Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung Leitsatz
(2)Nach der von anderen Stimmen in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung darf die Summe aller Invollzugsetzungen in Bezug auf dieselbe Maßregelanordnung insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (MüKo-StGB/ Groß / Veh , 4. Auflage, § 67h Rn. 15; NK-StGB/ Pollähne , 5. Auflage, § 67h Rn. 31; SK-StGB/ Sinn , 9. Auflage, § 67h Rn. 7; Fischer, StGB 68. Auflage, § 67h Rn. 7; Ziegler in: BeckOK StGB, 50. Edition 01.05.2021, § 67h Rn. 7). Soweit hierfür teilweise auch insoweit der Wortlaut der Vorschrift herangezogen, dies aber nur vereinzelt begründet und dazu ausgeführt wird, die Semantik des Abs. 1 Satz 2, der - wie durch die Verwendung des Wortes „insgesamt“ in Halbsatz 2 deutlich werde - beide Alternativen des Halbsatzes 1 (Neuanordnung und Verlängerung) erfasse, spreche eindeutig für die Summentheorie und verbiete eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ( Ziegler in: BeckOK StGB, a.a.O.; sich ohne nähere Begründung auf den Wortlaut berufend hingegen: MüKo-StGB/ Groß / Veh , a.a.O., der aber für die hier vertretende Auffassung gute Gründe sieht; ähnlich: NK-StGB/ Pollähne , a.a.O., der meint, die Gegenansicht finde „im Gesetz keine Stütze“ und sei „nicht willkürfrei zu praktizieren“, „auch wenn die durchgängige Verwendung des Singulars in Abs. 1 und 2“ irritiere), vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn zuzugeben ist, dass das Wort „insgesamt“ nur für die Verlängerung einer bereits laufenden Krisenintervention Sinn ergibt, da die Neuanordnung nach Abs. 1 Satz 1 zunächst wieder auf höchstens drei Monate beschränkt ist, spricht Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 von der „Dauer der (einzelnen) Maßnahme“ (siehe dazu oben). Randnummer 18 Auch der Wortlaut der im Gesetzgebungsverfahren vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung herangezogenen Begründung für die Änderung des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 23), wonach „die Gesamtdauer der Maßnahmen [Mehrzahl] sechs Monate nicht überschreiten“ dürfe, verfängt unabhängig davon, dass geäußerte Meinungen, die im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden haben, unbeachtlich sind (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 60 = BVerfGE 54, 277, 298; Schönke/Schröder/ Kinzig , a.a.O.), schon deshalb nicht (so aber Ziegler in: BeckOK StGB, a.a.O.), da es sich hierbei offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat. In dem Beschlusstext des Rechtsausschusses selbst ist der Wortlaut der von diesem vorgeschlagenen Höchstfristregelung des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB so formuliert, wie er auch Gesetz geworden ist (siehe Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 7). Randnummer 19
- bb)Auch die materiellen Voraussetzungen des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Aus der (gesetzlich misslungenen) Formulierung „wieder in Vollzug setzen“ und „aus der Unterbringung entlassenen Person“ folgt nicht, dass Fälle, in denen - wie hier - die Vollstreckung der Maßregel bereits mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 67b StGB), vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind (MüKo-StGB/ Groß / Veh , 4. Auflage, § 67h Rn. 3). Tatbestandlich setzt die (Neu-)Anordnung oder Verlängerung einer Krisenintervention voraus, dass eine akute Verschlechterung des Zustands des aus der Unterbringung Entlassenen oder ein Rückfall in sein Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen - anderenfalls wahrscheinlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 Ws 72/20 -) - Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden (§ 67h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Widerrufsgrundes (siehe oben zu II., 2. a)) Bezug genommen. Basierend auf dem mündlichen Gutachten des vor dem angefochtenen Widerruf der Unterbringungsaussetzung beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. K im Anhörungstermin vom 9. Juli 2021 sowie nach umfassender Würdigung des Verlaufs der Führungsaufsicht und der bereits im Jahr 2020 vollzogenen Krisenintervention ist davon auszugehen, dass zur Verhinderung weiterer erheblicher Taten des Beschwerdeführers - wie sie insbesondere auch dem gegen ihn ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2016 - 523 KLs 25/15 - zugrunde liegen - vorläufig seine weitere stationäre Behandlung im Maßregelvollzug erforderlich ist. Ohne eine Krisenintervention zwecks Wiederherstellung seiner Medikationsbereitschaft wäre angesichts dessen der Widerruf der Bewährung nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB die unweigerliche Folge. Es liegen - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend hinweist - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene innerhalb der befristeten Invollzugsetzung der Maßregel nicht - wie auch im Vorjahr - erneut so therapiert werden könnte, dass eine längerfristige Unterbringung durch die Vollstreckung der Maßregel des § 63 StGB vermieden werden kann, weshalb die Krisenintervention vorliegend auch das hierfür geeignete Mittel darstellt. Angesichts des erfolgreichen Abschlusses der vorangegangenen Krisenintervention und der danach eingetretenen zeitlichen Zäsur bestehen auch keine Bedenken gegen die erneute Anordnung trotz Ablaufs der Höchstfrist von sechs Monaten. Randnummer 20
- c)Der Senat ist hinsichtlich der Anordnung der befristeten Invollzugsetzung vorliegend selbst zur Entscheidung berufen. Das Beschwerdegericht erlässt - auch in Ermessensfragen (Meyer/Goßner/ Schmitt , StPO, 64. Auflage, § 309 Rn. 4) - gemäß § 309 Abs. 2 StPO die „in der Sache“ erforderliche Entscheidung, deren Inhalt sich nach dem Spruch der angefochtenen Entscheidung bestimmt. Erfasst sind hiervon auch notwendige Anschlussentscheidungen, soweit sie denselben Verfahrensgegenstand betreffen (vgl. Senat - Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 5 Ws 189/20 -, m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall, da der angefochtene Beschluss die Frage des Bewährungswiderrufs betrifft, der durch das mildere Mittel der Krisenintervention, das an seiner statt anzuordnen ist, abgewendet werden kann. Randnummer 21 Der Senat hat die Dauer der Invollzugsetzung auf die auch für den Fall ihrer erneuten Anordnung zunächst gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 StGB höchstens möglichen drei Monate festgesetzt. Dabei wurde, den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in der Anhörung vom 9. Juli 2021 folgend, berücksichtigt, dass der Betroffene im vergangenen Jahr zwar gut von der befristeten Vollzugsmaßnahme profitieren konnte, die Gewinnung seiner erneuten nicht nur formalen Behandlungsbereitschaft - wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 4. August 2020 ergibt - aber bereits zum damaligen Zeitpunkt eines längeren Interventionsprozesses bedurfte. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Betroffene nunmehr bereits seit mehreren Monaten die antipsychotische Medikation verweigert, was nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen mit einer zunehmenden Verstärkung des akut psychotischen Zustandes einhergeht, ist daher damit zu rechnen, dass die erneute Etablierung seiner Behandlungsmotivation voraussichtlich auch dieses Mal längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Senat geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass sich der Zustand des Betroffenen durch seinen Aufenthalt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs wieder verbessern wird und erneut eine geeignete Wohneinrichtung, in die er anschließend entlassen werden könnte, gefunden werden kann. Sollte hierfür eine Verlängerung der Anordnung erforderlich werden, wäre diese bis zum abermaligen Erreichen der Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB möglich. Sollte sich hingegen vorher ergeben, dass der Zustand des Betroffenen den weiteren Vollzug nicht mehr erfordert, so ist die Maßnahme durch die zuständige Strafvollstreckungskammer gemäß § 67h Abs. 2 StGB auch vor Ablauf der gesetzten Frist aufzuheben. Randnummer 22 3. Der nicht angefochtene Sicherungsunterbringungsbefehl vom 9. Juli 2021 ist gegenstandslos. Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde (siehe dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 Ws 258/13 -, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 2 Ws 443/08 -, juris Rn. 15 mit Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 2/2009 Anm. 2; Gercke/Julius/Temming/Zöller/ Pollähne , StPO 6. Auflage, § 453c Rn. 1). Die durch die Anordnung des Senats rechtskräftige und damit sofort vollziehbare Invollzugsetzung ist - wie durch § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausdruck kommt - Vollzug der Maßregel, weshalb das zu Grunde liegende Urteil, mit dem die Unterbringung angeordnet worden ist, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt. Die Invollzugsetzung beseitigt für den Zeitraum der Befristung die Wirkung der Entscheidung über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung und schafft dadurch die Voraussetzung, die rechtskräftig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (erneut) zu vollstrecken. Sie hat damit die gleiche Wirkung wie ein Widerrufsbeschluss, der ebenfalls nicht selbst vollstreckt wird, aber dennoch die Voraussetzung für die Vollstreckung des zu Grunde liegenden Strafausspruchs bzw. der Maßregelanordnung bildet (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 17; zur Gegenstandslosigkeit der Sicherungsunterbringung nach rechtskräftigem Widerruf siehe nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 168-169/20 -, m.w.N.). Randnummer 23 Die Zeit der aufgrund des Sicherungsunterbringungsbefehls seit der Festnahme des Betroffenen am 10. Juli 2021 vollzogenen Unterbringung ist auf die Frist der Krisenintervention anzurechnen. Wie § 453c Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt, wird die auf Grund eines Sicherungshaftbefehls erlittene Haft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. Da nach § 463 Abs. 1 StPO die Vorschriften über die Strafvollstreckung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt für die Sicherungsunterbringung - anders als für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO - eine nicht durch anderweitige Regelung ausgeschlossene Anrechnung auf die Maßregel (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 13; Löwe-Rosenberg/ Graalmann-Scheerer , StPO 26. Auflage, § 453c Rn. 13; MüKo-StPO/ Nestler , 1. Auflage, § 453c Rn. 18). Zwar ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, anders als die Maßregel nach § 64 StGB, grundsätzlich unbefristet. Jedoch gewinnt die Frage für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB zu beachtenden Fristen Bedeutung, was dafür spricht, die Zeit der Sicherungsunterbringung auch auf die Dauer der Maßregel nach § 63 StGB anzurechnen. Die Krisenintervention ist Teil des Maßregelvollzugs und tritt als milderes Mittel an die Stelle des zunächst ins Auge gefassten und über § 453c Abs. 1 StPO ursprünglich abzusichernden Widerrufs, weshalb es geboten ist, die Zeit der Sicherungsunterbringung dann auf die Zeit der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB anzurechnen, wenn diese in demselben das Widerrufsverfahren betreffenden Verfahrensabschnitt angeordnet worden sind (so im Ergebnis auch OLG Braunschweig, a.a.O.). Da in der Sicherungsunterbringung nicht nur eine bloße Verwahrung des Betroffenen zum Schutz der Allgemeinheit erfolgt, sondern wie bei dem Vollzug der eigentlichen Maßregel auch eine an dem psychiatrischen Krankheitsbild oder der Sucht ausgerichtete Behandlung stattfinden muss, besteht nicht die Gefahr, dass die Krisenintervention durch die Anrechnung eine Verkürzung erfährt, die ihrem Zweck der Vermeidung des Widerrufs zuwiderläuft. Eine dem § 171 StVollzG vergleichbare einheitliche Regelung, wonach sich der Vollzug der Sicherungshaft weitgehend nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Strafvollzug richtet, fehlt zwar für den Vollzug der Sicherungsunterbringung. Einige der für die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs zuständigen Bundesländer haben das Selbstverständnis einer auch im Rahmen der vorläufigen Unterbringung sicherzustellenden Behandlung der Betroffenen jedoch bereits in ihre jeweiligen landesrechtlichen Gesetze über die Unterbringung psychisch kranker Menschen aufgenommen (siehe § 32 Abs. 2 PsychKHG Baden-Württemberg; Art. 41 Nr. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BayMRVG; § 36 Abs. 3 Satz 5 BbgPsychKG; § 38 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 21 SächsPsychKG; § 1 Abs. 2 MVollzG Schleswig-Holstein; § 1 Nr. 3 ThürMRVG). Durch die Anrechnung wird zudem einem gelegentlich zu beobachtenden Versuch entgegengewirkt, einen Sicherungsunterbringungsbefehl als Möglichkeit der Verlängerung der Krisenintervention über die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB hinaus zu verstehen (siehe hierzu OLG Braunschweig, a.a.O.; BeckOK StPO/ Coen , 39. Edition, 1. Januar 2021, § 453c Rn. 10). 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