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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 148/18, 5 Ws 148/18 - 121 AR 173/18 Beschluss Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Leitsatz 1. Der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus

§ 68cAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 St

GB und - aufgrund zwischenzeitlicher Berichte des Bewährungshelfers und der Forensischen Ambulanz über eine zunehmende Verschlechterung der Psychopathologie - auch zu den medizinischen Voraussetzungen einer Krisenintervention. Randnummer 10 In seinem schriftlichen Gutachten vom

  1. Juni 2017 bestätigte der Sachverständige N die Diagnose einer Pädophilie (ICD-10: F 65.4), die auf homosexuelle Präferenz vorpubertärer Knaben ausgerichtet sei. Es könne nicht entschieden werden und bleibe zweifelhaft, ob es sich um ein ausschließlich pädophiles Präferenzverhalten handele oder ob auch Tendenzen zu heterosexuellen adulten Aktivitäten das sexuelle Bedürfnis prägten. Es gebe weiterhin pädosexuelle Masturbationsphantasien. Der Beschwerdeführer verfüge über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Ausstattung, die aber nicht das Ausmaß einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 erfülle. Hinzu kämen eine Reifeverzögerung sowie Hospitalismus/Institutionalismus infolge der langjährigen Unterbringung mit Fremdversorgung und Betreuung. Im Falle der Verweigerung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und eines Absetzens der ihm verordneten Medikamente bestehe bei dem Untergebrachten die Gefahr, dass er in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB gerate und dann auch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen könnte, wobei Übergriffe auf Knaben zu befürchten seien. Eine Krisenintervention sei derzeit nicht erforderlich. Randnummer 11 Auf Grundlage dieses Gutachtens beschloss die Strafvollstreckungskammer am
  2. Oktober 2017, rechtskräftig seit dem
  3. Dezember 2017, die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht unter Aufrechterhaltung der erteilten Weisungen. Randnummer 12 Im Dezember 2017 regten sowohl der zuständige Bewährungshelfer als auch die ambulant behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Krisenintervention an, da der Untergebrachte massiv, auch verbal aggressiv sowie körperlich bedrohlich und übergriffig geworden sei, die Teilnahme an internen Beschäftigungstherapien und Aktivitäten der Einrichtung vollständig verweigert und die Sinnhaftigkeit der Einnahme seiner triebdämpfenden Medikation erneut in Abrede gestellt habe. Die Forensische Ambulanz in R teilte mit, dass der Untergebrachte die notwendige Trauerarbeit, sich mit der medikamentösen Unterdrückung seiner Sexualität abzufinden, noch nicht geleistet habe. Dies erfülle ihn vielmehr mit Kränkung, Wut und Verzweiflung, zu deren Regulierung ihm keine Bewältigungsstrategien zur Verfügung stünden; die angebotenen Hilfen lehne er ab. In der Vergangenheit habe er immer wieder geäußert, die einzige für ihn wirksame Coping-Strategie sei das Ausüben von Sexualität. Seine bisherige Wohneinrichtung kündigte ihm aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten und der nicht im erforderlichen Umfang zu leistenden Betreuung fristgerecht den Wohnplatz zu Ende Januar
  4. Das Landgericht erließ am
  5. Dezember 2017 einen Sicherungsunterbringungsbefehl, der durch Überführung des Untergebrachten in das Bezirkskrankenhaus R vollstreckt und ihm am Folgetag eröffnet wurde. Randnummer 13 Die Kammer beauftragte ferner am
  6. Dezember 2017 den Sachverständigen N mit einer erneuten Begutachtung des Untergebrachten im Hinblick auf die

§ 67hAbs. 1 St

GB. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 18. Januar 2018 zu der Einschätzung, dass der Untergebrachte weiterhin eine fürsorgerische Betreuung benötige, die „möglicherweise“ intensiver sein müsse, als dies in der bisherigen Einrichtung möglich gewesen sei, und in der gewisse Restriktionen und Beaufsichtigungen durchgeführt werden könnten. Sofern eine Einrichtung mit entsprechender Unterbringung und Betreuung gefunden werde, sei eine Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug nicht erforderlich. Außerhalb einer derartigen Einrichtung aber bestehe das Risiko einer weitergehenden sozialen Desintegration, eines Nachlassens der Compliance und damit auch einer Erhöhung des spezifischen Rückfallrisikos. Es müsse daher zunächst eine weiterbetreuende Einrichtung gefunden werden, die den Probanden aufnehme und seinem Förderungs- und Betreuungsbedarf gerecht werde und in der der im Vorgutachten empfohlene Neuanfang auch mit einer gemeinsamen Perspektive begonnen werden könne. Randnummer 14 Gestützt auf dieses Gutachten ordnete die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67h Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 27. Februar 2018 die Wiederinvollzugsetzung der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an, sowie deren sofortige Vollziehung an und hob den Sicherungsunterbringungsbefehl auf. Am 19. März 2018 verlängerte sie Dauer dieser Krisenintervention um drei weitere Monate. Randnummer 15 Nachdem aus Sicht der behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses R keine wesentliche Besserung des Zustands und des Verhaltens des Beschwerdeführers eingetreten und eine weiterbetreuende Einrichtung nicht gefunden worden war, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2018 die gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung widerrufen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begründung Bezug auf den Beschluss. Am selben Tag hat die Strafvollstreckungskammer zudem einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen. Randnummer 16 Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Untergebrachte (allein) gegen den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung. Er macht geltend, eine erneute Invollzugsetzung der Maßregel sei unverhältnismäßig. Insbesondere hätten sich die Ärzte des Bezirkskrankenhauses nicht in ausreichendem Maße um seine Aufnahme in einer Einrichtung bemüht, welche seine Betreuung adäquat gewährleiste. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Beschwerdebegründungen vom 10. Juli 2018 und 1. August 2018. II. Randnummer 17 Die statthafte (§ 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO) sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch (vorläufigen) Erfolg: Randnummer 18 Der angefochtene Beschluss lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, gegen welche Weisung(

  1. en)der Beschwerdeführer durch welches Verhalten gröblich oder beharrlich verstoßen haben soll. Dass der Untergebrachte eigenmächtig die mit Beschluss vom 11. Juli 2011 angeordnete Behandlung in der Forensischen Ambulanz (…) R abgebrochen hat, lässt sich nicht feststellen. Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Berichten des Bewährungshelfers vom 18. Dezember 2017 oder des Klinikums R vom 12. Dezember 2017 geht hervor, dass der Untergebrachte seine triebdämpfende Medikation tatsächlich über einen relevanten Zeitraum abgesetzt hat. Allein der Umstand, dass der Untergebrachte deren Sinnhaftigkeit - wie auch in der Vergangenheit - bezweifelt sowie sich gegenüber den Behandlern zunehmend unkooperativ und aggressiv zeigt, stellt noch keinen Weisungsverstoß dar. Inwieweit die Provozierung des Verlustes des Heimplatzes im „Haus M“ durch das vom Klinikum R beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers - wie möglicherweise von der Strafvollstreckungskammer angenommen - als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die nach § 68b Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB erteilte Wohnsitzweisung gewertet werden kann, der den Widerruf der Aussetzung rechtfertigt, oder ob - alternativ zu der Begründung der Kammer - die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB vorliegen, kann der Senat schon deshalb nicht prüfen, weil es insoweit an der in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Grundlage fehlt. Randnummer 19 Die unzureichende Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann. Randnummer 20 1. Der Aufklärungsmangel betrifft zunächst die tatsächlichen Voraussetzungen der von der Strafvollstreckungskammer zu treffenden Prognose. Randnummer 21
  2. a)Sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich hat die vom Gericht bei der Prüfung des Widerrufs einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel zu stellende Prognose hohen Anforderungen zu genügen. Randnummer 22 aa)

(1)Nach dem von der Strafkammervollstreckungskammer als rechtliche Grundlage für den Widerruf angegebenen § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit gegen Weisungen nach § 68b StGB gröblich oder beharrlich verstößt und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach der genannten Vorschrift sind ähnlich ausgestaltet wie der Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung ist über Weisungsverstöße hinaus erforderlich, dass die Verstöße zu der kriminellen Neigung und Anfälligkeit eines Verurteilten so in Beziehung stehen, dass weitere Taten zu besorgen sind. Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung setzt danach voraus, dass die Weisungsverstöße dem Gewicht der Maßregel entsprechend symptomatisch für den Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten sind (KG, Beschluss vom
  1. Oktober 2012 - 2 Ws 469/12 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Es geht insbesondere nicht um Ahndungen von Disziplinlosigkeiten in der Lebensführung oder Unbotmäßigkeit beispielsweise gegenüber dem Bewährungshelfer (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  2. Juni 2018 - 2 Ws 156/18, - juris Rdnr. 9; Fischer, StGB,
  3. Aufl., § 56f Rdnr. 11a; jeweils m.w.N.). Das Widerrufsgericht hat eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Der Verstoß als solcher muss Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte gerade aufgrund des Weisungsverstoßes erneut Straftaten begehen wird, die dem Gewicht der Maßregel entsprechen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG, a.a.O; Fischer, a.a.O, § 67g Rdnr. 6; jeweils m.w.N.). Es ist somit unter Abwägung des Verstoßes der verurteilten Person und ihres gesamten Verhaltens in der Zeit der Führungsaufsicht sowie der zur Verfügung stehenden Mittel, auf sie einzuwirken, eine erneute Prognose zu stellen. Diese hat sich am Maßregelzweck auszurichten. Es muss, soll der Widerruf erfolgen, Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass die verurteilte Person ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Der Begriff der Gefahr entspricht dem Begriff der Gefährlichkeit in § 63 StGB. Es muss also eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom
  4. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.) für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegen (zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  5. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10 m.w.N.). Randnummer 23
(2)Entsprechendes gilt für den Widerruf nach dem als Rechtsgrundlage ebenfalls in Betracht kommenden § 67g Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Da der Widerruf nach dieser Vorschrift an kein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom
  1. September 2007 - 1 Ws 150/07 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom
  2. Oktober 2009 - 2 Ws 448/09 -). Er kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (KG, Beschluss vom
  3. Oktober 2009, a.a.O.). Randnummer 24
(3)Ist zuvor die Maßregel langjährig vollstreckt worden, gilt es darüber hinaus zu beachten, dass für einen Widerruf kein Raum ist, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB vorliegen. Denn gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Sind bereits zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, ergibt sich aus § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, dass eine Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der Fortbestand der Unterbringung - und dementsprechend ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf - ist deshalb von einer negativen Prognose abhängig. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer entsprechenden Taterwartung nicht aus. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt. Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend zu konkretisieren, insbesondere welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O. [zum Widerruf gemäß § 67g Abs. 1 StGB nach mehr als sechs Jahren dauernder Unterbringung] m.w.N.). Randnummer 25
  1. bb)In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 12; KG Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 Ws 599/08 - und 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 -; allgemein zum Umfang der Sachaufklärung bei Untergebrachten: Coen in: BeckOK StPO, 30. Edition, Stand: 01.06.2018, § 463 Rdnr. 7; jeweils m.w.N.). Es bedarf insbesondere nach Maßgabe der §§ 463 Abs. 4, 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen. Randnummer 26
  2. b)Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Randnummer 27
  3. aa)Gemessen an den dargestellten Grundsätzen erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung lediglich auf Grundlage der Mitteilungen der behandelnden Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie des - im Hinblick auf die vorangegangene Krisenintervention erstatteten - schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen N vom 18. Januar 2018 getroffen hat. Denn das Gutachten, welches die Strafvollstreckungskammer in Auszügen wörtlich wiedergibt, ist zur Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen nicht geeignet, weil es - entsprechend dem seitens der Strafvollstreckungskammer erteilten Auftrag - von einem anderen Maßstab ausgeht. Das Gutachten orientiert sich ausdrücklich an den Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, welche auch die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss aufgegriffen hat. Den Anforderungen des vorliegend einschlägigen § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB genügt dies nicht. Aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. Oktober 1996 bis zum 29. Juni 2011 war eine Zeit von 14 Jahren und acht Monaten zugrunde zu legen. Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O., juris Rdnr. 7 [zur Sechs-Jahres-Frist]). In dem Gutachten kommt auch deutlich zum Ausdruck, dass es sich gerade nicht um eine Stellungnahme bezüglich eines möglichen Widerrufs handelt. Der Sachverständige führt am Schluss aus, dass es einer „gründlicheren Analyse“ bedürfe, „ob die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 StGB“ (aus medizinischer Sicht) vorlägen, als ihm dies „in dem zeitlich befristet abzugebenden Gutachten möglich sei“. Trotz dieser einschränkenden Maßgabe hat die Strafvollstreckungskammer davon abgesehen, das erforderliche weitere Gutachten zu den

§ 67dAbs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 St

GB einzuholen. Randnummer 28 Die unzureichende Sachverhaltsaufklärung lässt sich gegenwärtig nicht ausgleichen. In seinem vor der Entscheidung über die Fortdauer der Führungsaufsicht erstatteten Gutachten vom

  1. Juni 2017 führt der Sachverständige N zur Risikoprognose des Untergebrachten zwar aus, dass bei diesem „im Fall der Verweigerung einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung und im Falle des Absetzens der ihm verordneten Medikamente die Gefahr besteht, dass er in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB geraten wird und dann auch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen könnte, wobei erneut Übergriffe auf Knaben zu befürchten“ seien. Dies genügt den Anforderungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB aber ebenfalls nicht. Randnummer 29 bb) Unabhängig von der insoweit fehlenden Aufklärung hat die Kammer die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB auch gar nicht geprüft. Randnummer 30
  2. Auch im Hinblick auf die Prüfung, ob Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) geeignet wären, die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Maß herabzusetzen - mit der Folge, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz fortbestehender Gefährlichkeit unverhältnismäßig wäre (dazu OLG Hamm, Beschluss vom
  3. November 2017 - 3 Ws 288/17 -, juris Rdnrn. 50 ff.; Senat, Beschluss vom
  4. Februar 2018 - 5 Ws 21/18 -; jeweils m.w.N.), jedenfalls aber von einem Widerruf abgesehen werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  5. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom
  6. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 38 ) - genügt die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen bislang nicht. Randnummer 31 Die Strafvollstreckungskammer hat die schriftlichen Angaben der behandelnden Ärzte, wonach sich keine für die Betreuung des Untergebrachten geeignete Einrichtung habe finden lassen, ungeprüft und wörtlich in ihrer Entscheidung übernommen. Ob die darin beschriebenen Anfragen sich überhaupt auf geeignete Einrichtungen bezogen und sich die Bemühungen im Hinblick auf den mit einem Widerruf einhergehenden schweren Eingriff in das Freiheitsrecht des Untergebrachten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ausreichend intensiv und zielgerichtet gestalteten, hat sie weder kritisch geprüft, noch ist sie in eigene Ermittlungen eingetreten. Dazu hätte jedoch in mehrfacher Hinsicht Anlass bestanden. Schon dass die Ärzte des Bezirksklinikums R in ihrer Stellungnahme vom
  7. Mai 2018 „sich gezwungen“ sahen, „aufgrund eines denkbar ungünstigen Verlaufs ohne Aussicht auf Resozialisierung in einer geeigneten weiterführenden Einrichtung nun den Widerruf der Bewährung zu beantragen“, obwohl es noch eine Woche zuvor in einer anderen Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer gerichteten E-Mail hieß, man habe „ein paar gute Optionen“ eröffnet bekommen, hätte Anlass zu kritischen Nachfragen gegeben. Darüber hinaus lag den Ärzten des Bezirkskrankenhauses R offensichtlich eine - zunächst nicht zu den Akten gelangte und erst im Beschwerdeverfahren von der Verteidigerin nachgereichte - Liste mit immerhin sechs Einrichtungen vor, die nach der Einschätzung des Sachverständigen N für die Betreuung des Beschwerdeführers geeignet wären. Ob zu diesen Einrichtungen überhaupt Kontakt aufgenommen wurde, bleibt offen. Im Schreiben vom
  8. Mai 2018 heißt es lediglich, den Ärzten sei „das A. in N sowie das S in L“ wegen „deutlich zu wenig Struktur und Unterstützung für einen derart ressourcenschwachen Patienten insofern ungeeignet [erschienen], als dass hier von einer Verschlechterung der Legalprognose auszugehen wäre“. Auf welchen konkreten Tatsachen diese Einschätzung beruht, wird nicht erläutert. Ebenso ergibt sich aus dem Schreiben nicht, ob die Ärzte des Bezirkskrankenhauses R - wie es der hohe Stellenwert des Freiheitsgrundrechts geboten hätte - überhaupt überregionale Einrichtungen kontaktiert oder ob sie ihre Suche von vornherein auf Heime in Nord-(…) beschränkt hatten. Spätestens als die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom
  9. Juni 2018 auf die besagte Liste hingewiesen und darüber hinaus eine mögliche Ansprechpartnerin zum Finden geeigneter Einrichtungen bei der B-Gesellschaft genannt hat, hätte die Strafvollstreckungskammer in entsprechende Ermittlungen eintreten müssen. Randnummer 32
  10. Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die erneute Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens, die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der zuständigen Therapeuten der Maßregeleinrichtung sowie nach Möglichkeit einen aktuellen persönlichen Eindruck vom Untergebrachten selbst erforderlich machen, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom
  11. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 15, und
  12. April 2018, a.a.O., Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom
  13. Juli 2018 - 5 Ws 122/18 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO
  14. Aufl., § 309 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.). Randnummer 33 Gegen eine erneute Beauftragung des Sachverständigen N bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu entnehmen, dass zwei aufeinanderfolgende Gutachten in der Regel nicht von demselben Sachverständigen erstellt werden dürfen. Hiervon kann aber ausnahmsweise abgewichen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn gerade die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten externen Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere weil der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer möglichen Entlassungsperspektive und den notwendigen weiteren Schritten dorthin gemacht hat, die nun im neuen Gutachten im Hinblick auf ihre Umsetzung und die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden sollen (Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/7244 S. 38f., Meyer-Goßner/Schmitt, a a.O., § 463 Rdnr. 10c). So liegt es hier. In seinen Gutachten vom
  15. Juni 2017 und vom
  16. Januar 2018 hat sich der Sachverständige N ausführlich mit der Entwicklung des Probanden und den sich daraus ergebenden Perspektiven auseinandergesetzt. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse werden bei der Beurteilung, ob in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen eines Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel oder einer Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen, voraussichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein. Da der Sachverständige sich zu diesen Fragen noch gar nicht abschließend geäußert hat, ist die Gefahr eines repetitiven, sich selbst bestätigenden Gutachtens, welcher der Gesetzgeber mit der Vorschrift entgegenwirken wollte (Coen in BeckOK, a.a.O., § 463 Rdnr. 9), deutlich eingedämmt. Somit wäre es ausnahmsweise rechtlich zulässig - und angesichts seiner offensichtlichen Akzeptanz durch die Verfahrensbeteiligten auch sachgerecht -, den Sachverständigen N erneut mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen. Randnummer 34 Parallel zur Erstellung des neuen Gutachtens wird zudem intensiv nach für den Beschwerdeführer geeigneten Einrichtungen zu suchen sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Randnummer 35 Die Kammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung (§ 464 Abs. 1 StPO) maßgebend ist (KG, Beschluss vom
  17. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - juris Rdnr. 23 , Senat, Beschluss vom
  18. Juli 2018, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001513019

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