Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines vorsätzlichen (versuchten) Tötungsdelikts Orientierungssatz 1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung, da nur das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16). (Rn.22) 2. Das Beschwerdegericht muss durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tatsächlichen Grundlage, in eigener Verantwortung treffen zu können. Hinsichtlich der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur eingreifen, wenn die angefochtene Haftentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03). (Rn.23) (Rn.25) 3. Ergibt sich aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln sowie dem Akteninhalt weiterhin nachvollziehbar und plausible der dringende Tatverdacht einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen (versuchten) Tötungsdelikts, so hat die Haft regelmäßig fortzudauern. (Rn.30) 4. Muss der Angeklagte mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, so ist es sehr wahrscheinlich, dass er sich - im Falle seiner Freilassung - durch Flucht dem Verfahren entziehen wird. Auch wenn sich der Angeklagte bereits seit über vier Jahren und acht Monaten in Untersuchungshaft befindet, rechtfertigt die Straferwartung die Fortdauer der Untersuchungshaft. (Rn.37) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2020, (529 Ks) 251 Js 52/16 (6/20) Tenor Die Beschwerde des Angeklagten N... gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts B... vom 8. Oktober 2020 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe A. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschwerdeführer mit beim Landgericht B... – Schwurgericht – erhobener Anklage vom 22. Juni 2016 zur Last, einen Mord in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), 52 StGB begangen zu haben. Randnummer 2 Dem Angeklagten N... wird vorgeworfen, am 1. Februar 2016 gegen 00:40 Uhr nach vorheriger Absprache mit dem rechtskräftig Verurteilten H... ein illegales Straßenrennen („Stechen") vom A... kommend auf dem K... und der T... in Richtung W... veranstaltet zu haben, wobei sie unter Missachtung mehrerer rot abstrahlender Lichtzeichenanlagen und mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein sollen. Gegen 00:45 Uhr sollen der Angeklagte und H... H... trotz der für sie rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage mit stark überhöhter Geschwindigkeit nebeneinanderfahrend in den Kreuzungsbereich T... /N... S... in x B... eingefahren sein. Im Bereich der Kreuzung soll H... H... mit dem von rechts aus der N... S... kommenden Geschädigten W..., der bei für ihn grün abstrahlender Lichtzeichenanlage mit seinem Jeep kurz zuvor in die Kreuzung eingefahren sein soll, zusammengestoßen sein. Der Geschädigte W... sei noch am Unfallort seinen durch den Aufprall verursachten schweren Verletzungen erlegen, was der Angeklagte und H... H... bei der Durchführung ihres Straßenrennens als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt, sich hiermit um des erstrebten Ziel willens - dem Gewinn des Straßenrennens - jedoch abgefunden hätten. Randnummer 3 Der Angeklagte N... ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T... vom 1. März 2016 – 349 Gs 647/16 – in der mit Beschluss des Amtsgerichts T... vom 2. März 2016 – 349 Gs 654/16 – geänderten Fassung am 2. März 2016 festgenommen worden. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M... . Randnummer 4 Am 20. Juli 2016 hat die Strafkammer 535 des Landgerichts B..., bei der das Verfahren anhängig geworden ist, gegen den Angeklagten unter Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls des Amtsgerichts T... einen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes erlassen, wobei dem Angeklagten und H... H... ein gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden ist. Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat die Strafkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft B... vom 22. Juni 2016 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe einer mittäterschaftlichen Begehungsweise zugelassen und keine Änderung in den Haftverhältnissen eintreten lassen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus angeordnet. Randnummer 6 Mit Urteil vom 27. Februar 2017 hat die Strafkammer 535 den Angeklagten und H... H... jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat sie dem Angeklagten und H... H... die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Randnummer 7 Auf die Revisionen des Angeklagten und des H... H... hat der Bundesgerichtshof auf die Hauptverhandlung vom 1. Februar 2018 mit Urteil vom 1. März 2018 das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts B... zurückverwiesen. Randnummer 8 Nach Eingang der Sache bei der sodann zuständigen Strafkammer 540 des Landgerichts B... hat diese mit Beschluss vom 28. März 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung angeordnet. Randnummer 9 Die erneute Hauptverhandlung vor der Strafkammer 540 hat am 14. August 2018 begonnen. Unmittelbar nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten hat der Angeklagte N... die Berufsrichter der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Ablehnungsgesuch auf die Ausführungen der Kammer im Haftfortdauerbeschluss vom 28. März 2018 in Verbindung mit Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S... in einem Telefonat mit Rechtsanwalt B... am 25. April 2018 gestützt. Durch Beschluss der Strafkammer 540 vom 27. August 2018 ist das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 7. September 2018 hat die sodann zuständige Strafkammer 532 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Strafkammer hat in der Zeit vom 19. November 2018 bis zum 26. März 2019 zur Sache verhandelt. Randnummer 11 Mit Urteil vom 26. März 2019 hat die Strafkammer 532 den Angeklagten und H... H... jeweils wegen (mittäterschaftlich begangenen) Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat sie den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Randnummer 12 Auf die Revisionen des Angeklagten und des H... H... hat der Bundesgerichtshof auf die Hauptverhandlung vom 23. April 2020 mit Urteil vom 18. Juni 2020 die Verurteilung des H... mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist. Hinsichtlich des Angeklagten N... ist das angefochtene Urteil des Landgerichts B... mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden. Änderungen in den Haftverhältnissen sind nicht eingetreten. Randnummer 13 Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt, die Erwägungen zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung durch den Angeklagten N... hielten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung trage die Feststellung eines gemeinsam auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht. Darüber hinaus fehle es an Feststellungen dazu, dass der Angeklagte N... einen objektiven Tatbeitrag zur Förderung des Erfolgseintritts geleistet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Randnummer 14 Seit dem 23. Juli 2020 ist das Verfahren bei der Strafkammer 529 anhängig. Die Hauptverhandlung hat am 6. Oktober 2020 begonnen und ist – mit Ausnahme des Zeitraums vom 12. bis zum 23. Oktober 2020 – an zwei Sitzungstagen pro Woche geplant. Randnummer 15 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 hat der Angeklagte N... beantragt, den Haftbefehl des Landgerichts B... vom 20. Juli 2016 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausführen lassen, dass ein Tötungsvorsatz nicht mehr begründet werden könne, nachdem entsprechende Feststellungen des Landgerichts nunmehr zum zweiten Mal aufgehoben worden seien. Bei demnach fernliegender Mittäterschaft und gesonderter Beurteilung nur des Verhaltens des Angeklagten komme allenfalls eine Verurteilung wegen Delikten in Betracht, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht seien. Nach Vollzug von mehr als viereinhalb Jahren Untersuchungshaft fehle es demnach ersichtlich an einem Haftgrund. Randnummer 16 Die Kammer 529 hat am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 8. Oktober 2020, durch den angefochtenen Beschluss die Haftfortdauer angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Angeklagte sei der ihm mit der Anklage zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig. Dies ergebe sich aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln sowie dem Akteninhalt „mit Ausnahme der aufgehobenen Urteile“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nichts Anderes, weil mit dieser allein die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung zur Mittäterschaft beanstandet worden seien. Zum dringenden Tatverdacht habe sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert. Demnach drohe dem Angeklagten nach wie vor eine Verurteilung wegen eines (versuchten) vorsätzlichen Tötungsdelikts. Randnummer 17 Gegen die Haftfortdauerentscheidung hat der Angeklagte N... mit Schreiben seines Verteidigers vom 2. November 2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2020. Aus diesem werde deutlich, dass ein Vorsatz bezogen auf ein (mittäterschaftlich begangenes) Tötungsdelikt fernliege. Randnummer 18 Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 19 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und führt aus, die Beurteilung der Voraussetzungen für einen Haftbefehl liege bei laufender Hauptverhandlung bei dem erkennenden Gericht. B. Randnummer 20 Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen weiterhin vor. I. Randnummer 21 Der Angeklagte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weiterhin dringend verdächtig. 1. Randnummer 22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt z.B. Beschluss vom 21. September 2020 – StB 28/20 –, juris) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder inzwischen entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – StB 30/16 –, juris). Dies folgt auch daraus, dass das Tatgericht auch bei laufender Hauptverhandlung grundsätzlich verpflichtet ist, auf Änderungen der Beweissituation, die Bestand und Vollzug des Haftbefehls berühren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 114 Rn. 18), durch Anpassung der Haftverhältnisse zu reagieren. Randnummer 23 Im Beschwerdeverfahren muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in eigener Verantwortung zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – StB 29/16 –, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O; Beschluss vom 14. Juli 2016 – StB 20/16 –, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 2 Ws 277/18 – m.w.N.). Dementsprechend bedarf es – je nach Stand der Beweisaufnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O.) – zumindest einer knappen Darstellung, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise das Tatgericht den dringenden Tatverdacht stützt. Zur Vermeidung ausschließlicher Schreibarbeit insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses kann dabei in geeigneten Fällen grundsätzlich auch auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 – 1 Ws 32/20 –, juris m.w.N.). Randnummer 24 Ausgangspunkt der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer laufenden Hauptverhandlung ist die Frage, ob die (vorläufigen) Ergebnisse einer zwischenzeitlichen Beweisaufnahme dazu führen, dass ein ursprünglich bejahter dringender Tatverdacht nachträglich entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O.). Randnummer 25 Dem Beschwerdegericht ist demnach eine Prüfung nur dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 Ws 174/14 –, juris; Hanseatisches Oberlandesbericht in Bremen a.a.O.). In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – StB 21/03 –, BeckRS 2004, 488; Senat, Beschluss vom 24. März 2015 – 3 Ws 123/15 –, juris). Im Ergebnis muss sich das Beschwerdegericht auf die nachvollziehbare Bewertung des Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen (vgl. KG, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 –, juris). 2. Randnummer 26 Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 mit dem Verweis auf die Anklage und die dort und in den Akten genannten Beweismittel in ausreichendem Umfang dargelegt, dass und warum der dringende Tatverdacht des (versuchten) Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß den §§ 211 Abs. 1 und 2, 315c Abs. 1 Nr. 2
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