Eigenbedarfskündigung bei gesetzesverstärkender Bestandsschutzklausel Leitsatz Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung des Mietvertrages hinreichende Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn die Mietsache von ihm lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. (Rn.3) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 124 C 5083/19 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 985, 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Das Mietverhältnis ist nicht beendet. Einer abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich die Beklagten pflichtwidrig verhalten haben oder der von dem Kläger behauptete Eigenbedarf besteht, bedarf es insoweit nicht. Randnummer 3 Denn die streitgegenständlichen Kündigungen rechtfertigen davon unabhängig eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht. Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthält in § 5 Abs. 3 eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind (vgl. Kammer, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.