Der 1991 geborene Kläger stand seit Jahren im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er bewohnte im streitigen Zeitraum in Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft mit sechs weiteren Personen die unter der im Rubrum bezeichneten Adresse gelegene knapp 104 qm große Wohnung, für welche ab dem 01. Januar 2016 ein Gesamtmietzins i.H.v. 934,99 € (553,00 € Grundmiete zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten i.H.v. 251,99 € sowie für Heizkosten i.H.v. 130,00 €) fällig war. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 08. Juli 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09. Oktober 2015 und 27. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte u.a. dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2015 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 443,27 € (320,00 € Regelbedarf <RB> zzgl. 123,27 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung <BUH>), für November 2015 i.H.v. 184,40 € (nur BUH) sowie für Dezember 2015 i.H.v insgesamt 411,27 € (288,00 € RB zzgl. 123,27 € BUH). Randnummer 4 Mit bestandskräftigem Sanktionsbescheid vom 24. August 2015 wurde für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November 2015 eine Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die BUH festgestellt und der Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 2015 insoweit aufgehoben. Der Kläger habe sich auf die ihm zugesandten und zumutbaren Vermittlungsvorschläge trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht beworben. Randnummer 5 Nachdem der Kläger zu Einladungen zum 13. August 2015 und 11. September 2015 jeweils ohne Entschuldigung nicht erschienen war, erließ der Beklagte unter dem 11. September 2015 einen Eingliederungsvereinbarung-Verwaltungsakt (EGV-VA), für welchen als Gültigkeitszeitraum – soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt werde – die Zeit vom 11. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 benannt wurde. Ziel des Verwaltungsaktes war die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Helfertätigkeit im ersten Berliner Arbeitsmarkt. Weiter hieß es unter Randnummer 6 „1. Unterstützung durch Jobcenter Berlin Lichtenberg Randnummer 7 Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. Das Jobcenter veröffentlicht anonym Ihr Bewerberprofil in der JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit […].“ Randnummer 8 sowie unter Randnummer 9 „2. Bemühungen von Herrn D K zur Eingliederung in Arbeit: Randnummer 10 […] Sie verpflichten sich, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sie nutzen für die Stellensuche Initiativbewerbungen, die Tagespresse und das Internet. Sie verpflichten sich zu mindestens zehn Bewerbungen pro Monat in den nächsten sechs Monaten, auch um befristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen. Die entsprechenden Nachweise sind durch Sie bei Vorsprache in der Arbeitsvermittlung unaufgefordert vorzulegen. Randnummer 11 Die Eigenbemühungen (Bsp. Telefonliste mit Ansprechpartner, Firma, Tel. usw.) bzw. Bewerbungsschreiben sind unaufgefordert zu jedem Termin (ca. alle 4 Wochen) beim zuständigen Arbeitsvermittler (AV) vorzulegen oder bis spätestens den 15. des Monats per Post einzureichen. Als Nachweise anerkannt werden Kopien Ihrer Bewerbungsanschreiben, Postrückläufe (Einladungen, Absagen von Arbeitgebern). Bei telefonischen Bewerbungen notieren Sie bitte gesondert Namen und Anschrift des Arbeitgebers, die Tätigkeit um welche sie sich wann beworben haben, den konkreten Ansprechpartner, sowie das jeweilige Ergebnis Ihre Bemühungen. Randnummer 12 Schriftliche und Email-Bewerbungen sind so zu verfassen, dass der Arbeitgeber sie aufgrund ihres objektiven Inhalts bzw. Form nicht von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandeln kann. Randnummer 13 Sie erkundigen sich nach Möglichkeiten eine Erzieher-Ausbildung, alternativ um Möglichkeiten, Ihre vorhandene Ausbildung als Bürokaufmann zu beenden. Randnummer 14 […] Randnummer 15 Probearbeiten/Trainingsmaßnahmen sind rechtzeitig vor Beginn beim zust. Arbeitsvermittler zu beantragen.“ Randnummer 16 In der Rechtsfolgenbelehrung wurde unter anderem ausgeführt: Randnummer 17 „Ihr Arbeitslosengeld II wurde bereits einmal aufgrund eines Pflichtverstoßes auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt ( vgl. Bescheid vom ). Jeder weitere Pflichtverstoß (Verstoß gegen eine der Nr. 2 mit Ihnen vereinbaren Bemühungen) wird daher den vollständigen Wegfall des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zur Folge haben. Im Falle eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben. Randnummer 18 Der Wegfall dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Randnummer 19 Ein wiederholter Pflichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Ablauf der Jahresfrist am 24.08.2016). Randnummer 20 Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.“ Randnummer 21 Danach hieß es unter anderem unter „Wichtige Hinweise“: Randnummer 22 „Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Randnummer 23 Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin erbracht. Randnummer 24 Erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, kann die im Briefkopf genannte Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen. Randnummer 25 Im Einzelfall kann die Dauer der Sanktion auf 6 Wochen verkürzt werden.“ Randnummer 26 Der EGV-VA wurde dem Kläger am 16. September 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 27 Mit Sanktionsbescheid vom 05. Oktober 2015 wurde wegen unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Meldetermin am 13. August 2015 für die Zeit vom 01. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs – 32,00 € monatlich – festgestellt und der vorangegangene Bescheid vom 08. Juli 2015 insoweit für die Zeit vom 01. November 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe der genannten Minderung aufgehoben. Betroffen seien die BUH. Gutscheine oder geldwerte Leistungen wurden nicht gewährt. Randnummer 28 Nachdem bei dem Beklagten bis zum 15. Oktober 2015 keine Nachweise über Bewerbungsbemühungen eingegangen waren, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 mit Fristsetzung zum 16. November 2015 wegen Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung durch ungenügende Nachweise von Eigenbemühungen an. Im Weiteren hieß es: Randnummer 29 „Bitte beachten Sie: Randnummer 30 Wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben, hat dies die Absenkung oder den Wegfall Ihrer Leistung zur Folge. Die Sanktion dauert grundsätzlich drei Monate und führt in Ihrem Fall voraussichtlich zum vollständigen Wegfall der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handelt. Bei der Gewährung von Sachleistungen bleibt auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. […] Wird Ihr Leistungsanspruch um mehr als 30 % gemindert oder ergibt sich aus der Summe von verschiedenen Minderungsbeträge eine Kürzung um mehr als 30 % können Ihnen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen – gewährt werden. Diese können nur gewährt werden, wenn Ihnen keine anderweitigen Mittel, wie z.B. anrechnungsfreie Einnahmen und Vermögen innerhalb der Freibetragsgrenzen (Schonvermögen) zur Verfügung stehen. Die Notwendigkeit ergänzender Sachleistungen oder geldwerte Leistungen ist von Ihnen zu begründen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie in der Anlage dieses Schreibens. Bitte beantworten Sie die aufgeführten Fragen ausführlich und reichen Sie ggf. Nachweise ein. Sie können auch Gründe nennen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem erhobenen Vorwurf stehen. Sollte der beigefügte Antwortvordruck für ausführliche Erläuterungen nicht ausreichen, nutzen Sie bitte zusätzlich ein gesondertes Blatt. Reichen Sie den ausgefüllten Antwortvordruck bitte bis 16.11.2015 bei der im Briefkopf genannten Stelle ein. Andernfalls muss nach Aktenlage entschieden wer-den. Dies betrifft auch die Entscheidung über ergänzende Sachleistungen .“ Randnummer 31 Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion des Klägers. Randnummer 32 Mit Bescheid vom 03. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, zu welcher der Kläger gehörte, Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2016. Dabei wurden dem Kläger u.a. für Januar 2016 Leistungen i.H.v. insgesamt 425,57 € (292,00 € RB zzgl. 133,57 € BUH) sowie für Februar und März 2016 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 457,57 € (324,00 € RB zzgl. 133,57 € BUH) bewilligt. Einkommen war nicht angerechnet worden. Randnummer 33 Mit Sanktionsbescheid vom 07. Dezember 2015 stellte der Beklagte für den Kläger für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2016 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest und hob insoweit den Bewilligungsbescheid vom 03. Dezember 2015 auf. Gutscheine oder geldwerte Leistungen wurden nicht gewährt. Der Kläger habe Eigenbemühungen nicht nachgewiesen und auf die Anhörung nicht reagiert. Die vorhandenen Unterlagen ließen keinen wichtigen Grund erkennen. Der Kläger habe sich auch nicht bereit erklärt, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen, sodass es nicht gerechtfertigt sei, sein Arbeitslosengeld II auf die BUH zu begrenzen. Eine Verkürzung des Minderungszeitraumes auf sechs Wochen sei nach Abwägung der vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil keine relevanten Tatsachen für eine Verkürzung festgestellt worden seien. Ergänzende Sachleistungen könnten nicht gewährt werden, „weil im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens festgestellt wurde, dass Sie ein entsprechendes Erfordernis bisher nicht geltend gemacht haben.“ Randnummer 34 Den hiergegen eingelegten, von seinen Bevollmächtigten formulierten, nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2016 zurück. Randnummer 35 Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2016 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der EGV-VA sei rechtswidrig. Hilfsweise würden Ermessensfehler geltend gemacht. Bei der Frage der Verkürzung des Minderungszeitraums sei das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt worden, jedenfalls aber nicht ausreichend begründet worden. Es genüge nicht, pauschal festzustellen, dass keine Tatsachen für eine Verkürzung festgestellt worden seien. Zudem sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig, weil die ergänzenden Sachleistungen abgelehnt worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid seien widersprüchlich. Randnummer 36 Der Beklagte hat darauf hingewiesen, der Kläger habe weder vor Erlass des EGV-VA noch im Anschluss an die verhängten Sanktionen Termine in der Arbeitsvermittlung wahrgenommen. Eine erstmalige persönliche Vorsprache durch ihn habe erst wieder am 14. Juli 2016 stattgefunden. Randnummer 37 Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 07. Dezember 2017 abgewiesen. Der Sanktionsbescheid des Beklagten vom 07. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2016 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II im streitigen Zeitraum seien erfüllt. Der Kläger habe die in dem EGV-VA vom 11. September 2015 festgelegten Bewerbungsbemühungen trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgewiesen. Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung der Pflichten aus dem EGV-VA sei ihm gegenüber wirksam. Dieser sei nicht nichtig. Soweit teilweise vertreten werde, dass es nicht darauf ankomme, ob der EGV-VA im Übrigen auch rechtmäßig sei, komme es darauf hier nicht an, da der EGV-VA nicht nur nicht nichtig, sondern auch rechtmäßig sei. Randnummer 38 Der Kläger sei auch über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung in dem EGV-VA sei nicht zu beanstanden, da sie verständlich, richtig und vollständig sei. In dieser sei darauf hingewiesen worden, dass bei Verstößen gegen die festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vorgesehen seien. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitslosengeld II bereits einmal aufgrund eines Pflichtverstoßes auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt worden sei und jeder weitere Pflichtverstoß den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben würde. Aus Sicht der Kammer sei es unschädlich, dass das Erlassdatum des ersten Sanktionsbescheides in der Rechtsfolgenbelehrung fehle. Der vorangegangene Pflichtverstoß sei für den Kläger auch ohne dieses Datum hinreichend erkennbar. Der Schwerpunkt der Rechtsfolgenbelehrung, dass ein weiterer Pflichtverstoß den vollständigen Wegfall der Leistungen zur Folge haben werde, werde dem Kläger dadurch nicht weniger warnend vor Augen geführt. Zu nennen seien in der Rechtsfolgenbelehrung im Übrigen der Beginn, die Dauer der Absenkung und der Ausschluss von ergänzenden Sozialleistung nach dem SGB XII während der Leistungsbeschränkung. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Randnummer 39 Der Kläger habe auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen. Der pauschale Hinweis auf ein traumatisches Ereignis zu einem Zeitpunkt, der nicht konkret benannt werde, und über ein Jahr vor dem relevanten Zeitraum liege, genüge hierfür nicht. Im Übrigen habe der Kläger weder als Antwort auf das Anhörungsschreiben des Beklagten noch im Widerspruch ein traumatisches Ereignis thematisiert. In eine psychotherapeutische Behandlung habe er sich nicht begeben, sodass für die Kammer auch nicht feststellbar sei, ob es sich hierbei nur um eine Schutzbehauptung des Klägers handele. Randnummer 40 Die Höhe der vom Beklagten verfügten Minderung entspreche der Rechtsfolge des § 31a Abs. 2 S. 2 SGB II bei einer wiederholten Pflichtverletzung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bereits zuvor sei mit bestandskräftigem Sanktionsbescheid vom 24. August 2015 eine Minderung festgestellt worden. Bei der Verletzung der Pflichten aus dem EGV-VA handele es sich ferner um eine wiederholte Pflichtverletzung, da der vorangegangene Minderungszeitraum, welcher am 01. September 2015 begonnen habe, bezogen auf den Sanktionsbescheid vom 07. Dezember 2015 nicht länger als ein Jahr zurückgelegen habe. Der Beginn der Minderung des Arbeitslosengeldes II sei mit dem Monat Januar zutreffend bestimmt. Ebenso sei die Dauer der Minderung für drei Monate zutreffend festgestellt worden. Randnummer 41 Der Sanktionsbescheid sei schließlich nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die Tatsache, dass der Beklagte vergleichsweise pauschal auf die Möglichkeiten zur Abmilderung der Sanktion habe eingehen können, sei darin begründet, dass der Kläger weder im Anhörungs- noch im Widerspruchsverfahren Gründe für die Pflichtverletzung vorgetragen habe. Für die Möglichkeit, die Bedarfe nach § 22 SGB II wieder zu erbringen, wenn sich der Leistungsberechtigte nachträglich bereit erkläre, seinen Pflichten nachzukommen, fehle es bereits an dieser Bereiterklärung des Klägers. Insofern sei für den Beklagten gar kein Ermessen eröffnet gewesen. Die getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf die nach § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehene Möglichkeit, die Minderung des Auszahlungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen zu verkürzen, begegne ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier habe der Beklagte kein Tatsachenmaterial gehabt, aufgrund dessen eine Verkürzung hätte denkbar erscheinen können. Die Entscheidung zur Ablehnung ergänzender Sachleistungen begegne ebenso wenig Bedenken. Da ein entsprechender Antrag des Klägers nicht gestellt worden sei, sei für den Beklagten auch kein Ermessen eröffnet gewesen. Dass der Beklagte dennoch Ermessen im Hinblick auf diese Entscheidung ausgeübt habe, sei unschädlich. Mangels Antragstellung sei die Entscheidung über die Nichtgewährung letztlich zutreffend und daher rechtmäßig. Randnummer 42 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Das Sozialgericht verkenne die Bedeutung des § 31a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II. Der Beklagte hätte auch hinsichtlich der Verkürzung des Minderungszeitraums Ermessen ausüben müssen. Zur Ausübung des Ermessens fänden sich jedoch weder in dem angefochtenen Bescheid noch in der Verwaltungsakte des Beklagten Hinweise. Die lediglich formelhafte Wendung im Sanktionsbescheid, dass eine Verkürzung des Minderungszeitraums auf sechs Wochen nach Abwägung der vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt sei, sei nicht hinreichender Beleg für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Randnummer 43 Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf das bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 7/16 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Randnummer 44 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Gefolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01. April 2020 (Zugang beim Kläger am 03. April 2020) zu möglichen Umständen, die einen wichtigen Grund oder eine außergewöhnliche Härte darstellen könnten, angehört. Darüber hinaus hat er Gelegenheit gegeben, sich nachträglich bereit zu erklären, den Pflichten nachzukommen. Nachdem eine Reaktion des Klägers ausgeblieben war, hat der Beklagte seinen Bescheid vom 07. Dezember 2015 mit Bescheid vom 23. April 2020 teilweise aufgehoben und die Minderung des Arbeitslosengeldes II auf nunmehr 30 % festgesetzt. Aufgrund der gegenwärtigen Weisungslage seien die Übergangsregelungen der Entscheidung (wohl gemeint: des Bundesverfassungsgerichts) auf Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 2 SGB II bei Kunden unter 25 Jahren anzuwenden. Die Kürzung der BUH sei ausgeschlossen. Eine Kürzung des Regelbedarfs erfolge nicht über die Höhe von 30 % hinaus. Am 23. April 2020 und 01. Juni 2022 hat der Beklagte Leistungen i.H.v. insgesamt 1.084,71 € für die Monate Januar bis März 2016 zur Zahlung an den Kläger angewiesen (monatlich jeweils 228,00 € RB zzgl. 133,57 € BUH). Randnummer 45 Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, verfolgt sein Begehren im Übrigen jedoch weiter. Sofern der Beklagte nunmehr die Ausübung des Ermessens im Berufungsverfahren nachholen wolle, sei es hierfür zu spät. Schließlich könnten zum Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Angaben gemacht werden. Randnummer 46 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 47 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 07. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 23. April 2020 aufzuheben. Randnummer 48 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung, soweit es die Frage der Rechtmäßigkeit des EGV-VA sowie die Ausübung von Ermessen im Rahmen des Erlasses des Sanktionsbescheides betreffe, für rechtmäßig. Randnummer 51 Die Beteiligten haben unter dem 25. Juni 2020 und 26. Juni 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte (1 Band) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da alle Beteiligte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Randnummer 54 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG), Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 55 Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 07. Dezember 2017 der Bescheid des Beklagten vom 07. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 23. April 2020. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte zum einen den Eintritt einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und einer daran anknüpfenden Minderung im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. März 2016 festgestellt; der Umfang der Minderung beträgt (nur noch) 30 v.H. des für den Kläger maßgebenden Regelbedarfs, konkret monatlich 97,20 €, nachdem der Beklagte seine ursprünglich weitergehende Entscheidung in dem Bescheid vom 07. Dezember 2015 durch den Bescheid vom 23. April 2020 geändert hat. Tatsächlich nachgezahlt hat der Beklagte höhere Leistungen, nämlich monatlich 361,57 € anstatt von 360,37 €. Gleichzeitig hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Dezember 2015 seine Bewilligungsentscheidung vom 03. Dezember 2015 für den Kläger für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2016 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Auch diese Entscheidung hat eine Änderung durch den Bescheid vom 23. April 2020 erfahren, indem nunmehr sinngemäß die im Ursprungsbescheid verfügte Aufhebung ebenfalls teilweise zurückgenommen worden ist. Randnummer 56 Das Sozialgericht hat die Klage, soweit darüber nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides noch zu entscheiden ist, zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 23. April 2020 ist rechtmäßig. Der Kläger verletzte seine Pflichten aus dem EGV-VA vom 11. September 2015. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat er nicht nachgewiesen. Randnummer 57 I. Der streitige Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 07. Dezember 2015 seitens des Klägers ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden (Schreiben vom 30. Oktober 2015). Auch dem (Änderungs-)Bescheid vom 23. April 2020 ist eine Anhörung (Schreiben des Beklagten vom 01. April 2020) vorangegangen. Randnummer 58 II. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger, indem er nicht der ihm in dem EGV-VA auferlegten Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen nachgekommen war, eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II begangen hat. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II in der Fassung vom 20. Dezember 2011; a.F.). Randnummer 59 1. Der Kläger war erwerbsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass er in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt war, liegen nicht vor; auch vom Kläger wird solches nicht geltend gemacht. Der Kläger war auch leistungsberechtigt, insbesondere hatte er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II). Er war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), denn er verfügte weder über (verwertbares) Vermögen noch über Einkommen, um seinen monatlichen Bedarf i.H.v. 425,57 € (324,00 € RB Regelbedarfsstufe 3 zzgl. 133,57 € BUH <934,99 €: 7 Personen>) – vollständig – zu decken. Randnummer 60 2. Indem der Kläger sich jedoch nach Erlass des EGV-VA vom 11. September 2015 während deren Gültigkeitszeitraum (bis zum 29. Februar 2016) bzw. nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten sogar bis zum 14. Juli 2016 weder bei dem Beklagten vorstellte noch schriftlich irgendwelche Nachweise zu Eigenbemühungen i.S.v. Nr. 2 des EGV-VA einreichte, weigerte er sich, die in dem genannten EGV-VA festgelegten Pflichten zu erfüllen (hierzu unter d). Der EGV-VA ist auch wirksam, denn er ist nicht nichtig (hierzu unter a). Er ist darüber hinaus nicht auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, denn er ist bestandskräftig und daher bindend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dazu (noch) Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind (hierzu unter b). Auch ist in dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid kein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X hinsichtlich des EGV-VA zu sehen (hierzu unter c). Randnummer 61
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.