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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 191/18, 5 Ws 192/18, 5 Ws 191 - 192/18, 5 Ws 191/18 - 161 AR 231/18, 5 Ws 192/18 - 161 AR 232/18, ... Beschluss Nachträgl

Nachträglicher Widerruf der Einwilligung in die Reststrafenaussetzung Leitsatz

  1. Ob der Verurteilte durch eine Entscheidung beschwert ist, bestimmt sich danach, ob die Entscheidung für ihn - objektiv betrachtet - negative rechtliche Folgen hat. Dies ist bei einer die Reststrafenaussetzung ablehnenden Entscheidung der Fall, auch wenn der Verurteilte seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zurückgenommen hat. (Rn.6)
  2. Der Widerruf der Einwilligung in die Strafaussetzung ist zulässig, solange die Entscheidung über die Strafaussetzung nicht rechtskräftig ist. Er hat zur Folge, dass für eine (positive oder negative) Prognoseentscheidung kein Raum mehr ist und einer bereits ergangenen Entscheidung die Grundlage entzogen wird. (Rn.8)
  3. Hat das Rechtsmittel gegen die (ursprünglich in der Hauptsache richtige) Entscheidung nur deshalb Erfolg, weil der Beschwerdeführer seine Einwilligung in die Strafaussetzung widerrufen hat, sind ihm nach dem Verursachungsprinzip die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. (Rn.9) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Celle, Beschluss vom
  4. August 2016 - 1 Ws 373/
  5. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  6. August 2018, 596 StVK 85/18 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der im Verfahren 596 StVK 85/18 ergangene Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom
  7. August 2018 aufgehoben. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Verurteilte verbüßte zunächst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Diebstahls aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom
  8. Mai 2013, wobei die Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung später widerrufen wurde. Das Vollstreckungsende war zum
  9. September 2018 (TE) notiert; die Freiheitsstrafe ist zwischenzeitlich vollständig vollstreckt (Verfahren 596 StVK 86/18). Randnummer 2 Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer den Rest einer bereits zu zwei Dritteln vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich drei Jahren und sechs Monaten, die das Amtsgerichts Potsdam am
  10. Juni 2014 gegen ihn wegen Hehlerei, Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls (im besonders schweren Fall) sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Schusswaffe) verhängt hatte. Einbezogen wurde in die besagte Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
  11. Oktober
  12. Das Ende der Vollstreckung dieser Strafe ist zum
  13. November 2019 (TE) notiert (Verfahren 596 StVK 85/18). Randnummer 3 Mit gleichlautenden Beschlüssen vom
  14. August 2018 hat die Strafvollstreckungskammer es in beiden Verfahren jeweils abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung auszusetzen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
  15. September 2018 hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich erklärt, er nehme die „Zustimmung i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB“ zurück. II. Randnummer 4
  16. Der Senat legt das Rechtsmittel dahingehend aus, dass es sich nur gegen den das Urteil vom
  17. Juni 2014 betreffenden Beschluss im Verfahren 596 StVK 85/18 wendet. Denn durch die vollständige Vollstreckung der durch das Urteil vom
  18. Mai 2013 verhängten Freiheitsstrafe ist die im Verfahren 596 StVK 86/18 ergangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verfahrensrechtlich überholt. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger kein von vornherein unzulässiges Rechtsmittel (Senat, Beschluss vom
  19. Juli 2018 - 5 Ws 118-119/18 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  20. Aufl., vor § 296 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) erheben wollte - zumal er in der Beschwerdeschrift auch nur das Geschäftszeichen 596 StVK 85/18 benannt hat. Randnummer 5
  21. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist zulässig. Randnummer 6 Der sofortigen Beschwerde fehlt es insbesondere nicht an der (ungeschriebenen) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer. Ob ein Beschwerdeführer durch eine Entscheidung beschwert ist, bestimmt sich danach, ob die Entscheidung für ihn - objektiv betrachtet - negative rechtliche Folgen hat. Dies ist der Fall, weil nach der angefochtenen Entscheidung die für den Verurteilten rechtlich nachteilige Strafvollstreckung fortzusetzen ist. Dass der Verurteilte mit der ablehnenden Entscheidung - wie die Rücknahme seiner Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nahelegt - gleichwohl einverstanden ist, hat demgegenüber keine Bedeutung (OLG Celle, Beschluss vom
  22. Juni 2017 - 1 Ws 68/17 -, juris Rdn. 10, m.w.N.). Randnummer 7
  23. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 8 Durch die wirksame Rücknahme seiner Zustimmung dazu, vorzeitig entlassen zu werden, hat der Verurteilte dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen (KG, Beschluss vom
  24. März 2010 - 2 Ws 129/10 -). Der Widerruf der Einwilligung in die Strafaussetzung ist dabei zulässig, solange die Entscheidung über die Strafaussetzung - wie vorliegend - noch nicht rechtskräftig ist (OLG Celle, Beschluss vom
  25. August 2016 - 1 Ws 373-375/16 -, juris Rdn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  26. Dezember 2013 - III-2 Ws 585-586/13 -, juris Rdn. 7; KG, Beschluss vom
  27. März 2010, a.a.O.; Senat, Beschluss vom
  28. Juli 2006 - 5 Ws 390-391/06 -; jeweils m.w.N.). Die Rücknahme der Einwilligung hat zur Folge, dass für eine (positive oder negative) Prognoseentscheidung kein Raum mehr ist (Senat, a.a.O.). Jedenfalls wenn - wie vorliegend - das endgültige Fehlen der für die bedingte Entlassung erforderlichen Einwilligung zweifelsfrei feststeht, ist das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (BGH, Beschluss vom
  29. Dezember 2016 - ARs 5/16 -, StraFo 2017, 86-88, juris). Auf das Motiv der Rücknahmeerklärung kommt es nicht an (BGH, a.a.O.). Der angefochtene Beschluss ist daher nicht gegenstandslos geworden, sondern aufzuheben (KG, a.a.O.). Randnummer 9
  30. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist möglich. Die Kostenvorschriften bilden keine abgeschlossene Regelung; sie müssen auf rechtsähnliche Fälle entsprechend angewendet werden können, um im Einzelfall der Billigkeit entsprechende Kostenentscheidungen zu ermöglichen (KG, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. zu § 464 Rdn. 2). Das Rechtsmittel gegen die, ursprünglich in der Hauptsache richtige, Entscheidung des Landgerichts hat nur deshalb Erfolg, weil der Beschwerdeführer seine Einwilligung in die Strafaussetzung widerrufen hat. Nach dem geltenden Verursachungsprinzip ist damit der Aufwand des Beschwerderechtszugs allein dem Verurteilten prozessual zuzurechnen (KG, a.a.O.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001513069

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