StDV - Auswirkungen eines Bedingungseintritts Orientierungssatz
Kreditgeschäfts nach § 1 KredWG ist es unerheblich, ob die Geldvergabe mit Fremdmitteln refinanziert wird oder mit eigenen Mitteln unterlegt ist; dies gilt grundsätzlich auch für Zwecke
StDV. Eine eventuell mögliche Einschränkung
sog. Bankenprivilegs aufgrund
Normzwecks wegen einer ganz geringfügigen Fremdkapitalquote kommt jedenfalls nicht zum Tragen, wenn sich der Anteil
Fremdkapitals an der Bilanzsumme auf rund 40% beläuft (im Streitfall war dies gegeben). (Rn.84) 3. Eine Gelddarlehensforderung gehört nicht zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i. S.
StDV, wenn es an der unbedingten Rückzahlbarkeit i. S.
WG fehlt. (Rn.86) 4. Gesellschafterdarlehen können zu den (günstigen) Aktivposten aus Bankgeschäften im Rahmen
StDV gehören. Eine dortige Nichtberücksichtigung - infolge einer fehlenden Unbedingtheit
Zahlungsanspruchs - ergibt sich nicht grundsätzlich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (Rn.87) oder aus einem sog. Konzernrückhalt (Rn.92) . 5. Allgemein fehlt es an der Unbedingtheit eines Rückzahlungsanspruchs, sodass eine Darlehensforderung nicht den (günstigen) Aktivposten aus Bankgeschäften i. S.
StDV zugeordnet werden kann, wenn die Rückzahlungspflicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt bzw. der Gläubiger befürchten muss, mit seiner Forderung wegen der Bedingung im Falle der Insolvenz
Unternehmens auszufallen (hier: schädliche Bedingung angenommen, in einem Fall, dass der Darlehensnehmer Zins- oder Tilgungsleistungen lediglich erbringen musste, wenn er zuvor die Forderungen eines anderen Gläubigers vollständig und endgültig befriedigt hat). Eine vorherige Kündigung durch den Darlehensgeber stellt dabei keine die Unbedingtheit
Rückzahlungsanspruchs ausschließende Bedingung dar. (Rn.103) 6. Bei Bedingungseintritt ist keine im Zeitablauf einheitliche Betrachtung eines Darlehens im Rahmen von § 19 Abs. 2 GewStDV geboten: Der Eintritt der Bedingung wirkt sich nicht auf die Zeit vor dem Bedingungseintritt aus; die (hier: schädliche) Bedingung bestimmt die Zuordnung
Darlehens aber auch nicht mehr nach dem Bedingungseintritt. (Rn.107) 7. Es konnte vorliegend offenbleiben, ob es bei der Berechnung, ob das schädliche Anlagevermögen i.S.
StDV das Eigenkapital übersteigt, allein auf die Schlussbilanzwerte oder auch auf die Entwicklung der Werte im Laufe
Wirtschaftsjahres ankommt (vgl. Literatur). (Rn.81)
Gewerbesteuermessbetrags wird gemäß § 100 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand
Rechtsstreits ist die Frage, ob bei der Gewerbesteuer der Klägerin für die Streitjahre 2009 und 2010 die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) Gewerbesteuergesetz -GewStG- im Hinblick auf das sog. „Bankenprivileg“ nach § 19 Abs. 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung -GewStDV- unterbleibt. Konkret streitig ist, ob ein von der Klägerin an ein verbundenes Unternehmen ausgereichtes Darlehen den Aktivposten aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV zuzurechnen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft (mit Beschluss vom 02.07.2009 (Bl. 205 Band I der Vertragsakte -V-A I-) formwechselnd von einer Aktiengesellschaft -AG- in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH- umgewandelt), die zur B…-Unternehmensgruppe gehört. Ihr im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand ist: „ ... “ (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 124 der Betriebsprüfungsakte grau -Bp-A grau-). Nach dem Verkauf eines großen Teils ihres Wertpapiervermögens im Jahr 2005 bestand ihre tatsächliche Tätigkeit in den Streitjahren zu einem erheblichen Teil darin, anderen Unternehmen der B…-Unternehmensgruppe verzinsliche Gelddarlehen zu gewähren. Die Tätigkeit war auf Dauer angelegt, die Darlehen wurden zu marktüblichen Zinsätzen vergeben, und die Klägerin beabsichtigte, aus dem Darlehensgeschäft Gewinne zu erzielen (und hat in den Streitjahren auch tatsächlich Gewinne erzielt). Die Klägerin finanzierte sich aus Eigenkapital, durch Aufnahme von Darlehen bei anderen Unternehmen der B…-Unternehmensgruppe und durch Bankdarlehen. Neben der Ausreichung von Darlehen an Gruppenunternehmen und der Aufnahme von Darlehen bei Banken und Gruppenunternehmen untervermietete die Klägerin Geschäftsräume an andere Gruppenunternehmen und handelte mit Wertpapieren. Außerdem berechnete sie anderen Gruppenunternehmen Verwaltungskosten weiter. Mit Produktion von oder Handel mit Waren beschäftigte sich die Klägerin im Streitzeitraum nicht. Randnummer 3 Das streitgegenständliche Darlehen gewährte die Klägerin mit Darlehensvertrag vom 23.08.2005 (Bl. 90ff. der Gerichtsakte -G-A-) der C… GmbH (bis 17.01.2011 firmierend unter D… GmbH, vgl. Handelsregisterauszug Bl. 36/27 Band I der Vertragsakte -V-A I-) -C… GmbH-, an der die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu 49,3% beteiligt war (vgl. Angabe der Klägerin auf S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 G-A; Anhang zu den Jahresabschlüssen der Klägerin 2009, Bl. 171 der Bilanzakte -Bil-A- und 2010, Bl. 144 Bil-A; im Zeitraum von 2011 bis 2014 hat sich der Anteil sukzessive auf 100% erhöht, vgl. Übersicht der Klägerin im Schreiben an den Beklagten vom 05.06.2015, Bl. 1 der Umsatzsteuerakte -USt-A-). Die Darlehenssumme belief sich zunächst auf bis zu 531.369.000,00 € und war in Tranchen auszuzahlen. Die Darlehenssumme wurde in der Folgezeit bis 01.08.2007 in mehreren Schritten auf bis zu 1,35 Mrd. € erhöht (vgl. Nachträge Bl. 92ff. G-A). Das von der Klägerin gewährte Darlehen war variabel zu verzinsen; der Zinssatz entsprach der für die jeweilige Zinsperiode festgestellten Euro Interbank Offered Rate -EURIBOR- zzgl. 190 Basispunkte. Die C… GmbH gab ein öffentliches Übernahmeangebot für die E… AG ab und nahm zur Finanzierung neben dem Darlehen der Klägerin ein syndiziertes Bankdarlehen unter Führung der F… Bank plc (Kreditfazilität) auf. Die finanzierenden Banken forderten, dass die Ansprüche der Klägerin gegen die C… GmbH aus dem Darlehensvertrag nachrangig gegenüber den Ansprüchen der finanzierenden Banken behandelt würden. Entsprechend wurde in dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der C… GmbH vom 23.08.2005 Folgendes vereinbart: Randnummer 4 „ … Randnummer 5 3. Zinsen Randnummer 6 … Randnummer 7 3.2 … Jede weitere Zinsperiode beginnt am letzten Tag der vorherigen Zinsperiode und hat, vorbehaltlich Ziffer 3.3, eine Dauer von 12 Monaten. Randnummer 8 … Randnummer 9 4. Zinszahlungen, Verzugszinsen Randnummer 10 4.1 Zinsen sind vom Darlehensnehmer jeweils am letzten Tag einer Zinsperiode für diese Zinsperiode an den Darlehensgeber zu zahlen. Solange der Nachrang gemäß Ziffer 6 dieses Darlehensvertrages besteht, hat der Darlehensnehmer das Recht, innerhalb einer Frist von fünf
Darlehensnehmers zurück. Randnummer 17 6.2 Der Rangrücktritt hat zur Folge, dass die Forderungen unter diesem Darlehensvertrag (a) erst nach Befriedigung sämtlicher nicht-nachrangiger Gläubiger
Darlehensnehmers, (b) im gleichen Rang wie die Ansprüche anderer nachrangiger Gläubiger
Darlehensnehmers und (c) vor den Ansprüchen der Gesellschafter
Darlehensnehmers auf Rückgewähr ihrer Einlage zu tilgen sind. Randnummer 18 6.3 Bis zu(
Rubrums, Bl. 100 G-A, und Anhang 6, Bl. 122f. G-A). Eine spezifisch auf die C… GmbH bezogene Regelung findet sich allerdings in Ziff. 5.(a)(i) (Bl. 105 G-A) i. V. m. Anhang 15 (Bl. 138 G-A), wonach „ Steuern und sonstige Kosten; ohne Zinsen und ohne Tilgung “ bei der C… GmbH zu den konzerninternen Schulden zählten, die weiterhin „ aufgenommen oder zurückgezahlt “ werden durften. Randnummer 29 Unter dem 08.01.2009 sandte die Klägerin der C… GmbH und der F… Bank plc sowie den Konsortialbanken ein englischsprachiges „Bestätigungsschreiben“ (Bl. 140 G-A; eine „freie Übersetzung“ ins Deutsche, deren Urheber nicht ersichtlich ist, findet sich auf Bl. 140 Bp-A grau)), in dem es unter Bezugnahme auf das von der Klägerin an die C… GmbH gewährte Darlehen und auf die Kreditfazilität heißt: Randnummer 30 „ … Randnummer 31 We hereby confirm that the subordination of our claims under the Shareholder Loan as agreed under clause 6 of the Shareholder Loan shall also apply in the case of an insolvency of the Company (Nachrang im Insolvenzverfahren) and, for the sake of good order, hereby subordinate any claims we may have against the Company to any claims mentioned under § 39
Schreibens ist von einem Vertreter der Klägerin unterzeichnet, von einem Vertreter der C… GmbH gegengezeichnet und sieht ein – nicht ausgefülltes – Feld zur Gegenzeichnung durch einen Vertreter der F… Bank plc vor. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Bl. 408R G-A) ist das Schreiben der F… Bank plc aber zugegangen und von dieser auch gegengezeichnet worden. Randnummer 36 Am 25.05.2009 schloss die C… GmbH mit der F… Bank plc und den Konsortialbanken unter Bezugnahme auf die Stillhaltevereinbarung vom 22.12.2008 eine ergänzende Stillhaltevereinbarung (Bl. 433ff. G-A), an der die Klägerin nicht beteiligt war. Randnummer 37 Am 03.06.2009 schlossen die Klägerin und andere Gesellschaften der B…-Unternehmensgruppe, aber ohne die C… GmbH, eine weitere Stillhaltevereinbarung mit ihren wesentlichen Gläubigerbanken (Bl. 310ff. G-A), in der die ursprüngliche Stillhaltevereinbarung vom 23.12.2008 beendet wurde (Ziff. 1.1 i. V. m. 19.1). Es war im Gegenzug für ein Stillhalten der Gläubigerbanken bis spätestens 31.12.2010 u. a. ein Zahlungsverbot für Rückzahlungen von Darlehen an verbundene Unternehmen geregelt (Ziff. 10.
Streitzeitraums von der C… GmbH auch keine sonstigen Zahlungen auf das Darlehen. Randnummer 41 Zum 31.12.2009 valutierte das von der Klägerin der C… GmbH gewährte Darlehen i. H. v. 1.466.471.897,79 € und zum 31.12.2010 i. H. v. 1.523.506.923,60 €. Die übrigen gruppeninternen Darlehensforderungen der Klägerin, die sich gegen insgesamt 11 unterschiedliche Darlehensnehmer richteten, beliefen sich auf 36.525.807,31 € zum 31.12.2009 und 35.130.059,61 € zum 31.12.2010 (zu den von der Klägerin an andere verbundene Unternehmen gewährten Darlehen im Einzelnen vgl. die Tabelle auf S. 5 der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2019, Bl. 59 G-A). Darlehensverbindlichkeiten hatte die Klägerin i. H. v. rund 849 Mio. € in 2009 und 825 Mio. € in
Beklagten zu § 19 Abs. 2 GewStDV (Bl. 157 G-A)). Die vorgenannten für die Berechnungen nach § 19 Abs. 2 GewStDV maßgeblichen Werte unterlagen nur geringen (Bilanzsumme, Forderungen) bzw. keinen (schädliches Anlagevermögen i. S. d. § 19 Abs. 1 GewStDV) unterjährigen Schwankungen (wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mitgeteilten Monatswerte verwiesen, Bl. 206f. G-A). Der Aufwand der Klägerin für Zinsen belief sich auf 39.153.215,00 € in 2009 und 25.961.845,00 € in 2010 und für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, auf 20.400,00 € in 2009 und 5.100,00 € in 2010 (vgl. Bescheide vom 26.06.2017, Bl. 71 und 87 G-A). Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Zinserträge i. H. v. 63,41 Mio. €
Finanzanlagevermögens i. H. v. 3,52 Mil. €
Darlehensvertrages vom 23.08.2005 zu bedienen. Eine Veräußerung weiterer Anteile an der E… AG durch die C… GmbH unterlag aufgrund einer Lock-Up-Vereinbarung vom 13.09.2009 (Bl. 421ff. G-A) Beschränkungen. Randnummer 43 Am 11.10.2010 reichte die Klägerin ihre Gewerbesteuererklärung 2009 ein (Bl. 3ff. der Gewerbesteuerakte -GewSt-A-). Mit Bescheiden vom 06.01.2011, die unter den Vorbehalt der Nachprüfung -VdN- gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- standen, wurde zunächst erklärungsgemäß der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt (Bl. 67 G-A) und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2009 gesondert festgestellt (Bl. 76 G-A). Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde – ebenfalls unter dem VdN - die Zerlegung
Gewerbesteuermessbetrags 2009 vorgenommen (Bl. 73 G-A). Randnummer 44 Das Darlehen der Klägerin wurde von der C… GmbH am 24.01.2011 vollständig zurückgezahlt. Randnummer 45 Am 20.01.2012 reichte die Klägerin ihre Gewerbesteuererklärung 2010 ein (Bl. 30ff. GewSt-A). Mit Bescheid vom 03.05.2012 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag 2010 unter dem VdN erklärungsgemäß fest (Bl. 79 G-A). Am selben Tag ergingen auch - ebenfalls unter dem VdN stehende – Bescheide über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 (Bl. 87 G-A) und über die Zerlegung
Gewerbesteuermessbetrages 2010 (Bl. 84 G-A). Randnummer 46 Ab dem 07.04.2014 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend u. a. die Gewerbesteuer 2009 bis 2010 durchgeführt. Randnummer 47 Am 08.08.2014 ergingen zur Umsetzung von Folgeänderungen zu den Feststellungen einer vorangegangenen Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 (Bl. 69 G-A) und 2010 (Bl. 81 G-A), die Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 (Bl. 77 G-A) und den 31.12.2010 (Bl. 88 G-A) sowie die Zerlegung
Gewerbesteuermessbetrages 2009 (Bl. 74 G-A) und 2010 (Bl. 85 G-A), in denen der VdN beibehalten wurde. Randnummer 48 In Auswertung der Ergebnisse der Betriebsprüfung für die Streitjahre 2009 bis 2010 erließ der Beklagte am 26.06.2017 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide, mit denen er unter Aufhebung
VdN den Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf 849.677,00 € (Bl. 71 G-A: Gewerbeertrag 51.502.082,00 €, darin enthalten Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 9.766.618,00 €, Berücksichtigung eines auf den 31.12.2008 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes i. H. v. 154.792.233,00 €) und den Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf 355.929,00 € (Bl. 87 G-A: Gewerbeertrag 19.454.046,00 €, darin enthalten Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 6.466.098,00 €, Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 i. H. v. 117.377.363,00 €) festsetzte, den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2009 auf 117.377.363,00 € (Bl. 78 G-A) und auf den 31.12.2010 auf 101.123.167,00 € (Bl. 89 G-A) feststellte und entsprechend geänderte Zerlegungen für 2009 (Bl. 75 G-A) und 2010 (Bl. 86 G-A) vornahm. Randnummer 49 Gegen die Bescheide vom 26.06.2017 legte die Klägerin am 29.09.2017 Einsprüche ein (Bl. 39 Bp-A grau) und wandte sich gegen die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG sowie eine (nicht mehr streitige) Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Randnummer 50 Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 15.01.2019 (Bl. 57 G-A; Datumsstempel offenbar fehlerhaft, gemeint war der 15.01.2020, vgl. Vermerk auf dem Entwurf Bl. 110 Bp-A grau mit Nennung
Datums 08.01.2020; Zugang laut Eingangsstempel (Bl. 57 G-A) erst am 20.01.2020) wies der Beklagte die Einsprüche hinsichtlich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG als unbegründet zurück (über die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG wurde nicht entschieden; insoweit hat die Klägerin den Einspruch zwischenzeitlich mit Schreiben vom 18.11.2020 (Bl. 122 Bp-A grau) zurückgenommen). Randnummer 51 Am 18.02.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 52 Nach Anhörung der Beteiligten (Bl. 391f. G-A) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.05.2022 (Bl. 449 G-A) das Verfahren wegen der Anfechtung
Bescheides über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und der Zerlegungsbescheide 2009 und 2010 nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- abgetrennt und nach § 74 FGO ausgesetzt. Randnummer 53 Die Klägerin meint, sie sei ein Kreditinstitut i. S. d. §§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, 1 Abs. 1 Satz 1 KWG, und die Valuta
an die C… GmbH gewährten Darlehens sei den Aktivposten aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV zuzurechnen. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt,
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 26.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust ohne Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz i. H. v. 9.766.618,00 € festgestellt wird;
Unterliegens die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Der Beklagte meint, die Valuta
an die C… GmbH gewährten Darlehens sei den Aktivposten aus anderen Geschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV zuzurechnen. Zwar handele es sich bei der Gewährung von Gelddarlehen grundsätzlich um Bankgeschäfte in Gestalt von Kreditgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz -KWG-. Allerdings stelle die Gewährung eines Darlehens an ein verbundenes Unternehmen dann kein Bankgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG dar, wenn es sich um ein Darlehen mit Übernahme von Finanzierungsverantwortung durch Verlustteilnahme oder qualifizierter Nachrangklausel handele. Bei Vorliegen einer qualifizierten Nachrangklausel fehle es an der unbedingten Rückzahlbarkeit
Darlehens. Eine qualifizierte Nachrangklausel i. d. S. liege vor, wenn die Geltendmachung der Darlehensforderung solange und soweit ausgeschlossen sei, als sie den Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Eine solche qualifizierte Nachrangklausel sei zwar noch nicht im Darlehensvertrag vom 23.08.2005 vereinbart worden, wohl aber im Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009. Dabei handele es sich um eine Änderung
Vertrages vom 23.08.2005. Die Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit hätten sowohl einen Rangrücktritt
Rückzahlungsanspruchs aus der Darlehenshingabe im Fall der Insolvenz, als auch ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf Zins- und Tilgungszahlungen außerhalb
Insolvenzverfahrens begründet. Es habe nicht nur ein zeitlich begrenzter Rangrücktritt bestanden, sondern die Klägerin sei dauerhaft gehindert gewesen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dass die Bindung nach Ziff. 6.4
Darlehensvertrags mit Tilgung der Verbindlichkeiten der C… GmbH gegenüber den Konsortialbanken am 25.09.2009 entfallen sei, ändere nichts daran, dass für den maßgeblichen Zeitraum vor und in der Insolvenz eine dauerhafte Durchsetzungssperre bestanden habe. Denn eine Rangrücktrittsvereinbarung könne immer für die Zukunft aufgehoben werden, weshalb es für eine fehlende Befristung als Voraussetzung für einen qualifizierten Rangrücktritt ausreichen müsse, wenn sie sich auf den Zeitraum vor und nach der Insolvenz beziehe. Zudem sei die C… GmbH offenbar auch nach dem 25.09.2009 noch vom Bestehen eines qualifizierten Rangrücktritts ausgegangen, wie der entsprechende Hinweis in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2009 zeige. Für einen qualifizierten Rangrücktritt reiche es aus, wenn der Gläubiger sinngemäß erkläre, er wolle wegen seiner Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger befriedigt werden; nicht erforderlich sei, dass der Gläubiger mit seiner Gesellschafterdarlehensforderung auch hinter die Einlagenrückgewähransprüche der Mitgesellschafter zurücktrete. Diesen Anforderungen genüge bereits der Darlehensvertrag vom 23.08.2005. Letzterer sei auch dahingehend auszulegen, dass sie eine Geltendmachung der Forderung hindere, wenn dadurch die Insolvenz der C… GmbH herbeigeführt würde. Bei einem Gesellschafterdarlehen ergebe sich im Übrigen auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Hinderungsgrund für die Geltendmachung
Rückzahlungsanspruchs, solange und soweit die Geltendmachung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft herbeiführen würde. Außerdem stehe einem Kreditgeschäft entgegen, dass die Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis, nämlich der vollständigen Zurückführung der Kreditfazilität abgehangen habe. Die Klägerin sei mit der Darlehensvergabe an die C… GmbH überwiegend ihrer Finanzierungsverantwortung als Gesellschafterin nachgekommen, weil eine über die Kreditfazilität hinausgehende Finanzierung am Kapitalmarkt nicht möglich gewesen sei. Zudem habe es der C… GmbH auch an der erforderlichen Liquidität zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin gefehlt. Das Darlehen sei auf Ebene der C… GmbH mangels unbedingter Rückzahlbarkeit nicht als Einlagengeschäft zu qualifizieren, sodass es spiegelbildlich bei der Klägerin auch kein Kreditgeschäft sein könne. Zudem stehe der Anwendung
Bankenprivilegs nach § 19 Abs. 1 GewStDV auch entgegen, dass zur Hingabe eines wesentlichen Teils der Darlehen Eigenmittel (rund 50%) eingesetzt worden seien und die Zinsaufwendungen sich auf nur rund 60% der Zinserträge beliefen. Denn der Regelung liege der Gedanke zugrunde, dass Kreditinstitute wirtschaftlich nur Durchlaufstellen
Geld- und Kreditverkehrs seien und
halb das Aktiv- und Passivgeschäft der Art nach übereinstimme. Eine Ausweitung auf Sachverhalte mit hohem Eigenmitteleinsatz widerspreche Sinn und Zweck
Bankenprivilegs. Insbesondere das C… GmbH-Darlehen sei bankenunüblich durch Eigenkapital aus dem Verkauf von Wertpapieren und nicht mit Fremdmitteln finanziert worden. Die Klägerin sei auch kein im Wesentlichen an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen. Schon ihr im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand umfasse auch Produktion und Vertrieb von sowie den Handel mit Waren. Sie erbringe auch Leistungen in Gestalt der Untervermietung von Geschäftsräumen und Verwaltungsleistungen an andere Gruppenunternehmen und handele mit Wertpapieren. Randnummer 57 Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie meint, ob eine das Vorliegen eines Bankgeschäfts ausschließenden qualifizierte Rangrücktrittsklausel vorliege, bestimme sich nicht allein nach zivilrechtlichen Maßstäben im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung -InsO-, sondern vor Allem nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben. Randnummer 58 Die Regelung in Ziff. 6
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 stelle nur eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung dar, weil sie die Klägerin nicht daran hindere, ihre Forderungen gegen die C… GmbH nach Eintritt der Bedingung nach Ziff. 6.4 (Vollbefriedigung der Konsortialbanken) auch dann geltend zu machen, wenn dadurch die Insolvenzreife der C… GmbH herbeigeführt würde. Das Vorhandensein der Bedingung stehe der Annahme einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung auch
halb entgegen, weil es sich um eine zeitliche Begrenzung der Rangrücktrittsvereinbarung handele. Denn die Rangrücktrittsvereinbarung entfalle mit Eintritt der Bedingung vollständig und unabhängig von einem Eintritt der Insolvenzreife der C… GmbH. Randnummer 59 Daran, dass nur eine einfache und keine qualifizierte Rangrücktrittsklausel vorliege, habe weder die Stillhaltevereinbarung vom 23.12.2008 noch das Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009 etwas geändert. Beide Dokumente seien bloße Stellungnahmen außerhalb der Vertragsurkunde, die weder den Inhalt
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 änderten noch eine andere Auslegung ermöglichten. Der Darlehensvertrag vom 23.08.2005 sei zweifelsfrei als einfache Rangrücktrittsklausel auszulegen, sodass die Stillhaltevereinbarung vom 23.12.2008 und das Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009 keine abweichende Auslegung
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 als qualifizierte Rangrücktrittsklausel ermöglichten. Einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel habe es im Vertrag vom 23.08.2005 zur Vermeidung einer drohenden Überschuldung zur Sicherung der Bankengläubiger aufgrund der im Vorfeld getätigten Risikoanalysen und Kreditprüfungen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht bedurft. Randnummer 60 Die Stillhaltevereinbarung vom 23.12.2008 könne – ungeachtet ihres genauen Inhalts - schon
halb nicht als Änderung
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 angesehen werden, weil die C… GmbH nicht Vertragspartnerin dieser Stillhaltevereinbarung gewesen sei. Das von der Klägerin an die C… GmbH gewährte Darlehen sei – ungeachtet
sen, dass dieses Darlehen in Anlage 15 der Vereinbarung erwähnt wird - auch inhaltlich nicht von dem in der Stillhaltevereinbarung vom 23.12.2008 geregelten Zahlungsverbot umfasst gewesen, weil die C… GmbH nicht in der Liste der Schuldner in Anlage 6
Vertrags genannt werde. Vergleichbares gelte für die Stillhaltevereinbarung vom 03.09.2009. Randnummer 61 Aussagen im Jahresabschluss der C… GmbH seien ohnehin nicht geeignet, den Darlehensvertrag vom 23.08.2005 zu ändern. Randnummer 62 Bei dem Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009 sei schon zweifelhaft, ob es nach seiner Gestaltung überhaupt als bindende Vereinbarung gemeint gewesen sei und wenn ja, ob es das Schriftformerfordernis nach Ziff. 12.2
Darlehensvertrags vom 13.08.2005 wahre. Jedenfalls werde auch dort keine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre geregelt, wie sie für einen qualifizierten Rangrücktritt erforderlich sei. Es sei auch danach nicht ausgeschlossen, die Ansprüche der Klägerin gegen die C… GmbH auch dann durchzusetzen, wenn dies einen Grund für die Eröffnung
Insolvenzverfahrens darstelle. Außerhalb der Insolvenz sei der Rückzahlungsanspruch der Klägerin (abgesehen von den Bedingungen von Ziff. 6
Darlehensvertrags vom 23.08.2005) unbedingt geblieben. Eine zivilrechtliche Bedingung i. S. d. § 158
Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB- sei nicht mit einer bankaufsichtsrechtlich der Annahme eines Bankgeschäfts entgegenstehenden Bedingtheit
Rückzahlungsanspruchs gleichzusetzen. Auch der Verzicht auf das Insolvenzantragsrecht hindere nicht die Geltendmachung
Anspruchs, selbst wenn dies eine Insolvenzreife herbeiführe. Zudem habe das Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009 die auflösende Bedingung nach Ziff. 6.4
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 unberührt gelassen. Randnummer 63 Vergleichbares gelte für das Schreiben vom 09.07.2009, welches auf Anraten der damaligen Rechtsberater zur Sicherstellung einer Nichtberücksichtigung im Überschuldungsstatus erstellt worden sei. Auch hier fehle eine explizite Vereinbarung der Nichtdurchsetzbarkeit zur Vermeidung der Insolvenzreife, und es sei wiederum nicht die Befristung aus der Kreditvereinbarung aufgehoben worden. Randnummer 64 Selbst wenn man der Auffassung
Beklagten folgte, dass zunächst eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel vorgelegen habe, wäre diese dann jedenfalls ab dem Zeitpunkt der vollständigen Rückführung der Kreditfazilität am 25.09.2009 entfallen. Dem Vorliegen eines Kreditgeschäfts stehe auch nicht die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht entgegen. Denn soweit die BaFin die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht als Umstand anführe, der Gesellschafterdarlehen aus dem Tatbestand der Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG ausnehme, diene dies allein dazu, ein Ausufern der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG zu vermeiden. Es gehe also nur um die Verwaltungspraxis der BaFin. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht trage aber nicht die Annahme, Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen seien generell nicht als unbedingt anzusehen. Denn die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht hindere lediglich die willkürliche Geltendmachung von Rechten ohne Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft, hindere aber nicht allgemein und dauerhaft die Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Auch aus dem von der BaFin angeführten § 64 Abs. 3
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG- in der in den Streitjahren geltenden Fassung -GmbHG a. F.- ergebe sich nichts Abweichendes, weil der Schutzzweck dieser Norm nicht mit demjenigen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht deckungsgleich sei und weil im Übrigen nicht erst die Bezahlung, sondern bereits die Fälligkeit einer Verbindlichkeit i. S. d. § 64 Abs. 3 GmbHG a. F. die Zahlungsunfähigkeit begründe. Ob die Darlehensforderung mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert worden sei, sei unerheblich. Zwar beruhe § 19 Abs. 1 GewStDV auf der Annahme, dass das Bankgeschäft typischerweise in erheblichem Umfang fremdfinanziert betrieben werde. Ein Fremdmitteleinsatz in einem bestimmten Mindestumfang sei aber nicht Voraussetzung für das Bankenprivileg. Denn ein Unternehmen sei schon dann Kreditinstitut, wenn es nur eines der Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreibe, also auch dann wenn es nur Kreditgeschäfte, aber keine Einlagengeschäfte betreibe. Zudem zeige die Regelung
StDV mit dem dort geforderten Überwiegen
Eigenkapitals über das schädliche Anlagevermögen, dass ein hoher Eigenkapitaleinsatz gerade nicht schädlich sein könne; umgekehrt zeige die Regelung auch, dass das bloße Halten von Anlagevermögen bis zur Höhe
Eigenkapitals ebenfalls unschädlich sei. Im Übrigen habe sie die ausgereichten Darlehen einschließlich
C… GmbH-Darlehens auch nicht ausschließlich mit Eigenkapital, sondern zu einem erheblichen Teil auch mit Fremdkapital finanziert. Es sei für die Einordnung als Kreditinstitut auch unschädlich, wenn das Unternehmen neben Bankgeschäften auch andere Geschäfte betreibe, solange das Unternehmen im Wesentlichen an den Bankgeschäften ausgerichtet sei, was bei der Klägerin der Fall sei. Dass Konzernfinanzierungsgesellschaften in den Streitjahren grundsätzlich von § 19 Abs. 1 GewStDV erfasst gewesen seien, zeige sich auch daran, dass die Neufassung von § 19 Abs. 1 GewStDV erst ab 2021 Konzernfinanzierungsgesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich
Bankenprivilegs ausnehme. Aus den Monatswerten sei klar ersichtlich, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften auch im Jahresdurchschnitt überwogen hätten. Sie sei auch nach dem Verhältnis der erzielten Erträge ein im Wesentlichen an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen, weil die Zinserträge die übrigen Erträge weit überwogen hätten; dabei seien die sonstigen betrieblichen Erträge aus Zuschreibungen auf in der Vergangenheit vorgenommene Wertberichtigungen
Anlagevermögens außer Betracht zu lassen, weil diese nicht aus einer Tätigkeit der Klägerin resultierten. Randnummer 65 Dem Gericht haben 12 Bände Steuerakten
Beklagten zur Steuernummer … (Körperschaftsteuerakte Bd. III, Gewerbesteuerakte Bd. III, Vertragsakte Bd. I, Vertragsakte Bd. II, gesonderte Feststellungen §§ 36, 27, 28, 37, 38 Bd. II, Kapitalertragsteuerakte Bd. I, Umsatzsteuerakte Bd. III, Bilanzakte Bd. III, Betriebsprüfungsakte grau inkl. Einspruchsvorgang, Betriebsprüfungsakte lila Bd. I, Betriebsprüfungsakte lila Bd. II, Betriebsprüfungsakte lila Bd. V) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 66 I. Die Klage ist teilweise begründet. Nur der Bescheid für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, während die das Streitjahr 2009 betreffenden Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Randnummer 67 1. a) Die Klage gegen die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 ist nicht schon
halb als unbegründet abzuweisen, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Höhe
Gewerbeertrags wendet. Denn § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung
Artikels 3
Gesetzes vom 08.12.2010 (Bundesgesetzblatt -BGBl.- I S. 1768), wonach der der Festsetzung
Gewerbesteuermessbetrags zugrunde gelegte Gewerbeertrag für die Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den Schluss
Erhebungszeitraums im Sinne einer "inhaltlichen Bindung" maßgebend ist, so dass im Feststellungsverfahren der Gewerbeertrag nicht eigenständig zu ermitteln ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 11.12.2018 III R 23/16, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2022, 80, Rn. 29 m. w. N.), ist im vorliegenden Fall auf die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 nach § 36 Abs. 10 Satz 1 GewStG 2010 nicht anwendbar, weil die Klägerin schon vor dem 13.12.2010, nämlich am 11.10.2010, eine Erklärung zur Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 abgegeben hat. Randnummer 68
Einkommensteuergesetzes oder
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung
Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus u. a.
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung
Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000,00 € übersteigt. Danach wäre an sich in beiden Streitjahren eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG in der o. g. Höhe vorzunehmen gewesen; die Berechnungen und die dieser Berechnung zugrunde gelegten Beträge sind als solche unstreitig. Randnummer 71 Allerdings bestimmt auf Grundlage der Ermächtigung in § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) GewStG § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV in der in den Streitjahren anwendbaren Fassung, dass bei Kreditinstituten im Sinne
1 KWG nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen sind, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet; hierunter fallen nicht Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind. Kreditinstitute sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu den Bankgeschäften zählen u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder
Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft). Voraussetzung für die Anwendung von § 19 Abs. 1 GewStDV ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise
Wirtschaftsjahrs
Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach § 19 Abs. 1 GewStDV gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 GewStDV nicht einzubeziehen. Randnummer 72 a) Die Klägerin war im Streitzeitraum ein Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG. Randnummer 73 Unerheblich ist, ob das Unternehmen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- nach § 32 KWG beantragt (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 19 m. w. N.) oder erhalten (BFH, Urteil vom 16.10.2002 I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, Rn. 20 m. w. N.) hat. Unerheblich ist auch, ob der im Handelsregister eingetragene Gegenstand
Unternehmens von den tatsächlich durchgeführten Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG abweicht (Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris, Rn. 61). Auch sog. Konzernfinanzierungsgesellschaften wurden jedenfalls vor Ergänzung
Verweises auf § 2 Abs. 1 KWG im Tatbestand
StDV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 (BGBl. I, S. 1495), also auch in den Streitjahren, vom Anwendungsbereich
StDV erfasst (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 22 m. w. N.; a. A. Güroff in Glanegger/Güroff, 9. Aufl. 2019, § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG, Rn. 52a). Vom Anwendungsbereich
StDV in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind demnach auch Konzernfinanzierungsgesellschaften nicht ausgenommen, also solche Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben und
halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht als Kreditinstitute gelten (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 20f. m. w. N.; Oberfinanzdirektion -OFD- Nordrhein-Westfalen Kurzinformation Gewerbesteuer Nr. 01/2018 vom 21.02.2018, Der Betrieb -DB- 2018, 675; Hofmeister in Brandis/Heuermann, Dokumentenstand
Kreditgeschäfts vom 08.01.2009, geändert am 02.05.2016 -MB Kreditgeschäft-, Bl. 399 G-A, unter 2.; BaFin, Hinweise zum Tatbestand
Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG vom 11.03.2014, geändert am 20.08.2021 -MB Einlagegeschäft-, Bl. 395 G-A, unter V.; ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof -VGH-, Beschluss vom 12.12.2007 6 TG 1743/07, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport -NJW-RR- 2008, 1011, Rn. 27 m. w. N.; Wieland, Betriebs-Berater -BB- 2012, 917
StDV; denn im Urteil vom 06.12.2016 (I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 18) hat er die Würdigung der Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris Rn. 41) nicht beanstandet, welche die Bejahung
gewerbsmäßigen Betreibens von Bankgeschäften im entschiedenen Fall darauf gestützt hatte, dass die Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt waren und mit Blick auf eine Marktüblichkeit der Zinssätze eine Gewinnerzielungsabsicht bestand. Auch bei der Klägerin im hier zu entscheidenden Fall war die Vergabe von Darlehen auf Dauer angelegt, die Darlehen wurden zu marktüblichen Zinsätzen vergeben, und die Klägerin beabsichtigte, daraus Gewinne zu erzielen (und hat in den Streitjahren auch tatsächlich Gewinne erzielt). Randnummer 77 cc) Die Klägerin hat Bankgeschäfte in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Randnummer 78 Nach Auffassung der BaFin werden Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wenn bei einer Kombination von Kredit- und Einlagengeschäft das Kredit- und Einlagenvolumen 12.500,00 € erreicht, wobei das Kreditgesamtvolumen mit 2,5% auf die Grenze angerechnet wird (BaFin MB Kreditgeschäft, unter 2.). Selbst wenn kein Kreditgeschäft, sondern ausschließlich Einlagengeschäft betrieben wird, reicht es nach Auffassung der BaFin aus, wenn der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500,00 € überschreitet (BaFin MB Einlagengeschäft, unter V.). Diese Kriterien sind erfüllt. Die passivierten Darlehen der Klägerin beliefen sich in beiden Streitjahren auf mehr als 800 Mio. € und bestanden gegenüber mehr als fünf Darlehensgebern, und auch das Kreditvolumen war in den Streitjahren mit durchgängig mehr als 1 Mrd. € so hoch, dass 2,5% davon weit über der Schwelle von 12.500,00 € lag. Auch wenn man das von der Klägerin der C… GmbH gewährte Darlehen nicht einbezieht, belief sich das übrige Kreditvolumen noch auf mehr als 35 Mio. € in beiden Streitjahren. Selbst wenn man im Rahmen von § 19 Abs. 1 GewStDV höhere Anforderungen stellen wollte – wofür der Senat allerdings keinen Grund sieht – stünde jedenfalls im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs außer Zweifel. Denn die Verwaltung mehrerer erhaltener und gewährter Darlehen in Millionenhöhe, die zudem teilweise mit komplex zu überwachenden Aus- und Rückzahlungsregelungen und variablen Zinssätzen sowie der Berechnung von Zinseszinsen auf kapitalisierte Zinsbeträge einhergingen, war ohne ein professionelles Buchhaltungswesen und eine Beteiligung geschäftskundiger Personen an der Verhandlung und Ausarbeitung der Verträge nicht zu beherrschen. Eine große Zahl von Einzelverträgen wie bei öffentlichen Banken ist nicht zu fordern (Kraft/Hohage, DB 2019, 206,
StG ist, dass es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handelt (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 15 m. w. N.). In welchem Umfang andere Geschäfte neben den Bankgeschäften unschädlich sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Zwar hat der BFH unter diesem Gesichtspunkt bislang lediglich solche Unternehmen aus dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 GewStDV ausgeschieden, die neben anderen Geschäften in minimalem Umfang auch einige Bankgeschäfte betreiben (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 15 m. w. N.), ohne damit auszuschließen, dass die Schwelle
mindestens zu fordernden absoluten und relativen Umfangs der Bankgeschäfte auch höher sein könnte. Das Hessische FG (Urteil vom 26.08.2020 8 K 622/19, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2021, 539, Rn. 26) ist davon ausgegangen, dass ein im Wesentlichen am Geldverkehr und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen nicht vorliegt, wenn sich aus den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Streitjahre ergibt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit
Unternehmens offensichtlich auf der Erbringung von Dienstleistungen für die Unternehmensgruppe, denen das betreffende Unternehmen angehört, und innerhalb dieser Gruppe liegt und nicht im Bereich
Geld- oder Kreditverkehrs; im dort entschiedenen Fall waren die Zinserlöse im Verhältnis zu den Umsatzerlösen rückläufig und beliefen sich zuletzt auf weniger als 10%. Die wesentliche Ausrichtung an den eigentlichen Bankgeschäften kann auch fehlen, wenn ein Unternehmen im Wesentlichen Holdingfunktionen wahrnimmt und nur daneben auch Finanzierungen im Konzern vornimmt (Brinkmann, Steuerliche Betriebsprüfung -StBp- 2019, 272
Senats eine wesentliche Ausrichtung an den eigentlichen Bankgeschäften jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Umsatz mit Bankgeschäften sich im Millionenbereich bewegt und die damit erzielten Umsätze auch deutlich höher sind als die Umsätze mit anderen Geschäften. Dies ist hier der Fall, denn die Umsätze mit Bankgeschäften beliefen sich in beiden Streitjahren auf einen zweistelligen Millionenbetrag und machten auch jedenfalls im Jahr 2010, in dem das der C… GmbH gewährte Darlehen einen großen Teil
Jahres den Bankgeschäften zuzurechnen war (s. dazu unten c)), mehr als die Hälfte aller Umsätze aus, wobei der Klägerin in der Einschätzung zu folgen ist, dass die sonstigen Erträge i. H. v. 398,79 Mio. € aus Zuschreibungen auf in der Vergangenheit vorgenommene Wertberichtigungen von Anlagevermögen im Jahr 2009 bei dieser Betrachtung außer Acht zu lassen sind, weil sie nicht auf Leistungen resultieren. Mit der Produktion von oder dem Handel mit Waren hat sich die Klägerin im Streitzeitraum überhaupt nicht beschäftigt, und der wesentliche Teil der nicht zum Einlagen- und Kreditgeschäft zugehörigen Geschäfte der Klägerin bestand im Wertpapierhandel, der zum typischen Tätigkeitsfeld von Banken zählt, während nicht bankentypische Geschäfte in Gestalt der Weiterberechnung von Verwaltungskosten und der Untervermietung von Gewerberäumen nur einen verschwindend geringen Teil der Umsätze der Klägerin ausmachten. Denn auch der Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum KWG (Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 3/1114, B. Besonderer Teil zu § 1, S. 27) davon ausgegangen, dass der Einordnung als Kreditinstitut grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn neben Bankgeschäften auch andere Geschäftsarten betrieben werden. Die Klägerin hat auch nicht im Wesentlichen Holdingfunktionen ausgeübt, weil die Darlehensforderungen den Wert der Anteile an anderen Gesellschaften und auch die Zinserträge aus gewährten Darlehen die Erträge im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen bei Weitem überwogen. Randnummer 81 b) Das schädliche Anlagevermögen i. S. d. § 19 Abs. 1 GewStDV überstieg nicht das Eigenkapital. Insoweit wird auf die unstreitig zutreffende Berechnung der Klägerin in Anlage K17 zur Klageschrift (Bl. 159 G-A) verwiesen, wonach sich laut Bilanz zum 31.12.2009 das schädliche Anlagevermögen auf 519.513.857,00 € und das Eigenkapital auf 1.252.056.003,00 € belief, während sich laut Bilanz zum 31.12.2010 das schädliche Anlagevermögen auf 519.513.226,00 € und das Eigenkapital auf 1.268.153.250,00 € belief. Ob es dabei allein auf die Schlussbilanzwerte oder auch auf die Entwicklung der Werte im Laufe
Wirtschaftsjahres ankommt (zum Streitstand: Hofmeister in Brandis/Heuermann, Dokumentenstand 157. EL Mai 2021, § 8 GewStG, Rn. 107 m. w. N.; Güroff in Glanegger/Güroff, 9. Aufl. 2019, § 8 Nr. 1 Buchst.
Publikums“ handeln muss, entgegen, dass der Darlehensgeber ein nicht persönlich haftender Gesellschafter
Darlehensgebers ist (BaFin MB Einlagengeschäft, unter I. 3.; a. A. Fischer, WM 2014, 1709
Publikums“ anzusehen, weil sie als Forderungen gegen die Gesellschaft im Vermögen
Gesellschafters verbleiben (BaFin MB Einlagengeschäft, unter I. 5. b)). Zwar meint die BaFin in Abgrenzung dazu, dass verbundene Unternehmen nicht zum „Publikum“ zu zählen seien (BaFin MB Einlagengeschäft, unter I. 3.). Ob dieser Auffassung für das Einlagengeschäft zu folgen ist, kann allerdings dahinstehen. Denn beim Kreditgeschäft ist das Tatbestandsmerkmal
„Publikums“ nicht maßgeblich (a. A. wohl – insoweit allerdings ohne Nachweise – Wieland, BB 2012, 917
StDV a. F. erfasst werden (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 22 m. w. N.). Randnummer 84 bb) Die BaFin geht davon aus, dass es für den Tatbestand
Kreditgeschäfts unerheblich ist, ob die Geldvergabe mit Fremdmitteln refinanziert wird oder mit eigenen Mitteln unterlegt ist (BaFin MB Kreditgeschäft, unter
Senats auch für Zwecke
StDV nicht anders zu sehen. Zwar hat der BFH im Urteil vom 16.10.2002 (I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, Rn. 18) ausgeführt, Bankgeschäfte i. S. d. § 19 Abs. 1 GewStDV, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 KWG seien auch „die von der Klägerin vorgenommenen Ausleihungen der ihr darlehensweise überlassenen Fremdgelder“, was in die Richtung deuten könnte, dass es auf die Fremdfinanzierung der ausgereichten Darlehen ankomme. Für eine solche Deutung könnte auch die Aussage
BFH sprechen, der Begünstigung
StG liege der Gedanke zugrunde, dass Kreditinstitute wirtschaftlich nur Durchlaufstellen
Geld- und Kreditverkehrs seien und dass
halb das Passiv- und Aktivgeschäft artmäßig in etwa übereinstimmten. Der Verordnungsgeber habe der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion
Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen und den Umstand berücksichtigen wollen, dass bei Banken der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß sei (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 15 m. w. N.). Nach Auffassung
Senats hat der BFH jedoch ein Verständnis, wonach nur solche Darlehen zu den Kreditgeschäften zählen, die vollständig oder nahezu vollständig mit Fremdmitteln finanziert worden sind, weder zum Ausdruck bringen wollen, noch wäre es gerechtfertigt. Zunächst wäre ein solches Verständnis insoweit nicht mit der gesetzlichen Regelung
StDV in Einklang zu bringen, als sich dort das Vorhandensein eines positiven Eigenkapitals bei gleichzeitigem Vorhandensein schädlichen Anlagevermögens ausdrücklich zugunsten
Steuerpflichtigen auswirken soll. Insofern soll § 19 Abs. 1 GewStDV gerade einen Anreiz zur Bildung eines angemessenen Mindesteigenkapitals und in diesem Bereich zur Verminderung der Dauerschulden ausüben (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 12.10.1976 1 BvR 197/73, Entscheidungen
BVerfG -BVerfGE- 42, 374, C. II. 2.
BVerwG -BVerwGE- 133, 358, Rn. 19 m. w. N.; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Matter, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 13, 59); Kreditinstitute sind also grundsätzlich auch solche Unternehmen, die ausschließlich Kreditgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, aber keine Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreiben (Hammen, WM 1998, 741
Europäischen Parlaments und
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 -Kapitaladäquanz-VO-, ABl. L 176 S. 1, ber. L 208 S. 68, L 321 S. 6, 2015 L 193 S. 166, 2017 L 20 S. 3; §§ 10ff. KWG). Dem Senat erscheint zwar die Rechtsauffassung vertretbar, dass eine ganz geringfügige Fremdkapitalquote angesichts
Normzwecks
StDV, den typischerweise hohen Fremdmitteleinsatz im Bankgewerbe zu berücksichtigen, ungeachtet der Einstufung nach § 1 KWG gegen die Anwendbarkeit
Bankenprivilegs sprechen könnte. Bei der Klägerin belief sich der Anteil
Fremdkapitals an der Bilanzsumme jedoch in beiden Streitjahren auf rund 40%, was nach Auffassung
Senats jedenfalls ausreicht, um die Anwendung von § 19 Abs. 1 GewStDV zu rechtfertigen. Randnummer 85 dd) Das von der Klägerin an die C… GmbH vergebene Darlehen war allerdings
halb bis zum 25.09.2009 nicht Teil der Aktivposten aus Bankgeschäften, weil es nicht unbedingt rückzahlbar war. Randnummer 86 Die Frage, inwieweit die Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV von der Bedingtheit oder Unbedingtheit der Rückzahlbarkeit abhängt, war bislang – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Allerdings ist bei systematischer Auslegung von § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV in einer Zusammenschau mit § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV davon auszugehen, dass Bankgeschäfte i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV im Ausgangspunkt nur solche sein können, die unter einen der Tatbestände von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG fallen. Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV verweist beim dort geregelten Tatbestandsmerkmal
Kreditinstituts auf § 1 Abs. 1 KWG, der wiederum das Tätigen von Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG voraussetzt. Das Bankaufsichtsrecht ist also auch für Zwecke
StDV maßgeblich, soweit nicht ausnahmsweise aus systematischen oder teleologischen Gründen im gewerbesteuerlichen Kontext ein abweichendes Verständnis geboten ist. Für die hier streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin gegen die C… GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 23.08.2005 kommt nur der Tatbestand
Kreditgeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG in Betracht. Der Tatbestand
Kreditgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist nach Auffassung der BaFin in der Weise mit dem Tatbestand
Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verknüpft, dass ein Kreditgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG aus Sicht
Darlehensgebers nicht vorliegt, wenn es an der unbedingten Rückzahlbarkeit der Gelder i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG fehlt und
halb aus Sicht
Darlehensnehmers kein Einlagengeschäft vorliegt. Im Tatbestand
1 Satz 2 Nr. 1 KWG sind „Einlagen“ nur ein Regelbeispiel für den Auffangtatbestand der „anderen unbedingt rückzahlbaren Gelder“, sodass die unbedingte Rückzahlbarkeit auch bei „Einlagen“ vorauszusetzen ist (Bornemann, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht -ZHR- 2002, 211
Kreditgeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG sogar typischerweise die Kreditgewährung an Nicht-Banken. Randnummer 87
Zahlungsanspruchs fehle bei einem Gesellschafterdarlehen grundsätzlich schon wegen
gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Treuepflicht. Eine Ausprägung der Treuepflicht sei, dass Ansprüche
Gesellschafters gegen die Gesellschaft nicht durchsetzbar seien, wenn ihre Geltendmachung die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit triebe. Eine solche insolvenzverhindernde Entnahme- und Ausschüttungssperre sei bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften gesetzlich in den §§ 64 Satz 3 GmbHG, 92 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz –AktG-, 130a Abs. 1 Satz 3, 177a Satz 1 Handelsgesetzbuch -HGB- (zum 01.01.2021 aufgehoben und in § 15b InsO zusammengeführt durch Gesetz vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256)), verankert (BaFin, MB Einlagengeschäft, unter I. 5. b); zustimmend Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, 3. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 27; im Ergebnis ähnlich, aber mit anderer Begründung Wieland, BB 2012, 917 (922f.); a. A. Fischer, WM 2014, 1709 (1711f., 1715, 1719); Galla/Müller, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht -ZIP- 2015, 1862 (1866f.); Wenzel, NZG 2013, 161
Geschaffenen, geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist. In der Rechtsprechung ist
halb anerkannt, dass der Gesellschafter verpflichtet sein kann, der Stundung einer berechtigten Entnahme eines Gewinnauszahlungsanspruchs oder eines sonstigen Anspruchs auf Entnahmen aus dem Eigenkapital zuzustimmen, wenn diese zur Insolvenz der Gesellschaft führen würde (Oberlandesgericht -OLG- Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2011 7 U 159/09, juris, Rn. 18ff. m. w. N.; OLG Bamberg, Urteil vom 17.06.2005 6 U 56/04, NZG 2005, 808, Rn. 25f. m. w. N.; Landgericht -LG- Frankfurt, Urteil vom 13.08.2013 3-09 O 78/13, NZG 2013, 1064). Das Verlangen nach Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens als Fremdkapitalforderung begrenzt die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dagegen in aller Regel nicht (vgl. auch Mock in Uhlenbruck,
Rückzahlungsanspruchs entfallen zu lassen, weil in aller Regel die Zahlung eines fälligen Gesellschafterdarlehens weder die Zahlungsunfähigkeit noch die Überschuldung herbeiführen wird. Denn die Zahlung stellt lediglich einen Aktiv-Passivtausch dar, löst also eine Überschuldung i. S. d. § 19 InsO nicht aus. Und die fällige Verbindlichkeit ist auch bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO schon vor ihrer Bezahlung in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 09.10.2012 II ZR 298/11, BGHZ 195, 42). Ein Zahlungsverbot ergibt sich also effektiv aus §§ 64 Satz 3 GmbHG a. F., 92 Abs. 2 Satz 3 AktG a. F., 130a Abs. 1 Satz 3, 177a Satz 1 HGB a. F. nur vor Fälligkeit, was nach Auffassung
Senats für eine Bedingtheit
Rückzahlungsanspruchs i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht ausreichen kann. Randnummer 91 Da aus den vorgenannten Gründen die Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit keinen Insolvenzgrund auslöst, kann auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Befund, dass von einem Gesellschafter im eigenen wirtschaftlichen Interesse im Grundsatz erwartet werden kann, dass er ein der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, gewährtes Darlehen nicht zurückfordert, soweit die Gesellschaft dadurch in die Insolvenz getrieben würde, nicht die Annahme tragen, Gesellschafterdarlehen generell oder das hier zu beurteilende C… GmbH-Darlehen im Speziellen seien nicht unbedingt rückzahlbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Randnummer 92
Senats das Fehlen der unbedingten Rückzahlbarkeit von Gesellschafterdarlehensforderungen nicht tragen. Der Topos
(sog.) Konzernrückhalts bringt – ohne Hinzutreten einer rechtlichen Verpflichtung, für die Rückzahlung
Darlehens einzustehen – lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (BFH, Urteil vom 27.02.2019 I R 73/16, BStBl. II 2019, 394, II. 3. b) der Gründe m. w. N.). Einer Rückzahlung eines im Konzern gewährten Darlehens steht dieser Topos aber nicht entgegen. Randnummer 93
Rückzahlungsanspruchs
C… GmbH-Darlehens in den Streitjahren. Zum einen galten diese Regelungen nur bis zum 31.10.2008 und damit nicht mehr in den Streitjahren. Zum anderen regelten diese Bestimmungen nur die Befriedigungsreihenfolge im Insolvenzverfahren und eine Pflicht zur Rückzahlung von Leistungen zur Befriedigung von Gesellschafterdarlehensforderungen im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung und nach Insolvenzantragstellung; sie standen aber einer Befriedigung von Gesellschafterdarlehensforderungen in Fällen ohne Insolvenzantragstellung nicht entgegen. Randnummer 94
Geldannehmenden bestehen soll (BaFin, MB Einlagegeschäft -, unter I. 5.). Randnummer 95 (a) Die Unbedingtheit
Rückzahlungsanspruchs kann nach Auffassung der BaFin grundsätzlich durch die wirksame Vereinbarung einer Verlustbeteiligung oder eines qualifizierten Rangrücktritts ausgeschlossen sein (BaFin, MB Kreditgeschäft, unter 1. a) cc)
Darlehens, so die BaFin, durch eine Rangrücktrittserklärung gegenüber anderen Gläubigern
Darlehensnehmers für den Fall der Insolvenz oder Liquidation
Darlehensnehmers nachrangig gestellt. Einfache Nachrangklauseln, die lediglich die Rangfolge der Rückzahlungsansprüche im Falle der Insolvenz oder Liquidation
kapitalannehmenden Unternehmens festlegen, reichten jedoch nicht aus, die Geldüberlassung als bedingt anzusehen. Für eine den Tatbestand
Einlagengeschäfts ausschließende Bedingung sei vielmehr die ausdrückliche Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts notwendig. Eine solche qualifizierte Rangrücktrittsklausel sei nur dann gegeben, wenn vereinbart werde, dass die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Gelder in der Insolvenz oder Liquidation
Schuldners erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger
Schuldners erfolgen solle, die Forderungen also hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO a. F. genannten Forderungen zurückträten, und zusätzlich vereinbart werde, dass eine Befriedigung der Ansprüche außerhalb
Insolvenzverfahrens nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigten Vermögen der Gesellschaft verlangt werden könne (sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Diesen Anforderungen könnten auch andere hinreichend bestimmte Formulierungen genügen, die neben der Festlegung der Reihenfolge der Befriedigung in der Insolvenz oder Liquidation die rechtliche Durchsetzbarkeit
Anspruches beispielsweise davon abhängig machten, ob der Insolvenzeröffnungsgrund
O (Überschuldung) bei Berücksichtigung der in Rede stehenden Forderung gegeben wäre oder bei Zahlung
in Rede stehenden Geldbetrages herbeigeführt würde. Ebenso komme in Betracht, dass zusätzlich auf den Insolvenzeröffnungsgrund
O (Zahlungsunfähigkeit) abgestellt werde. Diese Grundsätze, welche von der h. M. im bankaufsichtsrechtlichen Schrifttum geteilt werden (Schwennicke in Schwennicke/Auerbach,
Senats im Ausgangspunkt auch im Rahmen von § 19 Abs. 1, Abs. 2 GewStDV in der Weise heranzuziehen, dass eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel die unbedingte Rückzahlbarkeit entfallen lässt. Dabei kann zur Abgrenzung zwischen einfachen und qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarungen im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG auf dieselben Grundsätze zurückgegriffen werden, welche auch für die Abgrenzung im Rahmen von §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO gelten, weil eine eigenständige gesetzliche Regelung zu Rangrücktritten im KWG nicht vorhanden ist. Eine Rangrücktrittsvereinbarung schließt den Tatbestand
1 Satz 2 Nr. 1 KWG also aus, wenn sie auch die Passivierungspflicht im Überschuldungsstatus nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO entfallen lässt. Auch dort gilt der Grundsatz, dass eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung nur vorliegt, wenn sie ein Zurücktreten hinter alle in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO a. F. genannten Ansprüche beinhaltet und wenn sie sowohl den Zeitraum vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens als auch den Zeitraum danach umfasst und wenn der Gläubiger keine Befriedigung verlangen kann, wenn sich bei dem Schuldner eine auch nur drohende Insolvenzgefahr verwirklicht. Außerdem muss ein qualifizierter Rangrücktritt auf Dauer gerichtet sein, sodass ein zeitlich begrenzter Verzicht die Passivierungspflicht nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 05.03.2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231, Rn. 18, 19, 24, 38 m. w. N.; Mock in Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 19 InsO, Rn. 241;Henkel/Wetzler, GmbH-Rundschau –GmbHR- 2013, 239
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 schon keinen Rangrücktritt hinter alle in § 39 Abs. 1 InsO a. F. bezeichneten Forderungen beinhaltete. Vielmehr trat die Forderung danach ausdrücklich nur hinter nicht-nachrangige Forderungen zurück, also gerade nicht hinter die in § 39 Abs. 1 InsO a. F. definierten nachrangigen Forderungen; zu letzteren sollte die Forderung der Klägerin ausdrücklich gleichrangig sein. Zudem war der Rangrücktritt auflösend bedingt durch die vollständige Befriedigung der F… Bank plc und der Konsortialbanken (Ziff. 6.4), sodass er nicht auf Dauer gerichtet war. Dies stellte auch keine Besserungsabrede oder Befristung bis zur Beseitigung einer zwischenzeitlich eingetretenen Überschuldung dar, welche für das Vorliegen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung unschädlich sein könnte (vgl. dazu Henkel/Wetzler, GmbHR 2013, 239
Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die C… GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 23.08.2005 berührt hätten (was auch keiner der Beteiligten behauptet). Randnummer 99 (
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 gewahrt war. Insoweit liegt eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vor, was zu den Mindestvoraussetzungen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung gehört (BGH, Urteil vom 05.03.2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231, Rn. 11). Und die Annahme der Klägerin, es habe ein Rechtsbindungswillen gefehlt, kann der Senat angesichts
gewollten Ergebnisses, eine Passivierung in einem Überschuldungsstatus der C… GmbH i. S. d. § 19 InsO zu vermeiden, nicht nachvollziehen. Ob auch die F… Bank plc das Schreiben gegengezeichnet hat, ist nicht entscheidend, weil es allein den Darlehensvertrag vom 23.08.2005 modifizieren solle, an dem nur die Klägerin und die C… GmbH, nicht aber die F… Bank plc als Vertragspartner beteiligt waren; der F… Bank plc sollte das Bestätigungsschreiben ersichtlich nur
halb zur Kenntnis gegeben werden, weil die F… Bank plc eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der C… GmbH verlangt hatte. Nach dem Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009 sollte zwar nunmehr eine Nachrangigkeit auch gegenüber nachrangigen Forderungen i. S. d. § 39 Abs. 1 InsO a. F. bestehen. Zudem hieß es dort, die Nachrangigkeit solle „ auch “ im Falle einer Insolvenz der C… GmbH gelten. Allerdings fehlte es an einer Regelung, welche die Geltendmachung der Forderung davon abhängig machte, dass dadurch eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin weder entsteht noch zu entstehen droht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in dem Bestätigungsschreiben vom 08.01.2009 auf ihr Recht verzichtete, als Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C… GmbH zu stellen (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 InsO). Denn diese Formulierung betraf nur eine Insolvenzantragstellung, nicht aber eine sonstige Maßnahme zur Forderungsdurchsetzung. Außerdem führt ein Insolvenzantrag die Insolvenzreife nicht herbei, sondern setzt voraus, dass sie zuvor bereits eingetreten ist. Es war auch nicht vereinbart, dass eine Befriedigung der Ansprüche außerhalb
Insolvenzverfahrens nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigten Vermögen der Gesellschaft verlangt werden könne. Denn die Rückzahlung
C… GmbH-Darlehens an die Klägerin außerhalb eines Insolvenzverfahrens hing zwar von einer vorherigen Rückzahlung der Kreditfazilität an die F… Bank plc und die übrigen Gläubigerbanken, nicht aber von der Befriedigung auch anderer Gläubiger der C… GmbH ab. Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn ein Gläubiger vereinbarungsgemäß nur hinter bestimmte einzelne Gläubiger zurücktritt (BGH, Urteil vom 05.03.2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231, Rn. 15; Mock in Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 19 InsO, Rn. 239). Randnummer 101 (
Senats zwar – wie das Schreiben vom 08.01.2009 – als Änderungsvereinbarung zur Kreditvereinbarung vom 02.09.2005 mit Rechtsbindungswillen anzusehen, weil es auch hier darum ging, eine Passivierung im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus zu vermeiden. Es enthält aber ebenfalls keine Bestimmung
Inhalts, dass die Geltendmachung der Forderung davon abhängig gemacht wird, dass dadurch keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht. Randnummer 103 (b) Allerdings sind nach dem Verständnis
Senats die wirksame Vereinbarung einer Verlustbeteiligung oder eines qualifizierten Rangrücktritts nicht die einzigen Fallgruppen, in denen die Unbedingtheit
Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen ist. Vielmehr ist die Rückzahlbarkeit bei Darlehen an Unternehmer ganz allgemein nicht als unbedingt i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG anzusehen, wenn Vereinbarungen getroffen sind, die den Rückzahlungsanspruch unter einen Vorbehalt stellen, und er damit nicht unabhängig vom Geschäftserfolg
Geldannehmenden bestehen soll. Allgemein fehlt es an der Unbedingtheit
Rückzahlungsanspruchs, wenn die Rückzahlungspflicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, z. B. vom Unternehmenserfolg abhängt (Fischer, WM 2014, 1709
Unternehmens auszufallen (Wiesner, FS Hoffmann-Becking, 2013, 1397
Rückzahlungsanspruchs ausschließende Bedingung dar (Wiesner, FS Hoffmann-Becking, 2013, 1397
1 Satz 2 Nr. 1 KWG (BT-Drs. 15/3641, S. 36) ausgeführt, man müsse „ für eine das Einlagengeschäft ausschließende Bedingung
Rückzahlungsanspruchs … mindestens voraussetzen, dass die Geltendmachung
Anspruchs auf Rückzahlung solange und so weit ausgeschlossen ist, als sie einen Grund für die Eröffnung
Insolvenzverfahrens herbeiführen würde “. Diese Ausführungen stehen jedoch im Zusammenhang mit den Erläuterungen, wonach eine einfache Rangrücktrittserklärung dem Tatbestand
Einlagengeschäfts nicht entgegenstehe. Dem Abschnitt zu den Rangrücktrittsvereinbarungen ist aber in der Gesetzesbegründung ein Abschnitt vorangestellt, der allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen für das Vorliegen unbedingt rückzahlbarer Gelder enthält. Grund
Ausschlusses nur bedingt rückzahlbarer Gelder vom Einlagentatbestand ist die geringere Schutzbedürftigkeit
Gläubigers in diesen Fällen. Wer bei einem Kreditinstitut Einlagen vornimmt, soll sich darauf verlassen können, sein Geld zurückzuerhalten. Wer dagegen mit dem Schuldner vereinbart, dass die Rückzahlung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängen soll, geht sehenden Auges ein höheres Risiko ein, sodass es
Schutzes
Bankaufsichtsrechts nicht bedarf (ähnlich Wiesner, FS Hoffmann-Becking, 2013, 1397 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, von einer bedingten Rückzahlbarkeit nur in den von der BaFin hervorgehobenen Fallgruppen der Verlustbeteiligung oder
qualifizierten Rangrücktritts auszugehen. Vielmehr handelt es sich dabei nur um eine nicht abschließende Aufzählung besonderer Fallgruppen der Bedingtheit
Zahlungsanspruchs. Nach Auffassung
Senats steht es vor diesem Hintergrund der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV auch bei Fehlen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung entgegen, wenn Zins- und Tilgungsleistungen nur dann erfolgen müssen, wenn der Schuldner zuvor die Forderungen eines anderen Gläubigers (hier: der F… Bank plc und der Konsortialbanken) vollständig befriedigt hat. Denn dies ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, das zudem maßgeblich vom Geschäftserfolg
Schuldners abhängt. Aus dem von den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass die F… Bank plc und die Konsortialbanken die Bestandsfähigkeit der C… GmbH umfangreich geprüft hatten und die Klägerin
halb davon ausgehen durfte, dass die C… GmbH sehr wahrscheinlich zur vollständigen Rückführung der Kreditfazilität imstande sein würde, ändert am Ergebnis nach Auffassung
Senats nichts. Denn auch die Vorabprüfung durch die F… Bank plc und die Konsortialbanken konnte die sich aus Ziff. 6
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 ergebenden und vom Geschäftserfolg der C… GmbH abhängigen Risiken nicht vollständig ausschließen. Bei an ein ungewisses Ereignis anknüpfenden Bedingungen scheint dem Senat eine Unterscheidung nach der konkreten Wahrscheinlichkeit
Bedingungseintritts aber nicht praktikabel und auch nicht mit dem Schutzzweck
1 Satz 2 Nr. 1 KWG vereinbar. Randnummer 104 Der Umstand, dass bis zum Ende
Jahres der vollständigen Rückzahlung der Kreditfazilität die C… GmbH nach Ziff. 4.1 und 5.1
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 berechtigt war, keine Zahlungen zu leisten, ist keine bloße Fälligkeitsregelung. Denn es handelt sich nicht um eine datumsmäßig von Anfang an feststehende Bestimmung
Fälligkeitszeitpunkts, sondern die Fälligkeit hing von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab,
sen Eintritt mit dem Geschäftserfolg der C… GmbH verknüpft war. Eine Rückzahlung war nach den Regelungen im Vertrag vom 23.08.2005 ausgeschlossen, solange die Forderungen der F… Bank plc und der Konsortialbanken nicht vollständig befriedigt waren. Solange diese Bedingung nicht eingetreten war, musste die Klägerin befürchten, mit ihrer Forderung gerade wegen der Bedingung im Falle der Insolvenz
Unternehmens teilweise oder sogar vollständig auszufallen. Wenn die F… Bank plc und die Konsortialbanken auch nur mit einem Cent ihrer Forderungen endgültig ausgefallen wären, hätte auch die Klägerin niemals eine Zahlung von der C… GmbH vereinnahmen können. Das Ausfallrisiko der Klägerin entsprach demnach nicht bloß dem allgemeinen Ausfallrisiko, welches jeder Forderung anhaftet. Die Einschränkungen der Rückzahlbarkeit nach Ziff. 4.1 und 5.1
Darlehensvertrags vom 23.08.2005 blieben zwar insoweit hinter den Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt zurück, als eine Befriedigung auch bei drohender Insolvenzreife nicht ausgeschlossen war, solange nur zuvor die F… Bank plc und die Konsortialbanken befriedigt würden. Die Regelungen genügten also insoweit nicht den Anforderungen der §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO, weil sie keine die Masse in einem möglichen späteren Insolvenzverfahren schmälernde Befriedigung der Klägerin vor anderen Gläubigern (außer der F… Bank plc und den Konsortialbanken) ausschloss. Gleichzeitig gingen die Beschränkungen der Rückzahlbarkeit aber über die Wirkungen eines qualifizierten Rangrücktritts insoweit hinaus, als selbst ohne drohende Insolvenz eine Rückzahlung dauerhaft ausgeschlossen war, solange die F… Bank plc und die Konsortialbanken noch nicht vollständig befriedigt waren. Im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und damit auch für Zwecke
StDV reicht dies zum Ausschluss
Tatbestandes
Einlagengeschäfts aus, weil es hier – anders bei §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO – nicht um den Schutz der anderen Gläubiger, sondern um die Risiken
Gläubigers der zu betrachtenden Forderung selbst geht. Maßgeblich für die Bedingtheit
Rückzahlungsanspruchs ist hier, dass der Gläubiger durch die Verknüpfung seines Rückzahlungsanspruchs mit dem ungewissen und von ihm selbst nicht zu steuernden Eintritt eines Ereignisses freiwillig ein gesteigertes Risiko und eine besondere Finanzierungsverantwortung übernimmt, sodass der Gläubiger als weniger schutzbedürftig erscheint und
halb der Schuldner nicht den besonderen Anforderungen an Kreditinstitute nach dem KWG unterworfen werden muss. Randnummer 105 Soweit in der mündlichen Verhandlung der Umstand angesprochen worden ist, dass eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung in der Praxis vielfach mit Besserungsabreden verbunden wird, ohne dass diese Besserungsabreden die Wirkungen der Rangrücktrittsvereinbarung im Bankaufsichtsrecht oder im Insolvenzrecht entfallen lässt, erlaubt dies nicht den Schluss, dass Bedingungen, die mit ungewissen Ereignissen verknüpft sind, generell für die Einordnung eines Darlehens nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG unmaßgeblich seien. Randnummer 106 (c) Mit Tilgung der Kreditfazilität durch die C… GmbH am 25.09.2009 ist die Regelung in Ziff. 6
Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und der C… GmbH vom 23.08.2005 nach Ziff. 6.4 dieser Vereinbarung allerdings weggefallen. Denn Ziff. 6.4 dieser Vereinbarung stellt eine auflösende Bedingung für die Regelungen in Ziff. 6.1 bis 6.3 dar. Dies gilt auch für die Regelungen in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 08.01.2009, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob man dieser einen verbindlichen Regelungscharakter zumessen will. Denn dieses Bestätigungsschreiben bezieht sich ausdrücklich auf Ziff. 6
Darlehensvertrags, sodass mit dem Wegfall von Ziff. 6
Darlehensvertrags auch die Grundlage für jegliche Regelungen im Bestätigungsschreiben entfallen ist. Damit stand die Pflicht der C… GmbH zur Leistung von Zahlungen an die Klägerin in Bezug auf die Zinsen (Ziff. 4.1 Satz 2
Vertrags vom 23.08.2005) und die Tilgung (Ziff. 5.1 Satz 3
Vertrags vom 23.08.2005) nicht mehr unter einer Bedingung, deren Eintritt ungewiss war. Ab dem 26.09.2009 fehlt es
halb nicht mehr an der unbedingten Rückzahlbarkeit
Darlehens. Randnummer 107 Somit war das C… GmbH-Darlehen bis zum 25.09.2009 den sonstigen Aktivposten zuzuordnen und erst ab dem 26.09.2009 den Aktivposten aus Bankgeschäften. Der Senat ist der Auffassung, dass keine im Zeitablauf einheitliche Betrachtung
Darlehens geboten ist und dass der Eintritt der Bedingung nach Ziff. 6.4
Kreditvertrags vom 23.08.2005 für die Einordnung
Darlehens im Rahmen von § 19 Abs. 2 GewStDV weder auf die Zeit vor dem Bedingungseintritt zurückwirkt, noch die Regelungen in den Ziff. 4.2, 5.1 und 6
Kreditvertrags vom 23.08.2005 die Einordnung
Darlehens im Rahmen von § 19 Abs. 2 GewStDV für die Zeit nach dem Bedingungseintritt bestimmen. Denn der maßgebliche Zweck der gesetzgeberischen Entscheidung, das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG in den Kreis der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte einzubeziehen, besteht darin, die Forderungsinhaber vor Verlusten bei der Anlage ihrer Mittel zu bewahren (BGH, Urteil vom 09.03.1995 III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, I. 3. d) der Gründe). Wenn dem Forderungsinhaber keine unbedingte Rückzahlbarkeit versprochen ist, ergibt sich schon aus der vereinbarten Bedingung das wesentliche Risiko der Geldanlage. Hat der Forderungsinhaber dagegen einen unbedingten Rückzahlungsanspruch, besteht sein wesentliches Risiko in der Insolvenz
Schuldners, welchem mit der Erlaubnispflicht und den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Geschäftsführung begegnet werden soll. Der Gesetzgeber stellt auf das Vertrauen
Einlegers in das unbedingte Rückzahlungsversprechen ab (Reschke in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, 210. EL 2019, § 1 KWG, Rn. 118). Erst wenn das Risiko aus der vereinbarten Bedingung wegfällt, tritt das Insolvenzausfallrisiko in den Vordergrund, das ein Eingreifen
Bankaufsichtsrechts gebietet. Da die nachträgliche Vereinbarung eines Rückzahlungsversprechens zur Bejahung
Tatbestandes
Einlagengeschäfts genügt (Reschke in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, 210. EL 2019, § 1 KWG, Rn. 119a), erscheint es folgerichtig, dass auch der nachträgliche Eintritt der Unbedingtheit
Rückzahlungsanspruchs ausreicht. Dafür spricht auch folgende Kontrollüberlegung: Wenn die Darlehensforderung nach Eintritt der auflösenden Bedingung an einen fremdem Dritten abgetreten würde, hätte dieser Dritte niemals das besondere Risiko der Bedingtheit
Rückzahlungsanspruchs übernommen. Es erscheint aber nicht folgerichtig, die Zuordnung einer Darlehensverbindlichkeit zu den Einlagengeschäften beim Schuldner von einer zwischenzeitlichen Abtretung auf Gläubigerseite abhängig zu machen, da eine solche dem Schuldner nicht einmal zwingend bekannt sein muss. Dies wirkt sich über die Symmetrie
Kredit- und Einlagengeschäfts (s. o.) auch auf die Frage der Zuordnung zum Kreditgeschäft beim jeweiligen Gläubiger aus. Randnummer 108
Streitzeitraums keinerlei Zahlungen der C… GmbH an die Klägerin erfolgt sind, steht als solches der Annahme eines unbedingten Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen. Eine fehlende Liquidität
Schuldners ändert nichts am Bestand eines unbedingten Rückzahlungsanspruchs. Ob die C… GmbH vor oder in den Streitjahren zu irgendeinem Zeitpunkt i. S. d. § 19 InsO überschuldet (was angesichts ihres zum 31.12.2009 und 31.12.2010 positiven handelsbilanziellen Eigenkapitals nicht festzustellen ist) oder i. S. d. § 17 InsO zahlungsunfähig war, ist für sich genommen für die Zuordnung
Darlehens zu den Bankgeschäften i. S. d. §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 GewStDV, 1 Abs. 1 Satz 2 KWG unmaßgeblich; das gilt auch dann, wenn die C… GmbH sich die erforderliche Liquidität zur Bedienung fälliger Forderungen der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht durch einen Verkauf weiterer Anteile an der E… AG kurzfristig beschaffen konnte. Im Übrigen wurde ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen weder eröffnet, noch beantragt. Generell kommt es für die unbedingte Rückzahlbarkeit einer Darlehensforderung nicht auf ihre objektive Werthaltigkeit an (Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, 3. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 27 m. w. N.). Dass es keinen dauerhaften Ausschluss der Rückzahlbarkeit
Darlehens gab, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass eine vollständige Rückzahlung von Seiten der C… GmbH an die Klägerin am 24.01.2011 erfolgt ist. Randnummer 110 d) Da die Darlehensforderung der Klägerin gegen die C… GmbH erst ab dem 25.09.2009 Teil der Aktivposten aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV war, ergibt sich bei der gebotenen Betrachtung
Durchschnitts der Monatswerte (Köster in Lenski/Steinberg, Dokumentenstand 127. Lfg. 05.2019, § 8 Nr. 1 Buchst.
Gewerbesteuermessbetrags um 16.232.716,00 € erstrebt und eines Minderung um 6.466.089,00 € erreicht, was einer Erfolgsquote von 40% entspricht. Randnummer 113 Die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Randnummer 114 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Randnummer 115 Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Auch nach der Änderung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften aus dem Anwendungsbereich ausschließen sollte, bleibt insbesondere die Frage rechtserheblich, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen mangels unbedingten Rückzahlbarkeit nicht den Aktivposten aus Bankgeschäften zuzurechnen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001513058
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.